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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 539/19

Datum:
19.09.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 539/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0919.6B539.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 48/19
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Polizeikommissars gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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