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1. Zum Verständnis des der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegenden Begriffes "Wohl der Allgemeinheit" in § 99 Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG NRW -. Hier: Anlegung eines zweiten Angriffs- und Rettungsweges für die Landfeuerwehr bei zwei nebeneinander (im "Paket") an einem Steiger festmachenden Hotelschiffen.
2. Im Rahmen des Brandschutzes kann der Schutz von Leib und Leben grundsätzlich nicht mit der finanziellen Zumutbarkeit der Auferlegung von Kosten für eine Umbaumaßnahme einer wasserrechtlichen Anlage aufgewogen werden.
3. Das Unterlassen einer aus Gründen des Allgemeinwohls angezeigten Nebenbestimmung zum Zeitpunkt der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung führt nicht dazu, es wäre für die Zukunft verwehrt, eine solche noch zu erlassen. Ein solches Vorgehen mag unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche begründen können, nicht jedoch dazu führen, die Allgemeinheit weiterhin schutzlos potentiellen Gefährdungen auszusetzen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Festmacheinerichtungen für Binnenschiffe am Rhein „An der T. “ (Steiger Düsseldorf 0, Rheinstrom-km 000,0+00 und Steiger Düsseldorf 0, Rheinstrom-km 000,0+0) und wendet sich gegen eine ihr mit Änderungsbescheid vom 13. November 2015 auferlegte Nebenbestimmung, die Festmacheinrichtungen dürften bei Belegung mit jeweils zwei Schiffen nur mit einem zweiten Angriffs- und Rettungsweg für die Feuerwehr betrieben werden. Die Steiger werden von Hotelschiffen mit einer Länge von bis zu 135m und jeweils etwa 140 bis 220 Passagieren zuzüglich 30 bis 45 Personen Besatzung genutzt.
3Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 wurde der O. -E. Häfen GmbH & Co. KG antragsgemäß die wasserrechtliche Genehmigung zum Umbau und Betrieb der Steiger Düsseldorf 0 und Düsseldorf 0 erteilt. In den Nebenbestimmungen des Bescheides hieß es u.a., Änderungen und Ergänzungen blieben vorbehalten. Sie würden dann vorgenommen, wenn wesentliche Nachteile für das Gemeinwohl zu beseitigen oder zu verhüten wären (Ziff. 3.3). Das wurde in den Erwägungen des Bescheides wiederholt. Hinsichtlich des Brandschutzes war lediglich bestimmt, die freie Zuwegung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zu der Anlegestelle sei jederzeit zu gewährleisten (Ziff. 3.18 - alt -). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte die Bezirksregierung Düsseldorf die Stadt Düsseldorf als Trägerin öffentlicher Belange und Grundstückeigentümerin. Durch eine partielle Gesamtrechtsnachfolge zwischen der O. -E. Häfen GmbH & Co. KG und der Klägerin sind die in Rede stehenden Steigeranlagen auf die Klägerin übergegangen.
4Mit 1. Änderungsbescheid vom 13. November 2015 fügte die Bezirksregierung Düsseldorf gestützt auf § 99 Abs. 2 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) nach vorheriger Anhörung der Klägerin eine weitere Nebenbestimmung (Ziff. 3.18 - neu -) zu der zuvor genannten Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - alt - der wasserrechtlichen Genehmigung hinzu. Der Betrieb der Steigeranlagen Düsseldorf 0 und Düsseldorf 0 mit jeweils zwei Schiffen sei nicht zulässig, sofern kein zweiter verkehrssicherer Angriffs- und Rettungsweg (im Folgenden: Rettungsweg) für die Feuerwehr vorhanden sei. Details zur Ausführung seien mit der Feuerwehr Düsseldorf abzustimmen. Der zweite Rettungsweg sei aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes zwingend erforderlich. Bei einer Schiffsdoppelbelegung ermögliche ein Rettungsweg im Brandfalle den Passagieren die Flucht. Der andere Weg diene gleichzeitig der Feuerwehr als Zuwegung für die Brandbekämpfung. Ein fehlender zweiter Rettungsweg führe im Brandfalle zu einer akuten Gefährdung der Passagiere und sei daher zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Vermögen und Eigentum der Passagiere geboten und verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, ebenfalls bestünde aus der Ursprungsgenehmigung heraus kein Vertrauensschutz, von einer solchen Maßnahme verschont zu bleiben.
