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Die gerichtliche Verpflichtung einer Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) zur Verhinderung von konkreten Betätigungen des DIHK außerhalb der seinen Mitgliedskammern gesetzlich zugewiesenen Grenzen kann - wenn überhaupt - nur ultima ratio sein.
Da es wirtschafts- und berufsständischen Kammern im Rahmen ihrer körperschaftlichen Organisationsgewalt grundsätzlich frei steht, sich zu überregionalen privatrechtlichen Dachorganisationen zusammenzuschließen, wäre der in der gerichtlichen Ver-pflichtung zum Austritt liegende Eingriff unverhältnismäßig, solange die Aussicht be-steht, den DIHK intern zur Einhaltung des maßgeblichen Handlungsrahmens anzuhalten.
Ein Kammerzugehöriger, der eine konkrete Grenzüberschreitung des DIHK beanstandet, ist deshalb grundsätzlich gehalten, vorrangig seine Kammer darauf in An-spruch zu nehmen, dass diese im Wege ihrer mitgliedschaftlichen Möglichkeiten auf die (zukünftige) Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen Grenzen durch den DIHK hinwirkt.
Erst dann, wenn ein solches - im Falle seiner Berechtigung gegebenenfalls gerichtlich zu erzwingendes - verbandsinternes Vorgehen fehlgeschlagen oder nachhaltig ohne Erfolg geblieben ist, kann ein gerichtlich durchsetzbarer Austrittsanspruch in Betracht gezogen werden.
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren die Verurteilung der beklagten Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK).
3Die Klägerin ist Kammerzugehörige der Beklagten und im Bereich der Windenergieerzeugung sowie der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen tätig. Die Beklagte ist Mitglied im DIHK. Der DIHK ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung (in der von der Vollversammlung am 17. November 2011 beschlossenen Fassung) darin liegt, die Zusammenarbeit der als Organe der Kaufmannschaft gebildeten Industrie- und Handelskammern zu sichern und zu fördern, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Industrie- und Handelskammern auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit zu vertreten.
4Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Zur Begründung führte sie aus: Die Beklagte dürfe nur im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreises tätig werden. Daraus folge die Verpflichtung, die Mitgliedschaft in Vereinigungen zu unterlassen, die sich über diesen Aufgabenkreis hinaus betätigten. Das sei beim DIHK der Fall. Der DIHK habe sich wiederholt allgemeinpolitisch und ohne regionalen Bezug zur Klimapolitik geäußert. Dabei habe er sich etwa sowohl gegen die Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien als auch die Umsetzung des Kyoto-Protokolls und den Ausstieg aus der Kernenergie ausgesprochen. Dies habe mit den Interessen der gewerblichen Wirtschaft im Bereich der Beklagten nichts zu tun und widerspreche zudem eklatant ihren, der Klägerin, Interessen, weil sie sich gerade für die Förderung von erneuerbaren Energien einsetze.
5Nachdem die Beklagte einen Austritt aus dem DIHK abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 6. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Sie habe aus Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem DIHK und auf Unterlassung allgemeinpolitischer Äußerungen. Zwangsverbänden wie der Beklagten sei die Mitgliedschaft in einem Dachverband wie dem DIHK zwar nicht grundsätzlich verwehrt. Allerdings müsse sich diese Mitgliedschaft im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben halten. Für die Betätigung des DIHK gelte daher dasselbe wie für die ihm angehörenden Industrie- und Handelskammern selbst. Vorliegend sei schon zweifelhaft, ob einzelne Äußerungen des DIHK bzw. seines (damaligen) Präsidenten C. zur Klima-, Energie- und Umweltpolitik thematisch noch von der in § 1 Abs. 1 IHKG erfolgten Aufgabenzuweisung gedeckt seien. Jedenfalls aber fehle es an der gebotenen Zurückhaltung und inhaltlichen Ausgewogenheit. Die Kammern seien gehalten, bei divergierenden Auffassungen die Einzel- und Gruppeninteressen zu werten und ausgleichend gegeneinander abzuwägen. Das sei hier nicht in ausreichendem Maße geschehen. Vielmehr sei einseitig die Interessenlage derjenigen Gewerbezweige berücksichtigt worden, die einem Ausbau erneuerbarer Energien, dem Ausstieg aus der Kernenergieerzeugung und der Umsetzung von Klimaschutzzielen ablehnend gegenüberstünden. Unzweifelhaft unzulässig sei es zudem, dass der DIHK-Präsident sich in einem Zeitungsinterview allgemein zur Politik der Regierung geäußert und diese bewertet habe.
6Die Klägerin hat beantragt,
7I. die Beklagte zu verurteilen, ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag zu erklären, und
8II. es zu unterlassen, sich 1.) gegen die Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien, 2.) gegen den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, 3.) gegen die aktuelle Klimaschutzpolitik der Bundesregierung und 3. a) insbesondere gegen die Umsetzung des Kyoto-Protokolls auszusprechen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die von der Klägerin beanstandeten Stellungnahmen zur Klima-, Energie- und Umweltpolitik seien Ausdruck der Meinungsbildung innerhalb der Kammer und des DIHK und beruhten auf Beschlüssen der entsprechenden Gremien. Inhaltlich seien sie gedeckt von der Aufgabe der Gesamtinteressenvertretung der gewerblichen Wirtschaft. In keinem Fall sei dabei die Grenze zur allgemeinpolitischen Äußerung überschritten worden. Darauf, ob es sich bei den Aussagen des DIHK-Präsidenten im Rahmen eines Zeitungsinterviews um Aussagen mit wirtschaftpolitischem Bezug gehandelt habe, komme es nicht an, da der Präsident sie in seiner Eigenschaft als Unternehmer getätigt habe.
12Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Soweit es den Anspruch auf Austritt der Beklagten aus dem DIHK angehe, sei bereits die Zulässigkeit der Klage fraglich. Die Klägerin könne zwar beanspruchen, dass die Beklagte ihren gesetzlichen Aufgabenbereich nicht überschreite. Sie habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte keinem Dachverband beitrete. Über einen Beitritt entschieden die Industrie- und Handelskammern selbst. Falls der Dachverband seinerseits seinen gesetzlichen Aufgabenkreis überschreite, könne auch insoweit ein Unterlassungsanspruch gegeben sein. Das könne hier aber dahinstehen, da eine solche Überschreitung nicht vorliege. Aus diesem Grunde sei die Klage im Weiteren unbegründet, was den gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruch betreffe. Die mit ihr bezeichneten Äußerungen seien nicht als allgemeinpolitisch zu werten, weil sie einen nachvollziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von der Beklagten vertretenen Wirtschaftszweigen hätten. Darüber hinaus sei dem Abwägungsgebot hinreichend Rechnung getragen worden.
13Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der gegen die Beklagte gerichtete Unterlassungsanspruch gehe ins Leere. Sämtliche zur Begründung der Klage angeführten Äußerungen stammten nicht von der Beklagten selbst, sondern vom DIHK bzw. von seinem damaligen Präsidenten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese der Beklagten gleichsam als eigene zuzurechnen sein könnten, seien von der Klägerin weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren dargetan worden und drängten sich nach Aktenlage auch nicht auf. Der begehrte Unterlassungsanspruch könne auch nicht so verstanden werden, dass damit in Wahrheit ein Anspruch auf Distanzierung der Beklagten von den fraglichen Äußerungen des DIHK und/oder auf Einwirkung der Beklagten auf den DIHK, diese zukünftig zu unterlassen, geltend gemacht worden sei.
14Zur Begründung der zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihr ein Anspruch auf Austritt der Beklagten aus dem DIHK zu. Die Beklagte müsse als Zwangskörperschaft die Grenzen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung beachten. Diese Grenzen könne sie nicht dadurch erweitern, dass sie Mitglied in Organisationen werde, die sich in einer Weise betätigten, wie sie sich selbst nicht betätigen dürfte. Als Zwangskörperschaft sei ihr die Mitgliedschaft in derartigen Vereinigungen vielmehr untersagt, womit ein Anspruch des inkorporierten Zwangsmitglieds gegen die Körperschaft auf Erklärung ihres Austritts korrespondiere. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 ‑ 8 C 20.09 ‑ seien Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer nur dann und nur insoweit zulässig, als sie sich auf Sachverhalte bezögen, die nachvollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft im eigenen Bezirk hätten. Äußerungen, die auf die Wirtschaft schlechthin bezogen seien, seien einer einzelnen Industrie- und Handelskammer hingegen untersagt. Darüber hinaus müssten Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein und dürften die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend berücksichtigen. Wenn aber eine einzelne Industrie- und Handelskammer danach allein die Kompetenz habe, sich zu wirtschaftlichen Fragen mit konkretem Bezug zur heimischen Wirtschaft zu äußern, könne sie auch nicht einem Verein angehören, der sich losgelöst von einer derartigen regionalen Begrenzung allgemein zu den Belangen der Wirtschaft positioniere. Eine solche Äußerung wäre der Industrie- und Handelskammer selbst untersagt, weshalb sie auch nicht durch die Mitgliedschaft in einem Dachverband daran mitwirken dürfe, dass diese durch den Dachverband erfolge und ihr als dessen Mitglied zugerechnet werde. Weitere Schranken für die Öffentlichkeitsarbeit einer Industrie- und Handelskammer ergäben sich daraus, dass grundsätzliche Äußerungen auf entsprechende Beschlussfassungen der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zurückzuführen sein müssten. Dies grenze die mögliche Mitgliedschaft in einem bundesweiten Verein zusätzlich ein; denn auch insoweit müsse die Ankoppelung an die Vollversammlung der örtlichen Industrie- und Handelskammer gegeben sein. Das zugrunde gelegt, habe sie, die Klägerin, einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Austritt aus dem DIHK erkläre, weil sich der DIHK vielfach und zudem ohne Anbindung an entsprechende Beschlüsse der Industrie- und Handelskammern allgemeinpolitisch betätige. Wegen der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Äußerungen wird auf die Berufungsbegründung vom 10. Februar 2014 und die ihr beigefügten Anlagen 1 bis 21 sowie auf den Schriftsatz vom 12. Mai 2014 einschließlich der dortigen Anlage Bezug genommen.
