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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 2425/15.A

Datum:
24.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 2425/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1124.7A.K2425.15A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität strafrechtliche Verfolgung wegen Homosexualität im Herkunftsland
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 5) des Bescheids vom 4. Mai 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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