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lebensmittelrechtliche Anordnung der Betriebsschließung (sign.)Bei mutwilliger Klageerhebung entspricht es nach Hauptsacheerledigung der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
3Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sich deren Klageerhebung als mutwillig erweist.
4Unstreitig hat die Klägerin die vorliegende Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Beklagte deren Prozessbevollmächtigtem in Reaktion auf den kurz zuvor am selben Tag – dem 00. Januar 2023 – den Beteiligten zugestellten Beschluss gleichen Rubrums 16 L 110/23 telefonisch angekündigt hatte, den streitgegenständlichen Bescheid noch im Laufe des Tages aufzuheben. Zwar wurde die sodann erfolgte Bescheidaufhebung noch nicht vor Eingang der vorliegenden Klage bei Gericht wirksam, denn maßgeblich für die Wirksamkeit ist nicht bereits der um 10:46 Uhr – und damit drei Minuten vor dem um 10:49 Uhr erfolgten Eingang der Klage bei Gericht – erfolgte Eingang des Aufhebungsbescheides auf dem Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern bei der hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 LZG NRW erfolgten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst die um 12:40 Uhr erfolgte Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Bereits um 10:18 Uhr hatte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch noch für den denselben Tag die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides angekündigt. In einer solchen Situation erweist es sich als mutwillig und rechtfertigt eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin, die sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, nicht zumindest bis zum Dienstschluss desselben Tages abzuwarten, ob die Beklagte diese Ankündigung wahrmacht, bevor eine weitere kostenverursachende Prozesshandlung in Form einer Klageerhebung vorgenommen wird. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin irrt nämlich in der Annahme, nach Ergehen des Beschlusses gleichen Rubrums 16 L 110/23 hätte es der Klageerhebung bedurft, um diesem Beschluss zur Wirksamkeit zu verhelfen. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, was auch in den Beschlussgründen ausdrücklich erwähnt wurde. Es liegt auf der Hand, dass ein stattgebender Beschluss im Verfahren 16 L 110/23 nicht hätte ergehen können und dürfen, wenn es als Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Klageerhebung bedurft hätte.
5Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht grundsätzlich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dessen Ziffer 25.1 ist im Falle eines lebensmittelrechtlichen Verkaufsverbots der Verkaufswert der betroffenen Waren bzw. der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen oder die Gewinnerwartung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Nach dessen Ziffer 25.2 ist im Falle einer sonstigen lebensmittelrechtlichen Maßnahme der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst der Auffangwert, maßgeblich. Als wirtschaftliche Auswirkung der streitgegenständlichen Maßnahme ist im vorliegenden Fall der Jahresbetrag der Gewinnerwartung der Klägerin bei Betrieb ihres Imbisslokals anzusetzen. Mangels hierzu von der Klägerin gemachter Angaben geht das Gericht insoweit von einem geschätzten Jahresbetrag von 50.000,00 Euro aus,
6vgl. zu einer vergleichbaren Schätzung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2010 - 13 E 1553/09 -,juris.
7Rechtsmittelbelehrung:
8Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar.
9Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
10Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
11Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
12Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
13War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.