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Die Entscheidung einer staatlich anerkannten privaten Hochschule über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ durch einen ehemaligen Dozenten nach dessen Ausscheiden unterliegt einem ministeriellen Zustimmungserfordernis entsprechend § 77 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW.
Die Zustimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Ministeriums.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte private Fachhochschule. Der Beigeladene ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater. Er ist seit 2003 selbständiger Partner einer in X. ansässigen Steuerberatungssozietät.
3Seit dem 15. Oktober 2002 war der Beigeladene Dozent für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen/Controlling, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, an der Fachhochschule I. , einer staatlich anerkannten privaten Hochschule.
4Am 3. Januar 2003 verlieh ihm das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit an der Fachhochschule I. das Recht, die Bezeichnung „Professor“ zu führen.
5Zwischen dem 15. Oktober 2002 und dem 31. März 2006 übte der Beigeladene die Professorentätigkeit an der Fachhochschule I. als Vollzeitstelle aus, zwischen dem 1. April 2006 und dem 31. August 2007 als halbe Stelle.
6Am 8. August 2007 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf deren Antrag vom 23. Juli 2007 seine Zustimmung dazu, dass der Beigeladene für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit an der Klägerin mit Wirkung vom 29. August 2007 die Bezeichnung „Professor“ führen dürfe. Dementsprechend verlieh die Klägerin dem Beigeladenen das Recht, die Bezeichnung „Professor“ für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit an dieser Fachhochschule zu führen.
7Ab dem 1. September 2007 war der Beigeladene als Fachhochschullehrer für das Lehrgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen und Steuerlehre, an der Klägerin tätig.
8Gemäß dem von der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Dienstvertrag vom 4. Juli 2007 betrug dessen Regellehrverpflichtung zunächst zehn Semesterwochenstunden (im Folgenden: SWS).
9Am 20. Mai 2009 beantragte der Beigeladene bei der Klägerin, seine Lehrverpflichtung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 auf 7 SWS zu reduzieren. Die frei werdende Zeit beabsichtige er, für ein umfassendes Praxisprojekt im Bereich Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsverfahren, Internationales Steuerrecht und strafbefreiender Selbstanzeige einzusetzen. Seine Steuerberatungssozietät bearbeite derzeit einen Selbstanzeigekomplex mit Auslandsbezügen im mehrstelligen Millionenbereich, dessen Abwicklung mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Er gehe davon aus, dass er die dort an exponierter Stelle gesammelten Erfahrungen mit einigem Gewinn in der Lehre verwenden könne.
10Am 25. Mai 2009 schlossen die Klägerin und der Beigeladene eine Änderungsvereinbarung, derzufolge dessen Regellehrverpflichtung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 7 SWS betrug.
11In der anschließenden Änderungsvereinbarung vom 5. Juni 2012 wurde die Regellehrverpflichtung des Beigeladenen für die Dauer vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 auf 9 SWS festgesetzt.
12Laut weiterer Änderungsvereinbarung vom 27. November 2012 belief sich die Regellehrverpflichtung des Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 auf 320 Unterrichtseinheiten im Jahr.
13Aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 12. Juli 2013 endete die Lehrtätigkeit des Beigeladenen an der Klägerin zum 31. August 2013.
14Unter dem 10. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung der Erlaubnis, dass der Beigeladene die Bezeichnung „Professor“ auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der Klägerin weiterführen dürfe.
15Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 verweigerte der Beklagte gegenüber der Klägerin die beantragte Zustimmung. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Nach der insoweit heranzuziehenden Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG vom 15. Dezember 1974 sowie den Richtlinien des Innenministeriums vom 7. Mai 1971 - I B 3 41-01/1 und 836/71 - betreffend die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (im Folgenden: Richtlinien) werde diese Erlaubnis nur in Ausnahmefällen erteilt. NachNr. 2 e) der Richtlinien solle die Erlaubnis insbesondere dann regelmäßig versagt werden, wenn der Beamte weniger als zehn Jahre im Beamtenverhältnis zugebracht habe. Die erforderliche Zeitspanne von zehn Jahren als hauptberuflich tätiger Professor habe der Beigeladene nicht erreicht. Im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 sei sein Lehredeputat bei der Klägerin von 10 SWS auf 7 SWS reduziert worden. Dieser Zeitraum sei nicht berücksichtigungsfähig, weil der Beigeladene währenddessen kein hauptberuflich Lehrender gewesen sei.
16Die Klägerin hat am 28. Februar 2014 Klage erhoben.
17Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Nach dem Wortlaut von§ 73 Abs. 5 HG NRW (heute: § 73a Abs. 4 HG NRW) bedürfe lediglich die erstmalige Verleihung der Bezeichnung „Professor“ der Zustimmung des Beklagten. Für die Ermessensentscheidung der Hochschule über die Berechtigung, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Entlassung weiterführen zu dürfen, sehe das Gesetz ein Zustimmungserfordernis nicht vor. Dieses könne auch nicht in§ 78 Abs. 4 LBG NRW (heute: § 77 Abs. 4 LBG NRW) bzw. § 124 Abs. 4 LBG NRW (heute: § 123 Abs. 4 LBG NRW) hineingelesen werden. Eine entsprechende Auskunft habe der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 5. Juni 2007 erteilt. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, warum staatlich anerkannte private Hochschulen im Verhältnis zu Hochschulen in staatlicher Trägerschaft in diesem Zusammenhang ungleich behandelt würden. Hilfsweise sei anzuführen, dass der Beigeladene eine Zeitspanne von zehn Jahren und neun Monaten als hauptberuflich tätiger Professor erreicht habe. Für einen Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten habe er eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule I. ausgeübt. Im Anschluss daran sei er vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2013 als Lehrender an der Klägerin tätig gewesen. Dabei habe auch die Lehrtätigkeit in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 dem Umfang der Lehrtätigkeit eines hauptberuflich Lehrenden entsprochen, obwohl sie währenddessen auf 7 SWS reduziert gewesen sei. Die Jahreslehrleistung eines hauptberuflich Lehrenden an einer staatlichen Hochschule sei nicht mit der Jahreslehrleistung eines an der Klägerin hauptberuflich Lehrenden vergleichbar. An der Klägerin müssten im Rahmen einer Vollzeitprofessur 720 Unterrichtsstunden pro Studienjahr erbracht werden, während dies im staatlichen Bereich nur maximal 630 Stunden seien. Der Beklagte sehe an einer staatlichen Hochschule 9 SWS, d. h. 315 Unterrichtsstunden (gerechnet auf der Basis von 35 Vorlesungswochen im Jahr) als Mindestsollleistung für einen hauptberuflich Lehrenden an. Aufgrund der Vorlesungszeit von 40 Vorlesungswochen im Jahr an der Klägerin entsprächen 9 SWS demgegenüber 360 Unterrichtsstunden pro Jahr. Daher liege bereits eine Lehrleistung von 8 SWS (320 Unterrichtsstunden) an der Klägerin signifikant oberhalb der Lehrleistung von 9 SWS an einer staatlichen Hochschule. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Hochschulrecht Betreuungsleistungen der hauptberuflich Lehrenden als essentiellen Tätigkeitsschwerpunkt ansehe. An staatlichen Hochschulen würden Prüfungs- und Betreuungsleistungen der hauptberuflichen Dozenten in das Lehrdeputat eingerechnet. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Bei ihr würden diese Leistungen auf das im Dienstvertrag festgeschriebene Deputat mit ca. 80 Unterrichtseinheiten pro Jahr aufgeschlagen. Dieses „Anrechnungsmodell“ habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Lege man es zugrunde, werde an der Klägerin schon bei der Vereinbarung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS das Mindestsoll der Lehrleistung des hauptberuflich Lehrenden (9 SWS) an einer staatlichen Hochschule erreicht. Schließlich sei zugunsten des Beigeladenen dessen Gesamtlehrleistung zu berücksichtigen. Er habe elf Semester lang Mehrleistungen in der Lehre erbracht, die der Beklagte nicht angerechnet habe. Der Beigeladene habe während seiner zehnjährigen Zeit als Professor mehr als 5.000 Stunden gelehrt. Dies sei ein Jahresdurchschnitt von mehr als 500 Unterrichtsstunden im Vergleich zu den vom Beklagten geforderten Minimum von 315 Unterrichtsstunden. Im Durchschnitt habe er pro Semester 9,41 SWS erbracht, womit er über den verlangten 9 SWS liege. Hinzu trete der Bereich der Forschungs- und Praxissemester. An staatlichen Hochschulen werde während eines Forschungs- oder Praxisfreisemesters die Anzahl der Semesterwochenstunden in der Lehre auf Null reduziert. Dies habe der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt getan. Vielmehr habe er seine Lehrleistung zugunsten praxisrelevanter Tätigkeiten nur temporär um 2 SWS reduziert. Im Übrigen könnten auch Krankheits- und Elternteilzeiten sowie Freistellungen zur Übernahme von politischen Mandaten zu einer befristeten Teilreduktion des Lehrdeputats führen, ohne dass dies die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ berühre.
