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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Bei den Rheinischen Landeskliniken L. wurde vom 7. bis 9. Juni 2004 die Wahl zum Personalrat durchgeführt. Es wurden elf Personalratsmitglieder gewählt, von denen neun der Gruppe der Angestellten und zwei der Gruppe der Arbeiter angehörten. Der Gruppe der Beamten stand wegen deren geringer Zahl kein eigener Personalratssitz zu. Die beiden laut Wählerverzeichnis wahlberechtigten Beamten hatten erklärt, sich für die Wahl der Gruppe der Arbeiter anzuschließen. Das Wahlergebnis wurde am 11. Juni 2004 bekannt gegeben. Danach entfielen in der Gruppe der Angestellten fünf Sitze auf die Liste W. und vier Sitze auf die Liste W1. ; in der Gruppe der Arbeiter entfiel auf beide Listen jeweils ein Sitz.
4Am 25. Juni 2004 haben die Antragsteller das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet: Die Wahl sei ungültig, weil die Beteiligte zu 2. unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht zugunsten der W. in die Wahl eingegriffen und so die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst habe. Der W. seien umfangreiche Sonderrechte, insbesondere die uneingeschränkte Nutzung des dienststelleninternen Intranets, eingeräumt worden. Seit Januar 2003 habe die W. die von ihr herausgegebene W. -Zeitung über die Kommunikationsprogramme GroupWise" bzw. Outlook" an sämtliche Beschäftigten verschickt. Entsprechend sei kurz vor der Wahl eine Einladung zur W. - Wahlparty, die zudem in Räumen der Dienststelle stattgefunden habe, und nach der Wahl ein W. -Bericht über den Wahlausgang verschickt worden. Zusätzlich habe die W. im dienststelleninternen Intranet über eine eigene E-mail-Adresse sowie über eine eigene Rubrik für Veröffentlichungen verfügt; für Letztere sei seit dem 27. Mai 2004 auf der Homepage der Dienststelle ein blinkender Link eingerichtet gewesen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 habe sich die Antragstellerin zu 1. über die einseitige Bevorzugung der W. beschwert, trotzdem habe die Wahlwerbung der W. weiterhin im Intranet gestanden. Im Gegensatz dazu sei die Wahlwerbung der Antragstellerin zu 1. seitens der Beteiligten zu 2. behindert worden. Einer Vertreterin der Antragstellerin zu 1. seien im März 2003 sowie im Februar und März 2004 insgesamt drei Mal schriftlich arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden, weil sie einen Aufruf über das dienststelleninterne Intranet versandt bzw. Flugblätter verteilt habe. Ferner habe die Beteiligte zu 2. die Wahl dadurch behindert, dass sie die Anwesenheit einer angeblichen Wahlbeobachterin in einem Nebenraum des Wahllokals durchgesetzt habe. Wahlbeobachter seien in der Wahlordnung nicht vorgesehen und deswegen generell geeignet, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu stören. Die Anwesenheit im Wahllokal sei nur wahlberechtigten Personen und dies auch nur zum Zweck der Stimmabgabe gestattet. Der unberechtigte Aufenthalt von Personen im Wahllokal beeinträchtige die subjektive Wahlfreiheit der übrigen Wähler und sei deswegen unzulässig.
5Außerdem sei die Wahl in der Gruppe der Arbeiter ungültig: Die Beamtin S., die mit der Gruppe der Arbeiter gewählt habe, sei nicht wahlberechtigt gewesen, weil sie seit mehr als 18 Monaten nicht mehr bei den Rheinischen Kliniken L. beschäftigt gewesen sei, sie dort keinen Arbeitsplatz mehr habe und sie auch nicht mehr dorthin zurückkehren werde. Aufgrund dessen sei sie nicht mehr in die Dienststelle eingegliedert. Sie sei daher wie ein Beschäftigter zu behandeln, dem Altersteilzeit im Blockmodell gewährt worden sei und der sich in der Freistellungsphase befinde. Dagegen sei zwei Justizvollzugsbeamten, die länger als sechs Monate an die Rheinischen Kliniken L. abgeordnet gewesen seien, die Teilnahme an der Wahl zu Unrecht verwehrt worden. Unterstellt, diese beiden hätten sich für die angefochtene Wahl ebenfalls der Gruppe der Arbeiter angeschlossen und die Beamtin S. hätte nicht an der Wahl teilgenommen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Liste W1. in der Gruppe der Arbeiter beide Sitze errungen hätte.
