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Eine GmbH, die nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen gelöscht worden ist, ist im Verfahren um eine Baustellenstilllegung nicht mehr beteiligtenfähig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vormaligem Sitz unter der Anschrift I.------straße 7 in 00000 S. und wurde bei dem Amtsgericht D. im Handelsregister unter der Nummer HRB 12881 geführt.
3An 15. Mai 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 81, Flurstück 2958 (gelegen an der B. -M. -Straße in N. ) eine Baugrube ausgehoben hatte. Eine Baugenehmigung war wegen noch fehlender Unterlagen nicht erteilt worden.
4Am 23. Mai 2013 verfügte die Beklagte mündlich die Stilllegung der Bauarbeiten. Ene Ortskontrolle am 5. Juni 2013 ergab, dass die Bauarbeiten trotz der Baustellenstillegung fortgesetzt wurden.
5Mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013, der Klägerin zugestellt am 27. Juni 2013, bestätigte die Beklagte die am 25. Mai 2013 verfügte Baustellenstilllegung schriftlich (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück bis zum 1. Juli 2013 zurückzubauen (Ziffer 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 drohte die Beklagte der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- €, für den Fall des Verstoßes gegen die Ziffer 2 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800,- € an. Für die Anordnung der Baustellenstilllegung setzte sie eine Gebühr von 150,- € fest.
6Gegen die Ordnungsverfügung nebst Gebührenbescheid hat die Klägerin am 25. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben.
7Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2013– Az 60-00665-13-73 – aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin ihren Sitz nach Am A. 3, 00000 L. verlegt. Sie ist bei dem Amtsgericht B1. unter der Nummer HRB 202777 geführt worden.
12Durch Beschluss des Amtsgerichts B2. – Aktenzeichen 9 IN 259/13 – vom 6. Mai 2014 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt worden. Der Beschluss ist rechtskräftig und am 7. Juli 2014 in das Handelsregister eingetragen worden.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden. Die Klägerin ist auf diese Möglichkeit gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
15Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es an der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,
16vgl. insoweit nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorb § 40 Rn 11 m.w.N.,
17erforderlichen Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO.
18Die Klägerin ist nicht mehr beteiligungsfähig, weil sie in der Folge der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wird eine GmbH aufgelöst, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig wird. Ausweislich des von dem Gericht eingeholten Handelsregisterauszugs der Klägerin vom 16. Juli 2014 ist der Beschluss des Amtsgerichts B2. vom 6. Mai 2014 rechtskräftig. Die Auflösung ist am 7. Juli 2014 in das Handelsregister von Amts wegen eingetragen worden.
19Ist die Gesellschaft materiell-rechtlich nicht mehr existent, so kann sie auch nicht mehr Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses sein.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1981 – 4 B 1643/80 –, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
21Ein Fortbestand der Beteiligtenfähigkeit ergibt sich für das anhängige Verwaltungsstreitverfahren auch nicht aus einer Liquidation der Gesellschaft. Nach § 70 Satz 1, 1. Halbsatz GmbHG haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Hierzu gehört die Führung eines Klageverfahrens gegen die Baustellenstillegung und die Rückbauverfügung grundsätzlich nicht, da es sich nicht um Abwicklungsansprüche handelt, sondern das eigentliche (werbende) Geschäft vorgesetzt werden soll.
22Vgl. zu einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1981 – 4 B 1643/80 –, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
23Soweit § 70 Satz 2 GmbHG vorsieht, dass die Liquidatoren zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen können, ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall nichts anderes. Die Klägerin hat auch auf den Hinweis des Gerichts auf die Eintragung im Handelsregister nicht geltend gemacht, die Aufhebung werde im Hinblick auf die Abwicklung der Gesellschaft begehrt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).