18Die Klägerin hat beantragt,
19den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf,
20hilfsweise,
21den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der FOM weiterzuführen.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Zustimmungserfordernis zur Berechtigung, die Bezeichnung „Professor“ nach dem Ausscheiden aus dem Dienstvertrag weiterzuführen, folge aus § 73 Abs. 5 HG NRW (heute: § 73a Abs. 4 HG NRW). Eine alleinige Befugnis der Klägerin zur Verleihung der Professorenbezeichnung sehe das Gesetz nicht vor. Die Klägerin sei nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten die Bezeichnung „Professor“ zu verleihen. Dies gehe auch aus der dem Beigeladenen von der Klägerin ausgehändigten Urkunde hervor. Der Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2014 sei ermessensfehlerfrei. Der Beklagte habe die in Nr. 2 der Richtlinien aufgelisteten Entscheidungskriterien heranziehen dürfen. Die Voraussetzungen der Nr. 2 e) der Richtlinien seien nicht erfüllt, weil der Beigeladene die erforderliche langjährige Dienstzeit von zehn Jahren als hauptberuflich Lehrender nicht erreicht habe. Dabei habe der Beklagte zugunsten des Beigeladenen dessen Zeiten als Professor an der Fachhochschule I. mitberücksichtigt. Ferner habe der Beklagte begünstigend ein fiktives Forschungsfreisemester im Zeitfenster vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 angerechnet, obwohl die Klägerin die Gewährung eines entsprechenden Forschungsfreisemesters nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin und der Beigeladene hätten auch nicht dargelegt, dass das umfangreiche, in seiner Steuerberatungskanzlei bearbeitete Selbstanzeigeverfahren, das der Beigeladene zur Begründung seiner Deputatsreduktion auf 7 SWS angeführt habe, zu Erkenntnisgewinnen im Hinblick auf die Lehrtätigkeit geführt habe. Zeiten, in denen der Beigeladene nicht mehr im Umfang einer hauptberuflichen Professur an der Klägerin tätig gewesen sei, hätten hingegen nicht angerechnet werden können. Für eine Hauptberuflichkeit müsse mindestens die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen werden. Dazu gehöre gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung auch einer Lehrverpflichtung von mindestens 9 SWS. Dieses Deputat habe der Beigeladene zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Mai 2012 nicht erreicht. Dies sei auch nach dem von der Klägerin befürworteten „Anrechnungsmodell“ nicht der Fall. Auch danach habe der Beigeladene in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 lediglich 280 Lehrstunden im Jahr absolviert, also weniger als die 360 Stunden pro Jahr, welche nach dem Ansatz der Klägerin das hälftige Deputat einer Vollzeitprofessur ausmachten. Dies gelte auch dann, wenn man mit der Klägerin 80 Betreuungsstunden hinzuaddierte. Dann käme der Beigeladene nur auf 360 Gesamtstunden anstatt der benötigten 400. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin wie der staatliche Hochschulbereich bei ihrer Berechnung von 720 Lehrstunden pro Jahr von 18 SWS Lehrdeputat ausgehe. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Klägerin ihre Professoren im Rahmen der Lehre deutlich entlaste. Da diese sich z. B. auf bestimmte Module vergleichbarer Studiengänge spezialisierten und so an verschiedenen Standorten der Klägerin lehren könnten, würden Vor- und Nachbereitung deutlich reduziert. Überdies würden Musterklausuren und Skriptmaterialien zur Orientierung bundesweit an den Standorten der Klägerin durch Modulleiter zur Verfügung gestellt. Auch entlasteten die Verwaltung und der Online-Campus die Arbeitsbelastung der Professoren der Klägerin. Insofern seien deren Professoren von administrativen Tätigkeiten entbunden. Ein wesentlicher Teil der Betreuungsdienstleistungen werde an der Klägerin vom Team der wissenschaftlichen Mitarbeiter geleistet. Insgesamt vermische die Argumentation der Klägerin fehlerhaft ihre Berechnungsmodi mit denjenigen des Beklagten. Überdies würden für Hochschulen in privater Trägerschaft in §§ 72 ff. HG NRW Sonderregelungen gelten. Eine analoge Anwendung der Regelungen für den staatlichen Hochschulbereich auf den privaten Hochschulbereich komme daher nur dann in Betracht, wenn die §§ 72 ff. HG NRW dazu eine Ermächtigung einräumten. Die Ermessenspraxis in anderen Bundesländern sei ohne Belang, weil das Hochschulwesen der Landeshoheit unterstehe.
25Der Beigeladene hat beantragt,
26den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf,
27hilfsweise,
28den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der FOM weiterzuführen,hilfsweise,den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin, zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der FOM weiterzuführen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
29Er hat im Wesentlichen vorgetragen: § 73 Abs. 5 HG NRW (heute: § 73a Abs. 4 HG NRW) enthalte eine Rechtsfolgenverweisung entsprechend der beamtenrechtlichen Rechtsfolge, die Bezeichnung „Professor“ ohne Zusatz nach Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit weiterzuführen. Der Tatbestand sei für Hochschulen in freier Trägerschaft in weiten Teilen nicht einschlägig, weil es sich bei den dort beschäftigten Professoren nicht um Beamte handele. Die hauptberuflichen Lehrkräfte führten keine Amtsbezeichnung und könnten auch nicht entlassen werden. Der Beklagte sei für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterführung nicht zuständig. Er habe im Rahmen der Personalverwaltung an Hochschulen in freier Trägerschaft nur Aufsichtsfunktionen, aber keine eigenständige Entscheidungsgewalt in einzelnen Personalsachen. Ein Zustimmungserfordernis sei für die Frage der Weiterführung der Professorenbezeichnung nicht gesetzlich angeordnet. Dies belege auch der Vergleich mit der Rechtslage für die staatlichen Hochschulen, welche die Ernennung und Berufung in ein Professorenamt mit der Verleihung der Amtsbezeichnung „Professor“ rechtlich eigenständig vornähmen. In anderen Bundesländern wie Niedersachsen und Rheinland-Pfalz könne nach dem dortigen Hochschulrecht die Bezeichnung „Professor“ nach dem Ausscheiden aus einem unbefristeten Dienstverhältnis ohne Weiteres - vorbehaltlich allenfalls einer Unwürdigkeitsprüfung - weitergeführt werden. Dem Beklagten verbleiben nur die Rechtsaufsicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 HG NRW. Ferner ließen die herangezogenen Entscheidungsmaßstäbe Rechtsfehler erkennen. Die Heranziehung der Richtlinien des Innenministeriums vom 7. Mai 1971 überzeuge nicht. Diese berücksichtigten nicht die Sonderregelung des § 124 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW (heute: § 123 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW) für Professoren. Da Professoren, die keine Laufbahnbeamte seien, beamtenrechtlich eine Ausnahme darstellten, könnten sich andere ermessensrelevante Belange und Gewichtungen ergeben. Es gehe nicht um eine Amtsbezeichnung, sondern um eine akademische Bezeichnung. Auch die Einzelheiten der Nrn. 1 bis 3 der Richtlinien passten nicht. Dass die Erlaubnis nur in Ausnahmefällen erteilt werde, sei für den akademischen Betrieb völlig untypisch. Die unter Nr. 2 der Richtlinien geregelten Fallgestaltungen zielten ersichtlich nicht auf Professoren und erst recht nicht auf solche an Hochschulen in freier Trägerschaft. Der Zeitraum von zehn Jahren nachNr. 2 e) der Richtlinien beziehe sich nicht auf das jeweilige Amt, um dessen Amtsbezeichnung es gehe, sondern auf einen Mindestzeitraum von zehn Jahren im Beamtenverhältnis überhaupt, sogar einschließlich des Vorbereitungsdienstes. Dies mache deutlich, dass eine Verknüpfung des Zeitraums von zehn Jahren mit dem Tragen der Bezeichnung „Professor“ zu überhöhten zeitlichen Anforderungen führe. Das Ermessen, ab welchem Zeitraum professoraler Tätigkeit die Weiterführung der Professorenbezeichnung gerechtfertigt sei, dürfe sich an anderweitig durch den Gesetzgeber definierten Zeiträumen orientieren, ohne zu einer unsachgerechten Ermessensbetätigung zu führen. Auch dürfe sich die Klägerin eigene ermessenslenkende Richtlinien geben. Ein bundesweiter Vergleich ergebe, dass kein Bundesland einen längeren Zeitraum als sechs Jahre für die Berechtigung zur Weiterführung der Professorenbezeichnung vorsehe. Damit sei ein Zeitraum von vier bis sechs Jahren unter Berücksichtigung sämtlicher professoraler Tätigkeitszeiten als hinreichend langer Zeitraum anzuerkennen. Weiterhin liege eine Differenzierung nach Zeiten hauptberuflicher Beschäftigung bzw. unterhälftiger Beschäftigung nicht nahe. Professoren an staatlichen Hochschulen könne nach § 67 LBG NRW eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, ohne dass dies für die Weiterführung der akademischen Bezeichnung nachteilig sei. Im Übrigen habe im Fall des Beigeladenen keine unterhälftige, nebenberufliche Professorentätigkeit vorgelegen, wie sich im Einzelnen aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe.