5Dagegen hat die Klägerin am 9. Dezember 2015 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 LWG NRW lägen nicht vor. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die angefochtene Nebenbestimmung nicht, sie sei unverhältnismäßig. Sie sei schon nicht erforderlich. Hotelschiffe, die an den Steigern festmachten, verfügten über spezielle Brandschutzvorschiften und Rettungspläne (Sicherheitsrollen). Das Schiffspersonal sei für den Brandfall umfassend geschult. Es gebe nicht nur Sammel- und Evakuierungsflächen an Bord, die im Brandfalle eine schnelle Evakuierung der Passagiere ermöglichten, sondern diese sei gegebenenfalls auch über den Wasserweg mittels Rettungsboten möglich. Im Brandfalle könne Feuer sogar ohne die Unterstützung der Feuerwehr bekämpft werden. Dies gelte auch bei Doppelbelegung der Steiger. Im Übrigen verstoße der nachträgliche Erlass der Nebenbestimmung gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Sie habe erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt um die Steiger zu betreiben und bei ihrer Kostenkalkulation darauf vertrauen können, dass das beklagte Land alle bereits damals bekannten Tatsachen bei Genehmigungserlass in die Nebenbestimmungen eingestellt habe. Die Kosten für einen jetzt auferlegten zweiten Rettungsweg betrügen etwa 400.000,00 Euro, was eine wirtschaftliche Nutzung der Steiger nicht mehr möglich mache. Auch eine nur einfache Belegung der Steiger sei wegen der anderweitigen Planungen bei Genehmigungserlass wirtschaftlich nicht rentabel. Der Vertrauensschutz müsse gegenüber Belangen des Gemeinwohls überwiegen.
6Die Klägerin beantragt,
7den 1. Änderungsbescheid vom 13. November 2015 in der Gestalt vom 28. Juni 2016 aufzuheben,
8hilfsweise,
9das beklagte Land unter Aufhebung des 1. Änderungsbescheides vom 13. November 2015 in der Gestalt vom 28. Juni 2016 zu verpflichten, ihr eine wasserrechtliche Genehmigung zum Umbau und Betrieb der Steiger Düsseldorf 0 (Rheinstrom-km 000,0+00) und Düsseldorf 0 (Rheinstrom-km 000,0+0) ohne die Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - neu - aus dem 1. Änderungsbescheid vom 13. November 2015 in der Gestalt vom 28. Juni 2016 zu erteilen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Klage sei unbegründet. Vertiefend zu den Ausführungen in dem 1. Änderungsbescheid macht es geltend, die Gefahrenabwehr habe den zweiten Rettungsweg bei Schiffsdoppelbelegung erforderlich werden lassen. Es sei einer Forderung der Stadt Düsseldorf nachgekommen worden. Der Weg über eine weitere Nebenbestimmung zur Ausgangsgenehmigung sei auch gegenüber dem möglichen Widerruf der gesamten wasserrechtlichen Genehmigung ein milderes Mittel.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
16A. Der zulässige Hauptantrag (I.) ist unbegründet (II.).
17I. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage zulässig. Bei der angefochtenen Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - neu - in der 1. Änderungsgenehmigung vom 13. November 2015 in der Gestalt vom 28. Juni 2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der der Klägerin eine belastende Regelung (Errichtung eines zweiten Rettungsweges bei Doppelbelegung der Steiger mit jeweils zwei Schiffen) aufgibt.
18Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 -, juris Rn. 25.
20Dies gilt insbesondere für die einem - wie hier in Form der wasserrechtlichen Genehmigung vom 4. Februar 2013 - begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflage gem. § 35 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Wird - wie es die Klägerin begehrt - geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist indes eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, juris Rn. 14, jew. m.w.N.
22Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - neu - nicht um eine modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung, die die eigentliche Genehmigung qualitativ veränderte. Denn die bestandskräftige Genehmigung zum Umbau und Betrieb der Steiger wird nicht durch eine Gewährung anderer Art ersetzt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine spezifische Teilbeschränkung des Betriebs der Steiger bei der Doppelbelegung mit zwei Schiffen ohne die bestandskräftige Genehmigung gänzlich inhaltlich zu modifizieren. Typ, grundlegendes Konzept oder Standort der Steigeranlage selbst bleiben unverändert, zumal die Anlage nur optional auf den Betrieb mit jeweils zwei Schiffen an einem Steiger ausgerichtet ist (vgl. etwa Genehmigungsunterlagen, Statik, Bl. 7, Bl. 72 VV BA Heft 2).
23II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der 1. Änderungsbescheid vom 13. November 2015 in der Gestalt vom 28. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
241. Gem. § 36 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW darf eine - wie hier - wasserrechtliche Genehmigung auch nachträglich nur mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
25Der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ in § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW entzieht sich einem vordefinierten Verständnis und bedarf der Konkretisierung. Er ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegend,
26vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, juris.
27Der Gesetzgeber verbindet mit ihm begrifflich in aller Regel die Vorstellung, besondere öffentliche Interessen seien zu berücksichtigen. Der Begriff ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und wird, insoweit in Anbetracht des in § 1 WHG normierten Zwecks der Gewässerbewirtschaftung sowie der in § 6 Abs. 1 WHG, § 2 LWG NRW zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, jedenfalls geprägt durch die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange,
28vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75, juris; BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 30.88, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 55 Rn. 7, § 6 Rn. 30; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 55 Rn. 4.
29Ungeachtet der Frage, ob die Anlegung eines zweiten Rettungsweges im Rahmen der erleichterten Brandbekämpfung von im Paket, d.h. an einem Steiger nebeneinander liegenden Schiffen ebenso der Minimierung von Gefahren für das Gewässer selbst (etwa Eindringen von Betriebsstoffen durch zu spät gelöschtes Feuer) und damit auch wasserwirtschaftlichen Belangen dient, ist der Regelungsgehalt der Norm nicht auf solche Belange beschränkt. Denn die Beeinträchtigung wasserrechtlicher Bewirtschaftungsgrundsätze in § 2 LWG NRW wird lediglich als ein Beispiel („insbesondere“) für eine mögliche Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit genannt. Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erschöpft sich daher nicht in der Sicherung des Wasserhaushalts allein. Die Benutzung der Gewässer soll vielmehr in umfassenderer Weise dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 30.88 –, juris Rn. 11 ff.; allg. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 18.
31Gebietet der Wortlaut damit ein umfassenderes Verständnis, sind jedenfalls bei Steigeranlagen die dem Regelungsgehalt des § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW unterliegen und die naturgemäß dem Übertritt von Personen vom Festland auf Schiffe und umgekehrt dienen, Belange der Sicherheit von Leib und Leben („menschliche Gesundheit“) einzustellen. Ob jedes öffentliche Interesse - etwa das von dem beklagten Land auch bemühte Interesse am Schutz von Sachgütern und Eigentum der Passagiere - geeignet ist, hier einen Gemeinwohlbelang darzustellen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
32Im Übrigen ist unbeschadet § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW in der wasserrechtlichen Erlaubnisurkunde vom 4. Februar 2013 mit der Nebenbestimmung Ziff. 3.3 selbst festgehalten, dass nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung zulässig sind, wenn (wesentliche) „Nachteile für das Gemeinwohl“ zu beseitigen oder zu verhüten sind.
332. Vor diesem Hintergrund erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Einrichtung eines zweiten Rettungsweges, wenn jeweils zwei Schiffe an einem Steiger liegen (a.), die Maßnahme ist auch verhältnismäßig (b.).
