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1. Die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt kann nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig sein, wenn dieser nach Satz 4 unverzüglich glaubhaft macht, dass ihm eine Übermittlung als elektronisches Dokument wegen eines am Tag des Fristablaufs aufgetretenen technischen Fehlers im Postausgang seines beA-Postfachs vorübergehend unmöglich war.
2. Aus dem allgemeinen Begründungsanspruch des Schülers und seiner Eltern für eine schulische Leistungsbewertung wird erst durch ein hinreichend konkretes Begründungsverlangen ein konkreter Anspruch, der sodann wiederum eine nähere Begründung durch die Schule erfordert (wie OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 19 B 575/02 -, juris, Rn. 20 m. w. N.
3. Die Schule erfüllt ihre Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-S I, vor einer Empfehlung zum Schulformwechsel den Eltern des Schülers einen Beratungstermin anzubieten, durch eine schriftliche Einladung zu einem solchen Termin auch dann, wenn die Eltern darauf keine Reaktion zeigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
3Die Antragsteller haben die Beschwerde formwirksam eingelegt. Dass sie diese mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2022 entgegen § 55d Satz 1 VwGO nur mittels Telefax und nicht als elektronisches Dokument übermittelt haben, steht der Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht entgegen. Nach dieser am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Vorschrift unterliegen schriftlich durch Rechtsanwälte einzureichende Anträge und Erklärungen der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Übermittlungsweg per Telefax verstößt grundsätzlich gegen diese Nutzungspflicht.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 ‑ 19 B 459/22 ‑, juris, Rn. 1, und vom 27. April 2022 ‑ 19 B 2003/21 -, juris, Rn. 17 ff.; Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., 1. Überarbeitung (Stand: 18. Mai 2022), § 55a VwGO, Rn. 183.2.; Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 8 ERVV, Rn. 5.1 (Stand: 7. September 2022).
5Doch ist die Faxübermittlung vorliegend ausnahmsweise als Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat der Prozessbevollmächtigte gemäß § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO durch Vorlage der Prüfprotokolle von drei erfolglos gebliebenen Übermittlungsversuchen an das Verwaltungsgericht unverzüglich glaubhaft gemacht, dass ihm eine Übermittlung als elektronisches Dokument wegen eines am Tag des Fristablaufs aufgetretenen technischen Fehlers im Postausgang seines beA-Postfachs vorübergehend unmöglich war.
6Zu dieser Glaubhaftmachung OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2022 ‑ 16 B 413/22 ‑, juris, Rn. 6, vom 27. April 2022, a. a. O., Rn. 17, vom 31. März 2022 ‑ 19 A 448/22.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. März 2022 ‑ 19 E 147/22 -, juris, Rn. 4.
7Die hiernach formwirksam eingelegte Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller zu 1., Sohn der gemeinsam sorgeberechtigten Antragsteller zu 2. und zu 3., im Schuljahr 2022/2023 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Klasse 6 des Städtischen Gymnasiums „O. H. C. “ nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wiederholen zu lassen.
8Mit ihrer Beschwerdebegründung machen die Antragsteller zunächst ohne Erfolg geltend, die Beschlussfassung der Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2022 sei schon formell unwirksam, weil keine Einzelfallentscheidung getroffen worden sei. Als Indiz hierfür sei die Zeugniskonferenz vom 25. Januar 2022 heranzuziehen, deren Beschluss im Rahmen der Konferenz am 14. Juni 2022 lediglich bestätigt worden sei. Die Schule habe sich schon im Vorfeld darauf verständigt, den Antragsteller nicht zu versetzen. Ausweislich des Protokolls habe ausschließlich eine Abstimmung stattgefunden und sei keine Prognoseentscheidung getroffen worden.
9Diese Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass das Protokoll der Zeugniskonferenz vom 25. Januar 2022 das vorhergehende erste Schulhalbjahr erfasst, sich aber nicht auf die angefochtene Entscheidung aus der Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2022 bezieht. In den zuletzt vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist das vollständige und ungeschwärzte Protokoll der Zeugniskonferenz (= Versetzungskonferenz) vom 14. Juni 2022 enthalten, das sich unter anderem ausdrücklich auf den Antragsteller zu 1. bezieht. Dem Protokoll ist einleitend zu entnehmen, dass die Konferenz die „Leistungen der einzelnen Schüler/innen“ erörtert und hierbei die Erforderlichkeit von „Lern- und Förderempfehlungen“ festgestellt hat. Den Antragsteller zu 1. betreffend sind die Fächer Deutsch (Note 5), Englisch (Note 5) und Geschichte (Note 4) sowie das Beratungsergebnis „Schulformwechsel: einstimmig“ aufgeführt. Die zweite Seite dieses Protokolls ist fehlerhaft mit dem Datum „25. Januar 2022“ versehen. Sowohl die Reihenfolge der Dokumente im Verwaltungsvorgang (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 14 f.) als auch die dort (an anderer Stelle, vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 11) bereits vorhandene zweite Seite des Protokolls vom 25. Januar 2022 und zudem der Aufdruck „gedruckt am 13. Juni 2022 …“ auf der fraglichen Seite lassen erkennen, dass es sich tatsächlich um die Fortsetzung des Protokolls der Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2022 handelt. Handschriftlich findet sich dort die folgende Erläuterung, die nach dem Vermerk „für alle nicht versetzten Schülerinnen und Schüler“ ‑ also neben zwei weiteren auch den Antragsteller zu 1. ‑ gelten soll: „Erörterung des Leistungsstandes in den Fächern, die zur Nicht-Versetzung geführt haben. Feststellung, dass sich keine entscheidende positive Leitungsentwicklung eingestellt hat. Formulierung starker Zweifel, dass der Übergang und die gymnasiale Schullaufbahn erfolgreich sein werden. Feststellung einer geringen Lernbereitschaft trotz angebotener Hilfen.“
10Mit diesen Erläuterungen hat die Versetzungskonferenz ‑ anders als das Beschwerdevorbringen annimmt ‑ ihre Entscheidung nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen vorläufig hinreichend begründet. Insbesondere hat die Versetzungskonferenz nach Auseinandersetzung mit der bisherigen Entwicklung des Antragstellers zu 1. sehr wohl eine eigene, in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung getroffen. Die von dem Beschwerdevorbringen gerügten geschwärzten Stellen in den ersten Abschriften betrafen im Übrigen lediglich andere Schüler, deren Namen aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht wurden.
