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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3048/15

Datum:
05.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3048/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0505.15A3048.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4003/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers vom „Bürgerdialog E. “ am 18. Juni 2012 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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