15Die Klägerin beantragt,
16das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. zu erklären.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Berufung sei bereits unzulässig, da die Begründung entgegen der gesetzlichen Vorgabe keinen bestimmten Antrag enthalte. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet. Der geltend gemachte Austrittsanspruch bestehe schon grundsätzlich nicht. Die Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer beim DIHK sei als solche unbedenklich und vom Aufgabenkreis der jeweiligen Industrie- und Handelskammer gedeckt. Sei die Mitgliedschaft beim DIHK jedoch an sich rechtmäßig, könne ein einzelner Kammerzugehöriger aus Art. 2 Abs. 1 GG auch dann keinen Anspruch auf Austritt der für ihn zuständigen Industrie- und Handelskammer aus dem DIHK haben, wenn dieser im Einzelfall außerhalb der ihm zugewiesenen Aufgaben handeln sollte. Denkbar sei im Falle einer Aufgabenüberschreitung des DIHK allein ein Anspruch des Kammerzugehörigen gegen seine Kammer auf Einwirkung auf den DIHK, rechtswidrige Betätigungen außerhalb des ihm eröffneten Aufgabenkreises zu unterlassen und einen gegebenenfalls fortbestehenden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Selbst wenn man aber abweichend davon einen Anspruch auf Austritt aus dem DIHK für grundsätzlich möglich hielte, könne dieser nur ultima ratio sein und komme ‑ sofern überhaupt ‑ nur in Betracht, wenn andere Möglichkeiten, den DIHK zur Unterlassung kompetenzwidriger Betätigungen anzuhalten, ausgeschöpft seien. Darüber hinaus folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass über einen möglichen Austrittsanspruch allenfalls nachgedacht werden könne, wenn die zur Begründung angeführten Rechtsverstöße quantitativ und qualitativ ein solches Gewicht hätten, dass dem einzelnen Kammerzugehörigen eine Fortsetzung der Beteiligung seiner Industrie- und Handelskammer an dem Dachverband nicht länger zumutbar wäre. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der DIHK eindeutig, nachhaltig, besonders schwerwiegend und strukturell den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich überschritte sowie zudem eine Wiederholung des Kompetenzverstoßes zu befürchten wäre. Das zugrunde gelegt begründeten die von der Klägerin zitierten Äußerungen des DIHK keinen Anspruch auf Austritt. Sofern die Zulässigkeit einzelner Erklärungen zweifelhaft sein sollte, seien die vorgenannten Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Losgelöst davon handele es bei keiner der im Einzelnen kritisierten Stellungnahmen um unzulässige allgemeinpolitische Äußerungen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Äußerungen von Industrie- und Handelskammern oder deren öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse entwickelten Maßstäbe seien nicht ohne Weiteres auf Stellungnahmen des DIHK zu übertragen. Der DIHK habe die Aufgabe, in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Industrie- und Handelskammern zu vertreten. Es liege in der Natur der Sache, dass im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung Äußerungen des DIHK zu konkreten Themen mit Wirtschaftsbezug allgemeiner ausfallen könnten. Das nehme ihnen aber nicht ihren wirtschaftlichen Kontext. Schließlich begegne auch das Zustandekommen der von der Klägerin angeführten Erklärungen keinen Bedenken. Es handele sich schon nicht um Grundsatzpositionen, die nach Auffassung der Klägerin einer Beschlussfassung in den Vollversammlungen der einzelnen Industrie- und Handelskammern bedurft hätten. Die fraglichen Zitate beträfen entweder konkrete Äußerungen von Repräsentanten des DIHK zu (tages-)aktuellen Themen mit Wirtschaftbezug oder konkrete Empfehlungen zu aktuellen Problemen, die sich vorrangig an die staatlichen Entscheidungsträger richteten. Im Übrigen müsse der DIHK auch nicht jede einzelne seiner öffentlichen Erklärungen und Stellungnahmen zuvor von den Vollversammlungen der Industrie- und Handelskammern bestätigen lassen. Der DIHK werde nicht für und anstelle der Industrie- und Handelskammern als deren Vertreter tätig und seine Maßnahmen würden den Industrie- und Handelskammern nicht zugerechnet. Da der DIHK auf der Basis seiner Vereinssatzung handele, sei für das Zustandekommen seiner Erklärungen und Stellungnahmen das dort geregelte Verfahren und nicht das jeweilige Verfahren der Entscheidungsfindung in den einzelnen Industrie- und Handelskammern maßgeblich. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung bestimme die Vollversammlung des DIHK die Richtlinien für dessen Tätigkeit und verabschiede Resolutionen zu wirtschaftlichen Themen. Müsste darüber hinaus vor jeder Erklärung und Stellungnahme eine Beschlussfassung der Vollversammlungen sämtlicher Industrie- und Handelskammern zu dem jeweiligen Thema eingeholt werden, könnte der DIHK seiner Aufgabe als Dachverband faktisch nicht mehr nachgehen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
23Die Berufung ist zulässig. Insbesondere enthält die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung, wie von § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert, einen bestimmten Antrag, nämlich die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären (vgl. Berufungsbegründung vom 10. Februar 2014, Seite 1). Allein dass die Klägerin die Stellung des Berufungsantrags mit der Formulierung "begründen wir die Berufung wie folgt:" eingeleitet hat, ist unschädlich.
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Umfang zulässig, aber nicht begründet.
25Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Die begehrte Handlung, der Austritt der Beklagten aus dem DIHK, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Kündigung eines zivilrechtlichen Körperschaftsverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung des DIHK) gerichtet. Die Klägerin ist im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch eine mögliche Überschreitung der der Beklagten gesetzlich gesetzten Grenzen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Ob sie im Fall einer solchen Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erklärung ihres Austritts aus dem DIHK haben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage. Denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass ein derartiger Anspruch bestehen kann.
26Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus dem DIHK austritt.
27Als denkbare Anspruchsgrundlage kommt nur Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ‑ gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG ‑ davor schützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, und dass Zwangsmitgliedschaften nur durch Gesetz angeordnet werden dürfen. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihre gesetzlichen Grenzen, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich ‑ gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG ‑ gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet. Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt dem einzelnen Mitglied dementsprechend einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Zwangskörperschaft bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen einhält.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 ‑ 1 C 29.99 ‑, juris, Rdnr. 11 (= BVerwGE 112, 69), Beschluss vom 14. Januar 2008 ‑ 6 B 58.07 ‑, juris, Rdnr. 7, und Urteil vom 23. Juni 2010 ‑ 8 C 20.09 ‑, juris, Rdnr. 21 (= GewArch 2010, 400); OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 ‑ 8 A 4281/02 ‑, juris, Rdnr. 8 ff. (= GewArch 2003, 418); siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2003 ‑ 1 BvR 732/01 ‑, juris, Rdnr. 2 (= GewArch 2004, 64).
29Davon ausgehend hätte ein Kammerzugehöriger einer Industrie- und Handelskammer als Zugehöriger einer Zwangskorporation zumindest dann einen Anspruch darauf, dass die Kammer aus dem DIHK austritt, wenn die dortige Mitgliedschaft schon an sich rechtswidrig wäre. Das wäre etwa der Fall, wenn den Industrie- und Handelskammern die Mitgliedschaft in einer privatrechtlich verfassten Organisation grundsätzlich untersagt wäre oder (bereits) die satzungsmäßige Aufgabenstellung des DIHK über die gesetzlich abschließend normierten Kammeraufgaben hinausginge.
30Vgl. zu einem Austrittanspruch in der letztgenannten Konstellation, dass der betreffende Verband auf die Wahrnehmung von Interessen jenseits des Aufgabenkreises seiner Mitglieder angelegt ist: BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 ‑ 1 C 9.86 ‑, NJW 1987, 337, 338; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 ‑ 8 A 395/97 ‑, juris, Rdnr. 32 ff. (= OVGE 48, 75); OVG Bremen, Urteil vom 16. März 1993 ‑ 1 BA 7/92 ‑, juris, Rdnr. 25 ff. (= NJW 1994, 1606).
31So liegt es hier, wovon auch die Klägerin selbst ausgeht, indes nicht. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die öffentlich-rechtlichen Kammern eine solche Mitgliedschaft in einem privatrechtlichen Verein im Allgemeinen oder in einem privatrechtlich verfassten Dachverband von der Art des DIHK im Besonderen ausdrücklich verbietet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 ‑ 1 C 4.86 ‑, juris, Rdnr. 13 (= BVerwGE 74, 254), zur Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des Deutschen Handwerks; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007 ‑ 21 BV 04.3175 ‑, juris, Rdnr. 23 (= GewArch 2007, 417), zur Mitgliedschaft einer Landesapothekerkammer bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, sowie Beschluss vom 28. November 2008 ‑ 22 ZB 06.3417 ‑, juris, Rdnr. 7 (= GewArch 2009, 115), zur Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer beim DIHK.
33Fehlt es an einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot, dass sich wirtschafts- und berufsständische Kammern zu privatrechtlichen Dachorganisationen zusammenschließen, ist das Recht hierzu als Ausfluss ihrer körperschaftlichen Organisationgewalt bzw. ihres Rechts zur Selbstverwaltung grundsätzlich anzuerkennen. Soweit das Gesetz keine Regelung trifft, können die Kammern nach ihrem Ermessen darüber befinden, auf welche Weise sie die ihnen obliegenden Angelegenheiten wahrnehmen. Kommt eine Kammer zu dem Ergebnis, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben besser erfüllen kann, wenn sie sich überregional mit anderen Kammern organisiert, ist sie daran dementsprechend grundsätzlich nicht gehindert.
34Vgl. Ennuschat/Tille, GewArch 2007, 24, 25; Hendler, DÖV 1986, 675, 681 f.; Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 152; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 20.
35Die Mitgliedschaft der Klägerin beim DIHK beinhaltet vor diesem Hintergrund weiterhin keine unzulässige, weil gesetzlich nicht vorgesehene Aufgabenübertragung auf den DIHK. Der DIHK handelt im gesetzlichen Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern nicht wie bei einer Aufgabenübertragung an deren Stelle. Vielmehr ist die Mitgliedschaft der einzelnen Industrie- und Handelskammern beim DIHK Teil der Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Industrie- und Handelskammer.
36Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Dezember 1992 ‑ 11 A 10144/92 ‑, juris, Rdnr. 25 (= GewArch 1993, 289); für vergleichbare öffentlich-rechtliche Kammern siehe BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 ‑ 1 C 4.86 ‑, a. a. O., Rdnr. 14; Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007, a. a. O., Rdnr. 23.
37Die satzungsmäßige Festlegung der Tätigkeitsbereiche des DIHK steht auch im Einklang mit den für die Klägerin geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte kann ihren gesetzlich geregelten Aufgabenbereich durch die Beteiligung an einem privatrechtlichen Dachverband nicht erweitern. Der in der Satzung bestimmte Rahmen der Befugnisse des DIHK darf daher nicht weiter sein als derjenige Rahmen, den das Gesetz für die Betätigung seiner Mitglieder vorgibt.
38Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 ‑ 5 C 56.79 ‑, juris, Rdnr. 23 (= BVerwGE 64, 298), und vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 20.
39Dem ist vorliegend Rechnung getragen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer als solche innerhalb des den Industrie- und Handelskammern gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt. Die im Satzungsrecht umschriebenen Tätigkeiten und Zwecke des DIHK werden von dem gesetzlichen Auftrag der Kammern, die Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden zu fördern, umfasst.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 ‑ 1 C 45.87 ‑, juris, Rdnr. 22 (= GewArch 1990, 398); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2007 ‑ 20 K 4698/06 ‑, juris, Rdnr. 71 ff.; Ennuschat/ Tille, a. a. O., S. 25; Tettinger, DÖV 1995, 169, 174.
41Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung können ordentliche Mitglieder des DIHK ausschließlich Industrie- und Handelskammern sein. Zweck des DIHK ist es nach § 1 Abs. 1 der Satzung, die Zusammenarbeit der als Organe der Kaufmannschaft gebildeten Industrie- und Handelskammern zu sichern und zu fördern, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Industrie- und Handelskammern auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit zu vertreten. Diese Aufgabenstellung des DIHK knüpft erkennbar an die gesetzliche Aufgabenzuweisung für die einzelnen Industrie- und Handelskammern an, wobei die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft lediglich in zulässiger Weise von der Kammerbezirksebene auf die Bundesebene verlagert wird.
42Die Industrie- und Handelskammern sind schließlich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Beschlüsse des DIHK auch nicht unzulässig rechtlich gebunden. Durch die Zugehörigkeit zum DIHK werden die Selbständigkeit und das Initiativrecht der Kammern gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des DIHK nicht berührt. Soweit mit einer Mehrheit von drei Vierteln gefasste Beschlüsse der Vollversammlung, die im Interesse der Gesamtorganisation ein einheitliches Verhalten der Industrie- und Handelskammern sicherstellen sollen, nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung von allen Kammern zu beachten sind, handelt es sich nur um eine verbandsinterne Bindung, die die einzelne Kammer nicht an einer gegenteiligen Beschlussfassung in ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich hindern kann. Davon abgesehen gilt auch diese Bindung im verbandsinternen Bereich ausdrücklich nicht für eine Industrie- und Handelskammer, deren zuständige Beschlussorgane daraufhin einen abweichenden Beschluss gefasst haben (§ 3 Abs. 5 Satz 3 der Satzung).
43Im Übrigen ist fraglich, ob ein Kammerzugehöriger von seiner Kammer den Austritt aus einem privatrechtlich organisierten Dachverband wie dem DIHK auch dann verlangen kann, wenn dessen Aufgabenbereich mit der Satzung ‑ gemessen am Aufgabenspektrum der ihm angehörenden Kammern ‑ zwar rechtlich korrekt bestimmt ist, er die für seine Mitglieder maßgeblichen gesetzlichen Restriktionen bei seiner konkreten Tätigkeit aber nicht beachtet. Zwar würde der Dachverband auch in diesem Fall außerhalb der gesetzlichen Befugnisse seiner Mitgliedskammern handeln. Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob in dem vorgenannten Sinn allein durch die Verbandstätigkeit bedingte Grenzüberschreitungen dem einzelnen Kammerzugehörigen das Recht geben können, von seiner Kammer die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verband zu verlangen.
44In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Austrittsanspruch, der auf konkrete Verbandstätigkeiten gestützt war, bislang grundsätzlich kritisch gesehen worden.
45Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Dezember 1992, a. a. O., Rdnr. 25; siehe in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Urteil vom 28. November 1983 ‑ VIII OE 95/79 ‑, GewArch 1984, 234, 235; gegen einen Austrittsanspruch bei einzelnen Aktivitäten außerhalb des durch Gesetz bzw. Satzung eröffneten Kompetenzbereichs offenbar auch Bay. VGH, Urteil vom 26. Juni 2007, a. a. O., Rdnr. 30, der für diesen Fall nur einen Anspruch auf Einwirkung des Mitglieds auf den Dachverband, derartige unzulässige Aktivitäten zu unterlassen, erörtert.
46Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren, in dem ein Überschreiten der satzungsrechtlichen Aufgaben eines Dachverbands in Einzelfällen in Rede stand, die Verpflichtung einer berufsständischen Kammer zum Austritt mit der Erwägung abgelehnt, derartige Überschreitungen der durch die Satzung geregelten Aufgaben begründeten nicht die Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft, sondern seien lediglich ein Problem der verbandsinternen Kontrolle. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft sei allein der satzungsrechtlich zugewiesene Aufgabenkreis des Dachverbands maßgeblich.
47Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995 ‑ PatAnwZ 3/95 ‑, juris, Rdnr. 19 (= NJW 1996, 1899).
48Der Senat neigt demgegenüber der Auffassung zu, den Pflichtzugehörigen öffentlich-rechtlicher Kammern unter Umständen (dazu nachfolgend) auch einen mit der bloßen Verbandstätigkeit begründbaren Austrittsanspruch zuzugestehen. Missachtet ein Dachverband bei seiner Tätigkeit die Grenzen, die die ihm angeschlossenen Kammern gesetzlich binden, haben diese zunächst die Verpflichtung, im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Möglichkeiten auf deren Respektierung hinzuwirken.
49Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981, a. a. O., juris, Rdnr. 24; Hendler, a. a. O., S. 683; Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 156.
50Damit korrespondiert ein ‑ gerichtlich verfolgbarer ‑ Anspruch der Kammerzugehörigen auf ein entsprechendes Tätigwerden der jeweiligen Kammer. Wie eingangs ausgeführt, gibt Art. 2 Abs. 1 GG nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem einzelnen Kammerzugehörigen das Recht, sich dagegen zu wehren, dass seine Kammer die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen überschreitet. Dieses Abwehrrecht aber ist im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob die abzuwehrende Grenzüberschreitung unmittelbar von der betreffenden Kammer ausgeht oder gleichsam mittelbar aus ihrer Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Dachorganisation resultiert, die ihrerseits außerhalb des gesetzlichen Handlungsrahmens ihrer Mitglieder agiert.
51Vgl. Hendler, a. a. O., S. 683, zugleich mit Nachweisen zu der im Schrifttum geübten Kritik an der Reichweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten (mitgliedschaftlichen) Abwehranspruchs.
52Ein derartiger Anspruch wäre in erster Linie auf die Verpflichtung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Kammer zu richten, alle vereinsrechtlich verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen, um auf der Verbandsebene für die Einhaltung des zulässigen Handlungsrahmens Sorge zu tragen.
53Vgl. dazu Möllering, in: Festschrift für Stober, 2008, S. 391, 397; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 105; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 ‑ 11 UE 4505/98 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NWVBl. 2005, 75); für einen Anspruch auf Distanzierung Ennuschat/Tille, a. a. O., S. 26, unter Hinweis auf Hess. VGH, Urteil vom 28. November 1983, a. a. O., S. 235.
54Allerdings ist zu bedenken, dass die mitgliedschaftlichen Einwirkungsmöglichkeiten regelmäßig begrenzt sein werden, sodass auch der Erfolg eines solchen Vorgehens nicht in jedem Fall gewährleistet sein wird. Dies könnte dafür sprechen, Pflichtzugehörige einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft wie die Klägerin zur Bekämpfung verbandsseitiger Grenzüberschreitungen nicht ausnahmslos auf eine verbandsinterne Kontrolle und gegebenenfalls deren gerichtliche Durchsetzung zu verweisen. Dem stünde aus Sicht des Senats nicht entgegen, dass konkrete Aufgabenüberschreitungen durch die Zwangskorporation und deren Organe dem Pflichtzugehörigen keinen Anspruch auf Austritt geben, sondern er auf die Geltendmachung eines mit der allgemeinen Leistungsklage gerichtlich durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs beschränkt ist.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juli 1998 ‑ 1 C 32.97 ‑, juris, Rdnr. 20 (= BVerwGE 107, 169), mit weiteren Nachweisen, und vom 19. September 2000, a. a. O., Rdnr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 1998 ‑ 4 A 2384/97 ‑, juris, 9 f. (= GewArch 1998, 413).
56Denn während das fehlende Austrittsrecht aus einer gesetzlich eingerichteten Zwangskörperschaft durch den (mitgliedschaftlichen) Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert wird,
57vgl. Schöbener, a. a. O., § 14 Rdnr. 98; siehe dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2001 ‑ 1 BvR 1806/98 ‑, juris, Rdnr. 51 (= GewArch 2002, 111),
58ist dies bei einem bloßen Einwirkungsanspruch als Reaktion auf von einem privatrechtlich organisierten Dachverband ausgehende Grenzüberschreitungen eben möglicherweise nicht immer der Fall.
59Einen Austrittsanspruch bei Satzungsverstößen des Dachverbands grundsätzlich für möglich haltend auch: Hahn, GewArch, 2003, 217, 222; ders, WiVerw 2004, 178, 200; Ennuschat/Tille, a. a. O., S. 26; Schöbener, a. a. O., § 14 Rdnr. 105; Tettinger, Kammerrecht, 1997, 156.
60Letztlich bedarf die Frage des grundsätzlichen Bestehens eines allein mit der konkreten Verbandstätigkeit begründeten Austrittsanspruchs hier aber keiner abschließenden Beantwortung. Die Bedingungen, zu denen der Klägerin unter diesem Aspekt allenfalls ein Anspruch gegen die Beklagte auf Beendigung ihrer Mitgliedschaft im DIHK zugebilligt werden könnte, sind nicht erfüllt.
61Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass eine gerichtliche Verpflichtung zum Austritt aus einem Dachverband wie dem DIHK zur Verhinderung von konkreten Betätigungen des Dachverbands außerhalb der seinen Mitgliedskammern gesetzlich zugewiesenen Grenzen ‑ wenn überhaupt ‑ nur ultima ratio sein kann. Da es wirtschafts- und berufsständischen Kammern im Rahmen ihrer körperschaftlichen Organisationsgewalt grundsätzlich frei steht, sich zu überregionalen privatrechtlichen Dachorganisationen zusammenzuschließen, wäre der in der gerichtlichen Verpflichtung zum Austritt liegende Eingriff unverhältnismäßig, solange die Aussicht besteht, den fraglichen Verband intern zur Einhaltung des maßgeblichen Handlungsrahmens anzuhalten. Ein Kammerzugehöriger, der eine konkrete Grenzüberschreitung des DIHK beanstandet, ist deshalb grundsätzlich gehalten, vorrangig seine Kammer darauf in Anspruch zu nehmen, dass diese im Wege ihrer mitgliedschaftlichen Möglichkeiten auf die (zukünftige) Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen Grenzen durch den DIHK hinwirkt. Erst dann, wenn ein solches ‑ im Falle seiner Berechtigung gegebenenfalls gerichtlich zu erzwingendes ‑ verbandsinternes Vorgehen fehlgeschlagen oder nachhaltig ohne Erfolg geblieben ist, kann ein gerichtlich durchsetzbarer Austrittsanspruch in Betracht gezogen werden.
