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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2241/14

Datum:
30.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2241/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0430.1K2241.14.00
 
Schlagworte:
Anwärter; Beamte; charakterlich; Dienst; Eignung; Disziplinarmaßnahme; Entlassung; Ermessen; Gleichbehandlung; Kommissar; Polizei; Selbstkontrolle; Verfehlung; Verhältnismäßig; Widerruf
Normen:
GG Art 12; GG Art 33 Abs 2; BeamtStG § 23 Abs 4; BeamtStG § 45; LPVG § 72 Abs 1 Satz 1 Nr 8; LGG § 17 Abs 1; LDG § 34 Abs 1; StGB § 86 a
Leitsätze:

Ein Kommissaranwärter, der in einem Chatroom seines Ausbildungskurses an der FHöV rassistische und menschenverachtende Bilder und Wortbeiträge weiterleitet, ist für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet und darf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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