34a. Eingedenk der Ausführungen unter A. II. 1. umfasst der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ in § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW jedenfalls auch im Zusammenhang mit der wasserrechtlich genehmigten Steigeranlage in Rede stehende Belange der Sicherheit von Leib und Leben („menschliche Gesundheit“) der Nutzer. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land in der angefochtenen 1. Änderungsgenehmigung aus diesem schützenswerten Interesse heraus bei Doppelbelegung eines Steigers mit zwei (Hotel-)Schiffen einen weiteren verkehrssicheren Rettungsweg für die Feuerwehr fordert. Dies gilt auch in Ansehung der nicht unbeträchtlichen Passagier- und Besatzungszahlen, die im Falle der Maximalbelegung evakuiert werden müssten (zwischen 400 und 500 Personen). Die von der Klägerin vorgebrachten Eigensicherungen der Hotelschiffe (Sicherheitsrollen, speziell ausgebildetes Personal für den Brandfall, Brandschutzkonzepte und Rettungspläne) stehen hier nicht entgegen. Denn ob trotz dieser eigenen Vorkehrungen noch ein weiterer Rettungsweg erforderlich ist, ist keine tatbestandliche Frage des „Wohls der Allgemeinheit“, sondern der Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmung (siehe dazu b.).
35b. Die Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - neu - ist verhältnismäßig.
36aa. Zu der Erreichung des beabsichtigten legitimen Zieles, die Passagiere und Besatzungsmitglieder vor Brandgefahren durch eine zügige Evakuierung bei einer Doppelbelegung der Steiger mit zwei Schiffen zu schützen und Brände schneller bekämpfen zu können, ist die Anlegung eines weiteren verkehrssicheren Rettungsweges als Maßnahme geeignet.
37bb. Sie ist auch erforderlich, da ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass die auferlegten Änderungen das mildere Mittel gegenüber einem sonst möglichen Widerruf der Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW darstellten. Ungeachtet dessen bildet die von der Klägerin bemühte Eigensicherung der Schiffe gegen Brände kein hinreichend gleich geeignetes Mittel bei Festbelegung des Steigers mit zwei Schiffen. Die Hotelschiffe verfügen zwar jeweils über Sicherheitsanweisungen nach den Maßgaben für Flusskreuzfahrtschiffe der Q. -Flotte. Darin sind Evakuierungsabläufe vorgeschrieben (vgl. etwa Sicherheitsanweisung, Stand März 2011, S. 14ff.). Das Borpersonal ist entsprechend geschult und die Aufgaben für die Besatzung im Brandfalle in den Sicherheitsrollen festgelegt (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2016). Auch ist es zutreffend, dass die Bekämpfung eines Feuers an Bord des Schiffes notfalls ohne Landkontakt erfolgen muss. Jedoch gelten abweichend hiervon bei der Belegung eines Steigers mit zwei Schiffen gleichzeitig Besonderheiten, die zu erhöhten Anforderungen führen. Wird der Steiger doppelt belegt, sind im Brandfalle auch doppelt so viele Passagiere und Besatzungsmitglieder zu evakuieren. Bei den in Rede stehenden Schiffen der Q. -Klasse sind dies nahezu gleichzeitig bei einer Maximalbelegung insgesamt bis zu 530 Personen (vgl. etwa Datenblatt der MS B. , Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2016) und bei Minimalbelegung immerhin noch über 200 Personen einschließlich der jeweiligen Bordcrew (vgl. etwa Datenblatt der MS H. , Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2016 - 71 Kabinen, d.h. Einzelkabinenbelegung nebst Bordcrew). Die Möglichkeit einer schnelleren und sichereren Evakuierung der Passagiere über zwei Rettungswege (ein Fluchtweg und zugleich ein Zugang für die Feuerwehr zur schnelleren Brandbekämpfung, bzw. vor Eintreffen der Landfeuerwehr zwei Rettungswege für die Passagiere) ist angesichts des hohen Gutes von Leib und Leben der Passagiere und Bordmitglieder