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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3033/09

Datum:
21.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3033/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0421.18K3033.09.00
 
Schlagworte:
Versammlung Aufzug Ausschluss Polizeifestigkeit der Versammlung strafprozessuale Maßnahmen
Normen:
VersG § 18 Abs 3 VersG § 19 Abs 4
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Einschließung der Kläger am 1. Mai 2008 gegen 15.40 Uhr bei der Demonstration zum 1. Mai im Bereich der G Straße in X durch Einsatzkräfte der Polizei sowie die sich daran anschließenden polizeilichen Ma߬nahmen gegen die Kläger (weiteres Festhalten innerhalb der Ein¬schließung, Identitätsfeststellung, Fertigung von Fotos, Verbringung zum Polizeipräsidium, Festhalten in Bussen im Hof des Präsidiums, erneute Fertigung von Fotos im Präsidium, weiteres Festhalten der Klägerin zu 2. im Präsidium) bis zur jeweiligen Entlassung der Kläger aus dem Polizeigewahrsam rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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