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Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M. aus D. beigeordnet.
Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg, weil aus den von der Klägerin dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen, § 146 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet das Begehren der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Tochter zum G. - Gymnasium in D. im Schuljahr 1999/2000 im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO beim derzeitigen Verfahrensstand hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Anspruchsgrundlage sind die §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung. Gemäß §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 und Abs. 7 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt oder wenn jedenfalls auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule Fahrkosten anfallen würden. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
4Der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass die Erziehungsberechtigte der Schülerin und nicht diese selbst den Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten klageweise verfolgt. Denn dieser Anspruch steht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler zu, sondern auch den die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten, hier also der Klägerin.
5Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997, GV NRW 1997, 430, dass den Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nach dieser Verordnung "Schülerinnen und Schüler" haben. Dieser auf den ersten Blick eindeutig formulierte Wortlaut könnte nahe legen, nur den betreffenden Schüler als Inhaber des Anspruchs anzusehen. Die Eindeutigkeit des Wortlauts wird aber relativiert durch die Beifügung "mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen" und durch die Formulierungen in § 1 Abs. 3 Satz 2 SchFG und § 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG, die durch Art. 6 des genannten Gesetzes vom 25. November 1997 in das Schulfinanzgesetz, dessen näherer Ausgestaltung hinsichtlich der Schülerfahrkosten die Verordnung dient (§ 7 Abs. 3 SchFG), eingefügt worden sind. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SchFG n.F. gehören zu den Sachausgaben die Schülerfahrkosten "für in Nordrhein-Westfalen wohnende Schülerinnen und Schüler"; nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG n.F. sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung "von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein- Westfalen" aus zur Schule und zurück notwendig entstehen. Damit ist nach dem Wortlaut des der Schülerfahrkostenverordnung zu Grunde liegenden Gesetzes, auch wenn diese durch das genannte Gesetz vom 25. November 1997 geändert worden ist, der Personenkreis der durch die Regelung begünstigten Schüler bestimmt, deren Beförderung zur Schule und zurück diejenigen Kosten verursacht, die für eine Übernahme in Betracht kommen; dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nach ist aber nicht normiert, wer Inhaber des Anspruchs auf Kostenübernahme sein soll. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist danach einer Auslegung zugänglich.
6Bereits die angeführte Neufassung der genannten gesetzlichen Bestimmungen, mithin der systematische Zusammenhang, in den § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO gestellt ist, lässt die Auslegung zu, dass nicht allein der betreffende Schüler Inhaber des Anspruchs auf Kostenübernahme sein soll. Die Auslegung der Vorschriften nach Sinn und Zweck der Neufassungen vor dem Hintergrund der bis dahin geltenden Rechtslage ergibt, dass mit den Neufassungen eine Bestimmung dazu, wer Inhaber des Anspruchs ist, nicht getroffen werden sollte. Die auf in Nordrhein-Westfalen wohnende Schülerinnen und Schüler verweisenden Beifügungen waren in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Schulfinanzgesetzes und derjenigen der Schülerfahrkostenverordnung nicht enthalten. § 2 Abs. 1 SchfkVO in der Fassung vom 24. März 1980, GV NRW 1980, 468, vom 1. Januar 1982, GV NRW 1982, 3, vom 17. April 1989, GV NRW 1989, 240, vom 17. September 1993, GV NRW 1993, 686 und vom 20. Januar 1995, GV NRW 1995, 39 bestimmte allgemein, dass der "Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den Besuch" bestimmter Schulen "besteht", ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen. Zu dieser Rechtslage war in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass auf Grund der zu Gunsten bestimmter Personenkreise getroffenen Regelungen im Schulfinanzgesetz und in der Schülerfahrkostenverordnung ein Rechtsanspruch erwachsen könne, und zwar zu Gunsten des Betroffenen oder dessen, der mit seinen Mitteln die Kosten der Schülerbeförderung trägt oder tragen würde.
7Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 1973 - 5 A 1100/72 -, vom 16. Dezember 1976 - 8 A 1024/75 - und vom 21. November 1978 - 8 A 2151/76 -.
