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1. Das Amtsgericht darf mit einer Pressemitteilung über eine bei ihm eingegangene Anklageerhebung unterrichten, im Einzelfall auch unter Benennung des Namens des Antragstellers sowie der ihm vorgeworfenen Taten einschließlich der Tathandlungen.
2. Die stets erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite kann nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses führen, wenn einer prominenten Person Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, vorgeworfen werden (hier: Erwerb und Besitz bzw. Besitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 7. September 2020 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner zu untersagen,
4I. im Rahmen einer mündlichen oder schriftlichen Pressemitteilung, insbesondere durch die aktuell auf der Webseite des Amtsgerichts X. veröffentlichte Pressemitteilung vom (...) 2020 mit dem Titel „Anklageerhebung gegen Herrn Y.“, Auskünfte nach dem Landespressegesetz NRW zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft X. gegen den Antragsteller zu erteilen, sowie
5II. über eine Entscheidung des zuständigen Gerichts gemäß § 199 StPO darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist, im Rahmen einer mündlichen oder schriftlichen Pressemitteilung, Auskünfte nach dem Landespressegesetz NRW zu erteilen, welche den Namen des Antragstellers nennen sowie konkrete Details aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X. oder Details aus der Gerichtsakte (Tatvorwürfe), die der gerichtlichen Entscheidung nach § 199 StPO gegebenenfalls zugrunde liegen, wiedergeben,
6hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
7A. Der Antrag zu I. ist zulässig.
8Das zu Recht im Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253 –, juris,
10verfolgte Begehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Denn der Antragsteller macht einen Unterlassungsanspruch gegen ein schlicht-hoheitliches Handeln einer Justizverwaltung (hier eine Pressemitteilung des Amtsgerichts X.) geltend. Der hiervon durch Namensnennung möglicherweise in seinen Rechten – insbesondere seinem Persönlichkeitsrecht – verletzte und damit entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugte Antragsteller verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Eilbegehrens. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass der von ihm selbst in seiner Schwere und seinen vielfältigen Auswirkungen dargestellte nachteilige Effekt der Veröffentlichung der im Streit stehenden Pressemitteilung des Amtsgerichts X. „Anklageerhebung gegen Herrn Y.“ am 4. September 2020 auf der Internetseite des Amtsgerichts durch die seitdem erfolgte intensive mediale Berichterstattung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits weitgehend und in nicht mehr rückgängig zu machender Weise eingetreten ist. Denn durch die nach seiner Ansicht rechtswidrige Pressemitteilung wird seine Rechtssphäre fortlaufend tangiert. Die Abwehr einer solchen behaupteten Rechtsverletzung ist trotz eingetretener und nicht rückgängig zu machender faktischer Nachteile schon aufgrund der Abwehrfunktion der Grundrechte rechtlich zulässig. Je länger eine solche Pressemitteilung online steht, desto nachhaltiger sind die Nachteile.
11Es besteht auch ein besonderes gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Eilrechtsschutz für den zugleich auf Untersagung mündlicher Auskünfte gegenüber Medienvertretern gerichteten Antrag zu I. Wegen der nachteiligen Wirkungen solcher Auskünfte, die nicht rückgängig zu machen sind, ist nachgehender Rechtsschutz nicht ausreichend.
12Der Antrag zu I. hat aber in der Sache keinen Erfolg.
13Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
14Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
15Zwar ist ein Anordnungsgrund in Gestalt der besonderen Eilbedürftigkeit und drohender Rechtsverletzungen gegeben. Die Sache ist schon deshalb eilbedürftig, weil die behauptete Rechtsverletzung bereits eingetreten ist und andauert. Das hohe Gewicht der Nachteile für den Antragsteller selbst sowie ihm nahestehende Personen – [...] – ist glaubhaft gemacht. Auch in Bezug auf mögliche Rechtsverletzungen durch mündliche Auskünfte ist ein Anordnungsgrund gegeben, der vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen kann.
16Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Er kann weder verlangen, dass die Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 nicht weiterverbreitet wird, noch, dass sie von der Internetseite des Gerichts entfernt wird, noch, dass hierzu mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern unterbleiben.
