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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 186/24.NE

Datum:
17.05.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 186/24.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0517.10B186.24NE.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan Außervollzugsetzung Einstweilige Anordnung Immissionspegel Grenzwert Lärmimmission Lärmvorbelastung Gesunde Wohnverhältnisse Wahrnehmbarkeitsschwelle Pegelunterschied Gesundheitsgefahr Summenpegel Dauerschallpegel
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7
Leitsätze:

Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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