6Diesem Vortrag der Antragsteller haben die Beteiligten widersprochen: Bezüglich der Nutzung des Intranets habe für alle bei der angefochtenen Wahl angetretenen Gruppierungen die Dienstanweisung Elektronische Post" vom 23. Oktober 2001 gegolten. Danach sei die Nutzung der Programme GroupWise" und Outlook" auf dienstliche Zwecke beschränkt. Dementsprechend habe die Beteiligte zu 2. auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. der W. mit Schreiben vom 4. Juni 2004 die Nutzung des Outlook-Programms für Zwecke der Wahlwerbung untersagt. Jedoch hätten alle in der Dienststelle vertretenen Gruppierungen, also auch die Antragstellerin zu 1., die Möglichkeit gehabt, Informationen unter der Rubrik Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen" im Intranet zu veröffentlichen. Einen entsprechenden Antrag habe die Antragstellerin zu 1. bis zur angefochtenen Wahl nicht gestellt. In anderen dem Landschaftsverband S. zugehörigen Dienststellen habe die Antragstellerin zu 1. von dieser Möglichkeit bereits vor der Wahl Gebrauch gemacht. Eine eigene E-Mail-Adresse sei der W. nicht eingeräumt worden. Es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, unter der besagten Intranet-Rubrik weitere Informationen über die W. zu erhalten. Die Nutzung von Räumen der Dienststelle stehe grundsätzlich allen in der Dienststelle vertretenen Gruppen offen. Auch die Antragstellerin zu 1. habe hiervon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht.
7Die Wahlwerbung der Antragstellerin zu 1. habe die Beteiligte zu 2. nicht behindert. Die von den Antragstellern angeführten Vorfälle hätten in keinem Zusammenhang mit der Personalratswahl gestanden. U.a. sei es dabei um die Verbreitung einer E-mail mit allgemeinpolitischem Inhalt (J. -Krieg) gegangen. Die Wahlbeobachtung durch zwei Mitglieder der Dienststelle sei nicht zu beanstanden, da das Wahllokal dienststellenöffentlich sei. Im Übrigen habe auch die Antragstellerin zu 2. den Wahlverlauf beobachtet und sich dabei sogar unmittelbar im Wahllokal aufgehalten. Schließlich sei auch die Wahl für die Gruppe der Arbeiter nicht zu beanstanden: Die Beamtin S., deren Teilnahme die Antragsteller moniert hätten, habe stets Bezüge erhalten und leite derzeit das Sozialzentrum der Rheinischen Kliniken L. . Die beiden abgeordneten Justizvollzugsbeamten seien gemäß § 10 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) nicht wahlberechtigt gewesen, da sie eine Ausbildung durchlaufen hätten und weiterhin in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt gewesen seien.
8Mit Beschluss vom 3. November 2004 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
9die vom 7. bis 9. Juni 2004 bei den Rheinischen Kliniken L. durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären,
10abgelehnt: Es liege kein Verstoß i.S.d. § 22 LPVG NRW vor, aufgrund dessen die gesamte Personalratswahl oder die Wahl für die Gruppe der Arbeiter für ungültig zu erklären sei. Die Beteiligte zu 2. habe die Wahl nicht unzulässig beeinflusst. Während der Wahl hätten sich keine Personen unbefugt im Wahllokal aufgehalten. Die Beamtin, deren Teilnahme an der Wahl die Antragsteller moniert hätten, sei wahlberechtigt gewesen, da sie unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei.
11Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, denen der Beschluss am 24. November 2004 zugestellt wurde, am 20. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 24. Februar 2005 begründet.
12Zur Begründung ihrer Beschwerde nehmen die Antragsteller auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und führen ergänzend aus: Während die Beteiligte zu 2. der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. mit Misstrauen begegnet sei und einer ihrer Vertreterinnen mehrfach mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen verbundene Rügen erteilt habe, sei die Tätigkeit der W. mit Wohlwollen und ihre Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen des Intranets mit Nachsicht behandelt worden. So sei z.B. das Anfang Juni 2004 gegenüber der W. angeblich ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung im Intranet nicht vollzogen worden; die entsprechenden Beiträge der W. hätten jedenfalls noch am 11. Juni 2004 über das Intranet eingesehen werden können. Des Weiteren habe die Beteiligte zu 2. die unwahre Behauptung aufgestellt, das Outlook-Programm sei von einem Mitarbeiter der W. ohne Wissen der Dienststelle genutzt worden. Die Antragstellerin zu 1. habe die Bevorzugung der W. bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2004 gerügt, eine - im Ergebnis folgenlose - Reaktion hierauf sei erst am 8. Juni 2004 erfolgt. Aufgrund dieses Verhaltens ergebe sich der objektive Eindruck, dass die Beteiligte zu 2. die W. bevorzuge und die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. behindere. Dieser Eindruck genüge, um die Ungültigkeit der Wahl zu begründen. Ob der Beteiligten zu 2. in jedem Fall bekannt gewesen sei, was die W. über das Intranet veröffentlicht habe, sei unerheblich.
