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Beamte, die in einer belgischen Lebenspartnerschaft (sog. cohabitation légale) leben, erhalten keinen Familienzuschlag der Stufe 1.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 wegen einer in Belgien eingetragenen Lebenspartnerschaft (sog. cohabitation légale).
3Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 7. März 2007 wurde für ihn und seine Partnerin bei der Gemeinde L. in Belgien eine cohabitation légale eingetragen.
4Mit E-Mail vom 6. November 2013 beantragte er, seine eingetragene Lebenspartnerschaft besoldungs- und versorgungsrechtlich mit der Ehe gleichzustellen und diese rückwirkend zum 7. März 2007 anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, die eingetragene Partnerschaft belgischen Rechts entspräche der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht; ein Unterschied bestehe lediglich insoweit, als die belgische Lebenspartnerschaft nicht nur zwischen gleich-, sondern auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren geschlossen werden könne.
5Mit Bescheid vom 19. November 2013 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die für die Zahlung eines Familienzuschlags erforderliche Voraussetzung der besoldungsrechtlichen Gleichstellung mit der Ehe bestehe nur für eingetragene Partnerschaften nach dem deutschen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz). Hinsichtlich der Vergleichbarkeit sei festzustellen, dass zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht und der belgischen Lebenspartnerschaft erhebliche Unterschiede beständen. Bei der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft handele es sich um ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte Bindung gleichgeschlechtlicher Paare, das der Ehe rechtlich angenähert sei, während es sich bei der belgischen Lebenspartnerschaft um ein gesetzliches Zusammenwohnen handele, das sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehe. In Belgien bestände für gleichgeschlechtliche Paare zudem seit dem Jahr 2003 die Möglichkeit der Eheschließung. Unterschiede fänden sich auch hinsichtlich der Begründung und insbesondere hinsichtlich der Beendigung der Lebenspartnerschaft. So könne die belgische Lebenspartnerschaft sowohl durch eine einvernehmliche Erklärung mit sofortiger Wirkung als auch durch eine förmlich zugestellte einseitige Erklärung binnen drei Monaten beendet werden. Somit handele es sich bei der belgischen Lebenspartnerschaft nicht um eine mit der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht vergleichbare, gleichermaßen stark zu schützende Institution.
6Den Widerspruch des Klägers, wies das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 zurück. Zur Begründung berief es sich zunächst auf den Bescheid vom 19. November 2013. Ergänzend führte es an, bereits die formellen Voraussetzungen für eine Gewährung des Familienzuschlags seien nicht gegeben, da die Besoldung gemäß § 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) unter Gesetzesvorbehalt stehe und gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht (Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz NRW) lediglich die nach deutschem Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich der Ehe gleichgestellt würden. Die belgische Lebenspartnerschaft sei davon nicht erfasst. Unabhängig von diesem formalen Aspekt bestünden auch erhebliche Unterschiede in Bezug auf die gesetzgeberische Intention und auf die bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten. Besonders deutlich werde dies daran, dass nach belgischem Recht eine nach deutschem Recht eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Belgien ein Ehehindernis darstelle, während die belgische Lebenspartnerschaft mit Begründung der Ehe automatisch ende. Ferner seien auch die Rechtsfolgen nach dem Scheitern der Beziehung im Rahmen der deutschen Ehe sowie der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft deutlich weitreichender als im Falle der belgischen Lebenspartnerschaft.
7Der Kläger hat am 10. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, weil es nicht auf die Vergleichbarkeit des deutschen und belgischen Rechts ankäme, sondern auf die Orientierung an der europäischen Richtlinie 2000/78/EG sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Richtlinie beabsichtige, eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu verhindern. Wenn das belgische Recht eine der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht vergleichbare Institution nicht zur Verfügung stelle, sondern daneben lediglich das Rechtsinstitut der Ehe vorhalte, stelle dies einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar. Solange die Richtlinie demnach nicht vollständig umgesetzt sei, könne er unmittelbar daraus einen Anspruch herleiten.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 zu verpflichten, ihm seit dem 7. März 2007 einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist er darauf hin, dass der Zweck der genannten Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf sei. Diese Vorgabe sei durch Art. 7 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen umgesetzt worden, da damit die nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt würden. Im Gegensatz zur Ehe sowie der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht beziehe sich die belgische Lebenspartnerschaft, in der der Kläger lebe, primär auf die Rechte und Pflichten im Rahmen des gemeinsamen Wohnens. Das Besoldungsrecht sehe jedoch keinen Familienzuschlag für Paare vor, die lediglich zusammen wohnten. Davon sei nicht nur der Kläger betroffen, sondern auch jedes andere nicht verheiratete bzw. verpartnerte Paar. Da eine Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nicht ersichtlich sei, seien die Bestimmungen hinsichtlich der Zahlbarmachung der Dienstbezüge und damit auch hinsichtlich des Familienzuschlags bindend. Ergänzend sei festzustellen, dass die benannte Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lassen wolle.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die Ablehnung der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 durch den Bescheid des LBV NRW vom 19. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1.