30Mit Urteil vom 15. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Erfordernis der ministeriellen Zustimmung folge aus dem Sinn und Zweck des § 73a Abs. 4 Satz 1 HG NRW. § 73 a Abs. 4 Satz 3 HG NRW, wonach § 78 Abs. 4 LBG NRW (heute:§ 77 Abs. 4 LBG NRW) und § 124 Abs. 4 LBG NRW (heute: § 123 Abs. 4 LBG NRW) entsprechend anwendbar seien, stehe im sachlichen Kontext mit Satz 1 der Vorschrift. Soweit sie dessen Zustimmungsvorbehalt nicht ausdrücklich in Bezug nehme, stelle dies eine Regelungslücke dar, die im Wege der Auslegung zu schließen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zustimmung erteile, dem Beigeladenen die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erlauben. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerfrei.
31Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
32Zur Begründung der von ihm eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Beigeladene im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Der eindeutige Wortlaut des § 73a Abs. 4 HG NRW, der kein Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die Weiterverleihung der Professorenbezeichnung vorsehe, könne nicht im Wege einer Analogie überwunden werden. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe ein Zustimmungserfordernis auch nicht mit dem Hochschulzukunftsgesetz vom 16. September 2014 eingeführt. Ohnehin sei durch die Berufungsvoraussetzungen nach § 36 HG NRW sichergestellt, dass nur solchen hauptamtlich Lehrenden die Professorenbezeichnung verliehen werde, die auch an einer staatlichen Hochschule berufungsfähig wären. Gehe man von einem Zustimmungserfordernis aus, müsse sich eine Mitwirkungsbefugnis des Beklagten nach Sinn und Zweck an einer vorgelagerten Rechtsaufsicht orientieren. Eine fachaufsichtliche Einwirkung auf die Entscheidung innerhalb des bei der Hochschulleitung verbleibenden Ermessensspielraums sei nicht gewollt. Die Mitwirkung des Beklagten müsse sich auf äußere Voraussetzungen bzw. Minimalvoraussetzungen beschränken, ohne die die Professorenbezeichnung keinesfalls weitergeführt werden dürfe. Damit sei dem Beklagten letztlich eine Art Missbrauchskontrolle vorbehalten. Es mache auch keinen Sinn, zwei selbständigen Entscheidungsträgern jeweils eine eigenständige Ermessensausübung im Rahmen eines Entscheidungsvorgangs zuzusprechen. Eine vollständige und alleinige Ermessensausübung durch den Beklagten sei daher fehlerhaft. Im Weiteren könne die Ermessensentscheidung nicht auf Richtlinien des Innenministeriums gestützt werden, das für den Hochschulbereich nicht zuständig sei. Es fehle an einer verbindlichen Einbeziehung dieser Richtlinien in den Bereich des Hochschulwesens und eine feststellbare allgemeine Verwaltungspraxis im Hochschulbereich. Dies gelte auch für die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft. Im Einzelnen widerspreche eine Anwendung von Nr. 2 e) der Richtlinien der Praxis in allen anderen Bundesländern. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch gegeben, dass der Beklagte Richtlinien aus dem Bereich des Beamtenrechts undifferenziert auf das Recht der Führung akademischer Bezeichnungen an Hochschulen in freier Trägerschaft übertrage. Davon abgesehen habe der Beigeladene die Professorenbezeichnung durchgehend in der Zeit vom 3. Januar 2003 bis zum 31. August 2013 über mehr als zehn Jahre hinweg geführt. Dies begründe ein schützenswertes Vertrauen. Im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags vom 12. Juli 2013 sei er davon ausgegangen, die Professorenbezeichnung weiterführen zu dürfen, die er während seiner gesamten Dienstzeit bis zum 31. August 2013 rechtmäßig geführt habe. Auch in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 sei er hauptberuflich bei der Klägerin tätig gewesen, wozu wiederum auch auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin Bezug genommen werde. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei außerdem der Zeitraum der Vorbereitung auf die Professur, in seinem Fall 14 Jahre - von der Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaftslehre im Oktober 1988 bis zur Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis Oktober 2002. Auch diese Zeit müsse gemäß Nr. 2 e) der Richtlinien eine Rolle spielen. Schließlich sei das Nebeneinander von Professoren- und Praxistätigkeit in die Betrachtung einzustellen. Die Reduzierung der Lehrtätigkeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2002 habe ausdrücklich der Durchführung eines steuerrechtlichen Praxisprojekts gedient. Zu diesem Zweck hätte sogar eine vollständige Beurlaubung erfolgen können. Durch das Praxisprojekt habe er ein Fallbeispiel zur eigenen anspruchsvollen Bearbeitung mit wirtschafts- und steuerrechtswissenschaftlichen Methoden erhalten. Die im Praxisprojekt gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse hätten nochmals einschlägige didaktisch hilfreiche Praxisverknüpfungen für den curricular vorgesehenen Veranstaltungsinhalt - in den Lehrveranstaltungen Accounting & Taxes (später Bilanzen und Steuern), Jahresabschlussanalyse, Grundlagen Rechnungswesen - geboten, was dann insbesondere auch für die Lehre zu Steuern relevant gewesen sei. Es sei dabei um steuerliche Rechtsdienstleistungen gegangen, die einer von verschiedenen Erben in Anspruch genommen habe, der in Nachfolge der bereits durch den Erblasser bewirkten sehr umfangreichen mehrstufigen Steuerhinterziehung mit Bezug zu drei verschiedenen ausländischen Staaten hinsichtlich laufender Einkünfte und hinsichtlich besorgter Schenkungssteuer vornehmlich im Wege einer Selbstanzeige und der daran anknüpfenden Rechtsfolgen Rechtsdienste in Anspruch genommen habe. Der Erblasser sei bereits Steuerhinterzieher gewesen, für den damit ebenfalls entsprechende Berichtigungsanzeigen vorzulegen gewesen seien. Durch die dynamische Situation bei den weiteren Hinterziehungsbeteiligten und Miterben des Erblassers sei weitere Komplexität hinzugekommen. Speziell aus dem Praxisprojekt hätten sich zahlreiche Komplexe ergeben, die nur unter fortgeschrittener Anwendung von Grundlagen (allgemeine Besteuerungsgrundsätze, zivilrechtliche Sachverhalte, methodische Kombination, Finanzmathematik) interdependent zu lösen gewesen seien. Diese in der Lehre meist unbeliebten Grundlagen hätten anhand der im Praxisprojekt gewonnenen Erfahrungen als wertvolle praxisrelevante Schlüssel zur Lösung konkreter komplexer Probleme angeführt werden können. Hierbei hätten wertvolle Praxisbeispiele im Bereich des Verfahrensrechts (Ermittlungsgrundsätze, Selbstanzeige, Festsetzungsverjährung) wie auch im Bereich der Steuerarten (hier insbesondere Einkommensteuer und Gewerbesteuer) und Bezüge zu vermeintlichen Nebendisziplinen generiert werden können. Weitere Lernelemente hätten sich im Bereich der Verknüpfung zivilrechtlicher Gestaltungen und Ereignisse mit steuerrechtlichen Sachverhalten und Anzeigepflichten ergeben. Auch nach Aufhebung des Arbeitsvertrags sei der Beigeladene weiter als Prüfer für die Klägerin tätig gewesen. Nach seinem Ausscheiden seien insgesamt 33 Klausurtermine bewerkstelligt worden. Dieser recht große Nachlauf der Prüfungstätigkeit habe sich dabei auch in der Zeit der Deputatsreduktion ergeben. Daneben sei er bis zum 19. April 2013 Mitglied des wissenschaftlichen Kuratoriums des Leibniz-Zentrums für psychologische Information und Dokumentation an der Universität Trier gewesen. Von Oktober 1998 bis Oktober 2010 sei er als stellvertretendes Mitglied der Beauftragten der Arbeitgeber in den Prüfungsausschuss Trier II der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für die Abnahme der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten berufen worden. Dabei sei er jeweils unter Führung der Professorenbezeichnung aufgetreten.