13Eine Wahlbeobachtung sei entgegen der Auffassung der Fachkammer unzulässig. Der Wähler dürfe nicht den Eindruck erhalten, sein Wahlverhalten einschließlich der Tatsache, dass er überhaupt wählt, werde registriert. Wahlbeobachter verstießen somit gegen das Wahlgeheimnis, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der von den Wahlbeobachtern beobachtete Wähler aufgrund deren Anwesenheit sein Wahlverhalten ändere.
14Die Antragsteller beantragen,
15den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu beschließen.
16Die Beteiligten beantragen jeweils,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zugehörigen Beiakten (5 Hefte) verwiesen.
19II.
20Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
21Gemäß § 22 Abs. 1 LPVG NRW können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
22Danach ist der Wahlanfechtungsantrag zwar zulässig - die Antragsteller sind anfechtungsberechtigt, der Antrag ist form- und fristgerecht gestellt -, aber unbegründet, da kein Verstoß i.S.d. § 22 Abs. 1 LPVG NRW vorliegt. Namentlich haben weder die Beteiligte zu 2. noch die W. gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Diesbezüglich steht im Vordergrund der Vorwurf der Antragsteller, die Beteiligte zu 2. habe die W. bevorzugt, indem sie ihr im Gegensatz zur Antragstellerin zu 1. das hausinterne Intranet für Zwecke der Wahlwerbung zur Verfügung gestellt habe. Insoweit kommt ein Verstoß des Beteiligten - aber auch der W. - gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW (sittenwidrige Wahlbeeinflussung) in Betracht, der aber im Ergebnis nicht vorliegt (1. und 2.). Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ist ferner auch mit Blick auf die von den Antragstellern gerügte Wahlbeobachtung zu verneinen (3). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vor: Die Beamtin S. war gemäß § 10 Abs. 1 LPVG NRW wahlberechtigt; der allein in Betracht zu ziehende Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 c) LPVG NRW greift nicht durch (4.). Dagegen waren die beiden Justizvollzugsbeamten B. und Sch. gemäß § 10 Abs. 4 LPVG NRW nicht wahlberechtigt, da sie die der Dienststelle angeschlossene Krankenpflegerschule besuchten (5.).
231. Die Beteiligte zu 2. hat durch ihr Verhalten nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Einfluss auf die Wahl genommen. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW schützt die Willensbildung und Entscheidungsfreiheit der an der Wahl beteiligten Personen.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 6 P 7.99 -, BVerwGE 112, 12.
25Durch diese Norm soll eine Beeinflussung des Wahlergebnisses in einer nicht von der Rechtsordnung gebilligten Weise ausgeschlossen werden. Während die Wahlbehinderung uneingeschränkt unzulässig ist, ist die Wahlbeeinflussung nur verboten, sofern sie gegen die guten Sitten verstößt. Danach ist Wahlwerbung grundsätzlich zulässig. Gegen die guten Sitten verstößt eine Wahlbeeinflussung nur dann, wenn eine Maßnahme unter Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter sorgfältiger Abwägung der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen und des grundsätzlichen Rechts, auf ihre Entscheidung einzuwirken, zu entscheiden, ob eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung gegeben ist.
26Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 21 Rn. 8 und 9; Schlatmann, in: Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 2005, § 24 Rn. 7 ff.
27In diese Abwägung ist insbesondere auch die Erheblichkeit des beanstandeten Verhaltens in Bezug auf eine Gefährdung des durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW geschützten Rechtsguts einzustellen.
28Dem Vorwurf der Antragsteller, die Beteiligte zu 2. habe durch ihr Verhalten die Wahl des Personalrats in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst, indem sie der W. das hausinterne Intranet zum Zwecke der Wahlwerbung zur Verfügung gestellt habe, nicht aber der Antragstellerin zu 1., liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die Dienststellenleitung sich in Bezug auf Personalratswahlen grundsätzlich neutral zu verhalten hat, sie insbesondere nicht einer Gruppierung Vorteile gewähren darf, die sie (einer) anderen Gruppierung(en) versagt.
29Zur § 22 Abs. 1 LPVG NRW entsprechenden Norm des § 20 Betriebsverfassungsgesetz vgl. BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 -, BAGE 53, 385; LAG Hamburg, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 TaBV 2/98 -, juris.
