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Einzelfall zum Ausschluß von einer Klassenfahrt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen schriftlichen Verweis.
3Der Kläger besuchte im Jahre 2002 die 8. Jahrgangsstufe der Beklagten. Er machte am 14. Mai 2002 auf einer Klassenfahrt gegenüber einem Mitschüler in Bezug auf eine Lehrerin die Äußerung: Die mach' ich fertig!" Dieser Äußerung des Klägers war eine Auseinandersetzung mit der Lehrerein vorausgegangen, weil er in der Jugendherberge das Zimmer ohne deren Wissen für die Übernachtung gewechselt hatte. Am 13. Juni 2002 zeigte der Kläger aus dem fahrenden Bus heraus einer Lehrerin den Mittelfinger", die im Auto hinter dem Bus herfuhr.
4Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 wurden die Erziehungsberechtigten des Klägers zur Jahrgangskonferenz am 26. Juni 2002 geladen. In der Ladung wurde mitgeteilt, dass der Kläger seine Pflichten als Schüler verletzt habe durch Beleidigung einer Lehrerin und Äußern von Rachegedanken über Lehrer. Der Kläger und seine Erziehungsberechtigten wurden darauf hingewiesen, dass sie Gelegenheit hätten, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Der Schüler könne einen Lehrer oder Schüler seines Vertrauens hinzuziehen.
5Am 26. Juni 2002 tagte ausweislich des Protokolls die Jahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Lehrerkonferenz/Jahrgang 8.3. Anwesend waren neben 16 Lehrern der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter sowie eine Elternvertreterin, ein Schüler des Vertrauens, der Kläger und dessen Vater. Die Konferenz beschloss die Androhung der Entlassung von der Schule und teilte dies den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 27. Juni 2002 mit.
6Auf den Widerspruch des Klägers, eingegangen am 19. Juli 2002, beschloss die Jahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Lehrerkonferenz/Jahrgang 8.3. am 3. September 2002 dem Widerspruch abzuhelfen und dem Kläger einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Anwesend waren ausweislich des Protokolls 16 Lehrer. Mit Bescheid vom 3. September 2002 wurde den Erziehungsberechtigten die Entscheidungen unter kurzer Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes bekannt gegeben.
7Hiergegen richtete sich der Widerspruch Klägers vom 6. September 2002, eingegangen am selben Tage, den er im Wesentlichen damit begründete, dass pädagogische Mittel vor der Verhängung der Ordnungsmaßnahme nicht ausgeschöpft worden seien.
8Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Oktober 2002, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 12. November 2002, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Sie begründete ihre Entscheidung unter anderem auch damit, dass die Ordnungsmaßnahme schon allein für das Zeigen des Mittelfingers gerechtfertigt gewesen sei.
9Der Kläger hat am 2. Dezember 2002 Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Das Zeigen des Mittelfingers sei unter Kindern zwischenzeitlich ein übliches Fehlverhalten, so dass Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme bestünden. Zwischen den Beteiligten des Vorfalls am 13. Juni 2002 habe eine Aussöhnung stattgefunden, so dass die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kontraproduktiv sei. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Zeigen des Mittelfingers um ein außerschulisches Verhalten gehandelt habe.
11Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
12den Bescheid der Beklagen vom 3. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Oktober 2002 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Verwaltungsakte (1 Hefter) und die Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 2005 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet.
18Der Bescheid der Beklagen vom 3. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Die angefochtene Erteilung eines schriftlichen Verweises ist formell rechtmäßig.
20Zwar wurde der schriftliche Verweis nicht von der Klassenkonferenz ausgesprochen, wie es § 26 a Abs. 5 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) grundsätzlich vorsieht. Im vorliegenden Fall war jedoch die Lehrerkonferenz - konkret in der Form der Jahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Lehrerkonferenz gemäß §§ 26 a Abs. 5 Nr. 4 SchVG, 6 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 1 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) - die zur Entscheidung berufene Stelle. Denn ursprünglich war beabsichtigt und auch ausgesprochen worden, dass gegen den Schüler die Androhung der Entlassung verhängt werden sollte. Für die Verhängung dieser Maßnahme ist die Lehrerkonferenz gemäß § 26 a Abs. 5 Nr. 4 SchVG zuständig. Der letztlich verhängte Verweis wurde erst auf den Widerspruch des Klägers im Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO ausgesprochen; für die Abhilfeentscheidung bleibt nicht nur nach außen die Behörde - Schule -, sondern auch nach innen die Stelle - handelnde Konferenz - zuständig, die den ursprünglichen Verwaltungsakt herbeigeführt hat.