17Ein Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG, ABl. L 303 S. 16, "Gleichbehandlungsrichtlinie").
18Die Richtlinie schreibt in Art. 17 RL 2000/78/EG lediglich allen Mitgliedsstaaten vor, die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorgaben sind mit § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in nationales Recht umgesetzt worden.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 A 455/15 -, nrwe.de Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 57 f.
20Auch aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend den Familienzuschlag (§§ 39 ff. BBesG bzw. §§ 39 ff. ÜBesG NRW) kann der Kläger keinen Anspruch herleiten.
21Gemäß § 40 ÜBesG NRW gehören neben verheirateten und verwitweten Beamten, Richtern und Soldaten lediglich solche der Stufe 1 des Familienzuschlags an, die aus bestimmten Gründen Unterhalt leisten. Gemäß § 2 des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes NRW werden nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt, sodass für diese wie für verheiratete Beamte ein Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen ist.
22Da der Kläger weder nach deutschem noch nach belgischem Recht verheiratet ist, gehört er nicht der primär in Betracht kommenden ersten Personengruppe an. Auch die Voraussetzungen des § 2 des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes NRW liegen in seinem Fall nicht vor, da die dort genannte Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes lediglich gleichgeschlechtlichen Paaren zugänglich ist. Auch ist der Kläger seiner Partnerin nicht im Sinne des § 40 Nr. 4 ÜBesG NRW zum Unterhalt verpflichtet. Nach Art. 1477 § 3 des Belgischen Zivilgesetzbuchs "tragen die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei". Demnach obliegt den Lebenspartnern der finanzielle Schutz des Zusammenlebens als solches, nicht aber die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Partners. Dass der belgischen Lebenspartnerschaft keine Versorgungsfunktion i.e.S. zukommt, zeigt sich insbesondere daran, dass es keine gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht für den Fall einer Trennung gibt. Ebenso nimmt die überwiegende Literatur eine nachpartnerschaftliche Unterhaltspflicht bestenfalls für absolute Notfälle an.
23Vgl. auch Becker, Die Qualifikation der cohabitation légale des belgischen Rechts im deutschen internationalen Privatrecht, Wolfgang Metzner Verlag, 2011, S. 50 f. und 61 f.
24Eine Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt sich auch nicht aus einer verfassungs- bzw. richtlinienkonformen Auslegung der §§ 39 ff. ÜBesG NRW.
25Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in § 2 ÜBesG NRW ist bereits zweifelhaft, ob die besoldungsrechtlichen Vorschriften der §§ 39 ff. ÜBesG NRW einer solchen Auslegung zugänglich sind. Ungeachtet dessen besteht auch materiell kein Grund für eine Gleichstellung.
26Die Gleichbehandlungsrichtlinie dürfte auf den Familienzuschlag bereits nicht anwendbar sein. Ausweislich des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie sollen einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen durch die Richtlinie unberührt bleiben. Da die Gewährung des Familienzuschlags, anders als z.B. die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bei Dienstleistung im Ausland,
27vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 56/09 -, DokBer 2011, 77, juris,
28ausschließlich an den Familienstand anknüpft, ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber ihn vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen wollte. Sinn des Familienzuschlags ist es, faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten auszugleichen.
29Vgl. zum Hintergrund des Familienzuschlags auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 72.
30Im Ergebnis kann die Frage der Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie jedoch offen bleiben, da die Vorschriften über den Familienzuschlag selbst im Falle ihrer Anwendbarkeit keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie begründen. Die Vorschriften zum Familienzuschlag knüpfen alleine an den Familienstand und damit - seit der besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft - an keines der in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten Merkmale an.
