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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1789/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1789/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6A1789.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3328/12
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Disziplinarverfahren Aussetzung Vorgreiflichkeit
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Studienrats, der sich u.a. gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet.

Die das Disziplinarverfahren betreibende dienstvorgesetzte Stelle ist originär zuständig für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beamten. Die Erwartung, diese Beurteilung werde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen, dessen Gegenstand ein gegen den Beamten verhängtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist, rechtfertigt nicht die Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Ein solches verwaltungsgerichtliches Verfahren ist nicht vorgreiflich i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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