30Die Beteiligte zu 2. hat indes durch ihr Verhalten vor der Wahl nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Insbesondere hat sie der W. keine Nutzung des Intranets oder der E-mail- Programme (Outlook, GroupWise) genehmigt, die sie nicht auch - wäre dies begehrt worden - der Antragstellerin zu 1. genehmigt hätte.
31a) Entgegen der Behauptung der Antragsteller hat die Beteiligte zu 2. der W. keine Vorzugsstellung zur Eigendarstellung im Intranet eingeräumt. Diesbezüglich hat die Beteiligte zu 2. glaubhaft dargelegt, dass sämtliche in der Dienststelle vertretenen Interessengruppen die Möglichkeit besäßen (und auch schon vor der Wahl besessen hätten), sich im hausinternen Intranet unter der Rubrik Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen" zu präsentieren. Hiervon macht inzwischen auch die Antragstellerin zu 1. Gebrauch. Darin, dass Letztere diese Präsentationsform bis zur angefochtenen Wahl nicht genutzt hat, liegt keine Bevorzugung der W. seitens der Beteiligten zu 2.
32Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 3. November 2005 behaupten, eine Nutzung dieser Intranet-Rubrik sei der Antragstellerin zu 1. vor der Wahl nicht möglich gewesen, haben sie hierfür keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass die Beteiligte zu 2. einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt hätte - einen solchen hat sie, wie die Befragung der Antragstellerin zu 2. im Anhörungstermin vor dem Fachsenat ergeben hat, auch nie gestellt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beteiligte zu 2. einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 1. hätte ablehnen sollen. Ziffer 1.6 der Dienstanweisung Elektronische Post" sieht ausdrücklich vor, dass sich die beim Landschaftsverband vertretenen Gewerkschaften im Intranet präsentieren können. Außerdem hat die Beteiligte zu 2. unwidersprochen vorgetragen (und auch entsprechende Nachweise vorgelegt), dass die Antragstellerin zu 1. sich in anderen Dienststellen des Landschaftsverbandes bereits vor der Wahl im Intranet unter der jeweils dafür vorgesehenen Rubrik präsentiert hat.
33Die Behauptung der Antragsteller, der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes Hauser habe gegenüber dem Gewerkschaftssekretär X. erklärt, die Antragstellerin zu 1. dürfe die Intranet-Rubrik Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen" nicht nutzen, sieht der Senat als widerlegt an. Diesbezüglich hat Herr I. , der für den Beteiligten zu 2. am Anhörungstermin teilgenommen hat, auf Nachfrage des Fachsenats erläutert, er habe lediglich die Nutzung des E-mail-Programms Outlook sowie die Nutzung des Internets durch die Antragstellerin zu 1. abgelehnt, nicht aber die Nutzung der besagten Intranet-Rubrik. Diese Darstellung hält der Fachsenat für glaubhaft, insbesondere deshalb, weil sie der einschlägigen Dienstanweisung Elektronische Post" entspricht. Der Fachsenat stellt nicht in Abrede, dass Gewerkschaftssekretär X. Herrn I. so verstanden hat, wie die Antragsteller es darstellen. Augenscheinlich liegt diesbezüglich ein Missverständnis vor, das darauf beruht, dass die Antragstellerin zu 1. nicht ausreichend präzise zwischen Internet, Intranet und dem E-mail-Programm Outlook unterschieden hat. Auch in den Schriftsätzen der Antragsteller wird insofern nicht immer zutreffend differenziert (vgl. Bl. 104/105 d. Gerichtsakte sowie den zweiten Absatz auf S. 11 dieses Beschlusses).
34Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es nicht zu beanstanden ist, dass Wahlwerbung, darunter auch die W. -Zeitung, sowohl vor als auch nach der Wahl unter der Rubrik Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen" im Intranet abrufbar war. Folglich bestand kein Anlass für die Beteiligte zu 2., der W. solche Veröffentlichungen zu verbieten. Dementsprechend hat sie der W. mit Schreiben vom 4. Juni 2004 zwar die Nutzung des Outlook- Programms, nicht aber die Veröffentlichung ihrer Zeitung oder sonstiger Informationen unter der dafür bereitgestellten Rubrik im Intranet untersagt. Die in einer E-mail der Beteiligten zu 2. vom 16. Juni 2004 getroffene Aussage, der W. sei weitere Wahlwerbung untersagt worden, ist daher missverständlich formuliert.
