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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 566/13

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 566/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.11A566.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6801/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte insoweit verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern an den sieben am 13. März 2012 beantragten Standorten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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