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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5925/02

Datum:
02.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5925/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0202.4K5925.02.00
 
Schlagworte:
Ausschluß; Klassenfahrt
Leitsätze:

Einzelfall zum Ausschluß von einer Klassenfahrt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.

 
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