17Rechtsgrundlage für die begehrte Unterlassung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts anerkannt ist und der sich aus den Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB ableiten lässt. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 -; VG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 7 L 936/13 -; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 1 L 17.14 -; alle zitiert nach juris.
19Es muss die begründete Besorgnis bestehen, dass durch hoheitliches Handeln aktuell oder zukünftig rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Antragstellers eingegriffen wird.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, zitiert nach juris.
21Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil die Pressemitteilung des Amtsgerichts vom 4. September 2020 sowie mündliche Erklärungen entsprechenden Inhalts zu der Anklageerhebung gegen den Antragsteller nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht rechtswidrig sind.
22Die Zulässigkeit von Presseerklärungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der Strafgerichte richtet sich nach § 4 PresseG NRW. Danach sind die staatlichen Behörden des Landes verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, welche der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Die Gerichte des Landes sind hiervon erfasst, weil sie neben ihrer rechtsprechenden Funktion auch Behörden sind, soweit die Gerichtsverwaltung betroffen ist, welche auch die Presse- und Medienarbeit wahrnimmt, um die es hier geht. Derartige Auskünfte können und müssen jedoch verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW.
23Der Antragsteller hat einen Verstoß des Amtsgerichts X. gegen diese Bestimmung nicht glaubhaft gemacht.
24Dies gilt zunächst für die von ihm geltend gemachten Mängel in formeller Hinsicht.
25Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Amtsgericht X. – bzw. präziser die Behörde „Die Präsidentin des Amtsgerichts X.“ – für Presseerklärungen zum Eingang von Anklageschriften zuständig. Aus § 5 Abs. 4 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien (AV des JM vom 12. November 2007 – 1271 – II.2 –, JMBl. NRW S. 32 – Medien-RL) ergibt sich nicht - wie der Antragsteller meint -, dass für eine Pressemitteilung über eine Anklageerhebung allein die Staatsanwaltschaft, die die Anklage erhoben hat, hingegen nicht das Strafgericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist, zuständig ist. Vielmehr regelt § 5 Abs. 4 S. 2 Medien-RL, dass im Strafverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung die Staatsanwaltschaften, im Übrigen die Gerichte Auskunft erteilen, wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Damit ist ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung (d. h. Erhebung der öffentlichen Klage) das entsprechende Strafgericht zuständig. Hier ist mit der Einreichung der Anklageschrift bei dem Amtsgericht X. am 2. September 2020 die öffentliche Klage erhoben worden.
26Vgl. Peters, in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 151 Rn. 1.
27Für damit in Zusammenhang stehende Presseerklärungen ist nunmehr die Präsidentin des Amtsgerichts X. zuständig. Für daneben noch mögliche Medienarbeit der Staatsanwaltschaft enthält § 5 Abs. 4 Medien-RL Regelungen in S. 3 und S. 4.
28Verfahrensfehler in Bezug auf die Pressemitteilung vom 4. September 2020 liegen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht vor.
29Die der Pressearbeit des Amtsgerichts regelmäßig zugrunde liegenden Medien-RL sowie die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sind in formeller Hinsicht beachtet worden. Die in § 7 Abs. 5 Medien-RL sowie § 23 Abs. 2 RiStBV geregelte Vorgabe, wonach über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden darf, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist bzw. Auskünfte über die Entscheidung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erst erteilt werden dürfen, wenn die Entscheidung verkündet oder den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden ist, ist hier – anders als der Antragsteller meint – eingehalten worden. Aus den der Kammer vorgelegten Akten ergibt sich, dass die vollständige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X. zum Ermittlungsverfahren xx vom 27. August 2020 dem Verteidiger des Antragstellers, Rechtsanwalt Dr. Z., am 3. September 2020 um 9:04 Uhr beginnend mit Übersendungsschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. per Telefax übermittelt worden ist. Der vorgelegte Telefax-Sendebericht von diesem Tag, 9:08 Uhr, über die Sendung von sieben Seiten mit „OK“-Status zur Übertragung macht dies glaubhaft; dies ist vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt worden. Der Einwand, es sei keine Übermittlung an den weiteren Verteidiger des Antragstellers erfolgt, greift nicht durch. Zum einen sind die beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Z. und Rechtsanwalt Q., gemeinsam in einer Kanzlei tätig. Zum anderen wird durch die Übermittlung an einen der beiden Verteidiger dem Antragsteller die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der entsprechenden Vorbereitung auf eine mediale Rechtsverteidigung und Interessenwahrung eröffnet. Es ist anerkannt, dass es bei mehreren gewählten Verteidigern ausreichend ist, an einen von ihnen zuzustellen.