8Danach stand bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auch den Erziehungsberechtigten zu, die die Kosten der Schülerbeförderung tragen oder tragen würden.
9Dass - auch nach dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber erklärten Willen - das Gesetz vom 25. November 1997 darauf abzielte, diese Rechtslage dahin zu ändern, dass nur der betreffende Schüler Inhaber des Anspruchs auf Kostenübernahme sein solle, ist nicht festzustellen. Das Gesetz vom 25. November 1997 diente allgemein dazu, angesichts der dramatisch verschlechterten Lage der öffentlichen Haushalte Einsparungen zu ermöglichen und dadurch die Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden zu stärken. Die Regelungen des Gesetzes vom 25. November 1997 zu Schülerfahrkosten bezweckten, angesichts der Finanzsituation der kommunalen Schulträger als unumgänglich angesehene Einschränkungen bei der Schülerfahrkostenerstattung, weshalb u.a. der Anspruch auf Fahrkostenerstattung auf Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen beschränkt werden sollte. Dem entsprechend dient die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO dazu, den Geltungsbereich der Schülerfahrkostenverordnung an die Änderung in § 1 Abs. 3 Satz 2 SchFG n.F. anzupassen.
10Vgl. LT-Drs. 12/2340, S. 1, 39, 47.
11Für eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anspruchsberechtigung fehlt danach jeglicher Anhalt.
12Aus den von der Klägerin innerhalb der Antragsfrist dargelegten (§ 146 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO) Gründen, die sie mit den Schriftsätzen vom 19. April und 6. Juli 2000 vertieft und erläutert hat, sprechen zunächst für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das von der Tochter der Klägerin tatsächlich besuchte G. -Gymnasium nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO ist, nicht aber - worauf hier nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nur einzugehen ist - das Städtische G. -S. -Gymnasium oder das Städtische L. -Gymnasium, obschon letztere nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten von der Wohnung der Schülerin nur etwa 1,4 km bzw. 1,8 km entfernt sind und dem tatsächlich besuchten Gymnasium der gewählten Schulform nach entsprechen. Denn dem Besuch dieser beiden Schulen durch die Tochter der Klägerin haben im Schuljahr 1999/2000 schulorganisatorische Gründe entgegengestanden, wenn das Vorbringen der Klägerin zu dieser Anspruchsvoraussetzung sich als zutreffend erweisen sollte.
13Zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO sind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden, wie die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, ferner die darauf abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers. Darauf, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat, ist nicht abzustellen.
14Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, auszugsweise abgedruckt bei Lieberich/ Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein- Westfalen, 1980, Anhang III, 10, S. 224, sowie Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 1262/94 -.
15Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Klägerin aus Gründen mangelnder Kapazität nicht in die Jahrgangsstufe 7 beider Gymnasien aufgenommen werden konnte; denn nach deren Stellungnahmen vom 17. September 1999 bestand an beiden Schulen zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in der Jahrgangsstufe 7 noch (eine kleine) Aufnahmekapazität, was von diesen Schulen durch die vom Beklagten im vorliegenden Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen vom März 2000 - auch unter Berücksichtigung der Mitteilung des Städtischen G. -S. -Gymnasiums vom 10. Februar 2000 - bestätigt worden ist. Desweiteren kann nach Lage der Akten nicht angenommen werden, dass eine Maßnahme einer der beiden Schulleitungen zur Regelung der Aufnahme der Tochter in Form einer negativen Entscheidung nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) über eine Anmeldung der Tochter der Klägerin getroffen worden ist. Denn schon dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie ihre Tochter zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des Städtischen G. - S. -Gymnasiums oder des Städtischen L. -Gymnasiums gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ASchO unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen angemeldet hatte und dass darauf ein förmlicher Bescheid eines der beiden Schulleiter über die Ablehnung der Aufnahme ergangen ist; einen solchen Bescheid hat die Klägerin auch nicht vorgelegt. Auch die im Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der beiden Schulen lassen nicht den Schluss zu, eine Anmeldung nach § 4 ASchO sei nach § 5 Abs. 2 ASchO förmlich abgelehnt worden.