33Der Beigeladene beantragt,
34das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ durch den Beigeladenen nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf,
35hilfsweise,
36den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2014 zu verpflichten zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Erlaubnis erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Klägerin ab dem 1. September 2013 weiterzuführen.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Aus § 73a Abs. 4 Sätze 1 und 3 HG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4, § 123 Abs. 4 LBG NRW folge bei systematischer Auslegung, dass der Gesetzgeber der obersten Landesbehörde bei nichtstaatlichen Hochschulen im Bereich des akademischen Titels „Professor“ ein Zustimmungsrecht einräume. Dieses gelte nach Sinn und Zweck auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Die letzte Novelle des Hochschulgesetzes durch das Hochschulzukunftsgesetz vom 16. September 2014 biete für eine gegenteilige Betrachtungsweise keinen Anhaltspunkt. Ein Verzicht auf die Zustimmung gemäß § 73a Abs. 4 Satz 4 HG NRW liege nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2014 sei ermessensfehlerfrei. Es entspreche seiner, des Beklagten, jahrzehntelangen tatsächlichen Übung, sich im Hinblick auf die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ am Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1971 zu orientieren. Die Richtlinien seien gemeinsam und einvernehmlich von allen obersten Landesbehörden - auch dem damaligen Minister für Wissenschaft und Forschung - vereinbart worden. Er verstehe den in Nr. 2 e) des Erlasses genannten Zehn-Jahres-Zeitraum als regelhaft zu erreichenden Zielwert. Lediglich wenn dieses Ziel um wenige Monate verfehlt werde, ziehe er eine Abweichung in Betracht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Gesetzgeber behandle im staatlichen und im privaten/nichtstaatlichen Hochschulbereich bei der Prüfung der Fortführung der Bezeichnung „Professor“ verbeamtete und angestellte Professoren zwecks Vermeidung von Nachteilen gleich. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ bestehe nicht. Für eine weitergehende Berücksichtigung des Zeitfensters vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 über den bisherigen Umfang hinaus bestehe nach wie vor kein Anlass. Diesbezügliche hinreichend detaillierte Angaben des Beigeladenen lägen nicht vor. Eine Anrechnung der selbständigen Steuerberatertätigkeit des Beigeladenen auf den Umfang der Beschäftigung als Professor sei hochschulrechtlich nicht möglich. Damit könne dahinstehen, ob es sich bei dem Praxisprojekt um ein inhaltlich schwieriges oder um ein Verfahren unter vielen anderen im Rahmen der freiberuflichen Steuerberatertätigkeit des Beigeladenen gehandelt habe. Die außerhalb einer Professur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit bearbeiteten Praxisprojekte würden weder im staatlichen noch im privaten Hochschulbereich als Arbeit im Rahmen der Professur an einer Hochschule gewertet. Es sei ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beigeladene sich nach seinem Vorbringen auch zu einer dreijährigen semesterübergreifenden teilweisen Freistellung von der Lehre statt einer vollständigen Beurlaubung hätte entscheiden können. Die Klägerin habe mit ihm weder ein Forschungssemester noch eine Beurlaubung vertraglich vereinbart. Die Voraussetzung des § 40 Abs. 1, Abs. 2 HG NRW lägen auch nicht vor. Der Beigeladene habe in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 keine Forschungsarbeit betrieben. Er habe ausschließlich ein Steuerberatungsmandat bearbeitet. Die Gewährung eines Forschungssemesters würde auch nicht - wie im Fall des Beigeladenen geschehen - zu einer Reduzierung des Vertragsumfangs führen. Ein Forschungssemester könne einem hauptberuflichen Professor für seine Dienstaufgaben in der Forschung eingeräumt werden. Der freigestellte Professor würde bei gleichem Gehalt von Lehr- und Verwaltungsaufgaben für Forschungsaufgaben freigestellt.
40Die Klägerin stellt keinen Antrag. Sie trägt ergänzend vor, der Beigeladene habe im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 26. Oktober 2015 insgesamt 37 Aufgabenstellungen im Rahmen angesetzter Wiederholungsprüfungen formuliert. 33 Klausurtermine seien hierbei von den Studierenden tatsächlich genutzt worden, so dass der Beigeladene in diesen Fällen die Klausuren korrigiert und bewertet habe und die Ergebnisse den Studierenden im Online-Campus zur Verfügung gestellt habe. Den tatsächlichen Korrekturaufwand könne die Klägerin nicht ermessen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Berufung des Beigeladenen ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
44I. Die Berufung des Beigeladenen ist zulässig. Namentlich ist der Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts materiell beschwert.
45Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen hängt grundsätzlich davon ab, ob er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird. Dies ist der Fall, wenn die mit der Stellung des Beigeladenen als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO) für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene also geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden.
46Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 - 10 B 6.15 -, juris Rn. 3, vom 24. August 2016- 9 B 54.15 -, juris Rn. 6, vom 18. Februar 2016- 3 B 10.15 -, juris Rn. 5, und vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, Urteile vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, juris Rn. 11, und vom 31. Januar 1969- IV C 83.66 -, juris Rn 11 f.
47Dies trifft auf den Beigeladenen zu. Er kann geltend machen, dass das angefochtene klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ihn unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Die mit dem Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Klägerin der Zustimmung des Beklagten bedarf, um dem Beigeladenen nach der Beendigung seiner Lehrtätigkeit das Recht zu verleihen, die Bezeichnung „Professor“ weiterzuführen, berührt ebenso die subjektive Rechtsstellung des Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1 GG wie die den Gegenstand des Hilfsantrags bildende Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, diese Zustimmung auszusprechen. Zwar begründet der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzuwendende § 73a Abs. 4 HG NRW in der Fassung des Art. 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) sowie des Art. 9 Nr. 15 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Juni 2016 (GV. NRW. S. 309) im Hinblick auf das streitige Zustimmungserfordernis und die Zustimmungsvoraussetzungen (sowie diesen folgend die (Weiter-)Verleihungsbefugnis der staatlich anerkannten privaten Hochschule) unmittelbar nur ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Dennoch ist zugleich die Rechtsposition des Beigeladenen als desjenigen tangiert, der die Professorenbezeichnung während seiner hauptberuflichen Tätigkeit an der Klägerin innegehabt hat und diese nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin weiterzuführen begehrt. Zur Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG zählt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In diesen Bereich berufsbezogener Tätigkeit fällt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers über die Führung akademischer Berufsbezeichnungen und Titel.
48Vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 335/98 -, juris Rn. 24, vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 -, juris Rn. 9 f., vom 4. April 1990 - 1 BvR 750/87 -, juris Rn. 36 ff., und vom 28. November 1973 - 1 BvR 13/67 -, juris Rn. 10 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 18. November 1997 - 2 M 138/97 -, juris Rn. 32.
49II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
50Das Verwaltungsgericht hat die Klage, an deren Zulässigkeit der Senat weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch im Hinblick auf den Hilfsantrag durchgreifende Bedenken hat, zu Recht abgewiesen.
511. Die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ durch den Beigeladenen bedarf der Zustimmung des Beklagten.
52Gemäß § 73a Abs. 4 Satz 1 HG NRW kann die staatlich anerkannte Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen eines Professors nach § 36 HG NRW für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professor“ zu führen. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht (§ 73a Abs. 4 Satz 2 HG NRW). §§ 77 Abs. 4 und 123 Abs. 4 LBG NRW finden entsprechende Anwendung (§ 73aAbs. 4 Satz 3 HG NRW). Entspricht das Berufungsverfahren den Qualitätsmaßstäben der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft nach § 38 Abs. 4 HG NRW, kann das Ministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten (§ 73a Abs. 4 Satz 4 HG NRW).
53Ausgehend davon unterliegt die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ durch den Beigeladenen nach dessen Ausscheiden dem Zustimmungserfordernis des Beklagten.
54Ist bereits das gesetzlich vorgesehene Recht zur Verleihung der Bezeichnung „Professor“ während der Tätigkeit an der Hochschule zwingend an die vorherige Zustimmung des Beklagten gebunden, muss dies erst recht für die Weiterverleihung nach der Beendigung der Tätigkeit gelten, für die es keine explizite gesetzliche Grundlage gibt. Gerade wenn der Sachbezug der Führung der Professorenbezeichnung zu der Tätigkeit an einer Hochschule weggefallen ist, weil der Lehrende aus dem Hochschuldienst ausgeschieden ist, berührt die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Weiterverleihung der Bezeichnung „Professor“ in besonderem Maße das öffentliche, durch ein echtes staatliches Mitentscheidungsrecht,
55vgl. zu dieser Charakterisierung der ministeriellen Zustimmung Görisch, in: Leuze/Epping, HG NRW, Band 2, Loseblatt, Stand Juni 2009, § 73 Rn. 10,
56zu schützende Interesse, diese Bezeichnung vor Missbrauch und nicht gerechtfertigter Weiterverleihung zu bewahren.
