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Oberlandesgericht Köln, 6 U 80/23

Datum:
19.01.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 80/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0119.6U80.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.05.2023 (33 O 311/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner) Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungserklärung aufzufordern, um zu Zwecken der Werbung und/oder Marktforschung Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb des Telemediums nicht unbedingt erforderlich ist,

a. ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung gleichwertige Ablehnungsoption bereitzustellen

und/oder

b. dabei einen Cookie-Banner mit einer den Schriftzug „Akzeptieren & Schließen“ und daran rechts anschließend ein „X“-Symbol enthaltende Verlinkung in der rechten oberen Ecke des Banners einzublenden, durch welche die Einwilligungserklärung des Nutzers abgefragt werden soll,

wenn dies erfolgt, wie nachfolgend dargestellt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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