62Vgl. Hahn, GewArch, 2003, 217, 222; ders, WiVerw 2004, 178, 200; Ennuschat/Tille, a. a. O., S. 26; Schöbener, a. a. O., § 14 Rdnr. 105; Tettinger, Kammerrecht, 1997, 156.; siehe ebenfalls Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 2004, a. a. O., Rdnr. 26 f. ("andauernder, schwerwiegender und verbandsintern nicht einzudämmender Satzungsbruch des Verbandes").
63Unter Anlegung dieses Maßstabs ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin von der Beklagten derzeit den Austritt aus dem DIHK verlangen könnte. Die Klägerin hat die Beklagte bislang nicht darauf in Anspruch genommen, auf der Verbandsebene auf die Einhaltung eines ‑ aus ihrer Sicht nicht gegebenen ‑ satzungskonformen Verhaltens zu dringen. Der in erster Instanz verfolgte Unterlassungsanspruch war auf vermeintlich eigene Äußerungen der Beklagten bezogen und konnte ‑ wie in dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 dargelegt ‑ nicht als die Geltendmachung eines Einwirkungsbegehrens der Beklagten auf den DIHK verstanden werden. Begründete Anhaltpunkte dafür, dass ein zunächst verbandsinternes Vorgehen ‑ entsprechende Handlungen des DIHK außerhalb seines Satzungsrechts und damit zugleich außerhalb des gesetzlichen Aufgabenkatalogs seiner Mitglieder einmal unterstellt ‑ aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würde, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat weder die Klägerin dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass bereits anderweitig erfolglos Bemühungen unternommen worden wären, den DIHK zu für seine Mitglieder in jeder Hinsicht zulässigen Aktivitäten anzuhalten.
64Ist die Klage bereits aus diesem Grunde unbegründet, kommt es im Weiteren nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich die von der Klägerin im Einzelnen gerügten Äußerungen des DIHK bzw. seiner Organe nach Inhalt und Form sowie dem Verfahren ihres Zustandekommens sämtlich als unbedenklich darstellen. Gleichwohl weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten in diesem Zusammenhang abrundend als Folgendes hin:
65Das IHKG enthält unmittelbar keine rechtlichen Vorgaben für die in privater Rechtsform organisierten Kammervereinigungen. Gleichwohl entfaltet das IHKG eine mittelbare Bindungswirkung auch gegenüber den Kammervereinigungen einschließlich des DIHK, weil die ihnen zugehörigen Kammern ihre gesetzlichen Kompetenzen durch die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung nicht erweitern dürfen. Für Inhalt und Form von Äußerungen des DIHK gelten daher mittelbar die gleichen Regeln wie für die Äußerungen seiner Mitgliedskammern selbst.
66Vgl. Ennuschat/Tille, a. a. O., S. 25; Möllering, GewArch 2011, 56, 60 f.
67Auch der DIHK darf sich daher nicht allgemeinpolitisch äußern; umgekehrt sind auch ihm Äußerungen zu allen Sachverhalten und Themenbereichen erlaubt, die nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Bezirken der ihm angehörenden Industrie- und Handelskammern haben. Zudem müssen seine Stellungnahmen ebenso wie die der einzelnen Industrie- und Handelskammern sachlich sein und die notwendige Zurückhaltung wahren sowie gegebenenfalls die abwägende Darstellung von Minderheitenpositionen erkennen lassen.
68Vgl. insoweit zu den Anforderungen an eigene Äußerungen der Industrie- und Handelskammern: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 23 bis 34.
