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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 814/21

Datum:
22.07.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 814/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0722.8K814.21.00
 
Schlagworte:
Anfechtung Vaterschaft; Rückwirkung; fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes; Unionsbürgerschaft
Normen:
StAG § 17; StAG § 17 Abs 3; BGB § 1600; BGB § 1599; StAG § 4 Abs 1; GG Art 16 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

1 Wird die Vaterschaft durch den Kindsvater erfolgreich angefochten, berührt das trotz dem damit einhergehenden Wegfalls der Vaterschaft ex tunc nicht die deutsche Staatangehörigkeit des Kindes.2 Dieses behält wegen der nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen, aber nach wie vor fehlenden gesetzlichen Grundlage unabhängig von seinem Alter die deutsche Staatsangehörigkeit.3 Unabhängig davon wird das Abstellen auf ein festes Alter (hier: Vollendung des fünften Lebensjahres) in Fällen der Vaterschaftsanfechtung unionsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht, da die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 (Rottmann) -.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2021 verpflichtet, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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