35Im Anhörungstermin vor dem Fachsenat haben alle Beteiligten - für die Antragsteller die Antragstellerin zu 2. - übereinstimmend bestätigt, dass die W. sich ausschließlich unter der Intranet-Rubrik Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen" präsentiert habe, nicht aber im Internet und auch nicht in einer anderen Intranet-Rubrik. Aus diesem Grund bedarf die Frage, worum es sich bei dem im Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 4. Juni 2004 erwähnten Intranet-Forum handelt, keiner abschließenden Beantwortung, wenngleich einiges dafür spricht, dass es sich auch hier um ein Missverständnis handelt. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung aller Beteiligten steht fest, dass die W. ein solches Forum nicht genutzt hat.
36Die von den Antragstellern ebenfalls monierte Nutzung der Programme Outlook" und GroupWise" (s. unten) steht mit der Nutzung von Intranet-Rubriken in keinem (direkten) Zusammenhang. Mit diesen Programmen ist die Verbreitung von Informationen im Intranet, insbesondere die Versendung an einzelne bzw. all jene Bedienstete möglich, die über eine eigene E-mail-Adresse verfügen. Diese Programme stellen aber keine Rubrik im Intranet dar, unter der Informationen auf Dauer präsentiert werden können.
37b) Bezüglich des von den Antragstellern monierten Links" (Querverweis auf eine andere Seite - hier - des Intranet-Servers) hat die Beteiligte im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erklärt, ein solcher Link erscheine immer dann automatisch auf der Eingangsseite des Intranets, wenn bestimmte neue Informationen ins Intranet gestellt würden. Ein solcher Link wäre also auch dann erschienen, wenn die Antragstellerin zu 1. die Rubrik Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen" genutzt hätte. Somit lässt sich diesbezüglich ebenfalls keine Bevorzugung der W. feststellen.
38c) Entgegen der Behauptung der Antragsteller besaß die W. keine eigene E- mail-Adresse. Hierzu wird auf die glaubhaften Darlegungen der Beteiligten zu 2. in dem am 27. Oktober 2005 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz verwiesen. Bei der im Schriftsatz der Antragsteller vom 3. November 2005 angegebenen E-mail-Adresse handelt es sich um die dienstliche E-mail-Adresse eines W. -Mitglieds, nicht aber um eine eigene Adresse der W. .
39d) Dadurch, dass die Beteiligte zu 2. der W. Räume für eine Wahlparty zur Verfügung gestellt hat, hat sie diese Gruppierung ebenfalls nicht bevorzugt. Auch diesbezüglich hat sie glaubhaft dargelegt, dass sämtliche in der Dienststelle vertretenen Gruppierungen Räume der Dienststelle nutzen können und auch die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit bereits entsprechende Räume genutzt hat.
40e) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 2. der W. erlaubt hat, das Outlook- bzw. das GroupWise-Programm zu nutzen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß Ziffer 1.6 der Dienstanweisung Elektronische Post" war die Nutzung dieser E-mail-Programme weder der Antragstellerin zu 1. noch der W. noch anderen vergleichbaren Gruppierungen gestattet. Daraus, dass die W. dieses Verbot missachtet und zusätzlich in einer ihrer Publikationen die dienstliche E-mail- Adresse eines ihrer Mitglieder angegeben hat, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geschlossen werden, dass der W. seitens der Beteiligten zu 2. eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist.
41f) Allerdings ist die Beteiligte zu 2. nicht unverzüglich gegen die Nutzung des Outlook-Programms durch die W. eingeschritten, obwohl ihr diese Nutzung spätestens seit dem Beschwerdeschreiben der Antragstellerin vom 6. Mai 2004 bekannt war. Unstreitig hat die Beteiligte zu 2. der W. die Nutzung des Outlook- Programms erst am 4. Juni 2004 mündlich untersagt und diese Untersagung am 8. Juni 2004 nochmals per E-mail bestätigt.
42Eine Wahl kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen sittenwidrig beeinflusst werden.
43Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 21 Rn. 7.