für eine schnelle und möglichst gefahrlose Evakuierung und dann folgende Brandbekämpfung daher geboten. Dafür spricht auch der der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates - 2006/87/EG - (EU Abl. L 389/1) zugrundeliegende Gedanke, wonach unter Art. 15.06 Ziff. 8 Buchst. f) die Evakuierung der Personen von Bord über gekennzeichnete Evakuierungsflächen von beiden Seiten des Schiffes möglich sein muss. Ziel ist stets eine schnelle und zügige Fortbringung der Personen von der Brandgefahrenquelle. Liegen die Schiffe im Paket nebeneinander, ist die Evakuierung über eine Seite ohnehin schon erschwert, weil dort die Passagiere und Besatzungsmitglieder des anderen Schiffes warten und zunächst evakuiert werden müssen. Über einen zweiten Rettungsweg gelingt dies im Brandfalle geordneter und rascher und verringert damit die Gefahr, Schaden an Leib und Leben zu nehmen. Eine eventuell auch mögliche Evakuierung eines Teils der Passagiere über das Wasser kann hier - zumal auch diese erschwert ist, weil nur eine Schiffsseite dafür zur Verfügung steht - nicht ins Feld geführt werden. Die Richtlinien über die Sicherheitsanweisungen für Passagiere (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2016, S. 1) schreiben unter „Verhalten bei Generalalarm“, worunter der Brandfall fällt, generell für alle Schiffe der Q. - Klasse vor: „Im Hafen ist der Sammelplatz an Land …Sie [die Passagiere] versammeln sich an Land, 50m vom Schiff entfernt“. Liegen die Schiffe folglich im Hafen, gleichzuachten ist der Festmachsteiger, erfolgt die Evakuierung über Land und nicht über das Wasser mittels zusätzlicher Rettungsboote. Schließlich ist die geforderte zweite Zuwegung bei einer Doppelbelegung des Steigers auch deswegen notwendig, weil sie dazu führt, dass ein weiterer Angriffsweg für die Feuerwehr geschaffen wird und so ungeachtet der bordeigenen Brandbekämpfung des jeweiligen Schiffes ein Übergreifen des Feuers von einem auf das andere Schiff effektiver bekämpft werden kann. Dies minimiert weitere Brandgefahren für noch auf den Evakuierungsflächen befindliche Personen. Ein gleich geeignetes milderes Mittel zu der Schaffung eines weiteren Angriffs- und Rettungsweges bei optionaler Doppelbelegung der Steiger ist nach alledem nicht ersichtlich; ein solches wird auch von der Klägerin im Klageverfahren letztlich alternativ zum gänzlichen Verzicht auf die angefochtenen Nebenbestimmung nicht vorgebracht.
38cc. Die Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - neu - ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die nicht weiter von der Klägerin substantiierten, hier dennoch zu ihren Gunsten unterstellten Gesamtkosten für die Errichtung eines zweiten Angriffs- und Rettungsweges für die Feuerwehr von etwa 400.000,00 Euro (für beide Steiger) sind gemessen an der durch die weitere Zuwegung geschaffenen Möglichkeit einer schnelleren und sichereren Evakuierung der Passagiere und damit einer Minimierung des Gefahrenpotentials für das hohe Schutzgut Leib und Leben sowie einer schnelleren - ggf. die Bordcrew unterstützenden - Brandbekämpfung durch die Landfeuerwehr nicht unzumutbar. Der Schutz von Leib und Leben kann grundsätzlich hier nicht mit der finanziellen Zumutbarkeit der Auferlegung von Kosten aufgewogen werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es sich um einen einmaligen Investitionsaufwand handelt, der die Doppeltbelegung der Steiger dann auf Jahre hin weiter ermöglicht. Im Übrigen führte es auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn tatsächlich die Steiger nur zu Messezeiten und damit nicht ganzjährig doppelt belegt wären, wie die Klägerin vorträgt (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 19. August 2015 zur Anhörung, Bl. 47ff. BA Heft 1). Denn