30Vgl. Krawczyk in: Beck-OK StPO, 37. Edition, Stand 1. Juli 2020, § 145a StPO, Rn. 3.
31Insofern ist es unredlich, wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren mit der Antragsschrift durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 6. September 2020 mit dem Inhalt, vom Amtsgericht X. sei ihm die Anklageschrift gegen den Antragsteller nicht förmlich zugestellt oder sonst übermittelt worden, eine fehlende Übermittlung der Anklageschrift vor Veröffentlichung der Pressemitteilung glaubhaft zu machen sucht. Damit wird die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft X. unterschlagen.
32Die Vorschrift des § 201 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach der Vorsitzende des Gerichts die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitteilt, steht diesem Ablauf nicht entgegen. Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des vom Strafverfahren Betroffenen in Bezug auf die Medienarbeit und Pressemitteilungen sehen § 7 Abs. 5 Medien-RL sowie § 23 Abs. 2 RiStBV lediglich vor, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten vor einer Pressemitteilung bekannt gemacht worden sein muss. Mit der Bekanntgabe der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft X. ist diesen Anforderungen genügt worden. Sie ermöglichte dem Antragsteller die Abstimmung mit seinen Rechtsanwälten über die eigene Öffentlichkeitsarbeit. Eine zusätzliche Übermittlung durch das Amtsgericht vor Veröffentlichung der Pressemitteilung war entbehrlich. Unberührt bleibt das strafprozessuale Erfordernis der Zustellung der Anklageschrift durch das Gericht.
33Ein Verfahrensfehler ergibt sich weiter nicht daraus, dass das Amtsgericht den Antragsteller vor der Pressemitteilung vom 4. September 2020 nicht gesondert angehört oder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ein solches vom Antragsteller hier geltend gemachtes Erfordernis besteht jedenfalls nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht. Der Antragsteller entnimmt dies den presserechtlichen Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung, wonach dem von einer beabsichtigten Publikation Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Diesem Erfordernis ist bei einem mit einer Anklageerhebung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und hierzu erfolgender Pressemitteilung bereits dadurch Rechnung getragen, dass der von den Ermittlungen Betroffene im Ermittlungsverfahren nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen angehört werden muss und in jeder Hinsicht Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme hat.
34Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 23. Juli 2019 – RO 4 K 17.1570 –, juris Rn. 61.
35Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Ermittlungsverfahren in jeder Hinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen erhobenen Vorwürfen hatte. Der Inhalt der Anklageschrift vom 27. August 2020 weist auch auf eine Einlassung des Antragstellers (gegebenenfalls durch die Verteidiger) hin, wo auf „Bl. 000 ff. d. Akte“ Bezug genommen wird.
36Ob aus dem grundrechtlich begründeten Recht auf ein faires Verfahren das Erfordernis abzuleiten ist, dass zwischen der Übermittlung der Anklageschrift an den Betroffenen oder seine Verteidiger und der Herausgabe einer Pressemitteilung ein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung einer eigenen angemessenen (medialen) Reaktion auf ein zu erwartendes behördliches Informationshandeln liegen müsse,
37vgl. VG Regensburg, Urteil vom 23. Juli 2019 – RO 4 K 17.1570 –, juris Rn. 42 - 54 (2 Stunden zwischen Übermittlung der Anklage und der Pressemitteilung nicht ausreichend); bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 20. August 2020 – 7 ZB 19.1999 –, juris Leitsatz 2 sowie Rn. 12 – 17,
38kann offenbleiben. Jedenfalls ist einem solchen Erfordernis ausreichend Rechnung getragen. Denn zwischen der Übermittlung der Anklageschrift am Donnerstag, 3. September 2020, zwischen 9:04 und 9:08 Uhr an Rechtsanwalt Dr. Z. und der ersten Versendung der Pressemitteilung des Amtsgerichts X. betreffend den Antragsteller an den Medienverteiler des Amtsgerichts am Freitag, 4. September 2020, um 12:35 Uhr (bzw. die Einstellung der Pressemitteilung auf der Internetseite des Amtsgerichts am selben Tage kurz vor 16:00 Uhr) lag ein Zeitraum von mehr als 27 Stunden.