44Jedoch liegt in der Verhaltensweise der Beteiligten zu 2. (noch) keine sittenwidrige Beeinflussung der Wahl i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW. Das ergibt die nach den einleitenden Ausführungen vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalles: Die von der W. vor der Wahl über Outlook verbreiteten Inhalte (W. -Zeitung, Einladung zur Wahlparty) sind inhaltlich als Wahlwerbung zu qualifizieren und damit grundsätzlich zulässig. Die Nutzung von Outlook durch die W. diente der erleichterten Verbreitung ihrer grundsätzlich zulässigen Wahlwerbung. Zu diesem Zweck hat die W. das Outlook-Programm in einem relativ geringen Umfang genutzt. Seit Januar 2003 wurden neun Zeitungen (vgl. die Übersicht auf Bl. 21 d. Gerichtsakte) und eine Einladung zur Wahlparty über Outlook verbreitet. Also hat die W. Outlook in 17 Monaten insgesamt zehn Mal genutzt, davon vier Mal in den letzten drei Monaten vor der Wahl (drei Zeitungen sowie die Einladung zur Wahlparty). Außerdem wurden mit der Versendung über Outlook längst nicht alle Mitarbeiter erreicht, da - wie die Antragstellerin zu 2. im Anhörungstermin vor dem Fachsenat vorgetragen hat - bei weitem nicht alle Mitarbeiter über einen Computer verfügen. Hinzu kommt - und das ist entscheidend -, dass die Zeitungen und die Einladung auch ohne die Nutzung von Outlook zulässigerweise an die Bediensteten hätten verteilt werden können. Diese Gesichtspunkte, insbesondere aber der letzte, zeigen, dass sich die nach den dienststelleninternen Vorschriften untersagte Nutzung des Outlook-Programms allenfalls geringfügig auf die durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW geschützte inhaltliche Wahlentscheidung der Wähler ausgewirkt haben kann. Denn die Wähler hätten von der Wahlwerbung der W. auch dann Kenntnis genommen, wenn diese nicht über Outlook verbreitet, sondern - wie vor der Einführung des dienststelleninternen Intranets üblich - an jeden einzelnen Wähler verteilt worden wäre. Insgesamt gesehen handelt es sich bei der unzulässigen Outlook-Nutzung also um einen im Ergebnis relativ unerheblichen Verstoß. Die Duldung eines derart unerheblichen Verstoßes einer an der Wahl beteiligten Gruppierung durch die Beteiligte zu 2. verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
45Zusätzlich haben die Antragsteller moniert, die W. habe die Beschäftigten unter Nutzung des Outlook-Programms über den Wahlausgang informiert. Insofern scheidet eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung aber schon deswegen aus, weil diese Information erst nach Abschluss der Wahl erfolgte.
46Ein anderes Abwägungsergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beteiligte zu 2. die Nutzung des Outlook-Programms durch ein Mitglied der Antragstellerin zu 1. (in einem Fall) sowie die Verteilung von Flugblättern durch dasselbe Mitglied (in zwei Fällen) beanstandet hat. Diese Beanstandungen betrafen Fälle, die mit der Nutzung des Outlook-Programms durch die W. nicht vergleichbar sind. Bezüglich der beanstandeten Outlook-Nutzung fehlt es sowohl an einem zeitlichen (März 2003) als auch an einem thematischen (J. -Krieg) Bezug zum Wahlkampf. Die beiden anderen Fälle im Februar und März 2004 betrafen das Verkleben von Türen innerhalb der Dienststelle mit Flugblättern, die in erster Linie gewerkschaftlichen Zwecken (Einladung zur Mitgliederversammlung, Werbung neuer Mitglieder) dienten.
472. Die W. hat durch ihr Verhalten ebenfalls nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Einfluss auf die Wahl genommen. § 21 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW richtet sich nicht nur gegen die Dienststellenleitung und andere nicht an der Wahl beteiligte Gruppierungen bzw. Personen, sondern gegen jedermann, also auch gegen Gruppierungen bzw. Personen, die an der Wahl teilnehmen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1969 - 7 P 2.69 -, BVerwGE 34, 177; Beschluss des Fachsenats vom 16. Dezember 1968 - CL 5/68 -, ZBR 1969, 253; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 21 Rn. 7.
49Die W. hat zwar vor der Wahl entgegen dienstlichen Weisungen das Outlook- Programm zur Verbreitung ihrer Zeitung sowie einer Einladung zur Wahlparty benutzt. Dadurch hat sie jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen (noch) keinen sittenwidrigen Einfluss auf die Wahl ausgeübt. Das vorstehend gefundene Abwägungsergebnis trifft in Bezug auf die durch die W. begangenen Verstöße in gleicher Weise zu.
