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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 571/20.A

Datum:
25.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 571/20.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1125.11A571.20A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 13746/16.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016 - mit Ausnahme von Ziffer 1. und der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Italien festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des nach der teilweisen Klagerücknahme noch anhängigen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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