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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 589/12

Datum:
19.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 589/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0619.6A589.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 351/09
Schlagworte:
Versetzung Gleichstellungsbeauftragte Verzicht
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines ehemaligen Kanzlers einer Hochschule auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung.

Ein allgemeiner Verzicht der Gleichstellungsbeauftragten auf eine Beteiligung an personellen Maßnahmen, die einen bestimmten Kreis der Beschäftigten oder gar sämtliche Beschäftigte betreffen, berechtigt den Dienstherrn nicht, von ihrer Beteili-gung abzusehen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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