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81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Ermessen, ohne Änderung der Schule die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen.
Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt, die ihm in inneren Schulangelegenheiten übergeordnet ist (staatliches Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium).
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die durch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2021 verbundenen Beschwerden der Antragsteller sind gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, über die Anträge der Antragsteller auf Aufnahme in die Klasse 5 des Städtischen T. -Gymnasiums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
3Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller erfolglos ihre größtenteils schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe am T. -Gymnasium, das in der Sekundarstufe I seit 2017 vierzügig ist, zum Schuljahr 2021/2022 eine weitere fünfte Eingangsklasse bilden und dadurch dessen Aufnahmekapazität entsprechend erhöhen müssen (1.), der Schulleiter habe ausschließlich Aufnahmekriterien herangezogen, welche die Bezirksregierung ihm vorgegeben habe (2.), er habe beim Losverfahren zwei Schüler als Zwillingspaar nur einem Los zugeordnet (3.), die Loschancen der nur am T. -Gymnasium angemeldeten Kinder durch eine Einbeziehung von Mehrfachanmeldungen im Losverfahren verringert (4.), in das nachträgliche Losverfahren zur Nachbesetzung eines freigewordenen Schulplatzes zu Unrecht nur diejenigen Mädchen einbezogen, für die ein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnungsentscheidung anhängig gewesen sei (5.), schließlich sei der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft, weil an ihm Richterin am Verwaltungsgericht H. mitgewirkt habe (6.).
41. Ohne Erfolg verfolgen die Antragsteller zunächst ihren erstinstanzlichen Einwand weiter, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen rechtswidrig ausgeübt, weil in ihrem Stadtgebiet ein seit Jahren bekannter und eingestandener Mehrbedarf an Gymnasialschulplätzen bestehe, dem ausschließlich durch Bildung von Mehrklassen Rechnung getragen werden könne, und die Beigeladene dem entsprechenden erstinstanzlichen Einwand lediglich mit der ins Blaue hinein aufgestellten nichtssagenden Schutzbehauptung entgegen getreten sei, am T. -Gymnasium sei die Einrichtung einer Mehrklasse im aktuellen Schuljahr aufgrund fehlender Raumressourcen unmöglich, weil deren Raumangebot durch jede Mehrklasse verknappt werde.
5Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulträger ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Diese Vorschrift und die Versagungsgründe in Satz 2 hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 3. Juni 2020 dem § 81 SchulG NRW angefügt (Art. 1 Nr. 26 Buchstabe b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358)). Sie überlagert seitdem für die hier streitige Frage der Mehrklassenbildung § 6 Abs. 7 Satz 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der hier anwendbaren Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2020 (VO 2020 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, GV. NRW. S. 349). Danach entscheidet der Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.
6Das dem Schulträger nach beiden genannten Vorschriften eröffnete Ermessen bei der Mehrklassenbildung hat die Beigeladene, soweit der Senat dies auf der Grundlage der ihm in diesem Eilverfahren vorliegenden Akten vorläufig beurteilen kann, hier ohne durchgreifenden Ermessensfehler dahin ausgeübt, an neun anderen Gymnasien im Stadtgebiet vorübergehend jeweils eine Mehrklasse zu bilden, nicht aber auch am T. -Gymnasium. Insbesondere hat sie im Beschwerdeverfahren anhand des vorgelegten Raumprogramms des T. -Gymnasiums nachvollziehbar erläutert, dass die für eine erneute vorübergehende Mehrklassenbildung erforderlichen Raumkapazitäten fehlen. Betrachtet man insoweit nur den allgemeinen Unterrichtsbereich, lässt man also die im Musterraumprogramm des Antragsgegners weiter aufgeführten Bereiche Naturwissenschaft, Hauswirtschaft, Technisch-musischer Bereich, Sportbereich, Ganztagsbereich und sonstige Anforderungen an die Raumkapazität unberücksichtigt, so müssten dem T. -Gymnasium für die geltend gemachte vorübergehende Mehrklassenbildung aktuell 45 Klassenräume zur Verfügung stehen (4 x 6 = 24 für die Sekundarstufe I, und 6 x 3 = 18 für die Sekundarstufe II ergeben 42, weitere zwei aus den beiden Mehrklassenbildungen seit dem Schuljahr 2018/2019 und die hier streitige Mehrklasse).
7Tatsächlich stehen dem T. -Gymnasium nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Raumprogramm vom 30. Juli 2021 auch unter Einbeziehung des zum Aufnahmeschuljahr bezugsfertigen Neubaus aber nur 40 Klassenräume zur Verfügung (Summe der Kategorie „Klassenraum“, Spalte „Ist-Stand“ der Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. Juli 2021). Kann das T. -Gymnasium danach schon die 44 Klassen, die im Schuljahr 2021/2022 auch ohne die streitige Mehrklasse räumlich unterzubringen sind, nur unter zweckwidriger Verwendung der von ihrer Größe her allenfalls hierfür geeigneten vier Informatikräume und/oder des einzigen Mehrzweckraums an der Schule unterbringen, so lassen diese Umstände die Entscheidung der Beigeladenen als jedenfalls ermessensfehlerfrei erscheinen, eine weitere vorübergehende Bildung einer Mehrklasse an diesem Gymnasium abzulehnen. Das gilt unter den Umständen des vorliegenden Falles nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Antragsteller, dass dieses Gymnasium den höchsten Anmeldeüberhang von allen Gymnasien im Stadtgebiet der Beigeladenen verzeichne.