16Schulorganisatorische Gründe dürften aber dem Besuch eines der beiden in Rede stehenden Gymnasien durch die Tochter der Klägerin im Schuljahr 1999/2000 auch dann entgegen gestanden haben, wenn deren Schulleitungen der Klägerin im Mai 1999 definitiv die Auskunft erteilt haben, dass eine Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 1999/2000 wegen mangelnder Kapazität nicht möglich sei. Insofern kann in tatsächlicher Hinsicht nach dem Vorbringen der Klägerin und der Stellungnahme der Schulleitung des Städtischen G. -S. -Gymnasiums zu Grunde gelegt werden, dass die Klägerin im Mai 1999 zunächst dieses Gymnasium aufsuchte und ihr dort die Auskunft erteilt wurde, dass alle Schulplätze in der Jahrgangsstufe 7 belegt seien; dies wird im Kern durch die Stellungnahme der Schulleitung vom 10. März 2000 bestätigt, wonach sie bis Mitte Juni 1999 von einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität ausgegangen sei und aus dieser Zeit die "Abweisung" der Schülerin stamme. Nach den Darlegungen der Klägerin kann hier weiter angenommen werden, dass sie sich wegen der Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 7 sodann an das Städtische L. -Gymnasium gewandt hat. Ob durch dessen Schulleitung der Klägerin eine negative Auskunft erteilt worden ist, ist allerdings streitig. Hierzu hat die Klägerin in den Schriftsätzen vom 19. April und 6. Juni 2000 ausgeführt, dass sie zunächst telefonisch im Sekretariat angefragt habe, ob ihre Tochter dort aufgenommen werden könne, und ihr von Seiten des Sekretariats auf Nachfrage bei der Schulleiterin mitgeteilt worden sei, die Aufnahmekapazität sei überschritten, und dass sie sodann den stellvertretenden Schulleiter "Herrn I. " (gemeint: E. ) aufgesucht habe, der ihr mitgeteilt habe, ihr leider nicht helfen zu können. Diese Angaben werden aber von Seiten der Schulleitung im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt, weil in deren Stellungnahme vom März 2000 lediglich ausgeführt ist, von einer "Ablehnung der Aufnahme einer Schülerin in die Klasse 7" wegen Überfüllung sei weder dem jetzigen und dem ehemaligen Schulleiter noch Herrn E. etwas bekannt und eine "Ablehnung" der Tochter der Klägerin könne mangels Unterlagen auch nicht bestätigt werden. In Würdigung dieser Stellungnahme ist derzeit als offen zu bewerten, ob der Klägerin die behauptete Auskunft erteilt worden ist. Dem Wortlaut nach kann diese Stellungnahme so verstanden werden, dass es nicht zu einer förmlichen Ablehnung gekommen sei; damit wäre über eine mündlich erteilte Auskunft nichts gesagt. Die Stellungnahme vom März 2000 kann aber auch bedeuten, dass auch eine solche Auskunft dem von der Klägerin benannten stellvertretenden Schulleiter nicht bekannt sei, womit der Sache nach die Darstellung der Klägerin bestritten wird. Für die Richtigkeit dieses Bestreitens spricht, dass angesichts der unstreitig vorhandenen (wenn auch kleinen) Aufnahmekapazität eine Auskunft des von der Klägerin behaupteten Inhalts ohne Mitteilung weiterer Umstände eher unwahrscheinlich ist. Andererseits entbehrt die Darstellung der Klägerin nicht jeglicher Überzeugungskraft, ist sie also nicht ohne Weiteres angesichts der vorstehenden Erwägung als unglaubhaft zu werten, weil das Bemühen der Klägerin um vorrangige Aufnahme ihrer Tochter in ein Gymnasium, das lediglich etwa 1,8 km von der Wohnung entfernt ist, unmittelbar einleuchtet. Es ist nämlich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass sie ihre Tochter an dem wesentlich weiter entfernten G. -Gymnasium anmeldete, ohne vorher eine Einschulung in eines der näher gelegenen Gymnasien versucht zu haben. Danach besteht derzeit hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Auskunft der Schulleitung des Städtischen L. -Gymnasiums noch Aufklärungsbedarf, für dessen Befriedigung insbesondere die Vernehmung des Herrn E. als Zeugen und gegebenenfalls der Klägerin als Partei in Betracht kommt.
