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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Teilweise verfehlt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen bereits das Darlegungserfordernis i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, und im Übrigen zeigt es nicht das Vorliegen der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO auf.
51. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel dieser Art an der die Abweisung der Feststellungsklage tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Richter der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW.
6a) Zur Begründung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine auf der zweiten Prüfungsstufe i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
7– vgl. insoweit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015– 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12 und 2 BvL 1/14 – (im Folgenden: 2 BvL 17/09 u. a. –), juris, Rn. 97 sowie Rn. 116 bis 124, und Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13 und 2 BvL 20/14 – (im Folgenden: 2 BvL 19/09 u. a. –), juris, Rn. 76 sowie Rn. 99 bis 107 –
8erfolgende weitere Abwägung sei im Falle des Klägers nicht angezeigt, da bezogen auf die Besoldungsjahre 2013 und 2014 auf der ersten Prüfungsstufe
9– vgl. insoweit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015– 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 97 sowie Rn. 98 bis 115, und Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, Rn. 76 sowie Rn. 77 bis 98 –
10nicht mindestens drei der insgesamt fünf Parameter erfüllt seien. Insoweit macht er geltend: Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Abbruch“ des Prüfungsverfahren nach der ersten Prüfungsstufe widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aus dessen Entscheidungen ergebe sich nämlich, dass zu der gebotenen Gesamtabwägung in jedem Falle zwingend auch die Einbeziehung der Prüfungskriterien der zweiten Prüfungsstufe gehöre. Denn es habe darin ausgeführt, dass die fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe nur indizielle Bedeutung und die insoweit heranzuziehenden Schwellenwerte nur Orientierungscharakter hätten. Dieser Charakter werde auch dadurch belegt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem angeführten Urteil vom 5. Mai 2015 in Bezug auf die dort u. a. in Rede stehende Richterbesoldung in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz eine Prüfung der zweiten Prüfungsstufe vorgenommen habe, obwohl es auf der ersten Prüfungsstufe jeweils keine Erfüllung von mindestens drei Parametern festgestellt habe. Es habe nämlich (in Bezug auf die nordrhein-westfälische Richterbesoldung nach R 1 im Jahre 2003) ausdrücklich ausgeführt, dass auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, aus denen sich „bei der gebotenen Gesamtabwägung“ eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergebe (juris, Rn. 176).
11Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach den hier maßgeblichen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Prüfung, ob der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten bzw. Richter die verfassungsrechtlich mindestens geschuldete Alimentation gewährt hat, (im bejahenden Sinne) abgeschlossen, wenn auf der ersten Prüfungsstufe nicht wenigstens drei der fünf Parameter erfüllt sind; eine weitere Prüfung anhand der Kriterien der zweiten und dritten Prüfungsstufe ist in einem solchen Fall nicht mehr erforderlich.
12So auch schon Thür. OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 106, OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 12. Oktober 2016 – OVG 4 B 37.12 –, juris, Rn. 121, und Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2017 – 5 LC 228/15 –, juris, Rn. 417 bis 419.
13Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die nach dieser Rechtsprechung an die Erfüllung der Mehrheit der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe geknüpft ist, kann, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anführt,
14BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09u. a. –, juris, Rn. 97,
15„durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe)“. Auf der zweiten Prüfungsstufe geht es demnach allein um die Widerlegung oder Erhärtung einer nach dem Ergebnis der Prüfung auf der ersten Stufe gegebenen Vermutung. Besteht schon eine solche Vermutung nicht, fehlt es auf der zweiten Stufe an dem notwendigen Bezugsobjekt, das (im Rahmen einer Gesamtabwägung) widerlegt oder erhärtet werden könnte.
16So auch schon Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2017 – 5 LC 228/15 –, juris, Rn. 417.
17Die vom Gericht so bezeichnete „indizielle Bedeutung“ der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe besteht mithin allein darin, dass die Erfüllung ihrer Mehrheit eine verfassungswidrige Unteralimentation vermuten lässt, also diese lediglich indiziert.
18Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der weiteren vom Kläger bemühten Bemerkung des Gerichts, die bei der auf der ersten Prüfungsstufe zu leistenden Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit (den fünf) verschiedenen Vergleichsgrößen regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliege, hätten „dabei lediglich Orientierungscharakter“.
19BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09u. a. –, juris, Rn. 98.
20Denn damit ist allein gesagt, dass die vom Bundesverfassungsgericht zu den einzelnen Parametern genannten Schwellenwerte nicht als „in Stein gemeißelt“ wahrgenommen werden sollen. Belegt wird dieses Verständnis durch eine nähere Betrachtung der Ausführungen etwa zum ersten Parameter.
21BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09u. a. –, juris, Rn. 99 bis 102.
22Dieser ist danach erfüllt, wenn eine „deutliche Differenz“ zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene besteht, also eine „Abkoppelung“ der Bezüge der Amtsträger von der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst „hinreichend deutlich sichtbar“ wird. Um die Begriffe einer „deutlichen Differenz“ bzw. einer „hinreichend deutlich sichtbaren Abkoppelung“ handhabbar zu machen, hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, dass eine solche „Abkoppelung“ in der Regel vorliege, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung betrage. Der Orientierungscharakter dieses Schwellenwertes ergibt sich dabei auch schon aus der Formulierung „in der Regel“, die die Annahme von Ausnahmen ermöglicht.
23Der Kläger macht ferner geltend, auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem systeminternen Besoldungsvergleich (juris, Rn. 109 ff.) ergebe sich, dass die Parameter der ersten Prüfungsstufe keine abschließende Funktion hätten. Denn die dort betonte „Notwendigkeit einer der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter entsprechenden abgestuften Besoldung, der qualitätssichernden Funktion der Besoldung und dem damit einhergehenden angemessenen Verhältnis zu den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachten Tätigkeiten in der Privatwirtschaft erzielt werden“, könne „nicht mit dem schließlich als Indiz/Parameter verwendeten 'systeminternen Besoldungsvergleich' erfasst sein“. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil die allein einen systeminternen Besoldungsvergleich übersteigende Frage des Verhältnisses zu vergleichbaren privatwirtschaftlichen Einkommen entgegen der Behauptung des Klägers nicht Gegenstand des maßgeblichen Textes (juris, Rn. 109 bis 112) ist.
24Das vom Kläger vertretene Verständnis des vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebenen Prüfungsverfahrens wird schließlich auch nicht durch den Umstand gestützt, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die nordrhein-westfälische R 1-Besoldung des Jahres 2003 und hinsichtlich der rheinland-pfälzischen R 3-Besoldung der Jahre 2012 und 2013 trotz Nichtbestehens der Vermutung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge noch mit weiteren Ausführungen
25– vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09u. a. –, juris, Rn. 176 und 191 f.
26verneint hat. Zu der geprüften Besoldung in Nordrhein-Westfalen hat es ausgeführt, dass auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergebe, und dabei die folgenden Gesichtspunkte – kurz – in den Blick genommen: Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003, Anhebung der Bezüge zur Jahresmitte, Gewährung einer Einmalzahlung, Anstieg der Besoldung in den Jahren 1989 bis 2003 im Verhältnis zu dem (etwas geringeren) Anstieg der Verbraucherpreis und zu dem (nur geringfügig höheren) Anstieg des Nominallohnindexes sowie Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum Jahresbeginn. Dies alles sind ersichtlich Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf das Prüfprogramm der ersten Stufe beziehen und das dort gefundene Ergebnis in Form eines obiter dictums nur bekräftigen. Mit dem Prüfprogramm der zweiten Stufe
27– vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015– 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 116 bis 124: aa) Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, bb) Widerspiegelung der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, Bewertung der Amtsangemessenheit im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen (cc)) und der Versorgungsleistungen (dd)) und ee) Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung –
28haben die in Rede stehenden Ausführungen allenfalls am Rande zu tun, nämlich insoweit, als mit ihnen kurz die Anhebung der Kostendämpfungspauschale angesprochen worden ist.