69Davon ausgehend erweisen sich die im Berufungsverfahren strittigen Äußerungen nach Auffassung des Senats hinsichtlich Inhalt und Form voraussichtlich als im Wesentlichen unbedenklich. Thematisch unzulässig dürften allerdings jedenfalls einzelne von der Klägerin vorgelegte Erklärungen zur Einführung von Studiengebühren, zum föderalen Bildungssystem und zum Hochwasserschutz sein. Die mit einem Positionspapier aus Februar 2005 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai 2014) erhobene Forderung nach der Einführung von Studiengebühren dürfte ‑ soweit noch aktuell ‑ weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der weiteren Begründung nachvollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft erkennen lassen. Mag man sich von Studiengebühren seitens des DIHK auch mehr Wettbewerb unter den Hochschulen und in der Folge eine Steigerung der Qualität von Forschung und Lehre versprechen, dürfte sich daraus noch kein hinreichender Wirtschaftsbezug ergeben. Im Ergebnis Entsprechendes dürfte gelten, soweit der DIHK in einem Newsletter aus August 2013 (Anlage 14 zur Berufungsbegründung) zum föderalen Bildungssystem Stellung genommen hat. Der DIHK beschäftigt sich insofern mit den aus seiner Sicht bislang nur sehr beschränkt vorhandenen Mitsprachemöglichkeiten des Bundes, deren unmittelbare Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft über die in ihrer Pauschalität unzureichende Behauptung hinaus, der Bildungsföderalismus werde immer mehr zum Hemmschuh für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland, aber nicht deutlich werden dürfte. Ebenfalls außerhalb des Aufgabenbereichs seiner Mitgliedskammern liegen zudem wohl auch die von der Klägerin gerügten Überlegungen des DIHK zum Hochwasserschutz in einem weiteren Newsletter vom Juli 2013 (Anlage 12 der Berufungsbegründung). Die ‑ vom DIHK im Ergebnis verneinte ‑ Frage, ob über das 2005 erlassene Hochwasserschutzgesetz hinaus neue Hochwasserschutzgesetze und -programme benötigt werden, wird wesentlich mit allgemeinen Erwägungen beantwortet, ohne dass hinreichend ersichtlich würde, worin speziell die Auswirkungen des Themas auf die Wirtschaft gesehen werden. Allein der Umstand, dass von Hochwassern verursachte Schäden und damit der Hochwasserschutz auch IHK-zugehörige Unternehmen betrifft, dürfte deshalb nicht ausreichen, den erforderlichen Bezug zur Wirtschaft herzustellen.
70Schließlich sind nach Inhalt und Form einwandfreie Erklärungen und Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen nur dann zulässig, wenn sie unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen sind. Das von den Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG wahrzunehmende Gesamtinteresse ihrer Mitglieder muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend ermittelt werden. Die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in einer Industrie- und Handelskammer ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die jeweilige Kammer das durch das vorgegebene Verfahren legitimierte Gesamtinteresse wahrnimmt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer die Vollversammlung, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Insoweit können der Vollversammlung die Bestimmung der Richtlinien der Kammerarbeit und die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten bleiben und darauf basierend die Entscheidung über Einzelfragen delegiert werden. Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 35.
72Hieraus will die Klägerin ableiten, dass es auch vor der Veröffentlichung der von ihr kritisierten Erklärungen des DIHK entsprechender Beschlussfassungen durch die Vollversammlungen aller Industrie- und Handelskammern bedurft hätte. Die Richtigkeit dieser Auffassung erscheint indes zweifelhaft. Losgelöst davon, inwieweit es sich bei den in Bezug genommenen Äußerungen überhaupt um grundsätzliche Festlegungen handelt, stellt sich die Frage, ob die für grundsätzliche Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern maßgeblichen Verfahrensregelungen auch für die Willensbildung und das Zustandekommen grundsätzlicher Festlegungen auf der Ebene des DIHK Geltung beanspruchen können. Träfe die Sichtweise der Klägerin zu und müsste der DIHK vor der Veröffentlichung grundsätzlicher Positionen zunächst eine (positive) Beschlussfassung der Vollversammlungen sämtlicher ‑ oder jedenfalls der von der jeweiligen Stellungnahme betroffenen ‑ Mitgliedskammern abwarten, wäre seine Sprachfähigkeit in grundsätzlichen Angelegenheiten de facto nicht mehr gegeben. Von daher dürfte es näher liegen, Kammern und DIHK im Hinblick auf die für sie geltenden Verfahrensvorschriften getrennt zu betrachten, mit der Folge, dass sich die verfahrensmäßige Zulässigkeit grundsätzlicher Festlegungen seitens des DIHK allein nach Maßgabe von dessen Satzungsrecht (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des DIHK) bestimmt.
73So auch Möllering, GewArch 2011, 56, 61 f.
74Für diese Sichtweise lässt sich anführen, dass ‑ wie oben dargelegt ‑ die Industrie- und Handelskammern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht durch die Beschlüsse des DIHK gebunden sind, sondern weiterhin selbständig ‑ unter Anwendung des für die kammerinterne Willensbildung vorgeschriebenen Verfahrens ‑ über ihre eigene Aufgabenwahrnehmung entscheiden. Die einzelne Industrie- und Handelskammer, die innerhalb der Organe des DIHK an dessen Entscheidungsfindungen durch ihre Vertreter mitwirkt, ist deshalb an einer gegenteiligen Beschlussfassung in ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich nicht gehindert und kann sich etwa von Positionen des DIHK, die nicht ihren eigenen entsprechen, distanzieren.
75Vgl. dazu Möllering, GewArch 2011, 56, 62, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986, a. a. O., Rdnr. 18 ff.
76Letztlich muss auch diese Frage auf sich beruhen. Denn selbst wenn die entgegengesetzte Auffassung der Klägerin richtig wäre und insoweit alle oder jedenfalls einzelne der streitigen Äußerungen ein zustimmendes Votum der Vollversammlungen sämtlicher Industrie- und Handelskammern erfordert hätten, ergäbe sich daraus gemäß den obigen Erwägungen kein Anspruch der Klägerin auf Austritt der Beklagten aus dem DIHK. Vielmehr müsste sich die Klägerin angesichts dessen, dass die Frage, welche Verfahrensanforderungen bei grundsätzlichen Stellungnahmen von Kammervereinigungen zu gelten haben, bislang nicht abschließend geklärt ist, erst recht auf die vorrangige Geltendmachung ihres mitgliedschaftlichen Einwirkungsanspruchs verweisen lassen.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
78Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.