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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 185/23

Datum:
03.05.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 185/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0503.8B185.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2836/22
Schlagworte:
ausreichende Überzeugung von der Täterschaft Bußgeldbescheid Fahrtenbuchauflage Mitwirkungspflicht Namensverwechslung Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung Verschulden
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Düsseldorf 6 K 8993/22) gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2022 verfügte Fahrtenbuchauflage wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

 
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