Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Ein Unterrichtsumfang von acht Doppelstunden in den sechs Unterrichtswochen zwischen dem Halbjahresbeginn am 1. Februar 2020 und den pandemiebedingten bundesweiten Schulschließungen Mitte März 2020 kann eine ausreichende Bewertungsgrundlage für eine schulische Leistungsbewertung vor der Entscheidung über die Zulassung zum Abitur sein.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Er kann auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nach gegenwärtiger Aktenlage nicht beanspruchen, dass der Zentrale Abiturausschuss des D. -Gymnasiums der Stadt F. ihn ungeachtet des Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2020 vorläufig zur Abiturprüfung zulässt (§ 30 APO-GOSt).
3Ebenso wie im erstinstanzlichen Eilverfahren stützt der Antragsteller sein Begehren auch im Beschwerdeverfahren ausschließlich auf den Einwand, Studienrat G. habe seine Leistungen im Leistungskurs Mathematik im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 (Q2.2) rechtsfehlerhaft mit der Kursabschlussnote „mangelhaft (3 Punkte)“ bewertet. Die hierzu weiterverfolgten Einzelrügen des Antragstellers bleiben auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Das gilt sowohl für seine Rüge des Fehlens einer hinreichenden Bewertungsgrundlage (1.) als auch für die Rüge einer fehlerhaften Bewertung der in die Kursabschlussnote einbezogenen Vorabiturklausur vom 24. April 2020 (2.) als auch für die Rüge, er habe im Gegensatz zu anderen Schülern keine Möglichkeit erhalten, seine mündlichen Leistungen im Fach Mathematik im Online-Unterricht noch zu verbessern (3.).
41. Zu Recht als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat das Verwaltungsgericht zunächst die ohne nähere Konkretisierung und ohne jeden Beleg pauschal in den Raum gestellte Behauptung des Antragstellers, „der für das Fach Mathematik zuständige Lehrer“ habe ihm, angesprochen auf den pandemiebedingten Ausfall von Präsenzunterricht nach den Schulschließungen im Kreis I. am 26. Februar 2020, „zu verstehen [gegeben], dass er der Einfachheit halber die Note aus dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 übertragen habe, da er keine anderen Anhaltspunkte habe.“ Dem hiermit sinngemäß gerügten Fehlen einer hinreichend zuverlässigen Bewertungsgrundlage für die genannte Notenvergabe hat Studienrat G. schon in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage seines Kursprotokolls entgegen gehalten, in der Zeit zwischen dem 7. Januar und dem 20. Februar 2020 hätten 25 Unterrichtsstunden stattgefunden, von denen der Antragsteller in 16 Unterrichtsstunden anwesend gewesen sei. Diese Unterrichtsteilnahme habe ausgereicht, „um ein umfassendes, durchdachtes und faires Urteil über die Sonstige Mitarbeitsnote des Schülers zu fällen“ (Stellungnahmen vom 15. Juni 2020, S. 2, und vom 24. Juni 2020, S. 3 f.). Diese konkrete und plausible Schilderung des Umfangs des tatsächlich stattgefundenen Präsenzunterrichts im Leistungskurs Mathematik hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung in ihrem Tatsachenkern sinngemäß bestätigt mit dem pauschalen Vorwurf, die Note, die er erhalten habe, bestehe „aus spekulativen Behauptungen über nie stattgefundene Stunden, einer sehr kurzen tatsächlichen Unterrichtszeit von gerademal 16 Stunden, die wohlgemerkt gerademal 3 Wochen Unterrichtszeit ausmachen würden“.
5Auch in rechtlicher Hinsicht beruht die genannte Notenvergabe damit auf einer hinreichend zuverlässigen Bewertungsgrundlage. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, welche einen Unterrichtsumfang von acht Doppelstunden in den sechs Unterrichtswochen zwischen dem Halbjahresbeginn am 1. Februar 2020 und den pandemiebedingten bundesweiten Schulschließungen Mitte März 2020 als grundsätzlich ausreichende Grundlage für eine schulische Leistungsbewertung vor der Entscheidung über die Zulassung zum Abitur angesehen hat.
6Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 ME 265/20 ‑, juris, Rn. 7.