17Denn die Behauptung der Klägerin ist in rechtlicher Hinsicht erheblich. Mit den Auskünften der Schulleitungen beider Gymnasien, die Aufnahmekapazität sei erschöpft, hat die Klägerin Umstände dargelegt, die, wenn sie insgesamt vorliegen, von den Schulleitungen - unbeschadet der Frage des Verschuldens - verursacht worden sind und die dazu geführt haben, dass es nicht zum Besuch eines der beiden faktisch näher gelegenen Gymnasien gekommen ist, in Bezug auf die nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Schulweg nicht die nach § 5 Abs. 2, § 6 SchfkVO maßgeblichen Voraussetzungen für das notwendige Entstehen von Schülerfahrkosten erfüllt. Auch wenn mit den auf die mangelnde Aufnahmekapazität und mithin auf schulorganisatorische Gründe bezogenen Auskünften keine auf Rechtswirkungen angelegte Regelung des Schulbesuchs verbunden gewesen ist, ist damit gegebenenfalls von Seiten der Schulleitungen doch die entscheidende Ursache dafür gesetzt worden, dass die Klägerin von einer Anmeldung ihrer Tochter an diesen beiden Gymnasien, mit der sie wegen (im Nachhinein) vorhandener hinreichender Aufnahmekapazität - objektiv - eine Aufnahme erreicht hätte, abgesehen hat. Die Klägerin konnte sich nach dem von ihr dargelegten Inhalt der Auskünfte darauf verlassen, dass eine Anmeldung aussichtslos sein werde; diese waren nämlich, wenn sie wie behauptet erteilt worden sind, auf die mangelnde Aufnahmekapazität gestützt, nicht unter den Vorbehalt einer eventuell günstigen Entwicklung gestellt und daher eindeutig und definitiv. Vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin daran gelegen war und sein musste, innerhalb der Anmeldefristen eine aufnahmebereite Schule der gewählten Schulform zu finden, hatte sie dann mit den - zumal beim Städtischen L. - Gymnasium wiederholten - Nachfragen das ihr Obliegende getan, um die Aufnahme ihrer Tochter in eine der näher gelegenen Schulen zu erreichen, und hinreichenden Grund, ihre Tochter zur Aufnahme in das von der Wohnung entferntere G. - Gymnasium anzumelden.
18Allerdings war die Klägerin rechtlich nicht gehindert, ihre Tochter auch (fristgerecht) an den beiden anderen Gymnasien anzumelden. § 4 Abs. 2 ASchO lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Anmeldung zum Besuch einer weiterführenden Schule nur in Bezug auf eine einzige Schule der gewählten Schulform zulässig ist. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen können gerade aus der Sicht der betroffenen Eltern erforderlich sein, um die Aufnahmechancen für ihr Kind an einer Schule der gewählten Schulform für den Fall zu wahren, dass beispielsweise aus Kapazitätsgründen dem Wunsch nach Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht entsprochen werden kann; sie sind daher grundsätzlich durch die Schulformwahlfreiheit der Eltern gedeckt.
19Vgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, Allgemeine Schulordnung, 16. A., § 4 Rdnr. 4, S. 33.
20Dafür, dass sich eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Anmeldung aus dem vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen im Sinne von § 5 Abs. 2 ASchO ergibt, spricht hier nichts.
