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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2662/08

Datum:
20.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2662/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1020.4K2662.08.00
 
Schlagworte:
Schulordnungsmaßnahme; Ordnungsmaßnahme; Schulordnung; Verstoß; Schulbezug; schulisches Verhalten; außerschulisches Verhalten
Normen:
SchulG § 53
Leitsätze:

Einzelfall zur Verhängung einer Schulordnungsmaßnahme wegen Verhaltens außerhalb des Unterrichts - Beleidigung eines Mitschülers im Internet; hier Schulbezug verneint

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. April 2008 werden aufgehoben, soweit darin für die Klägerin ein schriftlicher Verweis ausgesprochen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. April 2008 rechtswidrig gewesen sind, soweit darin eine Überweisung der Klägerin in eine parallele Lerngruppe ausgesprochen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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