57Diesen Befund bestätigt in systematischer Hinsicht der (eingeschränkte) Verweis des § 73a Abs. 4 Satz 3 HG NRW auf die entsprechend anzuwendenden § 77 Abs. 4, § 123 Abs. 4 LBG NRW. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 HG NRW dürfen Professoren im Rahmen von § 77 Abs. 3 und 4 LBG NRW ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW kann einem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. § 73a Abs. 4 Satz 3 HG NRW bezieht sich im Hinblick auf die Berechtigung, die Bezeichnung „Professor“ nach dem Ende des Dienstverhältnisses fortzuführen, durch dessen ausschließliche Nennung damit nur auf den Erlaubnisvorbehalt des § 77 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW, nicht aber auf die Regelung des § 77 Abs. 3 LBG NRW. § 73a Abs. 4 Satz 3 HG NRW klammert auf diesem Weg die Aussage des § 77 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW aus, dass Ruhestandsbeamte die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel (erlaubnisfrei) weiterführen dürfen. Infolgedessen verlangt der Gesetzgeber, der die Weiterverleihungsbefugnis der staatlich anerkannten privaten Hochschule nicht - auch nicht im Hochschulzukunftsgesetz vom 16. September 2014 - durch eine eigenständige gesetzliche Rechtsgrundlage freigegeben hat, in allen Fällen einer Beendigung der aktiven Lehrtätigkeit an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule für die Weiterführung der Professorenbezeichnung eine ministerielle Erlaubnis entsprechend § 77 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW.
58Ebenso Görisch, in: Leuze/Epping, HG NRW, Band 2, Loseblatt, Stand Juni 2009, § 73 Rn. 11; und bereits zuvor Leuze, in: Leuze/Bender, in: WissHG NW, Kommentar, Loseblatt, Stand Dezember 1998, § 116 Rn. 6.
59Die „entsprechende“ Anwendung von § 77 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW besagt nicht, dass die danach zu treffende Ermessensentscheidung allein in die Zuständigkeit der staatlich anerkannten privaten Hochschule fällt. Nach § 116 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen vom3. August 1993 (Universitätsgesetz - UG NRW -, GV. NRW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 213), konnte der Minister für Wissenschaft und Forschung dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung „Professor“ zu führen. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 UG NRW 1993 fanden §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 3 Satz 2 des (damaligen) Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung. § 116 Abs. 5 Satz 3 UG NRW 1993 sah weiterhin vor, dass die Verleihung und die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 des (seinerzeitigen) Landesbeamtengesetzes im Einzelfall der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung bedurften. Dieses zweistufige Verfahren - allgemeine Gestattung, den Professorentitel zu verleihen, Umsetzung durch Einzelfallgenehmigung - wurde durch § 115 Abs. 5 Satz 1 HG NRW vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 189) abgelöst. In der Gesetzesbegründung vom 23. August 1999, LT-Drs. 12/4243, S. 208, heißt es dazu: „Letztere (die Einzelfallgenehmigung) ist ein ausreichendes Kontrollinstrument. Deshalb sieht Absatz 5 die allgemeine Gestattung nicht mehr vor.“ Der Gesetzgeber hatte also lediglich die Absicht, die vorgeschaltete allgemeine Gestattung abzuschaffen, wollte aber auf die ministerielle Einzelfallgenehmigung - sei es bei der Verleihung, sei es bei der Weiterführungsentscheidung im Rahmen des (alten) § 92 Abs. 4 LBG NRW - nicht verzichten. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Modell des ministeriellen Zustimmungserfordernisses über die verschiedenen Novellen des Hochschulgesetzes hinweg weiterverfolgt und zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hat.
60Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Systematik und der geschilderten Gesetzes-historie sowie des Fehlens eines allgemeinen Verzichts oder eines Verzichts des Beklagten auf die Zustimmungsausübung im Einzelfall auf der Grundlage von§ 73a Abs. 4 Satz 4 HG NRW lässt sich demgegenüber nicht mit Erfolg argumentieren, die staatlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Befugnis der staatlich anerkannten privaten Hochschule, die Bezeichnung „Professor“ zu verleihen, hätten sich insbesondere mit der Prüfung der in § 73a Abs. 4 Satz 1 HG NRW genannten Berufungsvoraussetzungen nach § 36 HG NRW erschöpft. Zum einen bleibt es dessen ungeachtet dabei, dass die notwendige gesetzliche Ermächtigung der staatlich anerkannten privaten Hochschule zur zustimmungsfreien Weiterverleihung der Professorenbezeichnung nicht existiert. Zum anderen stellen die Berufungsvoraussetzungen des § 36 HG NRW auch im Regelungsrahmen des § 73a Abs. 4 HG NRW nur einen Ausschnitt der Anforderungen dar, die zu beachten sind, bevor die Vergabe der Bezeichnung „Professor“ für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule in Betracht kommt. Hinzu treten muss insbesondere eine hauptberufliche Tätigkeit des Lehrenden i.S.d. § 73a Abs. 4 Satz 2 HG NRW, die im Hinblick auf die Frage einer Zustimmung zur Weiterverleihung der Professorenbezeichnung nach Beendigung der Lehrtätigkeit zudem eine hinreichende Verbundenheit des Lehrenden mit der Hochschule namentlich aufgrund einer hinreichend langjährigen Lehrtätigkeit erkennen lassen muss.
61Für die Bejahung des Zustimmungserfordernisses ist weiterhin unbeachtlich, wie diese Frage in den Hochschulgesetzen der anderen Bundesländer ausgestaltet ist. Die Gesetzgebungskompetenz im Hochschulwesen liegt nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern.
62Vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004- 2 BvF 2/02 -, juris Rn. 113.
63In diesem ihrem eigenen Kompetenzbereich werden die Länder eigenverantwortlich gesetzgeberisch tätig, so dass sich aus - zumal anderslautenden - hochschulrechtlichen Regelungen in einem anderen Bundesland keine tragfähigen Rückschlüsse auf das Verständnis von hochschulrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen ziehen lassen.
64Auch der Verweis des Beigeladenen auf die Rechtsaufsicht des Beklagten über die staatlich anerkannten privaten Hochschulen gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1,Abs. 4, § 76 Abs. 2 HG NRW gibt für eine Entbehrlichkeit des Zustimmungserfordernisses nichts Durchgreifendes her. Die Rechtsaufsicht macht das Zustimmungserfordernis nicht überflüssig. Dieses ist auf die spezifische Situation des§ 73a Abs. 4 HG NRW zugeschnitten. Der ministerielle Erlaubnisvorbehalt ist eine präventive - und von daher effektivere - Kontrolle der (Weiter-)Verleihung der Professorenbezeichnung, während das Aufsichtsinstrumentarium des § 76 Abs. 2 HG NRW repressiver Natur ist.
65Vgl. insofern Kingreen, Leuze/Epping, HG NRW, Band 2, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 76 Rn. 8.
662. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
67Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Klägerin seine Zustimmung dazu erklärt, ihm die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Klägerin ab dem 1. September 2013 zu gestatten. Der Beklagte hat den Anspruch des Beigeladenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht verletzt.
68Wie unter II.1. ausgeführt, bemisst sich die streitgegenständliche Zustimmung in Ermangelung spezieller Vorschriften nach den Maßgaben des § 73a Abs. 4Satz 3 HG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4, § 123 Abs. 4 LBG NRW. Da die Voraussetzungen für eine Zustimmungserteilung auch in § 77 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW nicht im Einzelnen ausgeformt sind, steht die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Dabei trifft der Beklagte die Zustimmungsentscheidung alleinverantwortlich. Lediglich ihm ist insoweit Ermessen eingeräumt, nicht daneben auch der Klägerin. Diese befindet nicht über die Zustimmung, sondern beantragt diese beim Beklagten, um nach erfolgter Zustimmung das Recht zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ an den Beigeladenen verleihen zu können. Von einer Verdoppelung oder Überschneidung der Ermessensspielräume im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten kann nicht gesprochen werden.
69Die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten im Bescheid vom28. Januar 2014, die sich an Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG vom 15. Dezember 1974 sowie an den Richtlinien des Innenministeriums vom 7. Mai 1971 betreffend die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgerichtet hat, leidet nicht an Ermessensfehlern i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO.
70Es ist grundsätzlich rechtlich möglich, dass sich die Verwaltung im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungsübung an ermessenslenkende Richtlinien bindet. Dabei werden Ermessensentscheidungen, die sich auf Ermessensrichtlinien stützen, von den Gerichten in gleicher Weise kontrolliert wie eine Ermessensausübung im Einzelfall. Es findet dann eine gestufte Prüfung zunächst der abstrakten, antizipierten und anschließend der nachfolgenden konkreten Ermessensausübung im Einzelfall statt. Die Ermessenserwägungen, die das Gesetz verlangt, müssen entweder in die Richtlinie eingehen oder aber im Einzelfall von der Behörde angestellt werden, soweit dieser dafür Anlass gibt. In der Regel schließen ermessenslenkende Richtlinien Ausnahmen von ihnen nicht gänzlich aus. Sie kommen aber regelmäßig nur unter besonderen, atypischen Umständen in Betracht. Über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden hinaus begründen Verwaltungsvorschriften im Wege der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger.
71Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 30. September 1993 - 1 WB 29.93 -, juris Rn. 7 f., Urteile vom 26. Juni 1987 - 8 C 6.85 -, juris Rn. 29, vom 16. Dezember 1970 - VI C 48.69 -, juris Rn. 6, vom 26. November 1970 - VIII C 104.68 -, juris Rn. 16, vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, juris Rn. 12 ff., und vom 22. Januar 1969 - VI C 52.65 -, juris Rn. 50; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114 Rn. 86 ff.
72Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 28. Januar 2014 frei von Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Orientierung an Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG vom 15. Dezember 1974 sowie an den Richtlinien des Innenministeriums vom 7. Mai 1971 betreffend die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist sachgerecht. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3Abs. 1 GG (dazu a). Auf der Grundlage dieser ermessenslenkenden Richtlinien ist die Nichterteilung der streitigen Zustimmung auch im Einzelfall des Beigeladenen ermessensfehlerfrei (dazu b).
73a) Die Heranziehung von Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG vom 15. Dezember 1974 sowie der Richtlinien des Innenministeriums vom 7. Mai 1971 zur Beantwortung der Frage, ob ein an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule Lehrender die Bezeichnung „Professor“ nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fortführen darf, ist sachgerecht. Dies ist nicht nur aufgrund des formalen Aspekts der Fall, dass die Richtlinien vom 7. Mai 1971 u. a. auch im Einverständnis mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung erlassen worden sind, was ihre Übertragbarkeit auf das Hochschulwesen indiziert, und der Beklagte diese Richtlinien nach seinen Erklärungen im Erörterungstermin am 20. Dezember 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2017 in jahrzehntelanger Verwaltungspraxis in Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art anwendet. Ihre Anwendbarkeit stützt sich darüber hinaus auf materielle Gründe, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung namentlich im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten.
74Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält indes kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. Dabei kann es je nach Fallgestaltung einem Ermessensentscheidungen antizipierend steuernden Richtliniengeber obliegen, einen etwaigen Gleichheitsverstoß in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen zu beseitigen.
75Vgl. zu alledem etwa BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1/14 -, juris Rn. 50 ff., m.w.N.
76Nach diesen Grundsätzen ist ein Gleichheitsverstoß durch die Verwendung der Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG und der Richtlinien vom7. Mai 1971 durch den Beklagten im Rahmen seines Ablehnungsbescheids vom 28. Januar 2014 zu verneinen.
77Gemäß Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG soll die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nur erteilt werden, wenn der entlassene Beamte eine langjährige Beamtendienstzeit zurückgelegt und sich während dieser Dienstzeit einwandfrei geführt hat. Nach Nr. 1 der Richtlinien wird die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, nur in Ausnahmefällen erteilt. Aufgrund von Nr. 2 e) der Richtlinien wird die Erlaubnis insbesondere regelmäßig versagt, wenn der Beamte weniger als zehn Jahre im Beamtenverhältnis einschließlich des Vorbereitungsdienstes zugebracht hat.
78Die Weiterführung der Amtsbezeichnung - hier das Behaltendürfen der Bezeichnung „Professor“ - drückt eine besondere, fortwirkende Verbundenheit mit dem ehemaligen Dienstherrn - hier der staatlich anerkannten privaten Hochschule, an der gelehrt wurde - aus. Deswegen ist es sachgerecht, das Recht, die Bezeichnung „Professor“ weiterführen zu dürfen, neben anderen Kriterien vor allem auch an die Beschäftigungsdauer zu knüpfen.
79Vgl. mit Blick auf Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG: BVerwG, Urteil 13. Juli 1961 - II C 148.59 -, BVerwGE 12, 346, 348 f.
80Erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer der hauptberuflichen Lehrtätigkeit an der Hochschule kann davon ausgegangen werden, dass eine wechselseitige Verbundenheit entstanden ist, die es rechtfertigt, dem aus dem aktiven Dienst Ausgeschiedenen die Bezeichnung „Professor“ zu belassen, etwa auch um dessen Verdienste für Forschung und Lehre auf diese Weise zu würdigen.
81Vgl. aus der Rechtsprechung in anderen Bundesländern insofern auch VG Bayreuth, Urteil vom 23. Mai 2016 - B 3 K 15.599 -, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteile vom 24. Oktober 2013 - AN 2 K 11.01046 -, juris Rn. 51, und vom 21. Oktober 2004 - AN 2 K 03.00887 -, juris Rn. 25.
82Dieser Grundgedanke greift im Übrigen gerade auch im Hinblick auf Dozenten an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule, die der Dozententätigkeit neben ihrem Beruf beispielsweise als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nachgegangen sind. Bei Freiberuflern, die sich als Lehrende an einer Hochschule engagieren, kann anders als bei ordentlichen Professoren an einer staatlichen Hochschule oder auch Beamten allgemein typischerweise nicht unterstellt werden, dass ihre Arbeit für die Hochschule ohne Weiteres jederzeit den Schwerpunkt ihrer Berufsausübung darstellt. Daher darf der Beklagte gerade auch an sie die Forderung einer zehnjährigen hauptberuflichen Tätigkeit stellen, bevor er der Weiterführung der Professorenbezeichnung durch sie zustimmt.
83Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Verleihung des Rechts, den Professorentitel nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (außer in den Fällen des Ruhestands) weiterführen zu dürfen, an staatlichen Hochschulen anders gehandhabt wird, als das bei staatlich anerkannten privaten Hochschulen der Fall ist. Auch mit Blick darauf sind sachlich nicht gerechtfertigte strukturelle Nachteile von staatlich anerkannten privaten Hochschulen bzw. hauptberuflich an ihnen Lehrenden nicht zu erkennen. Der Beigeladene und die Klägerin haben solche Unterschiede auch trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht benennen können.
84Dabei ist es im Weiteren auch sachgerecht, dass Nr. 1 der Richtlinien ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert. Das Gesetz sieht in § 73a Abs. 4 HG NRW die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ nur für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit des Lehrenden vor. An sich besteht danach - wie im Regelfall auch in anderen Dienstverhältnissen - nur während der hauptberuflichen Wahrnehmung der Funktion eines Hochschuldozenten, die durch die Bezeichnung „Professor“ gekennzeichnet wird, Anlass, das Recht zur Führung dieser Bezeichnung zuzuerkennen. Wegen dieses Sachzusammenhangs müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Weiterführung der Bezeichnung nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses zulassen, obwohl diese nicht mehr an die Funktion als Dozent gekoppelt ist. Andernfalls wäre auch der oben behandelte nur eingeschränkte Verweis von § 73a Abs. 4 Satz 3 HG NRW auf § 77 Abs. 4, § 123 Abs. 4 LBG NRW - mithin nicht auf § 77 Abs. 3 LBG NRW - nicht verständlich.
85Im Anschluss daran kann sich der in Nr. 2 e) der Richtlinien vorgesehene Zehn-Jahres-Zeitraum als nähere Ausformung der erforderlichen langjährigen Dienstzeit auf sachliche Gründe stützen. Dies gilt nicht nur, weil der Beklagte ihn - wie er im Erörterungstermin am 20. Dezember 2016 erklärt und in der Berufungsverhandlung vor dem Senat bekräftigt hat - als regelhaften Zielwert, d. h. nicht als starre Grenze, handhabt, von dem je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann, z. B. wenn er nur um wenige Monate verfehlt wird. Auch davon abgesehen ist er nicht unvertretbar lang. Insbesondere wenn der Beklagte - wie er es im vorliegenden Fall auch praktiziert hat - zugunsten des vormaligen Dozenten hauptberufliche Lehrtätigkeiten an einer Hochschule in einem anderen Bundesland bei der Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums berücksichtigt, ist das Erfordernis einer insgesamt zehnjährigen hauptberuflichen Lehrtätigkeit nicht unangemessen, um regelmäßig erst mit ihrem Erreichen eine hinreichende Verbundenheit des Lehrenden mit der Hochschule anzuerkennen, aufgrund derer ihm die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ eingeräumt werden kann.
86Dass es schon einer langjährigen akademischen Ausbildung bedarf, bevor eine Professorenstellung überhaupt erreicht wird, spricht nicht dagegen. Für die Entscheidung, ob die Professorenbezeichnung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses an der staatlich anerkannten privaten Hochschule beibehalten werden darf, kann es im Ansatz nur auf die Zeit ankommen, in der die Professorenbezeichnung im Rahmen einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit geführt wurde, weil auch nur währenddessen eine Professorentätigkeit ausgeübt wurde. Die vorhergehende akademische Qualifikationsphase stand mit der Position als Professor in keinem Funktionszusammenhang, sondern war Voraussetzung für die Erreichung dieser Position. Auch im Zeitpunkt ihres erfolgreichen Abschlusses war noch unklar, ob eine Professur erreicht und die Professorenbezeichnung verliehen werden würde. Dies kann erst ab der tatsächlichen Vergabe dieser Bezeichnung für die Dauer einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit feststehen.