29Entsprechend ist das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, vorgegangen, soweit dieser die Vorlagen aus Nordrhein-Westfalen zur A 9-Besoldung in den Jahren 2003 und 2004 und aus Niedersachsen zur dortigen A 9-Besoldung im Jahre 2005 betrifft (Nordrhein-Westfalen: Rn. 142 ff., 153; Niedersachsen: Rn. 156 ff., 167). Auch insoweit handelt es sich lediglich um ergänzende, nicht entscheidungstragende Erwägungen.
30In Bezug auf die Ausführungen in juris, Rn. 167, so auch schon Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2017– 5 LC 228/15 –, juris, Rn. 419.
31Bekräftigt wird dies gerade auch durch die dortigen Ausführungen zu der weiteren, die nordrhein-westfälische A 12/A 13-Besoldung im Jahre 2003 betreffenden Vorlage des beschließenden Senats. Denn die Frage, ob diese Besoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht allein anhand einer Prüfung auf der ersten Prüfungsstufe verneint (juris, Rn. 155).
32b) Mit Blick auf das Vorstehende greifen auch die Rügen nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte bestimmte der zweiten Prüfungsstufe zuzuordnende Aspekte prüfen müssen, nämlich das vom Kläger geltend gemachte deutliche Absinken der Qualität und Quantität der Bewerber in Nordrhein-Westfalen, die nach Ansicht des Klägers auch für seine Besoldungssituation relevante evidente Unangemessenheit der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 und der R 1-Besoldung in Bremen in den Jahren 2013 und 2014
33– dass die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des VG Bremen jeweils die zweite Prüfungsstufe betreffen, ergibt sich aus deren systematischer Stellung in den zitierten Entscheidungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 160, und VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, UA Seite 23 f. = juris, Rn. 102 bis 105 –
34und die Kürzungen in Beihilfe und Versorgung.
35Zu diesen Gesichtspunkten vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 122 f. und 158.
36c) Ferner macht der Kläger geltend, die Betrachtung der Besoldungsindices der Jahre 2008 bis 2015 ergebe, dass die Richterbesoldung im Vergleich zu Verbraucherpreisindex, Nominallohnindex und auch zum Tariflohnindexerheblich abgekoppelt worden sei. Spätestens unter Ausklammerung der in unzulässiger Weise einbezogenen Sockelerhöhungen und bei Berücksichtigung der Kürzungen in Beihilfe und Versorgung seien auch sämtliche indiziellen Erheblichkeitsschwellen überschritten, was das Verwaltungsgericht übersehen habe.
37Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit es eine Berücksichtigung der Kürzungen in Beihilfe und Versorgung anspricht, greift es ungeachtet mangelnder Substantiierung schon deshalb nicht durch, weil diese Umstände nicht zum Prüfprogramm der ersten Prüfungsstufe gehören, sondern erst auf der hier nicht erreichten Ebene der zweiten Prüfungsstufe relevant werden (s. o.). Soweit es ohne weitere Begründung die Mitbetrachtung der Sockelerhöhungen durch das Verwaltungsgericht rügt, verfehlt es bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich nicht mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Zur Einbeziehung der Sockelbetragserhöhungen hat dieses (zutreffend) ausgeführt, dass die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen sei, weil diese Erhöhungen auch bei künftigen Erhöhungen fortwirkten (UA Seite 38 f.). Hierbei hat es sich – ebenso zutreffend – auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 136, bezogen, in welchem dieses bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der sachsen-anhaltinischen Besoldung u. a. auch eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro berücksichtigt hat.