7Diese Rechtsprechung ist trotz der deutlich früheren Schulschließungen im Kreis I. am 26. Februar 2020 auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil für die Klasse 13 das 2. Halbjahr bereits nach den Weihnachtsferien begann und Studienrat G. dementsprechend die Unterrichtsstunden ab dem 7. Januar 2020 zur Grundlage seiner Leistungsbewertung für das 2. Halbjahr gemacht hat. So liegt auch dieser Bewertung ein Unterrichtsumfang von etwas mehr als sechs Unterrichtswochen zugrunde. Die genannte Beurteilung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage zu stellen sind. Danach ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist. Auch der Bewertung schulischer Leistungen im gesamten Schuljahr oder Schulhalbjahr liegt eine Vielzahl prüfungsspezifischer Wertungen und komplexer Gewichtungen zugrunde.
8BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 ‑ 6 B 17.16 ‑, juris, Rn. 30 f.
9Ist damit auch die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, so hat Studienrat G. diesen Bewertungsspielraum im vorliegenden Fall eingehalten, wenn er festgestellt hat, die Anwesenheit des Antragstellers in den 16 Unterrichtsstunden habe ausgereicht, um seine Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ hinreichend zuverlässig zu bewerten.
102. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers betreffend seine Rüge einer fehlerhaften Bewertung der in die Kursabschlussnote einbezogenen Vorabiturklausur vom 24. April 2020 mit der Note „mangelhaft (2 Punkte)“ erschöpft sich im Kern in einer Schilderung der allgemein bekannten pandemiebedingt erschwerten Lehr- und Lernbedingungen im Kreis I. seit Ende Februar 2020, der ebenfalls schon erstinstanzlich geltend gemachten schweren Coronar-Herzerkrankung seines 59-jährigen Vaters, der deshalb zur Hochrisikogruppe für eine Covid-19-Infektion gehöre, sowie der Auswirkungen dieser erschwerten Rahmenbedingungen auf seine, des Antragstellers, Lern- und Vorbereitungsmöglichkeiten während der Schulschließungen. Diesen Schilderungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen gehalten, mit ihr mache der Antragsteller der Sache nach Ausbildungsmängel geltend, auf die sich ein Prüfling im Rahmen der Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen könne, wenn er sie bereits vor der Prüfung geltend gemacht habe.
11Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris, Rn. 9 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2018 ‑ 10 L 1820/18 ‑, juris, Rn. 19 f.
12Einen Bewertungsfehler der Klausur leitet er daraus wiederum nur pauschal insofern ab, als er behauptet, Studienrat G. habe „die erschwerte Lernsituation und die zusätzliche Nervenbelastung auf Grund der Corona Pandemie nicht in die Note“ einbezogen. Hieraus lässt sich kein Bewertungsfehler entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus den Auswirkungen der Erkrankung seines Vaters auf seine Lernsituation keine hinreichende Erschwernis, die Anlass hätte sein können, für die Klausur einen Nachteilsausgleich zu beanspruchen. Abgesehen davon hätte er diesen zuvor gegenüber der Schule geltend machen müssen.
133. Ohne Erfolg macht der Antragsteller als „Hauptgrund der Beschwerde“ schließlich geltend, im Gegensatz zu anderen Schülern keine Möglichkeit erhalten zu haben, seine mündlichen Leistungen im Fach Mathematik im Online-Unterricht noch zu verbessern. Insbesondere habe Studienrat G. den von ihm, dem Antragsteller, zu Hause angefertigten Teil der Gruppen-Präsentation bei der Notenvergabe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Studienrat G. musste diese angebliche Leistung des Antragstellers bei der Notenvergabe schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil der Antragsteller lediglich behauptet, sie erstellt und „direkt an seinen Lehrer“ geschickt zu haben, während Studienrat G. sie nach eigenen Angaben nicht erhalten hat. Insbesondere hat der Antragsteller sie auch nicht nachträglich vorgelegt, nachdem man im gemeinsamen Gespräch vom 6. Mai 2020 festgestellt hatte, dass sie offenbar bei Studienrat G. nicht angekommen war. Es kommt nicht auf den Streit der Beteiligten über die angebliche Aussage von Studienrat G. im Gespräch vom 6. Mai 2020 an, ein erneutes Einreichen seiner Präsentation werde an der bereits feststehenden Note nichts mehr ändern (zuletzt Schriftsatz vom 14. August 2020). Denn ein Neubewertungsanspruch aus Anlass angeblicher Nichtberücksichtigung einer lediglich behaupteten, aber auch nachträglich nicht glaubhaft gemachten Schülerleistung kommt von vornherein nicht in Betracht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).