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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1499/09

Datum:
16.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1499/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0516.16A1499.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1076/07
Schlagworte:
Industrie- und Handelskammer IHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK Austritt Austrittsanspruch Einwirkung Einwirkungsanspruch Äußerung
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; IHKG § 1 Abs. 1
Leitsätze:

Die gerichtliche Verpflichtung einer Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) zur Verhinderung von konkreten Betätigungen des DIHK außerhalb der seinen Mitgliedskammern gesetzlich zugewiesenen Grenzen kann - wenn überhaupt - nur ultima ratio sein.

Da es wirtschafts- und berufsständischen Kammern im Rahmen ihrer körperschaftlichen Organisationsgewalt grundsätzlich frei steht, sich zu überregionalen privatrechtlichen Dachorganisationen zusammenzuschließen, wäre der in der gerichtlichen Ver-pflichtung zum Austritt liegende Eingriff unverhältnismäßig, solange die Aussicht be-steht, den DIHK intern zur Einhaltung des maßgeblichen Handlungsrahmens anzuhalten.

Ein Kammerzugehöriger, der eine konkrete Grenzüberschreitung des DIHK beanstandet, ist deshalb grundsätzlich gehalten, vorrangig seine Kammer darauf in An-spruch zu nehmen, dass diese im Wege ihrer mitgliedschaftlichen Möglichkeiten auf die (zukünftige) Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen Grenzen durch den DIHK hinwirkt.

Erst dann, wenn ein solches - im Falle seiner Berechtigung gegebenenfalls gerichtlich zu erzwingendes - verbandsinternes Vorgehen fehlgeschlagen oder nachhaltig ohne Erfolg geblieben ist, kann ein gerichtlich durchsetzbarer Austrittsanspruch in Betracht gezogen werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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