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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 996/21

Datum:
21.11.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 996/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.11A996.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2710/19
Leitsätze:

§ 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW verlangt eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund der Erfahrungen nach den Ursache-Wirkung-Abläufen, dass durch die Anpflanzung mit ihren Folgewirkungen das Schutzgut „Verkehrssicherheit“ nachteilig beeinflusst werden kann.

Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Lage der fraglichen Anpflanzung oder Einrichtung zum Straßenkörper (z. B. Heranreichen bis an die Fahrbahn oder Abstand von ihr etwa aufgrund eines Gehwegs), die Verkehrsbelastung der Straße (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke), die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit und der Straßenverlauf (Steigung, Neigung, Kurven) sowie sonstige Sichtbeeinträchtigungen. Wird der Verkehrsweg verstärkt durch Ortsunkundige genutzt oder liegt eine Häufung von (Beinahe-)Unfällen vor, ist auch dies im Einzelfall in die Beurteilung einzustellen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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