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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 226/17

Datum:
16.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 226/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0716.11A226.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2362/15
Schlagworte:
Altkleidercontainer, Altkleidersammelcontainer, Äquivalenzprinzip, Baustelleneinrichtung, Gebühr, Gebührensatz, Gemeingebrauch, Parkplatz, Sondernutzung, Sondernutzungsgebühr, Typisierung
Normen:
StrWG NRW § 14; StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 19a
Leitsätze:

1. Im Gebührentarif einer kommunalen Sondernutzungssatzung darf hinsichtlich der Höhe einer Rahmengebühr zwischen verschiedenen Arten und Zwecken der Son-dernutzung differenziert werden. Die Privilegierung einzelner Sondernutzungsarten (hier: Baustelleneinrichtungen) im Vergleich zu anderen ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers zulässig, soweit sich dies anhand der Kriterien in § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sachlich rechtfertigen lässt.

2. Die Schaffung eines allgemeinen Auffangtatbestandes in einer kommunalen Son-dernutzungssatzung, der alle sonst nicht aufgeführten „sonstigen Zwecken“ dienen-den Nutzungen umfasst, kann im Rahmen der nur herzustellenden Typengerechtig-keit zulässig sein, weil die Behörde nicht jede erdenkliche Form der Sondernutzung in eine eigene Gebührenziffer aufnehmen kann.

3. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenorm ist bei Sondernutzungsgebühren erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend, wenn der Gegenstand, die Bemessungsgrundlage, der Gebührensatz sowie die Erhebung und Fälligkeit geregelt sind und der Schuldner so die auf ihn entfallende Abgabelast in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Ein Mindestmaß an Orientierungssi-cherheit genügt. Die Möglichkeit der exakten arithmetischen Vorausberechnung ist nicht erforderlich.

4. Zur Frage des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip bei illegaler Sondernutzung (hier: Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers auf einem PKW-Parkplatz).

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 340,- Euro festgesetzt.

 
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