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Das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt an seine Patienten vorbehaltlich des in § 13 Abs. 1a BtMG geregelten Sonderfalls nicht vor.
Die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ist gesetzlich den Apotheken vorbehalten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch - d. h. ein subjektivöffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln - und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
4Beides ist nicht der Fall.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers,
6die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen,
7auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Die Beschwerde stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass der Antragsteller beabsichtigt, im Falle einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz einzuführen und zu erwerben und es sodann an Patienten abzugeben, damit diese sich zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt mit Hilfe dieses Mittels suizidieren können. Dies würde indes die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens ist. Daran ändert in der hier gegebenen Konstellation auch die zeitliche Beschränkung der begehrten Regelungsanordnung nichts, weil spätestens nach Vornahme des Suizids von allen drei Erlaubnistatbeständen uneingeschränkt und nicht reversibel Gebrauch gemacht worden ist.
8Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtlich unerheblich, ob der Suizidwillige selbst die Erlaubnis begehrt,
9vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 9 B 46/21 und 9 B 50/21 -, jew. juris,
10oder der Arzt, der diesem das Mittel zum Zweck des Suizids überlässt.
11Eine Entscheidung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, die ‑ wie hier ‑ die Hauptsache vorwegnimmt, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 ‑ 2 BvR 1006/14 ‑, juris Rn. 10, und vom 25. Oktober 1988 ‑ 2 BvR 745/88 ‑, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 ‑ 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5.
131. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ihm ohne die begehrte Regelungsanordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden.
14Das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte zwar zur Folge, dass der Antragsteller, der Leiter des Ärzteteams des Vereins T. (E. I. ) ist, seinen Patienten Suizidhilfe vorläufig nicht in der von ihm gewünschten Form, nämlich durch Abgabe von Natrium-Pentobarbital an diese, leisten könnte. Auch läge in der Versagung der Erlaubnis eine Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die insbesondere in den Fällen, in denen seine Patienten während des Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Suizid begehen, nicht mehr behoben werden könnte. Jedoch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Vornahme einer ärztlichen Suizidhilfe in anderer als der gewünschten Form den Antragsteller in erheblicher Weise in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
15Die pauschale Behauptung des Antragstellers, Natrium-Pentobarbital sei das sicherste Mittel für einen Suizid und nur dessen Einsatz zur Suizidhilfe entspreche seinem Berufsethos, reicht für die Darlegung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit schon deshalb nicht aus, weil es an jeglicher Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu im angefochtenen Beschluss fehlt (vgl. S. 13 ff. des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist unter Auswertung der im Beschluss im Einzelnen angeführten Auskünfte, Berichte, Stellungnahmen und Fallstudien zu der Einschätzung gelangt, diese ließen nicht den Schluss auf die Richtigkeit dieser Behauptung zu.
16Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auswertung der von dem Antragsteller vorgelegten Zahlen und der Fallsammlung des Vereins T. zu den Komplikationen im Zusammenhang mit der von dem Verein eingesetzten Arzneimittelkombination aus Diazepam und Resochin (Wirkstoff: Chloroquinphosphat) in den Jahren 2021 und 2022, sowie der Feststellung, dass Komplikationen bei deren Einsatz nur in einer sehr geringen Anzahl an Fällen auftraten.
17Vgl. zur Gesamtzahl der Suizidbeihilfen im Jahr 2021: Senatsurteil vom 2. Februar 2022 ‑ 9 A 148/21 -, juris Rn. 107 f. (129 Suizidbeihilfen); im Jahr 2022 waren es Berichten zufolge 139 Menschen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/140238/Verein-T. -verhalf-139-Menschen-zum-Suizid.
18Zudem geht die Beschwerde nicht auf die vom Verwaltungsgericht u. a. unter Bezugnahme auf die Senatsurteile von 2. Februar 2022 für zumutbar erachtete alternative Verwendung von Thiopental als einem geeigneten, intravenös zu verabreichenden Fertigarzneimittel zur Suizidhilfe ein, das auch die DGHS im Jahr 2021 in mindestens 120 Fällen eingesetzt hat.
19Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 2. Februar 2022 ‑ 9 A 146/21 und 9 A 148 /21 ‑ jew. juris Rn. 118. Für das Jahr 2022 berichtet der Präsident der DGHS von voraussichtlich 280 Fällen der Suizidhilfe: vgl. https://www.ardmediathek.de/video/unser-leben/mein-tod-meine-entscheidung/rbb-fernsehen/Y3JpZDovL3JiYl9hZDllODI1MS1mNzdiLTRhYzgtYmJhZS1mODcxYmZmODYzOTNfcHVibGljYXRpb24 ab Minute 19:25.
20Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus 2020 zum Sachstand: Medikamente zur Selbsttötung (WD 9-3000-020/20) beruft, ergibt sich daraus nicht, dass ausschließlich die Verwendung von Natrium-Pentobarbital aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Dagegen spricht bereits durchgreifend, dass nach der Darstellung der Rechtslage in den Niederlanden die dortigen Richtlinien für die aktive Sterbehilfe Thiopental und Propofol als geeignete Mittel vorsehen (S. 8). Nur beim assistierten Suizid greife die Richtlinie auch auf Barbiturate zurück, ausdrücklich genannt seien Pentobarbital und Secobarbital. Die gleichen Mittel würden in Belgien genutzt. Allein aus dem Umstand, dass Sterbehilfeorganisationen im Ausland, insbesondere in der Schweiz, bevorzugt Natrium-Pentobarbital verwenden, um den Patienten eine auch von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 im Hauptsacheverfahren hervorgehobene eigenständige Einnahme zu ermöglichen, folgt keine Unzumutbarkeit der Verwendung alternativer Mittel.
212. Darüber hinaus stellt die Beschwerde auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, nicht durchgreifend in Frage. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, ein Erfolg im Hauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich.
22Soweit der Antragsteller geltend macht, infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 ‑ 2 BvR 2347/15 u. a. ‑ seien die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 2. März 2017 ‑ 3 C 19.15 ‑ zur verfassungskonformen Auslegung des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG nun ohne die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf extreme Notlagen heranzuziehen, legt er nicht dar, welche konkreten Aussagen er meint und inwieweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobenen Umstand, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Rechtslage zugrunde lag, die durch die Nichtigerklärung des § 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht grundlegend verändert worden ist. Denn für das Bundesverwaltungsgericht war entscheidend, dass der fehlende Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Folge haben kann, dass der Sterbewunsch nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen realisiert werden kann, weil eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht besteht (vgl. Rn. 26, 31).
23Vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 2022 ‑ 9 A 148/21 ‑ juris Rn. 88 f.
24Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller zusammengefasst geltend, die Grundrechte Suizidwilliger seien mit seinem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung zwar verschränkt, die Schutzbereiche seien aber nicht deckungsgleich. Als Arzt habe er unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einfuhr, zum Erwerb und zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital. Denn es liege allein in seiner ärztlichen Verantwortung und seiner grundrechtlich geschützten Freiheit der Wahl des aus seiner Sicht angemessenen Mittels, ob er Natrium-Pentobarbital einführe und abgebe. Daher sei in seinem Fall § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zwingend verfassungskonform dahin auszulegen, dass er der begehrten Erlaubniserteilung nicht entgegen stehe, ohne dass es darauf ankomme, dass es neben Natrium-Pentobarbital noch andere Mittel zur Selbsttötung gebe.
25Worauf diese rechtliche Bewertung, insbesondere zur verfassungsrechtlichen Verankerung eines Anspruchs auf Erlaubniserteilung, gründen soll, legt die Beschwerde indes nicht dar. Die Berufsausübungsfreiheit ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schrankenlos gewährleistet, sondern nur im Rahmen der Gesetze. Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit müssen daher auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm mit formellem Verfassungsrecht vereinbar ist, durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, den Berufstätigen also nicht übermäßig oder unzumutbar trifft.
26Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2012 ‑ 1 BvR 1209/11 ‑, juris Rn. 17, und vom 26. Oktober 2004 ‑ 1 BvR 981/00 ‑, juris Rn. 38.
27Eine solche grundrechtseinschränkende Norm ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, der die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG davon abhängig macht, dass Art und Zweck des beantragten Verkehrs mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Der Begriff der notwendigen medizinischen Versorgung erfasst nur Anwendungen, die eine therapeutische Zielrichtung haben. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Zweck der Selbsttötung ist gesetzlich damit grundsätzlich ausgeschlossen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 ‑ 3 C 19.15 ‑, juris Rn. 20 f.; Senatsurteil vom 2. Februar 2022 ‑ 9 A 148/21 ‑ juris Rn. 36, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 3079/15 -, juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1299/14 -, juris Rn. 52 ff.
29Dass die mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG erfolgte Beschränkung der Erlaubnisfähigkeit von Betäubungsmitteln für die Anwendung nur zu therapeutischen Zwecken die Berufsausübungsfreiheit eines Arztes unverhältnismäßig beschränkt, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Insbesondere reicht hierfür nach dem oben zum Anordnungsgrund bereits Ausgeführten die pauschale Behauptung, Natrium-Pentobarbital sei das sicherste und daher geeignetste Suizidmittel, nicht aus.
30Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass und inwiefern mit Blick auf das Recht eines suizidwilligen Patienten auf selbstbestimmtes Sterben andere rechtliche Maßstäbe im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung eines zur Suizidhilfe bereiten Arztes gelten sollten. Vielmehr beschränkt sie sich allein auf die Behauptung, der Antragsteller habe ein verfassungsunmittelbares Recht auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Natrium-Pentobarbital. Doch selbst wenn über das Beschwerdevorbringen hinaus anzunehmen sein sollte, dass dieses inhaltlich an die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Juli 2021 im zugehörigen Hauptsacheverfahren unter Ziffer II.1.1. (S. 8) zur Berufsausübungsfreiheit des Klägers bzw. Antragstellers anknüpft, folgt daraus nichts für das Rechtsverständnis des Antragstellers. Soweit er dort ausführt, es sei der freien persönlichen Entscheidung jedes Arztes überantwortet, ob und mit welchem Mittel er eine sterbewillige Person beim freiverantwortlichen Suizid unterstützt, findet sich diese Aussage weder in den zum Beleg angegebenen Randnummern 306 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 noch an anderer Stelle dieser Entscheidung. Lediglich hinsichtlich des "ob" hat das Bundesverfassungsgericht ‑ negativ abgrenzend ‑ ausgeführt, dass niemand, auch kein Arzt, verpflichtet werden könne, Suizidhilfe zu leisten (vgl. Rn. 342 und 284), und der Einzelne eine mangelnde individuelle ärztliche Bereitschaft als durch die Gewissensfreiheit seines Gegenübers geschützte Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen habe (vgl. Rn. 289). Eine Aussage dahin, dass der Patient selbst ein unmittelbar aus der Verfassung abgeleitetes Recht habe, sich das Medikament zur Selbsttötung frei auszusuchen (vgl. S. 9 des klagebegründenden Schriftsatzes vom 21. Juli 2021), hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ebenfalls nicht getroffen.
313. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem auch unabhängig von dem Vorstehenden keinen Erfolg. Zwar dürfte der Antragsteller zutreffend davon ausgehen, dass sämtliche von ihm beabsichtigten Formen des Verkehrs mit Natrium-Pentobarbital erlaubnispflichtig sind (a)). Er hat jedoch hinsichtlich der begehrten Erlaubnis für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital einen Anordnungsanspruch (b)) und hinsichtlich der begehrten Erlaubnisse für dessen Einfuhr und Erwerb einen Anordnungsgrund (c)) nicht glaubhaft gemacht.
32a) Entgegen interner Überlegungen des BfArM dürften die Einfuhr, der Erwerb und die Abgabe von Natrium-Pentobarbital für den Antragsteller jeweils nach § 3 Abs. 1 BtMG erlaubnispflichtig sein.
33Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 BtMG bedarf einer Erlaubnis des BfArM, wer Betäubungsmittel ‑ hierzu zählt das in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Pentobarbital ‑ u. a. einführen, erwerben oder abgeben will. Ein Ausnahmetatbestand nach § 4 BtMG dürfte voraussichtlich jeweils nicht eingreifen
34aa) Die beabsichtigte Einfuhr aus der Schweiz dürfte für den Antragsteller nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) BtMG erlaubnisfrei sein. Nach dieser Norm bedarf einer Erlaubnis nach § 3 nicht, wer in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel als Arzt (...) im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs aus- oder einführt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Erlaubnisfreiheit nach dieser Norm voraussetzt, dass der Arzt zum einen seine ärztliche Tätigkeit grenzüberschreitend ausübt,
35vgl. zu den bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen Deutschland und den angrenzenden Staaten (einschließlich der Schweiz) über die Wahrnehmung ärztlicher Berufsausübung in Grenzgemeinden: Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 4 Rn. 102 m. w. N.,
36und er zum anderen die Betäubungsmittel beim Grenzübertritt für die ärztliche Tätigkeit mit sich führt. Ein Mitsichführen dürfte indes nur die Zwecke der Verabreichung oder des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfassen.
37Vgl. Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 4 Rn. 28; vgl. auch § 15 Abs. 1 BtMAHV (zur Genehmigung nach § 11 BtMG).
38Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Antragstellers indes nichts zu entnehmen. Insbesondere ist mit Blick darauf, dass der Antragsteller eigenen Angaben im behördlichen Verfahren zufolge (vgl. Schreiben an das BfArM vom 27. August 2020) ärztlicher Leiter der Einrichtung U. Zentrum I in C. ist, in C. auch eine Praxis betreibt und darüber hinaus für das in I. ansässige Büro des Vereins T. tätig ist, kein Anhalt für eine grenzüberschreitende Dienstleistungstätigkeit festzustellen. So soll auch der Verkehr mit Natrium-Pentobarbital ausweislich der Angaben im Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 11 BtMG vom 8. Juli 2020 dahingehend erfolgen, dass das Natrium-Pentobarbital zunächst von Herrn Dr. L. , dem Präsidenten des Vereins T. , auf dem Luftweg von A. nach I. transportiert wird. Der Antragsteller beabsichtigt ausweislich des unter dem 27. August 2020 gestellten Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG im Anschluss hieran, das Natrium-Pentobarbital in den Räumen seiner Praxis an seine Patienten abzugeben (so auch die Ausführungen des Antragstellers im klagebegründenden Schriftsatz vom 30. November 2020).
39bb) Dass der Erwerb des Natrium-Pentobarbitals für den Antragsteller erlaubnisfrei ist, lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Vortrags nicht feststellen. Als Ausnahme von der nach § 3 BtMG erforderlichen Erlaubnis kommt hier einzig die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BtMG in Betracht. Hiernach bedarf keiner Erlaubnis, wer in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher (…) Verschreibung erwirbt. Eine Verschreibung in diesem Sinne ist eine auf einem (Betäubungsmittel-)Rezept ausgeführte Anweisung an einen Apotheker, einer bestimmten Person eine bestimmte Menge eines bestimmten Betäubungsmittels auszuhändigen.
40Vgl. Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 4 Rn. 19; Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 13 BtMG Rn. 12; vgl. auch § 1 Abs. 2 BtMVV.
41Solche Verschreibungen können zwar nicht nur für Patienten zu deren Behandlung im jeweiligen Einzelfall erfolgen (§ 2 Abs. 1 BtMVV). Auch Ärzte können für ihren Praxis- oder den Stationsbedarf mit einem Rezept Betäubungsmittel der Anlage III (erlaubnisfrei) erwerben (§ 2 Abs. 2 und 3 BtMVV).