39Die Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 hält einer Überprüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht stand.
40Die grundsätzliche Pflicht der Präsidentin des Amtsgerichts X. zur Erteilung von Auskünften über die bei ihr eingegangene Anklageschrift folgt aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz NRW. Schutzwürdige private Interessen des Antragstellers im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW hat die Präsidentin nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht verletzt.
41Gibt eine staatliche Behörde eine Presseerklärung ab, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln, welches Interesse Vorrang verdient. Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
42Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 -, juris Rn. 30; beschließendes Gericht, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 20 L 1693/17 -.
43Amtliche Äußerungen haben wahrheitsgemäß zu erfolgen und sich am Sachlichkeitsgebot zu orientieren.
44Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 – 11 U 129/13 –, juris Rn. 36, 38 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 23 m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 -, juris Rn. 32.
45Im Übrigen gelten für die Befugnisse von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten zur Erteilung von Medieninformationen die Grundsätze über die Berichterstattung der Medien über strafrechtliche Verfahren entsprechend.
46Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 26 m. w. N.
47Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 - NJW 2009, 3357, 3358; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 10 m. w. N.
49Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der (identifizierenden) Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleineren Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein. Denn die Berichterstattung unter Namensnennung ist ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zulässig ist eine Berichterstattung unter Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.
50Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2009; jeweils a.a.O.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 –, BGHZ 143, 199 (204); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 22 m. w. N.
51Handelt es sich um die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten ist im Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zulässig. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
52Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973; Kammerbeschluss vom 10. Juni 2009; jeweils a.a.O.; Kammerbeschluss vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, 350; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 22 m. w. N.
53Dabei sind auch seine Funktion in der Öffentlichkeit, gerade im Verhältnis zur Tat, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität oder besondere persönliche Eigenschaften zu berücksichtigen.
54Vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 –, juris Rn. 43 m. w. N.
55Dabei bedarf es stets einer Abwägung aller Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall. Maßgeblich kommt es u.a. an auf: das Vorliegen schwerer Kriminalität oder von Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, das Ausmaß des Tatverdachts, das Aufsehen, das das Tatgeschehen aufgrund spektakulärer Begleitumstände, besonderer Sympathien mit dem Opfer oder der Beispielhaftigkeit für Befindlichkeiten der Gesellschaft erregt, ein gravierender Schaden, die herausgehobene Stellung des Beschuldigten, empfindliches Betroffensein der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung, Ermöglichung der Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Verbrechensaufklärung.
56Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2009, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93 – NJW 1994, 1950 (1952), m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 25 m. w. N.
57Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 hinnehmen muss. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nennung seines Namens, der Wiedergabe der zur Anklage gebrachten Straftaten einschließlich der Angaben zur Tatbegehung ist gegenüber seinem privaten Interesse an der (vorläufigen) Geheimhaltung dieser Umstände höher zu gewichten. Auch die weiteren Angaben zum Ablauf des Zwischenverfahrens entsprechen den vorstehenden Maßstäben. Die Pressemitteilung genügt auch den Anforderungen an inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Sachlichkeit.
58Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen einer breiten Öffentlichkeit bekannten ehemaligen Profi-Fußballer und Nationalspieler. Auch seit Beendigung der sportlichen Profi-Karriere ist er im öffentlichen Leben präsent geblieben, weil er eine Agentur für Sportmarketing gegründet und eine Ausbildung zum DFB-Fußballlehrer mit dem Ziel der späteren Tätigkeit als Profi-Trainer aufgenommen hatte. Darüber hinaus ist sein Bekanntheitsgrad wegen seines gesellschaftlichen Engagements hoch: So war er Botschafter der Fußball-Weltmeisterschaft 2xxx der Menschen mit Behinderung, ehrenamtlich tätig beim Verein „Z.“ in N. oder der „A-Schuldnerberatung für junge Leute“ in M.. 2006 gründete er eine eigene Stiftung „N.N“, mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche auf ihrem schulischen und persönlichen Lebensweg zu begleiten und zu unterstützen. Er hat selbst öffentlich kundgetan, sich mit seiner Stiftung für die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Zudem war er Mitglied im Kuratorium der E-Stiftung und Werbebotschafter „N.“ im Verein gegen Kinderprostitution „K.net“ und gehörte dem Kuratorium der „Stiftung L“ an. 2011 erhielt er den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen, 2017 das Bundesverdienstkreuz am Bande.
59Vgl. Wikipedia: Y., www.wikipedia.org; (...), beide abgerufen am 10. September 2020.
60Mit seinem sozialen Engagement für Kinder und Jugendliche hat der Antragsteller zugleich eine besondere gesellschaftliche Verantwortung und Vorbildfunktion übernommen. In der öffentlichen Wahrnehmung spricht dieses Engagement für eine hohe moralische Integrität seiner Person. Den Eindruck einer junge Menschen verantwortungsvoll begleitenden und unterstützenden Person hat er selbst über viele Jahre erzeugt. Dem stehen die ihm angelasteten Straftaten von einigem Gewicht gegenüber, die sich von der gewöhnlichen Kriminalität deutlich abheben und aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit besonders verwerflich sind, weil sie Kinder und Jugendliche betreffen. Sie lassen den an sich anerkennenswerten Einsatz des Antragstellers in einem anderen Licht erscheinen. Zweifellos handelt es sich um Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.
61Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 26 m. w. N; BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 -, juris Rn. 22.
62Der Antragsgegner hat zu Recht auf die breite gesellschaftliche und politische Debatte über den künftigen Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und der Verbreitung, dem Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften anlässlich der Missbrauchsfälle „Lügde“ und „Bergisch-Gladbach“ hingewiesen. Zur Aufgabe der Medien gehört, über Strafverfahren, die solche Delikte zum Gegenstand haben, zu berichten. Gegen die Benennung dieser Straftaten einschließlich ihrer konkreten Begehung in amtlichen Verlautbarungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden, solange dies unter Unterrichtung über den Stand des Strafverfahrens und ohne Bloßstellung bzw. Vorverurteilung geschieht. Das ist in der Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 erfolgt, wie noch darzulegen sein wird. Dass dies unter Nennung des Namens des Antragstellers geschehen ist, ist gerade mit Blick auf den inhaltlichen Bezug der Strafvorwürfe zum herausgehobenen gesellschaftlichen Engagement des öffentlich bekannten Antragstellers gerechtfertigt.
63Abgesehen davon ist eine Umschreibung einer prominenten Person in einer behördlichen oder gerichtlichen Pressemitteilung in der Regel nur dann rechtlich geboten, wenn noch nicht bekannt ist, um wen es sich handelt. Der Name des Antragstellers ist indes seit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt.
64Vgl. Blick vom (...), abgerufen am 10. September 2020.
65Insbesondere wird in praktisch sämtlichen Medienberichten nach der Anklageerhebung, die sich auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft X. beziehen, in der der Antragsteller als „ehemaliger Fußballnationalspieler“ bezeichnet wird, sein Name genannt. Offenkundig haben auch die Medienvertreter, die bei der Pressesprecherin des Amtsgerichts X. nach dem Eingang der Anklageschrift nachgefragt haben, den Namen des Antragstellers gekannt. Vor diesem Hintergrund hätte eine Umschreibung seiner Person in der Pressemitteilung nur die Illusion erzeugt, insoweit den Persönlichkeitsschutz des Angeschuldigten wahren zu können.
66Die Namensnennung war zudem deshalb gerechtfertigt, weil sich das Strafverfahren in einem Stadium befand, in dem sich der dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht bereits erhärtet hatte.
67Zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, juris Rn. 35.