21Soweit in der Ladung vom 17. Juni 2002 (Blatt 1 der Verwaltungsakte) zur Sitzung der Jahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Hinweis nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Anhörung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulpflegschaft und des Schülerrates unterblieben ist, kann der Kläger schon nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beanspruchen. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Teilkonferenz im Falle eines Widerspruchs gegen die entsprechende Anhörung des Klägers anders entschieden hätte. Sowohl die Ausgangsentscheidung als auch die Abhilfeentscheidung mit der Erteilung des schriftlichen Verweises wurden einstimmig gefasst.
22Die Ordnungsmaßnahme wurde auch gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhalts mit Bescheid vom 3. September 2002 schriftlich bekannt geben.
23Die Erteilung des schriftlichen Verweises ist materiell rechtmäßig.
24Rechtsgrundlage für den schriftlichen Verweis ist § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ASchO. Danach kann einem Schüler zur Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie zum Schutz von beteiligten Personen und Sachen ein schriftlicher Verweis erteilt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ASchO können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.
25Der Kläger hat eine Pflichtverletzung begangen, in dem er mit seinem Verhalten gegen § 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO verstieß. Nach dieser Norm ist der Schüler verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt.
26Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers stellte gegenüber der Lehrerin eine Ehrverletzung und damit eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar. Es kann hier allein auf den Vorfall am 13. Juni 2002 - Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers gegenüber einer Lehrerin - abgestellt werden. Gegenstand der anhängigen Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Insofern hat die Bezirksregierung Arnsberg als Widerspruchsbehörde auf Seite 4 ihres Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 ausgeführt, dass die äußerst obszöne Beleidigung der Lehrerin des Klägers durch das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers schon für sich allein betrachtet die Erteilung eines schriftlichen Verweises rechtfertige. Die Widerspruchsbehörde hat damit zum Ausdruck gebracht, dass auch allein der Vorfall am 13. Juni 2002 zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden kann. Auf den Vorfall am 14. Mai 2002 kommt es somit nicht mehr an.
27Zwar ereignete sich der Vorfall außerhalb des Schulgeländes - der Kläger zeigte während des Heimweges aus dem fahrenden Bus heraus der Lehrerin den ausgestreckten Mittelfinger -, jedoch können Ordnungsmaßnahmen auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998, - 19 E 391/98 -.
29Dies ist hier der Fall. Die Beleidigung der Lehrerin wirkte unmittelbar in den schulischen Bereich hinein und hatte Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler. Die betroffene Lehrerin stellte den Kläger auch zur Rede (Blatt 61 der Gerichtsakte).
30Die Erteilung eines schriftlichen Verweises war auch nicht ermessensfehlerhaft.
31Als Ordnungsmaßnahme kommt der schriftliche Verweis erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, § 26 a Abs. 2 Satz 1 SchVG. Es ist nicht erkennbar, dass hier unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur eine Erziehungsmaßnahme ausreichend und geboten und damit die Maßnahme nicht erforderlich" gewesen wäre. Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers stellt gemeinhin eine schwere Beleidigung dar. Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger bei der Lehrerin entschuldigt und diese die Entschuldigung angenommen hatte (Blatt 61 der Gerichtsakte).
32Die Ordnungsmaßnahme war auch verhältnismäßig, § 26 a Abs. 2 Satz 2 SchVG, § 15 Abs. 1 ASchO.
33Der schriftliche Verweis ist grundsätzlich geeignet, dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und zur Vermeidung von Wiederholungen beizutragen, um damit eine geordnete Erziehungsarbeit sicherzustellen und beteilige Personen zu schützen.
34Der schriftliche Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme stellt auch keine übermäßige Reaktion auf das grobe Fehlverhalten des Klägers dar.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
37Rechtsmittelbelehrung:
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