42Vgl. Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 13 BtMG Rn. 12; Patzak, in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., 2022, § 4 Rn. 22.
43Der Tatbestand des Erwerbs, von dessen grundsätzlicher Erlaubnispflicht § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BtMG bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen suspendiert, setzt dabei voraus, dass die Person die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt und die Verfügungsgewalt darüber ausüben kann.
44Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 ‑ 3 StR 416/21 ‑, juris Rn. 5 m. w. N.; Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 29 Rn. 1197 f.
45Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ist jedoch nicht erkennbar, dass dieser das Natrium-Pentobarbital aufgrund einer für ihn ausgestellten Verschreibung in der Schweiz erwerben will.
46Vgl. zu einem solchen Fall: BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 ‑ 5 StR 474/00 ‑, juris; vgl. zum Erwerb unter Beteiligung von (Hilfs-)Personen: Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 29 Rn. 1203 ff.
47Ein Erwerb von dem Verein T. in der Schweiz dürfte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BtMG hingegen mangels einer "ärztlichen Verschreibung" im vorgenannten Sinne nicht erfüllen.
48cc) Nicht erlaubnisfrei ist auch die von dem Antragsteller beabsichtigte Abgabe des Natrium-Pentobarbitals an seine Patienten. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln (u. a.) der Anlage III ‑ zu therapeutischen Zwecken ‑ durch den Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Diese Vorschrift nimmt die dort genannten arztspezifischen Tätigkeiten von vornherein von der Erlaubnispflicht aus.
49Vgl. zur gesetzlichen Systematik auch: BVerwG, Urteil vom 10. März 2022 ‑ 3 C 1.21 -, juris Rn. 16 f.; Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 13 Rn. 3.
50Nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG darf der Arzt die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel jedoch lediglich verschreiben, verabreichen oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Letzteres setzt aber, anders als die vom Antragsteller beabsichtigte Abgabe, die gekennzeichnet ist durch eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an einen anderen zu dessen freier Verfügung,
51vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 ‑ 1 StR 441/19 ‑, juris Rn. 12; Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 4 BtMG Rn. 13; Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 3 Rn. 42,
52voraus, dass dem Patienten das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch zugeführt wird, er mithin keine Verfügungsgewalt über dieses erlangt.
53Vgl. Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 13 Rn. 17; Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 29 BtMG Rn. 1227.
54Eine erlaubnisfreie Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage III durch einen Arzt sieht das Gesetz ‑ abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 13 Abs. 1a BtMG ‑ nicht vor.
55Vgl. auch Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 4 Rn. 4.
56b) Im Hinblick auf die beabsichtigte Abgabe von Natrium-Pentobarbital hat der Antragsteller selbst ungeachtet der Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage III und damit auch von Natrium-Pentobarbital durch einen Arzt ist (grundsätzlich) nicht erlaubnisfähig, da sie mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG).
57Der Gesetzgeber hat die Abgabe von Betäubungsmitteln der Anlage III auf Verschreibung in § 13 Abs. 2 BtMG geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen die nach § 13 Abs. 1 BtMG von einem Arzt verschriebenen Betäubungsmittel ‑ dies sind solche der Anlage III ‑ nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden.
58Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BtMG ist einer entsprechenden Anwendung auf eine Abgabe durch Ärzte nicht zugänglich. Zum einen lässt der Wortlaut keinen Schluss auf eine nur unvollständige Regelung des Kreises der abgabeberechtigten Personen zu. Zum anderen ist für eine insoweit bestehende planwidrige Regelungslücke nichts ersichtlich. Vielmehr ist die gesetzliche Einschränkung der Abgabe von Betäubungsmitteln auf Apotheken Folge einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Dieser hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I, 681) das bis dahin geltende Betäubungsmittelgesetz vom 10. Dezember 1929 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I, S. 1) grundlegend überarbeitet und in diesem Zusammenhang die Abgabe von Betäubungsmitteln neu geregelt.