87Dass der Beklagte als nach Nr. 2 e) der Richtlinien anerkennungsfähige Beschäftigungszeiten nur die Tätigkeit als hauptberuflich an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule Lehrender ansetzt, ist unmittelbarer Ausfluss des durch§ 73a Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW für die Ermessensentscheidung über die Zustimmung gesetzten gesetzlichen Rahmens. Nicht zu beanstanden ist dabei auch, dass der Beklagte die Leitlinien für das Verständnis der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit im Ausgangspunkt anhand der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 399) gewinnt und diese sodann wertend mit den übrigen Einzelfallumständen in eine Gesamtbetrachtung einstellt.
88Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Hauptberuflichkeit der Professoren in der Anerkennungspraxis nichtstaatlicher Hochschulen ein wesentliches Qualitätskriterium. Danach liegt eine hauptberufliche Tätigkeit nur vor, wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Die Tätigkeit muss ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten einnehmen; Vergleichsmaßstab ist nicht allein der Umfang der Lehrverpflichtung eines in Vollzeit tätigen Hochschullehrers nach der Lehrverpflichtungsverordnung, sondern der Umfang sämtlicher regelmäßiger Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors, d. h. auch in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Studienberatung, Mitwirkung an der Verwaltung, Abnahme von Prüfungen etc. nach Maßgabe des § 35 HG NRW. Im Rahmen des Vergleichs des Umfangs der Dienstaufgaben mit denen eines vollbeschäftigten Professors ist dabei keine rein mathematisch-quantitative Betrachtungsweise vorzunehmen. Vielmehr ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Person in einer nichtstaatlichen Hochschule hauptberuflich tätig ist, eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der auch wertende Elemente zu beachten sind.
89Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hochschulzukunftsgesetz vom 28. Januar 2014, LT-Drs. 16/5410,S. 383.
90Gemessen daran ist es sachgerecht, dass der Beklagte § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV zum Ausgangspunkt der Prüfung macht, ob die Lehrtätigkeit an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule hauptberuflich ausgeübt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV beträgt die Lehrverpflichtung von Professoren an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, deren Funktion wegen des besonderen Praxisbezugs dieser Studiengänge derjenigen eines Dozenten an einer nichtstaatlichen Hochschule am ehesten vergleichbar ist, 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Indem der Beklagte die Hälfte dieses Werts - also 9 SWS - als Untergrenze einer hauptberuflichen Tätigkeit zugrunde legt, trägt er zugunsten der an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule Unterrichtenden dem Umstand Rechnung, dass diese unter Umständen noch einem weiteren Beruf - z. B. als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - nachgehen, der sich in der vom Gesetzgeber angestrebten Weise mit der Lehrtätigkeit an der privaten Hochschule vereinbaren lassen muss.
91Der Beklagte belässt es zudem, wie auch aus dem Bescheid vom 28. Januar 2014 hervorgeht, nicht bei einer schematisch-quantitativen Betrachtung. Er hält seine Ermessensentscheidung für weitergehende qualitative Elemente offen. Dazu zählt der Ansatz des Beklagten, ein fiktives Forschungssemester als berücksichtigungsfähig für Beschäftigungszeiten anzuerkennen, in denen das Lehrdeputat des betreffenden Lehrenden unterhalb der Schwelle von 9 SWS angesiedelt war. Überdies hat sich der Beklagte im Verlauf des Berufungsverfahrens im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom 20. Dezember 2016 der Frage gestellt und sich weitergehend mit ihr auseinandergesetzt, ob das Praxisprojekt, das der Beigeladene als Grund für die Reduzierung seines Lehrumfangs bei der Klägerin auf 7 SWS zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Mai 2012 angeführt hat, als Argument für die Annahme einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit in diesem Zeitraum tauglich ist. Dies alles belegt die Ausgewogenheit der Ermessenspraxis des Beklagten, die aus quantitativen ebenso wie aus qualitativen Bausteinen zusammengesetzt ist.
92Dass sich der Beklagte auf der quantitativen Seite der Ermessensbetätigung auch für das von der Klägerin erstinstanzlich vorgestellte „Anrechnungsmodell“ als Maßstab für die Bestimmung der Dauer einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit hätte entscheiden können, begründet noch keinen Ermessensfehler. Dieses „Anrechnungsmodell“ drängt sich nicht als der allein sachgerechte Berechnungsmodus auf. Vielmehr beruht es ebenfalls auf dem § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV entstammenden Berechnungsansatz. Seine Besonderheit besteht lediglich darin, dass es mit den 40 Vorlesungswochen arbeitet, die an der Klägerin zu absolvieren sind. Demzufolge sind bei ihr im Rahmen einer Vollzeitprofessur - bei 18 SWS - 720 Unterrichtsstunden pro Studienjahr zu erbringen, während es im staatlichen Bereich, wo es 35 Vorlesungswochen im Jahr gibt, nur maximal 630 Stunden sind. Außerdem rechnet das „Anrechnungsmodell“ der Klägerin den von ihr verteilten Lehrdeputaten pauschal 80 Unterrichtseinheiten pro Jahr hinzu, um besonderen Dienst- und Betreuungsleistungen an der Klägerin gerecht zu werden. Das „Anrechnungsmodell“ bedeutet damit nur einen anderen Berechnungsweg, der, hält man ihn konsequent durch, in quantitativer Hinsicht keine anderen Resultate zeitigt, als sie der Beklagte mit seiner Verwaltungspraxis erzielt. Auch das „Anrechnungsmodell“ würde für eine hauptberufliche Tätigkeit das Minimum des hälftigen Pensums einer Vollzeitstelle verlangen. Dieses läge bei 400 Jahresstunden (720 + 80 = 800 : 2 = 400). Es würde somit jedoch im Falle des Absinkens der wöchentlichen Lehrleistung auf etwa 7 SWS gleichfalls nicht erreicht. In diesem Fall beliefen sich die für die Klägerin in 40 Vorlesungswochen aufgebrachten Jahresarbeitsstunden in der Summe auf 280 + 80 = 360.
93Dass der Beklagte bei der Ermittlung der Dauer der hauptberuflichen Lehrtätigkeit ansonsten auf das tatsächlich geleistete Lehrpensum abstellt und nicht formal auf das Innehaben des bei Aufnahme der hauptberuflichen Lehrtätigkeit durch die staatlich anerkannte private Hochschule verliehenen Professorenbezeichnung, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Bedeutung des ehemaligen Dozenten für und seine fortdauernde Verbundenheit mit der Hochschule, an der er gelehrt hat, beurteilt sich nach der Quantität und der Qualität seiner tatsächlich für diese Hochschule erbrachten Arbeit.
94Im Übrigen hätte der Beklagte seine ursprüngliche Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung „Professor“ gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in direkter oder entsprechender Anwendung auch widerrufen können, wenn die Voraussetzungen für diese Zustimmung durch einen Wegfall der hauptberuflichen Lehrtätigkeit nachträglich - ggf. auch nur zwischenzeitlich - nicht mehr gegeben waren. Diese Widerrufsbefugnis zeigt zugleich auch, dass die Zugrundelegung eines im Gesamtzeitraum der Lehrtätigkeit erreichten Jahresmittelwerts an Semesterwochenstunden kein sachgerechtes Kriterium für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit sein kann. Da Lehrdeputate regelmäßig zeitabschnittsweise, d. h. typischerweise je nach jeweiligem Lehrbedarf semesterbezogen festgelegt werden, ist eine Hauptberuflichkeit auch jeweils an diesen, den Rhythmus der Lehrtätigkeit bestimmenden Zeitintervallen zu messen. Der Umstand, dass ein solcher Widerruf im Einzelfall nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für ihn hinsichtlich des noch anzusprechenden Zeitraums vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 vorgelegen hätten, kann jedenfalls nicht retrospektiv als allgemeine Ermessenserwägung zum Vorteil einer Belassung der Professorenbezeichnung nach dem Ende des Dienstverhältnisses ins Gewicht fallen. Etwas anderes kann nur bei einer entgegengesetzten ausdrücklichen Zusicherung des Beklagten angenommen werden.
95Der Beklagte musste ferner keine gesonderten Anwendungshinweise zu § 73a Abs. 4 Satz 4 HG NRW erlassen, um eine gleichheitsgerechte Ermessensbetätigung sicherzustellen. Die Maßstäbe für einen allgemeinen oder für den Einzelfall erteilten Verzicht auf das Zustimmungserfordernis lassen sich unabhängig davon aufstellen, ob - bei Bestehen des Zustimmungserfordernisses - die Zustimmung dazu ausgesprochen werden kann, dass ein ehemaliger Dozent an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem bestimmten Einzelfall die Bezeichnung „Professor“ weiterführen darf.
96Da das Hochschulwesen - wie unter II.1. angesprochen – Ländersache ist, ist schließlich auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Zehn-Jahres-Kriteriums unerheblich, wie die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern ausfällt.