11Insofern ist es auch unter Berücksichtigung der insbesondere in § 50 Abs. 3 und 4 SchulG NRW normierten Informationsrechte und ‑pflichten des Schülers und seiner Eltern zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes nicht geboten, bei schulischen Leistungsbewertungen in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung zu geben ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Schüler oder seine Eltern überhaupt erwägen, Einwände zu erheben. Deshalb hängt der konkrete Begründungsanspruch des Schülers und der Eltern davon ab, ob sie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Erst durch eine solche Spezifizierung wird aus dem allgemeinen Begründungsanspruch ein konkreter Anspruch.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -, juris, Rn. 20 m. w. N., zu berufsbezogenen Prüfungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 8 m. w. N. (Lehramtsprüfung).
13Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt es vorliegend, dass das Protokoll der Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2022 allgemeine Ausführungen zu dem unzureichenden Leistungsstand und zu der unzureichenden Prognose für die weitere gymnasiale Schullaufbahn enthielt, wenn diese auch in ihrer Abstraktheit gleichzeitig für eine Mehrzahl von betroffenen Schülerinnen und Schülern dokumentiert wurden. Auf die Rüge der unzureichenden Begründung und zudem materiell-rechtlichen Unbegründetheit dieser Entscheidung durch die Antragsteller haben die betroffenen Fachlehrer jeweils umfangreiche Stellungnahmen zu den Leistungen des Antragstellers zu 1. und den daraus getroffenen Schlussfolgerungen für seine weitere schulische Laufbahn vorgelegt, die in dem Verwaltungsvorgang (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 74 ff. und Bl. 125 ff.) enthalten sind.
14Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger (formeller) Mangel der Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2022 durch die Widerspruchskonferenz vom 24. Juni 2022 geheilt werden könne und welche Besetzung derselben hierfür erforderlich wäre, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
15Der weitere Einwand der Antragsteller, sie hätten die Mitteilungsschreiben der Schule vom 25. Januar 2022 und 6. April 2022 offensichtlich nicht erhalten, weshalb ein Verstoß gegen die fristgebundene Mitteilungspflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-S I vorliege, greift nicht durch. Der Senat hat nach gegenwärtiger Aktenlage die vorläufige Überzeugung gewonnen, dass diese Schreiben zugegangen sind. Dass die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bescheinigungen am unteren Rand der Mitteilungsschreiben über deren Empfang nicht ausgefüllt wurden, hat keine dahingehende Aussage- oder Beweiskraft, die Antragsteller hätten die Mitteilungen nicht erhalten. Im Gegenteil sprechen die Gesamtumstände dafür, dass die Antragsteller mindestens eines der Schreiben erreicht hat, was sie im Beschwerdevorbringen – außer durch den Verweis auf die nicht ausgefüllten Empfangsbekenntnisse – auch nicht explizit bestreiten. Ungeachtet dessen, dass der Verlust von mehreren Schreiben bei der Übermittlung unwahrscheinlich ist, ist anzunehmen, dass ihr Mitteilungszweck gegenüber den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend erfüllt wurde. Dies belegen die Äußerungen und die darin zum Ausdruck gebrachten Vorkenntnisse der Antragstellerin zu 3. in dem durchgeführten Beratungstermin vom 28. April 2022. Dessen Durchführung hatten die Antragsteller in ihrer Antragsschrift erster Instanz ebenfalls noch bestritten und behauptet, vor dem 14. Juni 2022 keine Information über den anstehenden Schulformwechsel erhalten zu haben. Dass diese Behauptung unzutreffend war, lässt sich jedoch bereits den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Informationen betreffend ein Telefonat der Klassenlehrerin mit der Antragstellerin zu 3. am 17. Februar 2022 (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 58) sowie dem Protokoll des genannten Beratungstermins vom 28. April 2022 (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 59 f.) entnehmen. Außerdem hat die Schule an die Eltern des Antragstellers zu 1. auch schon unter dem 12. November 2021 sowie nochmals unter dem 25. Mai 2022 weitere Schreiben mit vergleichbarem Inhalt übersandt, zuletzt an die Adresse der Antragstellerin zu 3.