21Es liefe hier aber unter Berücksichtigung der schulischen Lebenswirklichkeit auf Förmelei hinaus, wenn der Klägerin angesonnen würde, dass sie allein aus schülerfahrkostenrechtlichen Gründen ihre Tochter für das Schuljahr 1999/2000 auch an den beiden in Rede stehenden Gymnasien hätte anmelden müssen, obschon sich ihr nach den Auskünften, wenn sie wie behauptet erteilt worden sind, die Aussichtslosigkeit einer solchen Anmeldung aufdrängte. Eine andere Beurteilung der Kausalität ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Verzicht auf eine - zulässige - Mehrfachanmeldung als Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu bewerten wäre. Dies wird schon deshalb zu verneinen sein, weil der Willensentschluss, von einer Mehrfachanmeldung abzusehen, maßgeblich durch die definitiven Auskünfte bestimmt gewesen sein dürfte; daher brauchte die Klägerin eine Mehrfachanmeldung nicht als Alternative in Erwägung zu ziehen und auch keinen Grund für eine vorausschauende Betrachtung auf die Frage der Fahrkostenübernahme im folgenden Schuljahr zu sehen. Ob dem Besuch eines der näher gelegenen Gymnasien auch noch im Schuljahr 2000/2001 schulorganisatorische Gründe entgegenstehen, was sich unter Umständen nach § 9 Abs. 6 SchfkVO beurteilt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
22Danach spricht Überwiegendes dafür, dass das von der Tochter der Klägerin besuchte G. -Gymnasium im Schuljahr 1999/2000 nächstgelegene Schule der gewählten Schulform im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO gewesen ist, wenn die weitere Sachverhaltsaufklärung ergibt, dass der Klägerin die behauptete Auskunft von Seiten des Städtischen L. - Gymnasiums erteilt worden ist. Auch im Hinblick auf die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, die das notwendige Entstehen von Fahrkosten von der Länge bzw. bestimmten Eigenschaften des Schulwegs abhängig machen, bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ob der Schulweg nach § 5 Abs. 2 SchfkVO mehr als 3,5 km beträgt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Dies bedarf im Klageverfahren gegebenenfalls der Sachaufklärung. Auf die Länge des Schulwegs zum G. -Gymnasium wird es aber dann nicht ankommen, wenn er im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für die Schülerin ungeeignet ist und es keinen Schulersatzweg gibt. Dazu, dass der Schulweg unter Berücksichtigung des Alters ihrer Tochter besonders gefährlich bzw. ungeeignet sei, hat die Klägerin - auch im Zulassungsverfahren - vorgetragen, der Weg führe in der Nähe des Hauptbahnhofs und des W. ring Platzes durch Bereiche, in denen sich viele Bordelle, Peepshows und Sex-Kinos und ein "Kinderstrich" befänden und sich sehr viele Drogendealer und Drogensüchtige aufhielten. Dieses Vorbringen, das der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert bestritten hat, ist erheblich. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass ein Schulweg - abgesehen von der Gefährdung durch den motorisierten Straßenverkehr - auch wegen sonstiger denkbarer, mit seiner Benutzung möglicher Weise verbundener Schadensereignisse wie krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet sein kann, wenn seine Benutzung zu erheblichen, nämlich außergewöhnlichen und unzumutbaren psychischen und physischen Belastungen des Schülers führt, wobei auf einen durchschnittlich entwickelten Schüler in dem zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums erreichten Alter abzustellen ist.
23Vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2000 - 19 A 3086/98 - zu einem über einen "Brennpunkt" einer großstädtischen Drogenszene führenden Schulweg einer zehnjährigen Schülerin, m.w.N.
24Ob der Schulweg der zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 etwa 13-jährigen Tochter der Klägerin nach den vorstehenden Kriterien insbesondere ungeeignet ist, bedarf, wenn er nicht länger als 3,5 km ist, der Sachverhaltsaufklärung und eingehender Würdigung, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Tochter der Klägerin.
25Der Umstand, dass zu den genannten Anspruchsvoraussetzungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, führt nicht bereits zur Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ist selbständig vorzunehmen; dabei kann das voraussichtliche Ergebnis einer Beweisaufnahme - wenn auch im Hinblick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe nur in engen Grenzen - berücksichtigt werden. Danach kann die hinreichende Erfolgsaussicht nur verneint werden, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen wird.
26Vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2000 - 19 E 87/00 - m.w.N. aus der Rechtsprechung u.a. des BVerfG und des BGH.
27Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen liegen hier aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverhaltsaufklärung zu den erörterten streitigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 SchfkVO mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde.
28Nach alledem ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2000 zuzulassen.
292. Auf die - zugelassene - Beschwerde ist der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 166 VwGO, §§ 114, 115 ZPO erfüllt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 1. ausgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
303. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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