503. Die Beobachtung der Wahl durch die Antragstellerin zu 2. (auch sie hat sich laut Tagesprotokoll vom 9. Juni 2004 an diesem Tag mehrmals zwecks Beobachtung des Wahlverlaufs im Wahllokal aufgehalten) sowie zwei weitere Dienststellenangehörige ist nicht vorschriftswidrig. Personalratswahlen sind dienststellenöffentlich. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Jedoch gehört das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl zu den wichtigsten Sicherungen freier demokratischer Wahlen, da es eine effektive Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen gewährleistet. Namentlich aufgrund der Tatsache, dass das nordrhein-westfälische Landespersonalvertretungsgesetz weder die einseitige Besetzung des Wahlvorstandes mit Mitgliedern einer Gewerkschaft - unter Ausschluss der in der Dienststelle vertretenen Konkurrenzgewerkschaften - noch die Kandidatur von Wahlvorstandsmitgliedern für die Personalvertretung verbietet, kommt dem Grundsatz der dienststellenbezogenen Öffentlichkeit der Wahlhandlung große Bedeutung zu. Dementsprechend ist die Wahl für jeden wahlberechtigten Bediensteten sowie Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.
51Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. Juni 1980 - CB 12/79 -, RiA 1981, 178; Altvater u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, § 16 WO Rn. 8; Schlatmann in: Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 2005, § 16 WO Rn.14; Orth/Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 1993, § 15 WO Rn. 3.
52Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1980
53- 6 P 13.80 -, PersV 1981, 501,
54folgt nichts Gegenteiliges: Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Verweisung von Wahlbeobachtern aus dem Wahllokal gebilligt, jedoch geschah dies in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, um eine Kontrolle der Wähler bei der Stimmabgabe selbst zu verhindern. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Tagesprotokoll vom 9. Juni 2004 indes nicht entnehmen, dass die drei Wahlbeobachter entsprechende Versuche unternommen oder gar versucht hätten, Wähler zu beeinflussen. Die Antragsteller haben im Laufe des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine entsprechenden Vorwürfe erhoben.
55Der von den Antragstellern behauptete Verstoß der Zulassung von Wahlbeobachtern gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ist nicht nachvollziehbar. Die Teilnahme an der Wahl lässt sich schon deswegen nicht geheim halten, weil im Wahllokal andere Personen (Wahlhelfer, Wähler) anwesend sind. Dass die Wahlbeobachter Einsicht in das durch den Grundsatz der geheimen Wahl geschützte Wahlverhalten des Einzelnen, d.h. die Stimmabgabe nehmen konnten, haben die Antragsteller - wie schon gesagt - weder selbst behauptet noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus dem Tagesprotokoll vom 9. Juni 2004.
56Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern die Wahlbeobachter die Wahl behindert haben sollen. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte Behauptung, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern die Wahlbeobachter den ungestörten Ablauf der Wahl beeinträchtigt haben könnten.
574. Die Beamtin S. war wahlberechtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 LPVG NRW sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der in § 10 Abs. 3 LPVG NRW aufgeführten Beschäftigten wahlberechtigt. Diese Regelungen sind abschließend, da sich Einschränkungen des aktiven Wahlrechts unmittelbar aus dem Gesetz ergeben müssen.
58Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 10 Rn. 3.
59Die Beamtin S. war vom 21. September 2002 bis 15. August 2004 unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt. Mit Verfügung vom 11. August 2004 wurde ihr der Dienstposten als Leiterin des Sozialzentrums übertragen. Diese Tätigkeit hat sie der Beteiligten zu 2. zufolge am 16. August 2004 angetreten. Ob sie diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat bzw. (noch) ausübt - die Antragsteller bestreiten dies - ist unerheblich. Denn jedenfalls bestand ihr Beamtenverhältnis über die Wahl hinaus fort, sodass sie während dieses Zeitraums Beamtin i.S.d. § 5 Abs. 2 LPVG NRW und damit auch Beschäftigte i.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW war. Dem steht nicht entgegen, dass die Beamtin S. während des Zeitraums ihrer Freistellung keine Tätigkeit ausgeübt hat. Die Regelung des § 10 Abs. 3 c) LPVG NRW zeigt, dass dieser Umstand nicht zum Verlust der Eigenschaft als Beschäftigter führt; anderenfalls wäre diese Regelung nämlich überflüssig. Außerdem werden die von § 10 Abs. 3 c) LPVG NRW erfassten Personen in § 10 Abs. 3 LPVG NRW ausdrücklich als Beschäftigte" bezeichnet.
60Die Beamtin S. war zum Zeitpunkt der Wahl auch der Dienststelle zuzurechnen, in der die angefochtene Wahl stattgefunden hat. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sie während des Zeitraums ihrer Freistellung dort nicht tatsächlich tätig war. Scheidet ein Beschäftigter nur vorübergehend aus den Arbeitsabläufen der Dienststelle aus, so bleibt er weiterhin dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterworfen und wird er weiter seiner bisherigen Dienststelle zugerechnet.
61Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -, PersV 2002, 502.
62Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Status der Beamtin S. während des Zeitraums ihrer Freistellung auch nicht mit demjenigen eines Beamten vergleichbar, dem Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Beamter nach Beginn der Freistellungsphase noch wahlberechtigt ist.
63Zu dieser Frage vgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 10 Rn. 3b.
64Denn im Unterschied zu Letzterem war die Beamtin S. während ihrer Freistellung nicht endgültig aus der Dienststelle ausgegliedert, sondern nur vorübergehend nicht in der Dienststelle tätig. Während des gesamten Freistellungszeitraums war ihr weiterer Einsatz in der Dienststelle vorgesehen. Dies dokumentiert ihre Personalakte, aus der sich ergibt, dass die Beteiligte zu 2. bemüht war, einen amtsangemessenen Dienstposten für sie zu finden und diesbezüglich Verhandlungen mit der Beamtin S. bzw. deren Rechtsanwalt führte. Zudem wurde ihr am 11. August 2004 tatsächlich ein neuer Dienstposten übertragen und gehörte sie bis kurz vor der Wahl dem Vorgänger des Beteiligten zu 1. an.
65Wie die Regelung des § 10 Abs. 3 c) LPVG NRW (am Wahltag") zeigt, kommt es für die Frage der Wahlberechtigung allein auf den Zeitpunkt der Wahl an.
66Vgl. außerdem Havers, Landespersonalvertretungsgesetz, 9. Auflage 1995, § 10 Rn. 5, sowie (zum Bundespersonalvertretungsgesetz) Altvater u.a., a.a.O., § 13 Rn. 1.
67Es ist daher unbeachtlich, ob sich nach der Wahl die vorstehend beschriebenen Verhältnisse geändert haben. Entscheidend ist allein, dass die Beamtin S. wie gesagt zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht endgültig aus der Dienststelle ausgegliedert war. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2. im Anhörungstermin vor dem Fachsenat dargelegt, dass die Beamtin S. weiterhin in den Rheinischen Kliniken L. tätig ist, u.a. ist sie für die Klinikzeitung verantwortlich. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
68Schließlich gehörte die Beamtin S. zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl nicht zum Personenkreis des § 10 Abs. 3 LPVG NRW, da sie nicht unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt, sondern unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt war.
695. Die Justizvollzugsbeamten B. und Sch. waren dagegen nicht wahlberechtigt, da sie nicht zu den Beschäftigten der Rheinischen Kliniken L. zählten. Aus den von der Beteiligten zu 2. vorgelegten Ausbildungsvereinbarungen ergibt sich, dass B. und Sch. von ihrer Dienststelle, der Justizvollzugsanstalt (JVA) L. , freigestellt worden waren, um eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger in der den Rheinischen Kliniken L. angeschlossenen Krankenpflegeschule zu absolvieren. Bei einer derartigen Zuweisung an eine andere Dienststelle zum Zwecke der Ausbildung handelt es sich nicht um eine Abordnung i.S.d. § 10 Abs. 2 LPVG NRW. Der zugewiesene" Beschäftigte nimmt während seiner Ausbildung nämlich keine Aufgaben der Dienststelle wahr, bei der er ausgebildet wird, sondern Aufgaben der Dienststelle, die ihn zum Zwecke der Ausbildung freigestellt hat. Dementsprechend bleibt der zu Ausbildungszwecken einer anderen Dienststelle zugewiesene Beamte (hier: B. und Sch.) Beschäftigter der Dienststelle, die ihn zum Zwecke der Ausbildung freigestellt hat (hier: JVA L. ).
70Im Übrigen kommt es, da die Teilnahme der Beamtin S. an der Wahl nicht zu beanstanden ist, nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Justizvollzugsbeamten B. und Sch. wahlberechtigt waren. Denn jedenfalls ist ausgeschlossen, dass sich ein diesbezüglicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht auf das Wahlergebnis auswirken konnte. Unterstellt man, dass B. und Sch. bei den Arbeitern mitgestimmt hätten und die Liste W1. deswegen bei der Wahl in der Gruppe der Arbeiter zwei Stimmen mehr, also insgesamt 45 Stimmen, erhalten hätte, so hätte sich dies gemäß § 24 Abs. 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO LPVG) nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt, da der zweite Sitz auch dann an die W. , die 23 Stimmen erhielt, gegangen wäre: Den ersten in dieser Gruppe zu vergebenden Sitz hätte die Liste W1. (Höchstzahl 45), den zweiten Sitz die Liste W. (Höchstzahl 23, da 45 : 2 = 22,5) erhalten.
71Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
72Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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