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Die Anmeldung zum Besuch einer weiterführenden Schule ist gesetz- oder verordnungsrechtlich nicht auf eine einzige Schule der gewählten Schulform beschränkt, sondern auch Doppel- und Mehrfachanmeldungen sind zulässig.
Die Regelung in Nr. 1.1.4 zu § 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – VVzAPO-S I, wonach der Schulträger auch durch die Gestaltung eines Anmeldescheins dafür „sorgt“, „dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann“, ist als verwaltungsinternes Innenrecht eine bloße, den Rechtskreis von aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern weder beschränkende noch erweiternde Ordnungsbestimmung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten,
31. die Antragstellerin zu 3. zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die Klasse 5 der I. Gesamtschule aufzunehmen,
4hilfsweise,
5über die Aufnahme der Antragstellerin zu 3. an der I. schule nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
6weiter hilfsweise,
7mit der Antragstellerin zu 3. nach Maßgabe des Bescheids vom 8. Februar 2021 ein Losverfahren durchzuführen und die Antragsteller über das Ergebnis zu bescheiden,
82. die Antragstellerin zu 3. zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die Klasse 5 der Gesamtschule X.-----------weg in L. aufzunehmen,
9hilfsweise,
10über die Aufnahme der Antragstellerin zu 3. an der Gesamtschule X.---------- nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
11weiter hilfsweise,
12das Aufnahmeverfahren an der Gesamtschule X.--------- in L. unter Beteiligung der Antragstellerin zu 3. zu wiederholen.
13Die Rügen der Antragsteller bleiben ohne Erfolg.
141. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die unter 1. gestellten Eilanträge bezogen auf die I. Gesamtschule bereits unzulässig sind. Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis hätten, da der gegen den die Aufnahme der Antragstellerin zu 3. ablehnenden Bescheid vom 8. Februar 2021 erhobene Widerspruch vom 14. Juni 2021 nicht die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wahre. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Schulleiter den Aufnahmeanspruch auch der Antragstellerin zu 3. mit dem Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2021 umfänglich beschieden und ihr diesen wirksam bekannt gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass er den Bescheid an die Antragsteller zu 1. und 2. als Eltern der Antragstellerin zu 3. im Sinn des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW adressiert und bekanntgegeben hat. Aus dem Inhalt des Bescheids ergibt sich eindeutig, dass er den Aufnahmeanspruch auch der Antragstellerin zu 3. verbindlich regeln sollte („dass K. nicht an unserer Schule aufgenommen werden kann“). Zur Bekanntgabe an die Eltern als deren gesetzliche Vertreter gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB war der Schulleiter verpflichtet, weil die Antragstellerin zu 3. im schulaufnahmerechtlichen Verwaltungsverfahren nicht selbst handlungsfähig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, § 106 BGB, vgl. auch den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW). Entgegen der Beschwerde kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragstellerin zu 3. der Bescheid nicht „mitgeteilt“ wurde, sondern allein, dass er ihr wirksam – eben über ihre gesetzlichen Vertreter – bekannt gegeben wurde. Von daher ist es unerheblich, dass die Antragstellerin zu 3. wie auch ihre Eltern einen eigenen Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 3. geltend machen können. Aus den genannten Gründen kann die Beschwerde auch in ihren Hilfsanträgen bezogen auf die I. Gesamtschule keinen Erfolg haben.
152. Auch die auf die Gesamtschule X.---------- bezogenen Haupt- und Hilfsanträge zu 2. führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, können die Antragsteller aus der gerügten „rechtswidrigen Handhabung des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens“ an weiterführenden Schulen im Gebiet der Stadt L. Ansprüche weder auf Aufnahme in die Gesamtschule X.---------- noch auf erneute Bescheidung ihres Aufnahmeantrags noch auf Wiederholung des Aufnahmeverfahrens herleiten.
16Denn die erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte Aufnahme der Antragstellerin zu 3. an der Gesamtschule X.---------- durfte deren Schulleiterin nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ablehnen, weil zu diesem Zeitpunkt die Aufnahmekapazität der Schule für das Schuljahr 2021/2022 erschöpft war. Ausweislich des Schreibens der Schulleiterin vom 21. Juni 2021 im erstinstanzlichen Eilverfahren wurden alle 162 Schulplätze vergeben. Dem steht die Rechtsprechung des beschließenden Senats und der Verwaltungsgerichte nicht entgegen, wonach die Anmeldung zum Besuch einer weiterführenden Schule gesetz- oder verordnungsrechtlich nicht auf eine einzige Schule der gewählten Schulform beschränkt ist, sondern auch Doppel- und Mehrfachanmeldungen zulässig sind.
17Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 19 B 758/07 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -, Mitt. NWStGB 2001, 62, juris, Rn. 16 f.; VG Münster, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 K 840/06 ‑, juris, Rn. 34.
18Dass die Regelung in Nr. 1.1.4 zu § 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – VVzAPO-S I als verwaltungsinternes Innenrecht eine bloße, den Rechtskreis von aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern weder beschränkende noch erweiternde Ordnungsbestimmung ist,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N.,
20hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Verwaltungsvorschrift, wonach der Schulträger auch durch die Gestaltung eines Anmeldescheins dafür „sorgt“, „dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann“, hindert potentielle Schulbewerber rechtlich nicht an einer Anmeldung an weiteren Schulen. Es obliegt ihnen allein, diese rechtzeitig vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der gewünschten Schule vorzunehmen, um die Konsequenz zu vermeiden, dass die Schulleiterin nach ihrem Ermessen die Aufnahme in die betreffende Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität ablehnt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es daher keineswegs zwingend, dass es „überhaupt erst die rechtswidrige Verwaltungsvorschrift in Kombination mit der rechtswidrigen Verwaltungspraxis [war], welche die I. schule zum ‚Erstwunsch‘ im Sinne von ‚Ausschließlichkeits-Wunsch‘ gemacht hat“ (S. 12 der Beschwerdeschrift).
21Auch aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 2. August 2021 ergeben sich insoweit keine diese Bewertung in Frage stellenden Gesichtspunkte.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).