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Der Vorsitzende eines Ratsausschusses darf gegenüber Dritten - Nichtausschussmitgliedern - das Hausrecht ausüben.
Der Anrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargetan.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen.
7Dies ist nicht der Fall.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
9festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers durch den Beklagten von der 8. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Sport am13. März 2018 rechtswidrig war,
10mit der Begründung abgewiesen, dass sich der streitgegenständliche Ausschluss von der Ausschusssitzung in Ausübung des Hausrechts auf § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt O. und die Ausschüsse vom 18. Dezember 2007 (im Folgenden: GeschO) sowie auf §§ 51 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW stützen lässt.
11Gemäß § 26 GeschO, der insoweit die Vorgabe des § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nachvollzieht, finden auf das Verfahren in den Ausschüssen grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 27 GeschO abweichende Regelungen enthält. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GeschO, der eine Parallele zu § 51 Abs. 1 GO NRW bildet, handhabt in den Sitzungen des Rats der Bürgermeister - in den Ausschusssitzungen also der Ausschussvorsitzende - die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 GeschO - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung - bzw. Ausschusssitzung - im Sitzungssaal aufhalten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GeschO).
12Ausgehend davon stellt der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass der Kläger kein Mitglied des Ausschusses für Bildung, Soziales und Sport und deswegen nicht berechtigt war, an der Ausschusssitzung teilzunehmen.
13Hatte der Kläger den Status eines Ausschussmitglieds nicht inne, war er im Verhältnis zu dem Ausschuss ein Dritter, dem gegenüber der Ausschussvorsitzende das Hausrecht ausüben durfte.
14Vgl. allgemein zur Ordnungsgewalt für sitzungsleitende Maßnahmen OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 49 ff. einerseits und zum Hausrecht des Sitzungsleiters OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 - 15 A 864/88 -, juris Rn. 36 ff. andererseits; siehe zu diesem Themenkreis außerdem Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 3. Aufl. 2018, § 51 Erl. III. und IV.; Wellmann, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Loseblatt, Stand Dezember 2017, § 51 Erl. IV.1 und V.; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand August 2018, § 51 GO Erl. 3.1, 4.1 und 5.
15Für die Abgrenzung zwischen Ordnungs- und Hausrecht ist insoweit allein die objektive Sachlage und nicht die behauptete Rechtsstellung des Betroffenen maßgeblich. Da es für das Teilnahmerecht des Klägers an der Sitzung gerade auf seinen strittigen Status als Mitglied des Ausschusses ankommt, kann bei der Beurteilung der gegen ihn ergriffenen Maßnahmen nicht unterstellt werden, er habe diese Rechtsposition inne. Der Ausschussvorsitzende muss zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Sitzungsverlaufs und einer rechtmäßigen Beschlussfassung Personen von der Teilnahme an den Ausschusssitzungen ausschließen können, denen kein solches Teilnahmerecht zukommt. Ob der Ausschluss rechtmäßig erfolgte, ist dann keine Frage des Vorhandenseins einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage, sondern hängt davon ab, ob der Kläger Mitglied des Ausschusses war.
16Dass der Kläger dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war, legt er nicht dar.
17Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das Wahlverfahren zur (Neu-)Besetzung von Ausschüssen ist in § 50 Abs. 3 GO NRW normiert.
18Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, juris Rn. 4 ff.
19Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei durch den Ratsbeschluss vom 17. Oktober 2017 nicht Mitglied des Ausschusses für Bildung, Soziales und Sport geworden. Dessen Beschlusstenor "Der Rat bestellt Herrn M. H. zum sachkundigen Bürger nach § 58 Abs. 3 GO NRW." lasse sich nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit entnehmen, dass dem Kläger gerade die in Rede stehende Mitgliedschaft habe zuerkannt werden sollen. Diese Argumentation, die schon den Inhalt des Ratsbeschlusses und nicht erst seine Rechtmäßigkeit betrifft, stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. In der Begründung des Zulassungsantrags setzt er sich mit dem Beschlussinhalt - insbesondere dem Zusammenspiel von Beschlusstenor und Beschlussvorlage - nicht auseinander. Von der Bewertung der Mitarbeiter des Bürgermeisters hängt dieser jedenfalls nicht ab.
202. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
22Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
23Soweit der Kläger formuliert
24"Zum einen ist es ganz allgemein und jenseits des vorliegenden FaIles angebracht, die verschiedenen Rechtsgrundlagen für einen Sitzungsausschluss voneinander abzugrenzen"
25führt dies nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Ordnungsgewalt bzw. das Hausrecht eines Sitzungsleiters zur Anwendung gelangen. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, der einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist.
26Den weiteren Formulierungen
27"Zum anderen ist es angezeigt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen der möglichen Folgen für die Fortbildung und Anwendung des Rechts zu überdenken. Würde das Urteil rechtskräftig, würde es als Grundlage für einen Ausschussvorsitzenden dienen, ein Ausschussmitglied bei bloßer vermuteter unwirksamer Bestellung ultra legem auszuschließen; es entstünde gleichsam eine neue Ermächtigungsgrundlage."
28und
29"Zudem müsste eine solche neue Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber geschaffen werden, da in organschaftliche Rechte eines Organteils eingegriffen wird. Eine Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung würde daher nicht ausreichen. Weiterhin würde das Urteil im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit von Ratsbeschlüssen das durch das Gesetz (die GO) vorgegebene Verhältnis der Zwecke des Rechts - Rechtssicherheit vs. Billigkeit - ebenfalls ohne gesetzgeberische Entscheidung abändern. Schließlich wäre das dann bestehende neue Recht stark missbrauchsanfällig, da eine bloße Behauptung der Unbestimmtheit der Bestellung für einen Ausschluss ausreichen würde."
30lässt sich bereits keine im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Davon abgesehen trifft die Prämisse nicht zu, dass es für einen Ausschluss von der Ausschusssitzung keine Ermächtigungsgrundlage gebe.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
34Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).