68Mit der Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft X. den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Sie ging aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass der Antragsteller die zur Anklage gebrachten Straftaten begangen hat. Das in der Anklageschrift vom 27. August 2020 wiedergegebene Ermittlungsergebnis beruhte u.a. auf der geständigen Einlassung des Antragstellers, der Aussage einer Zeugin sowie sichergestellten Bilddateien. Mit diesem Bestand an Beweistatsachen hatte sich der Tatverdacht mit Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens folglich so weit erhärtet, dass eine Nennung des ohnehin schon durch die Medienberichterstattung bekannten Namens auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgen durfte.
69Insofern stellt es entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Widerspruch – und erst recht keinen Rechtsfehler – dar, dass das von seinem Bevollmächtigten hervorgehobene kooperative Verhalten des Antragstellers im Ermittlungsverfahren, einschließlich der geständigen Einlassung, nunmehr im Rahmen der durchgeführten Abwägung zu seinen Lasten geht. Er hat selbst entschieden, ob und wie er sich im Ermittlungsverfahren eingelassen hat, und er wird dies mit allen Vor- und Nachteilen sowie eventuellen Konsequenzen mit seinen anwaltlichen Beratern wohlerwogen haben. Mit diesen – aus der ständigen Rechtsprechung folgenden und damit absehbaren – Folgen seines Handelns konnte er durchaus rechnen.
70Die dargestellten Umstände rechtfertigten auch, die angeklagten Straftatbestände und Tathandlungen in der Presseinformation aufzuführen. Denn zur Aufgabe der Medien gehört, gerade über die Diskrepanz zwischen öffentlichem Wirken zugunsten von jungen Menschen und den zur Anklage gebrachten Straftaten im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie zu berichten; muss das Persönlichkeitsrecht insoweit hinter dem Informationsinteresse zurückstehen, ist auch eine entsprechende amtliche Unterrichtung der Medien gerechtfertigt. Dieses Informationsinteresse zielt berechtigterweise auch auf die Bekanntgabe weiterer Details der Tatvorwürfe. So durften die in der Anklageschrift aufgeführten Tathandlungen einschließlich der Beweismittel wiedergegeben werden.
71Soweit der Antragsteller Nachfragen von Medienvertretern bei der Pressestelle des Amtsgerichts nach Einzelheiten der Tatvorwürfe bezweifelt, stehen dem die Angaben des Antragsgegners und die eidesstattlichen Versicherungen der Pressesprecherin des Amtsgerichts X. entgegen. Das erhebliche Medienecho verdeutlicht das Interesse an jenen Detailinformationen ebenfalls.
72Ferner verletzt die angegriffene Pressemitteilung den Antragsteller nicht deshalb in seinen schutzwürdigen Rechten, weil die streitgegenständlichen Äußerungen in seine Intimsphäre eingreifen. Diese ist nicht betroffen. Der Antragsteller geht fehl mit einer Auffassung, der Bereich der Sexualität gehöre zwangsläufig und ausnahmslos zur absolut geschützten Intimsphäre. Die Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zählt nicht hierzu.
73Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 24 ff.
74Bei den zur Anklage gebrachten Delikten (184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6, 184c Abs. 3, Abs. 6 StGB) handelt es sich um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie sich aus der Überschrift des Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Vierter Titel) ergibt. Die Begehung eines Sexualdeliktes kann keinesfalls Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters sein.
75Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 26.
76Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich das vorliegende Strafverfahren im Stadium des sog. Zwischenverfahrens befindet, der Antragsteller also nicht als Täter einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung überführt ist. Denn – wie oben ausgeführt – liegt bereits ein Mindestbestand an Beweistatsachen, namentlich die geständige Einlassung des Antragstellers, vor. Mit Blick darauf hat auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung an Gewicht verloren, auf die sich der Antragsteller beruft.
77Vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. März 2012 – 1 BvR 711/12 – juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 -, juris Rn. 46.
78Zwar hat der Antragsteller ausweislich der Anklageschrift ein Geständnis (nur) als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren abgelegt. Er hat aber nicht vorgetragen, dieses Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht aufrechterhalten zu wollen. Insofern ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen mit zu berücksichtigen, dass seine Berufung auf die Unschuldsvermutung relativiert ist. Dass für ihn gleichwohl die Unschuldsvermutung gilt, ist dem weiteren Inhalt der Pressemitteilung zu entnehmen, wie unten dargelegt wird.
