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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8189/15

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 8189/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0628.17K8189.15.00
 
Leitsätze:

1. Zum Verständnis des der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegenden Begriffes "Wohl der Allgemeinheit" in § 99 Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG NRW -. Hier: Anlegung eines zweiten Angriffs- und Rettungsweges für die Landfeuerwehr bei zwei nebeneinander (im "Paket") an einem Steiger festmachenden Hotelschiffen.

2. Im Rahmen des Brandschutzes kann der Schutz von Leib und Leben grundsätzlich nicht mit der finanziellen Zumutbarkeit der Auferlegung von Kosten für eine Umbaumaßnahme einer wasserrechtlichen Anlage aufgewogen werden.

3. Das Unterlassen einer aus Gründen des Allgemeinwohls angezeigten Nebenbestimmung zum Zeitpunkt der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung führt nicht dazu, es wäre für die Zukunft verwehrt, eine solche noch zu erlassen. Ein solches Vorgehen mag unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche begründen können, nicht jedoch dazu führen, die Allgemeinheit weiterhin schutzlos potentiellen Gefährdungen auszusetzen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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