16Dass der Antragsteller zu 2. als Vater und Elternteil des Antragstellers zu 1. im Sinn des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW nicht in das Verfahren einbezogen gewesen wäre, wie es die Antragsteller in der Beschwerdebegründung behaupten, trifft ebenfalls nicht zu. Zu dem Beratungstermin am 28. April 2022 wurde der Antragsteller zu 2. ebenfalls eingeladen. Da er hieran nicht teilnehmen konnte, wurde ihm durch die Klassenlehrerin per E-Mail (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 45) ein anderer Termin oder ein Telefonat angeboten – auf diesen Vorschlag hat er allerdings nicht reagiert. Veranlassung, einen (weiteren) Beratungstermin durchzuführen, auch wenn die von der Schule eingeräumten Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, bestand demzufolge nicht. Dies entspricht nicht zuletzt dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-S I, dass ein Beratungstermin lediglich „anzubieten“, nicht aber zwingend durchzuführen ist. Darüber hinaus hat die Schule jedenfalls die Mitteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 APO‑S I vom 6. April 2022 ausweislich der Empfängerangaben in dem Schreiben an die „Familie C1. “, also beide Elternteile unter der Anschrift des Antragstellers zu 1. adressiert.
17Ferner trifft auch die Annahme der Antragsteller nicht zu, die Bewertung durch die Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2022 sei ermessenfehlerhaft. Wie bereits dargelegt, hat die Konferenz in dem Termin entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Prognoseentscheidung betreffend den Antragsteller zu 1. getroffen. Dass die Fachlehrer in ihren anschließenden umfangreichen Stellungnahmen konkrete Empfehlungen gegeben haben, wie der Antragsteller zu 1. und seine Eltern den Lerndefiziten begegnen können, ist für die Entscheidung nicht ausschlaggebend. Denn sie haben auch übereinstimmend formuliert, dass ein Schulformwechsel im Fall des Antragstellers zu 1. im Ergebnis notwendig sei. Unter Berücksichtigung dessen mag die im Beschwerdevorbringen angenommene Schlussfolgerung, der Antragsteller zu 1. müsse die Inhalte wiederholen, zwar in der Sache (unter anderem) zutreffen, sie greift aber hinsichtlich der Frage der richtigen Schulform zu kurz und gibt die Stellungnahmen nur unvollständig wieder.
18Mit der Annahme, die Versetzung des Antragstellers zu 1. sei zu erwarten, wenn „zukünftig der zu gleichen Teilen erziehungsberechtigte Vater einbezogen wird, Hilfsangebote wie die Rechtschreib-AG nicht nur freiwillig erfolgen, ein Nachteilsausgleich für sämtliche Störungen angeboten wird und die Inhalte der Klasse 6 wiederholt werden“, setzen die Antragsteller lediglich eine eigene Bewertung an die Stelle der Entscheidung der Versetzungskonferenz, ohne einen Ermessensfehler derselben aufzuzeigen. Der Senat muss seine Prognose wegen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums der Versetzungskonferenz jedoch hierauf beschränken und darf keine eigenen Prognoseerwägungen vornehmen.
19Vgl. zur Anwendung der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, und vom 22. Oktober 2014 - 19 B 971/14 -, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N.
20Schließlich dringen die Antragsteller auch mit ihrem Einwand nicht durch, dem Antragsteller zu 1. hätte auch für seine Lesestörung ein Nachteilsausgleich gewährt werden müssen. Ungeachtet dessen, dass sie diesen Einwand nicht vor dem Ablauf des Schuljahres und der betroffenen Prüfungsleistungen formuliert haben, nachdem ihm seit Dezember 2021 bereits ein Nachteilsausgleich gewährt wurde,
21zu der grundsätzlichen Pflicht einer vorherigen Geltendmachung im Schul- und Prüfungsrecht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2015 - 19 A 2068/13 -, juris, Rn. 4 m. w. N.,
22legt das Beschwerdevorbringen nicht dar, in welcher Form ein weiterer Nachteilsaugleich hätte gewährt werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen der Antragsteller, dass die Nichtteilnahme an einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft keine Schlussfolgerungen auf die Bereitschaft und Hilfsbedürftigkeit zuließe, überzeugen nicht. Das Beschwerdevorbringen lässt es insoweit ebenfalls vermissen, zu begründen, wie eine Förderung des einzelnen Schülers ohne dessen Mitwirkung und Lernbereitschaft gestaltet werden soll. Nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognose der Versetzungskonferenz entspricht dem von ihnen zitierten Anspruch auf individuelle Förderung gemäß § 1 Abs. 1 SchulG NRW gerade der beschlossene Wechsel in eine andere Schulform, da hierbei die prognostisch und individuell besten Bildungschancen für den Antragsteller zu 1. zum Maßstab genommen werden.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).