38Mit dem Vorstehenden ist zugleich gesagt, dass die Berücksichtigung solcher Sockelbeträge nicht zu beanstanden ist. Waren zudem, wie bereits weiter oben dargelegt, die Kürzungen von Beihilfe- und Versorgungsleistungen nicht auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, verbleibt von dem hier in Rede stehenden Zulassungsvorbringen nur noch die substanzlose Behauptung, alle Erheblichkeitsschwellen seien hier überschritten. Ein solcher Vortrag stellt aber ersichtlich keine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen und Berechnungen des Verwaltungsgericht zu den ersten drei Parametern (UA Seite 13 bis 42) dar.
39d) Schließlich wendet der Kläger gegen das angefochtene Urteil ein, es habe sich nicht mit dem Sachvortrag auseinandergesetzt, dass aufgrund des zu gewährleistenden Abstandes von 115 Prozent der unteren Beamtenbesoldung zur Sozialhilfe auch die Richterbesoldung zwingend verfassungswidrig sei. Aus dem erstinstanzlich vorgelegten Aufsatz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht, „Dr. Stuckmann“, ergebe sich, dass die Besoldung unterhalb der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 5 verfassungswidrig sei. Die daher insoweit zwingend gebotene Erhöhung der Besoldung führe über das einzuhaltende Abstandsgebot ebenso zwingend dazu, dass auch die Richterbesoldung anzuheben sei.
40Dieses (auch) als Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu verstehende Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das einschlägige erstinstanzliche Vorbringen des Klägers (Übersendung des mit dem Zulassungsvorbringen gemeinten Aufsatzes von Dr. Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ff., mit Schriftsatz vom 6. April 2016, Schriftsatz vom 12. April 2016 mit beigefügtem Musterschriftsatz, dort Seite 8 bis 10, und Schriftsatz vom 30. Mai 2016 mit einem weiteren Musterschriftsatz, dort Gliederungspunkt II 5.) zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Urteil. Im Tatbestand (UA Seite 3) ist dieses Vorbringen ausdrücklich wiedergegeben, und in den Entscheidungsgründen hat sich das Verwaltungsgericht mit ihm auseinandergesetzt (UA Seite 43 f.). Es hat das angesprochene Argument dem Bundesverfassungsgericht folgend
41– vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, juris, Rn. 93 bis 95 –
42der auf der ersten Prüfungsstufe gebotenen Prüfung des vierten Parameters (systeminterner Besoldungsvergleich) zugeordnet und insoweit ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt, der sich erst in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung und nicht schon in dem Urteil zur Richterbesoldung finde, auch im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung zum Tragen komme. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers herausgestellt, wie den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau bei der Festsetzung der Bezüge Rechnung zu tragen sei. Ausgehend von den insoweit formulierten Grundsätzen habe das Bundesverfassungsgericht selbst keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass etwa verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die (in dem Beschluss vom 17. November 2015) streitgegenständlichen Besoldungsgruppen – u. a. die A 9-Besoldung in den Jahren 2003 und 2004 sowie die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 12/A 13 im Jahr 2003 jeweils in Nordrhein-Westfalen – zur Folge haben müssten. Dass etwas anderes für die streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 gelten sollte, sei weder substantiiert vorgetragen noch dränge es sich auf. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht, wie der nachfolgende, auch den Aufsatz von Dr. Stuttmann anführende Zitatenblock erweist, u. a. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. März 2016 – 5 K 1171/14 –, juris, zitiert und die dortigen, sich unter Rn. 665 ff. findenden Passagen in Bezug genommen. Dort ist ausgeführt, dass die Frage, ob die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen einen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau wahre, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten (Richtern) einer höheren Besoldungsstufe nur im Rahmen der Prüfung des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe in den Blick zu nehmen sei und entgegen der von Dr. Stuttmann vertretenen Ansicht keine eigenständige Prüfungsstufe darstelle, „die im Falle ihres Vorliegens bereits für sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Alimentation begründen würde“ (juris, Rn. 670 f.).
43Da sich das Zulassungsvorbringen mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, ist es mangels hinreichender Darlegung auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
442. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen des Senats weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 VwGO.
46Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.