97b) Der Beklagte hat die streitige Zustimmung im Einzelfall des Beigeladenen ermessensfehlerfrei versagt. Der Beigeladene war nicht i.S.v. Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 92 Abs. 4 LBG, Nr. 2 e) der Richtlinien langjährig hauptberuflich als Lehrender an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule tätig. Der Beigeladene hat die von Nr. 2 e) der Richtlinien verlangte zehnjährige Dienstzeit als hauptberuflich Lehrender an einer nichtstaatlichen Hochschule nach der vorzunehmenden quantitativen sowie qualitativen Gesamtbetrachtung nicht erreicht.
98Zugunsten des Beigeladenen sind höchstens 98 Monate - anstelle der nach der rechtmäßigen Verwaltungspraxis des Beklagten prinzipiell zu erfüllenden 120 Monate - hauptberuflicher professoraler Lehrtätigkeit anzuerkennen.
99Zwischen dem 15. Oktober 2002 und dem 31. März 2006 übte der Beigeladene eine Professorentätigkeit für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen/Controlling, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, an der Fachhochschule I. als Vollzeitstelle aus, zwischen dem 1. April 2006 und dem 31. August 2007 als halbe Stelle, was eine anrechnungsfähige hauptberufliche Lehrtätigkeit von 56 Monaten ausmacht.
100Vom 1. September 2007 bis zum 31. Mai 2009 war der Beigeladene im Umfang von 10 SWS als Fachhochschullehrer für das Lehrgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen und Steuerlehre, an der Klägerin tätig, woraus sich zusätzliche 21 anrechnungsfähige Monate ergeben. Vom1. Juni 2012 bis zu seinem Ausscheiden zum 31. August 2013 betrug der Lehrumfang 9 SWS, was zu weiteren 15 - und damit in der Summe 92 - berücksichtigungsfähigen Monaten hauptberuflicher Lehrtätigkeit des Beigeladenen führt.
101Nicht berücksichtigungsfähig ist hingegen die Zeit zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Mai 2012, als die Klägerin die Lehrverpflichtung des Beigeladenen vereinbarungsgemäß auf 7 SWS absenkte. Aufgrund dessen blieb der Lehrumfang während dieser Zeitspanne hinter der Hälfte des Lehrdeputats nach § 3Nr. 1 Nr. 3 LVV zurück. Diese Lehrtätigkeit kann daher im Grundsatz nicht mehr als hauptberuflich eingeordnet werden. Lediglich das vom Beklagten insoweit zugunsten des Beigeladenen anerkannte fiktive Forschungssemester kann mit sechs Monaten veranschlagt werden, so dass sich alles in allem maximal 98 Monate hauptberuflicher Lehrtätigkeit des Beigeladenen an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule errechnen lassen.
102Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die währenddessen von dem Beigeladenen für die Klägerin geleistete Arbeit bei wertend-qualitativer Gesamtbetrachtung als hauptberuflich erscheinen lassen. Derartige Umstände folgen insbesondere nicht aus dem Praxisprojekt, das der Beigeladene in seinem Antrag vom 20. Mai 2009 als Grund für die begehrte Reduzierung seiner Lehrverpflichtung genannt hat. Dieses Praxisprojekt wies keinen hinreichenden Bezug zu der Lehrtätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin auf.
103Nach dem Vorbringen des Beigeladenen in seinem Antrag vom 20. Mai 2009 beabsichtigte er, die durch die Verringerung der Lehrtätigkeit zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Mai 2012 frei werdende Zeit für ein umfassendes Praxisprojekt im Bereich Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsverfahren, Internationales Steuerrecht und strafbefreiender Selbstanzeige einzusetzen. Seine Steuerberatungssozietät habe seinerzeit einen Selbstanzeigekomplex mit Auslandsbezügen im mehrstelligen Millionenbereich bearbeitet, dessen Abwicklung mehrere Jahre in Anspruch genommen habe. Zum Bezug dieses steuerrechtlichen Verfahrens zu seiner Lehrtätigkeit für die Klägerin hat der Beigeladene mit Schriftsatz vom 22. März 2017 - wie im Einzelnen aus dem Tatbestand ersichtlich - weiter vorgetragen.
104Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beigeladene zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Mai 2012 ein Praxisprojekt im Zuge seiner hauptberuflichen Lehrtätigkeit bei der Klägerin durchgeführt hätte. Vielmehr beschreibt der Beigeladene insofern letztlich den Gegenstand des von ihm in seiner Steuerberatungssozietät bearbeiteten umfangreichen und komplexen Mandats. Dass die Arbeit des Beigeladenen als Steuerberater Praxisbeispiele für die Lehre entstehen lässt, die sich dort generell mit Gewinn zu Veranschaulichungszwecken einsetzen lassen, ist ein allgemeines Phänomen, das den Einsatz von Berufspraktikern in der akademischen Lehre kennzeichnet. Dies lässt aber auch ein komplexes steuerrechtliches Mandat nicht ohne Weiteres zu einem Praxisprojekt werden, das zugleich Teil der hauptberuflichen Dozententätigkeit ist. Im Gegenteil spricht die Reduzierung des Lehrdeputats unter Hinweis auf eine außergewöhnliche berufliche Belastung als Steuerberater dagegen, für die Dauer dieser Belastung weiterhin schwerpunktmäßig von einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit auszugehen.
105Dagegen kann der Beigeladene nicht erfolgreich einwenden, er hätte sich zur Durchführung eines steuerrechtlichen Praxisprojekts auch beurlauben oder ein ‑ vom Beklagten im Übrigen ohnehin fiktiv berücksichtigtes - Forschungssemester bewilligen lassen können. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 und 2 HG NRW für eine Freistellung und Beurlaubung sind nach dem Vorstehenden nicht gegeben gewesen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 HG NRW kann die Hochschule Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Nach § 40 Abs. 2 HG NRW kann die Hochschule Professorinnen und Professoren auch für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend. Um eine solche Anwendung, Erprobung, Gewinnung oder Erhaltung ging es vorliegend indessen nicht, weil der Beigeladene zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Mai 2012 in erster Linie ein steuerrechtliches Mandat im Rahmen seiner Steuerberatungssozietät, d. h. im Rahmen seiner freiberuflichen Berufstätigkeit bearbeitete.
106Dass der Beigeladene, wie er geltend macht und die Klägerin bestätigt, nach Aufhebung des Arbeitsvertrags weiter in erheblichem Umfang als Prüfer für die Klägerin tätig gewesen sei, ist insoweit unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt war die berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit des Beigeladenen an der Klägerin jedenfalls beendet.
107Auch dass der Beigeladene bis zum 19. April 2013 Mitglied des wissenschaftlichen Kuratoriums des M. -Zentrums für Psychologische Information und Dokumentation an der Universität U. gewesen sei, wobei er dort unter Führung der Professorenbezeichnung aufgetreten sei, ist nicht entscheidungsrelevant. Diese Mitgliedschaft stand in keinem Zusammenhang mit einer Dozententätigkeit an einer Hochschule. Dasselbe gilt insoweit, als der Beigeladene von Oktober 1998 bis Oktober 2010 als stellvertretendes Mitglied der Beauftragten der Arbeitgeber in den Prüfungsausschuss U. II der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für die Abnahme der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten berufen worden sei.
108Die rechtliche Existenz von Honorar- und Nebenprofessuren hat gleichfalls keinen Einfluss darauf, ob der Beklagte die Zustimmung zu der Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ durch den Beigeladenen ermessensfehlerfrei versagt hat.
109Zuletzt kann sich der Beigeladene nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Wie auch aus der Verleihungsurkunde vom 29. August 2007 hervorgeht, hatte die Klägerin dem Beigeladenen das Recht, die Bezeichnung „Professor“ zu führen, nur für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei ihr verliehen. Dem Beigeladenen war also bewusst, dass eine etwaige Weiterverleihung nach dem Ende dieser Tätigkeit einer eigenständigen Prüfung bedürfen würde. Etwas anderes hatte der Beklagte ihm gegenüber nicht in seinem Schreiben vom 5. Juni 2007 kundgetan. In diesem Schreiben antwortete der Beklagte auf Fragen, die der Beigeladene mit Schreiben vom 24. Mai 2007 an ihn gerichtet hatte, um sich im Vorfeld seines Wechsels an die Klägerin über die Rahmenbedingungen zu erkundigen, unter denen er die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung der Tätigkeit als hauptberuflich Lehrender weiterführen dürfe. Die Auskunft des Beklagten zu den Fragen 3. und 4. im Schreiben vom 5. Juni 2007 bezieht sich auf die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung „Professor“ für Professoren an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft, die nach einer Entlassung nicht mehr der Zustimmung des Beklagten bedürfe. Jedoch - so der Beklagte ausdrücklich weiter - sei an die Zustimmung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ im Übrigen ein strenger Maßstab anzulegen; eine Einzelfallprüfung könne erst zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgen. Mit diesen Ausführungen verdeutlichte der Beklagte dem Beigeladenen, dass dieser die Bezeichnung „Professor“ nicht ohne Weiteres nach einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin würde weiterführen dürfen.
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
111Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO.
112Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.