79Den weiteren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen genügt die Pressemitteilung vom 4. September 2020 ebenfalls.
80Ihr Inhalt ist zutreffend und wahrheitsgemäß (vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 Medien-RL). Sie gibt auch den Gegenstand der Anklageschrift richtig wieder.
81Die Formulierung, der Antragsteller sei wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 29 Fällen angeklagt worden, ist jedenfalls nicht unrichtig. Der Antragsteller moniert zwar zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft nicht das Verbreiten kinderpornographischer Schriften i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern (lediglich) den Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB anklagt, in dem das Unternehmen, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, unter Strafe gestellt ist. Dass in der Pressemitteilung gleichwohl von „Verbreitung“ die Rede ist, macht sie aber nicht unrichtig. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, aus der Überschrift der Strafnorm („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“) sei aus Gründen der Verständlichkeit die Tathandlung gewählt worden, die am ehesten zur Besitzverschaffung im Sinne von Nr. 2 passe; außerdem ließen sich die konkret vorgeworfenen Tathandlungen der weiteren Darstellung der Tatmodalitäten unmissverständlich entnehmen. In diesem Gesamtkontext betrachtet, ist der gewählte Terminus der „Verbreitung“ nicht unzutreffend. Letztlich kann der Antragsteller eine etwaige fehlerhafte Wortwahl im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, nachdem die Präsidentin des Amtsgerichts seinem Verfahrensbevollmächtigten angeboten hat, eine korrigierte Fassung zu veröffentlichen, in der das Wort „Verbreitung“ durch den Begriff „Besitzverschaffung“ ersetzt wird. Dieses Angebot hat er abgelehnt. Dass eine Nachbesserung der Pressemitteilung für ihn – wie er mutmaßt – mit einer weiteren nachteiligen Öffentlichkeitswirkung verbunden wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Gegenteil wäre die nach Ansicht des Antragstellers falsche Bezeichnung jenes Tatvorwurfs beseitigt worden.
82Die Pressemitteilung ist auch nicht insoweit unzutreffend, als in ihr (ohne Namensnennung) drei Zeuginnen aufgeführt sind, denen der Antragsteller jeweils in bestimmtem Umfang Dateien mit deliktischem Inhalt per WhatsApp zugesandt haben soll. Damit sind die Tatvorwürfe beschrieben worden, die darin bestehen, dass der Antragsteller drei Frauen Bildaufnahmen zugeleitet haben soll. Entgegen dem Monitum des Antragstellers wird nicht der Eindruck erweckt, diese hätten vor Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeuginnen ausgesagt. Die Bezeichnung „Zeugin“ ist nicht von einer etwaigen Vernehmung als solche abhängig.
83Der Antragsteller dringt auch mit seiner Rüge, die Pressemitteilung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot, nicht durch. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Pressemitteilungen zu Strafverfahren nicht einseitig sein dürfen, keine Vorverurteilung des Angeklagten bewirken und deshalb insbesondere auch die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung nicht vernachlässigen dürfen.
84Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 – 11 U 129/13 –, juris Rn. 36, 38 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 23 m. w. N.
85Diesen Maßgaben entspricht die Pressemitteilung.