8Demgegenüber sind die Einwände der Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 7. und 8. August 2021 gegen die Stellungnahme der Beigeladenen zum großen Teil unzutreffend und im Übrigen unbegründet. Unzutreffend ist insbesondere ihre pauschale Behauptung, die Beigeladene habe in Bezug auf die Mehrklassenbildung am T. -Gymnasium keine einzelfallbezogene Kapazitätsprüfung vorgenommen und keine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen. Dabei lassen die Antragsteller vor allem den oben ausgewerteten Inhalt des aktuellen Raumprogramms des T. -Gymnasiums mit der unzutreffenden Begründung außer Betracht, es sei „nichtssagend“ und stelle „nur ein Muster“ dar, bilde „aber nicht die tatsächlichen Gegebenheiten“ ab, weil es „erst nachträglich am 30.07.2021 erstellt“ worden sei und deshalb „bei der ‑ ohnehin nicht vorliegenden Ermessensentscheidung ‑ keine Rolle gespielt“ haben könne.
9Abweichend davon bezieht sich dieses Raumprogramm, wie an den Raumkapazitäten des allgemeinen Unterrichtsbereichs bereits beispielhaft erläutert, konkret auf die tatsächlich vorhandenen Raumkapazitäten am T. -Gymnasium zum aktuellen Zeitpunkt des bevorstehenden Unterrichtsbeginns im Aufnahmeschuljahr, also insbesondere unter Einbeziehung der Raumkapazitäten im gerade fertiggestellten Erweiterungsgebäude. Indem die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 auf dieses Raumprogramm Bezug genommen hat, hat sie es zugleich zum Gegenstand ihrer Ermessensentscheidung gemacht und diese im Kern mit den Zahlen begründet, welche sich aus ihm ergeben. Zudem ist in dem vorgelegten Raumprogramm vom 30. Juli 2021 lediglich in substantiierter Form die tatsächliche Raumsituation beschrieben, auf die die Beigeladene bereits ihre früheren Überlegungen gestützt hatte. Unberücksichtigt lassen die Antragsteller zudem die Mitteilung der Beigeladenen, dass sie mit Rücksicht auf die hohen Anmeldezahlen und den sich daraus ergebenden Platzbedarf im Stadtteil U. nach Abstimmung mit der oberen Schulaufsicht und den betroffenen Schulleitungen der drei Gymnasien entschieden habe, am I. -Gymnasium eine Mehrklasse zu bilden, nicht aber auch am F. -Gymnasium und am T. -Gymnasium, bei dem sich keine neue Situation ergeben habe. Auch darin liegt eine konkret auf diese drei Gymnasien desselben Stadtteils, also auch auf das T. -Gymnasium bezogene Ermessenserwägung, die zudem einen Rückschluss darauf zulassen kann, dass die Beigeladene dabei zugleich den hohen Anmeldeüberhang am T. -Gymnasium berücksichtigt hat. Schließlich bedurfte es entgegen der mehrfach stereotyp wiederholten Auffassung der Antragsteller keines Einvernehmens des Schulleiters des T. -Gymnasiums nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, da die Beigeladene von einer erneuten vorübergehenden Bildung einer Mehrklasse an diesem Gymnasium gerade abgesehen hat.
102. Erfolglos bleibt weiter die Rüge der Antragsteller, der Schulleiter habe die Aufnahmekriterien nicht eigenständig herangezogenen, sondern die Bezirksregierung habe ihm diese „für ein rechtssicheres Verfahren vorgegeben“. Seine erstinstanzlichen Ausführungen, dass er die Aufnahmekriterien eigenständig herangezogen habe, seien „absolut unglaubwürdig“, weil die Ablehnungsbescheide auch der anderen L. Gymnasien im Wesentlichen gleichlautend formuliert seien, die Schulleiter auch darin dieselben Aufnahmekriterien herangezogen hätten und E-Mails eines anderen L. Gymnasiums an die Eltern vorlägen, wonach das Verfahren „rechtssicher nach Absprache mit der Bezirksregierung“ erfolgen müsse und die Schule die Schulweglänge nicht berücksichtigen dürfe.
11Der Senat kann die Richtigkeit dieser Angaben in tatsächlicher Hinsicht unterstellen, weil sie keinen Rechtsfehler des Aufnahmeverfahrens begründen. Auch auf die dienstliche Erklärung des Schulleiters vom 4. August 2021 kommt es nicht an, welche die Bezirksregierung im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und mit welcher der Schulleiter erklärt, zur Heranziehung der Aufnahmekriterien „keinerlei Vorgaben von der Bezirksregierung L. erhalten“ zu haben. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule. In der Senatsrechtsprechung ist hierzu geklärt, dass die Entscheidungszuständigkeit allein beim Schulleiter als Einzelperson liegt, nicht bei der Schulleitung im Sinn des § 60 Abs. 1 SchulG NRW, also nicht etwa bei einem Gremium bestehend aus dem Schulleiter und seiner Stellvertreterin.
12OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 3 ff.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, juris, Rn. 25 ff.; zum Unterschied vgl. bereits Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, 449.
13Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt, die ihm in inneren Schulangelegenheiten übergeordnet ist (staatliches Schulamt, Bezirksregierung oder Ministerium). In diesem Fall liegt in dem durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geregelten Außenrechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner einerseits und dem Schüler und seinen Eltern andererseits eine Schulaufnahmeentscheidung ausschließlich des beamten- oder dienstrechtlich weisungsgebundenen Schulleiters vor.
14Im Ergebnis ähnlich VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ 10 L 829/21 ‑, juris, Rn. 35 ff.
153. In den die Antragsteller zu 2. bis 6. betreffenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, deren Vermutung habe sich als unzutreffend erwiesen, dass der Schulleiter zwei Schüler als Zwillingspaar nur einem Los zugeordnet habe. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Übersicht der Ziehung werde deutlich, dass der Schulleiter in der Gruppe der Jungen zunächst die Nr. 23 und erst sieben Ziehungen später die Nr. 22 gelost habe.
16Der Senat teilt diese tatsächliche Würdigung. Die pauschale Rüge der genannten Antragsteller, die Übersicht der Ziehung sei „absolut nichtssagend, unsubstantiiert und unglaubhaft, da sich dieses Blatt nicht in den Akten im Widerspruchsverfahren befand[en] und erst im Eilverfahren vorgelegt wurde, nachdem das Losverfahren hinsichtlich der Zwillinge[n] moniert wurde“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch ihr Hinweis auf das Fehlen eines Datums und einer Unterschrift sowie ihre Mutmaßung einer nachträglichen Anfertigung und Vorlage im Gerichtsverfahren lassen keine Rechtsnorm erkennen, gegen welche eine derartige Anfertigung von handschriftlichen Notizen durch einen Schulleiter verstoßen soll.
17Im Übrigen ist es bei einer vorrangigen Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ ermessensfehlerfrei, im Losverfahren nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen, so dass das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ für einen Platz weniger zur Anwendung kommt.
184. Die Rüge der Antragsteller, ihre Loschancen seien durch eine Einbeziehung von Mehrfachanmeldungen im Losverfahren verringert worden, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung als unerheblich bewertet.
19Vgl. dazu im weitgehend rubrumsgleichen Parallelverfahren VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021, a. a. O., Rn. 41; zur Zulässigkeit von Doppel- und Mehrfachanmeldungen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2021 - 19 B 1159/21 -, demnächst in juris.
20Ihre Beschwerdebegründungen erschöpfen sich insoweit in pauschalen Rechtsbehauptungen, die dem Senat keine Veranlassung zu weiteren Ergänzungen geben.
215. Aus der Beschwerdebegründung der Antragsteller ergibt sich weiter kein Ermessensfehler des Schulleiters beim Losverfahren vom 19. Mai 2021 zur Nachbesetzung des nicht angenommenen Schulplatzes eines zunächst umzugswilligen Mädchens aus Z. , in das er diejenigen Mädchen einbezogen hat, die gegen die sie betreffenden Ablehnungsbescheide Widerspruch erhoben haben. Die Antragsteller halten die Durchführung eines solchen Losverfahrens während des laufenden Gerichtsverfahrens für rechtswidrig und meinen, der Schulleiter hätte entweder alle angemeldeten Kinder in dieses Losverfahren einbeziehen müssen oder aber nur „diejenigen, die den Gerichtsweg beschritten haben“. Zunächst durfte der Schulleiter dieses nachträgliche Losverfahren auf die Gruppe der Mädchen beschränken, weil er auch im anfänglichen Losverfahren das Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I herangezogen und in den Gruppen der Mädchen und Jungen getrennt gelost hatte. Ermessensfehlerfrei ist auch die Beschränkung auf diejenigen Mädchen, deren Ablehnungsbescheide noch keine Bestandskraft erlangt haben. Abgesehen davon behauptet keine der Antragstellerinnen, vom nachträglichen Losverfahren ausgeschlossen gewesen zu sein. Gegen welche Rechtsnormen ein nachträgliches Losverfahren verstoßen soll, wenn der Schulleiter dieses während eines laufenden Gerichtsverfahrens durchführt, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
226. Schließlich verfehlen die Antragsteller auch in Bezug auf die Mitwirkung von Richterin am Verwaltungsgericht H. an den angefochtenen Beschlüssen die üblichen Darlegungsanforderungen an eine Besetzungsrüge, weil sie die Vertretungsregeln im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts gänzlich unberücksichtigt lassen. Abgesehen davon wäre ein Besetzungsfehler, selbst wenn er ‑ was tatsächlich nicht der Fall ist ‑ vorläge, ungeeignet, einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes der hier betroffenen sechs schulpflichtigen Kinder, also jeweils 2.500,00 Euro.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).