59Vgl. BT-Drs. 8/3551 S. 32; dieser Gesetzentwurf ist inhaltsgleich mit dem nicht begründeten Gesetzentwurf auf BT-Drs. 9/27, der schließlich verabschiedet worden ist: vgl. BT-Drs. 9/500 S. 1.
60Das Betäubungsmittelgesetz 1972 regelte in § 3 Abs. 4 die erlaubnisfreie Abgabe von Betäubungsmitteln und bestimmte, dass nicht nur die Apotheken, sondern ‑ neben den tierärztlichen Apotheken - auch die „ärztlichen Hausapotheken“ für die Verarbeitung und die Abgabe von Betäubungsmitteln keiner Erlaubnis bedurften, und ermächtigte die Bundesregierung ergänzend in § 8 Abs. 2, durch Rechtsverordnung die Abgabe durch u. a. ärztliche Hausapotheken zu regeln. Die Regelung in § 3 Abs. 4 BtMG 1972 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts 1981 jedoch in dieser Form nicht beibehalten. Lediglich für die tierärztlichen Hausapotheken wurde mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und d) BtMG ein eng begrenzter Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht normiert. Die Abgabe durch ärztliche Hausapotheken ist hingegen vollständig weggefallen und durch die ausdrückliche Vorgabe in § 13 Abs. 2 BtMG ersetzt worden, nach der nach Abs. 1 verschriebene Betäubungsmittel nur im Rahmen einer Apotheke und nur gegen Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden dürfen. Ärzte bleiben seit der Neufassung des BtMG im Jahr 1981 hingegen ‑ neben den beiden anderen in § 13 Abs. 1 BtMG genannten Handlungsformen ‑ auf die Verschreibung beschränkt, die ihrerseits auf der einen Seite die Erlaubnisfreiheit der Abgabe von Betäubungsmitteln (der Anlage III) im Rahmen des Apothekenbetriebs nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BtMG begründet und auf der anderen Seite den erlaubnisfreien Erwerb nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BtMG (vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) BtMG).
61Vgl. zum abschließenden Charakter des § 13 Abs. 2 BtMG auch BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 ‑ 2 StR 354/13 ‑, juris Rn. 14.
62Angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, Ärzten die Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln an ihre Patienten nicht zu ermöglichen, sondern diese zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs den Apotheken als einer weiteren Kontrollinstanz auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung vorzubehalten,
63vgl. zu den Prüfpflichten der Apotheker bei Abgabe eines Betäubungsmittels: Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., 2021, § 4 Rn. 34 ff.; vgl. auch Oglakcioglu, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., 2022, § 13 BtMG Rn. 7,
64steht die Erteilung einer Erlaubnis an einen Arzt zur Abgabe von Betäubungsmitteln an seine Patienten, die zu einer Umgehung der gesetzlichen Wertungen führen würde, mit dem Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Mit Blick auf die dem Arzt nach § 13 Abs. 1 BtMG verbleibenden Handlungsformen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Versagung der Erlaubniserteilung zum Zweck der Abgabe von Natrium-Pentobarbital an Patienten mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre.
65c) Kommt danach die Erteilung einer Erlaubnis für die von dem Antragsteller beabsichtigte Abgabe des Natrium-Pentobarbitals an seine Patienten nicht in Betracht, fehlt es hinsichtlich der weiter begehrten Erlaubnisse für die Einfuhr und den Erwerb an einem Anordnungsgrund. Denn die letztgenannten Erlaubnisse dienen nach dem Vorbringen des Antragstellers allein dem Zweck, seinen Patienten das von diesen gewünschte Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung in einem Parentheseeinschub geltend macht, er wolle das Betäubungsmittel auch "in bestimmten, eng umrissenen Fällen" verabreichen. Dieses Vorbringen lässt schon mangels Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller eine Verabreichung in Erwägung ziehen würde, nicht den Schluss zu, dass ein solcher Fall bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten könnte und es daher einer vorläufigen Regelung bedürfte.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt, dass in der Sache aufgrund der Unumkehrbarkeit der Suizidierung eine ‑ wenngleich zeitlich befristete ‑ Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird.
67Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).