die Sachlage stellt sich nicht ersichtlich anders dar als zum Erlasszeitpunkt der wasserrechtlichen Genehmigung vom 4. Februar 2013. Hätte das beklagte Land seinerzeit die - nach den obigen Ausführungen gebotene - Nebenbestimmung bereits in die Genehmigung aufnehmen wollen, hätte die Klägerin ebenso die jetzt vorgebrachten Wirtschaftlichkeitserwägungen bei der Nutzung des Steigers mit zwei Schiffen anstellen müssen und auch - wie die Ausführungen in der Klageschrift vom 17. März 2016, S. 6f. zeigen - angestellt. Sie hätte für sich befinden müssen, ob Umbau und Betrieb der Steiger mit gegebenenfalls jeweils nur einem Schiff dann insgesamt noch rentabel gewesen wären. Wäre die Hinzufügung derselben Nebenbestimmung aber im Zeitpunkt der wasserrechtlichen Genehmigung rechtmäßig gewesen, gilt jetzt nichts anderes. Hätte die Klägerin seinerzeit dann auf eine entsprechende Genehmigung aus wirtschaftlichen Gründen ganz verzichtet oder den Umbau des Steigers nur von vornherein planungsrechtlich auf ein Schiff ausgelegt, mag dies eventuell schadensersatzrechtliche Fragen aufwerfen, nicht aber die Nebenbestimmung jetzt unverhältnismäßig sein lassen.
39Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar hat sie nach eigenen Aussagen offenbar nicht unerhebliche und bei Erlass des 1. Änderungsbescheides im Jahre 2015 zeitlich noch nicht lange zurückliegende Investitionen für den Umbau und Betrieb der Steiger getätigt. Der Genehmigungsinhalt der am 4. Februar 2013 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung war von vornherein jedoch in seinem Regelungsinhalt zum einen beschränkt durch den nachträglichen Nebenbestimmungsvorbehalt in Ziff. 3.3 zum anderen durch die normativen Regelungen über die nachträgliche Ergänzung einer Anlagengenehmigung in § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW. Daher konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass „alles so bleibt, wie es bei Genehmigungserteilung war“ und nicht noch finanzielle Folgeinvestitionen hinzutreten. Die Tatsachen, die die nunmehr angefochtene Nebenbestimmung geboten sein ließen, waren zwar wohl jedenfalls der im Genehmigungsverfahren beteiligten Stadt Düsseldorf bei Erlass der Ursprungsgenehmigung im Jahre 2013 bekannt, daraus folgt jedoch kein öffentlich-rechtlicher Vertrauensschutz. Denn das Unterlassen einer aus Gründen des Allgemeinwohls angezeigten Nebenbestimmung zum Zeitpunkt der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung - gleich aus welchem Grunde und welcher Motivation folgend - führt nicht dazu, es wäre dem beklagten Land für die Zukunft verwehrt, eine solche zu erlassen. Dies mag dann - wie zuvor bereits erwähnt - unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen können, nicht jedoch dazu führen, die Allgemeinheit weiterhin schutzlos potentiellen Gefährdungen auszusetzen.
40Sonstige Bedenken gegen die angefochtene Verfügung sind nicht ersichtlich, insbesondere wird angemerkt, dass die Ausführungen der Klägerin zu etwaigen Ermessenfehlern des beklagten Landes mit Blick auf die in der Klageerwiderung zitierten baurechtlichen Normen ins Leere gehen, da sich solche baurechtlichen Erwägungen im 1. Änderungsbescheid schon nicht finden, sondern explizit auf § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW abgestellt wird.
41B. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Jedenfalls hat die Klägerin aufgrund der Darlegungen unter Ziffer A. II. 2. keinen Anspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ohne den Regelungsgehalt der Nebenbestimmung Ziff. 3.18 - neu - in dem 1. Änderungsbescheid vom 13. November 2015 in Gestalt vom 28. Juni 2016.
42C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
43Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).