31Die vormals bestehende (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung,
32vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, juris,
33wurde durch die besoldungsrechtliche Gleichstellung von Ehepartnern und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften beseitigt, vgl. § 2 des Versorgungs- und Besoldungsgleichstellungsgesetzes NRW. Inzwischen werden Verheiratete und Verpartnerte sowie gleich- und verschiedengeschlechtliche Unverheiratete bzw. Unverpartnerte jeweils gleichbehandelt.
34Die nach wie vor anzutreffende Ungleichbehandlung von Verheirateten bzw. Verpartnerten gegenüber Beamten, die ohne eine derartige rechtliche Verbindung mit ihrem Partner zusammenleben, knüpft auch nicht an dem Merkmal der Weltanschauung an.
35Aus der in Art. 1 RL 2000/78/EG erfolgten Gleichstellung der Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ ist abzuleiten, dass es besonderes Kennzeichen sowohl der „Religion“ als auch der „Weltanschauung“ ist, die Ziele des Menschen zu bestimmen, ihn im Kern seiner Persönlichkeit anzusprechen und auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären. Die Gleichstellung ist m.a.W. nur für solche metaphysischen Gedankensysteme garantiert, die über eine ähnliche Geschlossenheit und Breite verfügen wie die im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen, ohne dass es auf ihre Einstellung zu der für die Religionen prägenden Gottesidee ankäme. Es ist weiterhin ein gewisses Mindestmaß im Hinblick auf eine hinreichende Konsistenz, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite, wie sie den im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen zu eigen ist, geboten. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens - z.B. zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang vermögen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszufüllen.
36Vgl. hierzu u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 5/91 -, BVerwGE 89, 368, juris.
37Diese zu Art. 4 Abs. 1 GG entwickelte Definition ist auf die Richtlinie 2000/78/EG übertragbar.
38Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Entscheidung des Klägers, nicht zu heiraten, sondern stattdessen in einer cohabitation légale zu leben, keine Weltanschauung, sondern einen Teilaspekt der persönlichen Lebensgestaltung dar.
39Vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2012 - B 5 K 11.473 -, juris Rn. 33 ff.
40Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz, da diese nicht vergleichbar sind.
41Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist insbesondere gemein, dass sie auf Dauer angelegt sind und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft hinaus) begründen.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 66; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199, juris Rn. 102.
43Dies ist bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weist neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (z.T. sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und kann durch "Vertrag" bzw. einseitige "Kündigung" beendet werden.
44Vgl.http://www.belgium.be/fr/famille/couple/cohabitation/cohabitation_legale/; ausführlich: Becker, Die Qualifikation der cohabitation légale des belgischen Rechts im deutschen internationalen Privatrecht, Wolfgang Metzner Verlag, 2011.
45Prägnant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die cohabitation légale aus der Sicht des belgischen Gesetzgebers nicht dem Familienrecht, sondern vielmehr dem Vermögensrecht zuzuordnen ist.
46Vgl. Becker, Die Qualifikation der cohabitation légale des belgischen Rechts im deutschen internationalen Privatrecht, Wolfgang Metzner Verlag, 2011, S. 67.
47Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spricht ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr steht die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.
48Vgl.http://www.belgium.be/fr/famille/couple/cohabitation/cohabitation_legale/.
49Der Kläger kann den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit seit Begründung der cohabitation légale auch nicht im Wege des Schadenersatzes geltend machen.
50Ein Anspruch aus § 15 AGG scheitert daran, dass keine an einem Merkmal des § 1 AGG anknüpfende Ungleichbehandlung vorliegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Gleichbehandlungsrichtlinie verwiesen werden.
51Da keine Diskriminierung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie vorliegt, scheidet auch ein Anspruch aus dem unionsrechtlichten Haftungsanspruch aus. Dieser setzt nämlich einen schuldhaften - hier nicht feststellbaren - hinreichend qualifizierten Verstoß gegen individualbegünstigende Normen des Unionsrechts voraus.
52Vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch im Zusammenhang mit der Beamtenbesoldung u.a. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, NVwZ 2014, 1294, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, IÖD 2015, 50, juris; VG Aachen, Urteile vom 16. Juli 2015 - u.a. 1462/13 -, juris.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.