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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3455/13

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3455/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0912.9K3455.13.00
 
Schlagworte:
GmbH Löschung Insolvenzverfahren
Normen:
VwGO § 61 Nr 1; GmbHG §§ 60 Abs 1 Nr 5, 70
Leitsätze:

Eine GmbH, die nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen gelöscht worden ist, ist im Verfahren um eine Baustellenstilllegung nicht mehr beteiligtenfähig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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