86Bei der Darstellung des angeklagten Tatgeschehens ist durchgängig die Formulierung „soll“ verwendet worden. In Bezug auf das Besitzverschaffen („soll ... übersandt haben“) sowie den Besitz („soll ... besessen haben“) wird verdeutlicht, dass es sich nicht um bewiesene oder sonst feststehende Tatsachen handelt, sondern dass es sich um von der Staatsanwaltschaft ermittelte und der Anklageschrift zugrunde gelegte Geschehensabläufe handelt. Im Zusammenhang mit dem folgenden Absatz ist ohne weiteres erkennbar, dass diese noch nicht erwiesenen Tatsachen zunächst Gegenstand des Zwischenverfahrens sind, das mit einer Entscheidung des Gerichts abgeschlossen wird. Auch mit den weiteren Formulierungen wird zutreffend über den Ablauf des Zwischenverfahrens informiert: Dass das Gericht über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hat, ist Inhalt des Zwischenverfahrens (vgl. § 199 Abs. 1 StPO). Insbesondere impliziert die Formulierung „über … zu entscheiden“ die denkbaren Alternativen, nämlich die Möglichkeit einer positiven Entscheidung (im Sinne einer Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens) ebenso wie die Möglichkeit, die Zulassung der Anklage abzulehnen und das Verfahren einzustellen. Wenn es auch geschickter gewesen wäre, explizit über die gesetzliche Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung zu unterrichten, war dies vor dem Hintergrund der gewählten Formulierungen rechtlich nicht geboten. Über das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts wird ebenfalls unterrichtet. Mit den Formulierungen „muss“ wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht prüft, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt und dies bei vorläufiger Beurteilung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung erfordert.
87Angesichts dessen bedurfte es auch keines besonderen Hinweises auf die Unschuldsvermutung. Wenngleich dies die Medieninformation fraglos abgerundet hätte, war der Hinweis rechtlich nicht zwingend erforderlich. Die übrigen Formulierungen der Pressemitteilung lassen keinen Zweifel offen, dass die Schuld des Antragstellers noch nicht erwiesen ist. Überdies lässt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang des Erscheinens der streitgegenständlichen Presseerklärung am 4. September 2020 kurz vor 16.00 Uhr auf der Homepage des Gerichts mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft diesen erneuten Hinweis als entbehrlich erscheinen. In jener am selben Tage um 10.00 Uhr veröffentlichen Pressemitteilung wird im letzten Satz unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bis zur Rechtskraft einer eventuellen Verurteilung für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Dies ist in der Medien-Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden,
88vgl. Focus-Online vom (...), zuletzt abgerufen am 10. September 2020 („Für ihn gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.“).
89Eines erneuten Hinweises in der Pressemitteilung des Amtsgerichts bedurfte es auch deshalb nicht, weil sich ersichtlich diejenigen Medienvertreter mit Anfragen an die Pressestelle des Amtsgerichts gewandt hatten, die sich derzeit mit dem Themenkomplex befassen und daher zuvor bereits bei der Staatsanwaltschaft X. nachgefragt hatten und deren Presseinformation kannten.
90Der Pressemitteilung kann auch nicht mit Erfolg Unausgewogenheit vorgeworfen werden, weil keine Darstellung der Verteidigung des Angeklagten bzw. seiner Sichtweise oder Einlassung erfolgt ist. Hierauf wurde nach Angaben des Antragsgegners bewusst im Sinne des Antragstellers verzichtet, da in der Anklageschrift dessen Geständnis erwähnt ist und die Wiedergabe dieser Einlassung für ihn möglicherweise nachteilige Wirkungen gehabt hätte.
91Für vom Antrag zu I. umfasste mündliche Presseerklärungen des Amtsgerichts X. gleichen Inhalts gelten die vorstehenden Ausführungen zur schriftlichen Pressemitteilung sinngemäß.
92B. Ob der Antrag zu II. zulässig ist, sei dahingestellt. Er ist auf die Untersagung etwaiger künftiger Äußerungen der Pressestelle des Amtsgerichts X. zu einer Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung gemäß § 199 StPO gerichtet. Derzeit ist noch völlig ungewiss, ob und in welcher Weise das Amtsgericht über eine solche Entscheidung informieren wird.
93Die Zulässigkeit des Antrags unterstellt, ist er aus den Gründen, die zur Erfolglosigkeit des Antrags zu I. geführt haben, unbegründet. Auf die Ausführungen unter A. wird Bezug genommen. Das Amtsgericht X. ist auch künftig zur Information der Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise berechtigt.
94C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
95D. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des Streitwerts erfolgt ist. Im Hinblick auf die Antragshäufung hat das Gericht den doppelten Regelstreitwert zugrunde gelegt.
96Rechtsmittelbelehrung:
97(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
98Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
99Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
100Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
101Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
102Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
103(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
104Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
105Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
106Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
107Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
108War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.