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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 5) des Bescheids vom 4. Mai 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der 1994 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. Mai 2013 auf dem Landweg über Ungarn und Österreich in das Bundesgebiet ein. Am 31. Mai 2013 stellte der Kläger im Bundesgebiet einen Asylantrag.
3Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Nach Ablauf der Überstellungsfrist leitete das Bundesamt das nationale Asylverfahren ein.
4Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 17. März 2015 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: In Marokko werde er wegen seiner Homosexualität verfolgt. Die Gesellschaft in Marokko akzeptiere keine Homosexualität. Er sei als Kind im Alter von etwa 8 Jahren in seinem Heimatort M. (M1. B. , El B. ) von einem Mann vergewaltigt worden. Wegen des Vorfalls sei er letztlich gezwungen gewesen, M. zu verlassen. Dies sei im Alter von 12 oder 13 Jahren gewesen. Er sei nach Agadir und dann nach Marrakesch gegangen. In Marrakesch habe er einige junge Leute kennen gelernt, die homosexuell gewesen seien. Zu diesen habe er eine Beziehung unterhalten. Seine Freunde seien wohlhabend gewesen und hätten alles gezahlt und auch eine Wohnung gemietet. Die anderen Leute hätten sie jedoch nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten sie verachtet und attackiert. Er sei in einem Fall mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Auch in anderen Städten habe man ihn gleich schlecht behandelt. Mit der Polizei habe er in Marokko wegen seiner Homosexualität keinen Ärger gehabt. Er habe schließlich angefangen, über eine Ausreise nachzudenken. Vor seiner Ausreise habe er sich mit der Gruppe von Freunden auch in Casablanca, L. und Tanger aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er in D. als blinder Passagier an Bord eines Schiffes gegangen, das ihn in die Türkei gebracht habe.
5Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Abschiebung des Klägers nach Marokko wurde angedroht (Ziffer 5).
6Der Kläger hat am 27. Mai 2015 Klage erhoben.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2015 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
9hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren;
10weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
14Der Kläger hat sich am 12. September 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
18I.
19Der Hauptantrag ist begründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt.
20Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –, bislang Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2015 ist hinsichtlich der Ziffern 1) sowie 3) bis 5) aufzuheben (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
211. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 bis 3e AsylG.
22Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dem Ausländer wird nach § 3e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
23Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) und b) AsylG darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexualität betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar. Von dem Schutzsuchenden kann dabei nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
24EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris.
25a) Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung droht.
26In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch Homosexualität unter Strafe stellen und in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts „unzüchtige oder widernatürliche“ Handlungen begeht („acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe“) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft. Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand in der Praxis angewandt. Nach der Auskunft von Amnesty International vom 1. April 2015 ist es in den Jahren 2014 und 2013 mehrfach zu Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen gekommen, bei denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Dies stimmt überein mit der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. November 2014. Danach wurden unter anderem in den Jahren 2014 und 2013 Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen geführt und Freiheitstrafen verhängt. Die Auskunft bezieht sich weiter auf Angaben des marokkanischen Justizministeriums, wonach es in 2011 zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund von homosexuellen Handlungen kam. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11. September 2014 liegen jedenfalls vereinzelte Meldungen zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Aktivitäten vor (zuletzt im Juli 2014). In den Jahren 2007 und 2014 kam es danach zu Verhaftungen wegen homosexueller Handlungen.
27Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.
28Einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG steht dabei vorliegend nicht entgegen, dass in den zitierten Auskünften jeweils nur vereinzelte Fälle strafrechtlicher Verfolgung bestätigt werden. Zum einen ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein maßgeblich, dass in der Praxis Freiheitsstrafen wegen homosexuellen Handlungen verhängt werden und damit die (konkrete) Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung besteht. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die berichteten Fälle strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung erfüllt. Zum anderen dürfte die relativ geringe Zahl bekannter und bestätigter Fälle von Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen auch darauf zurückzuführen sein, dass Homosexualität in Marokko weitgehend im Verborgenen gelebt wird.
29Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014.
30Soweit Homosexualität dagegen offen ausgelebt wird, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden.
31Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko, September 2014.
32Es ist daher davon auszugehen, dass Personen, die ihre Homosexualität in Marokko offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird.
33Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität eine Verfolgung droht. Die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Homosexualität sind im Kern nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger hat insoweit glaubhaft und detailreich geschildert, dass und wie er nach seinem Weggang aus M. und Agadir in Marrakesch seinen späteren Lebensgefährten kennen gelernt habe, er sich mit diesem zunächst in der für ihn angemieteten Wohnung und danach heimlich in einem Hotel außerhalb von Marrakesch getroffen habe. Zudem hat der Kläger konkret geschildert, dass die Familie seines Lebensgefährten ihm heimlich zu dem Hotel gefolgt sei und ihn dort beschimpft und angegriffen habe. Auch die weitere Schilderung des Überfalls durch den Bruder seines Lebensgefährten hat der Kläger im Wesentlichen glaubhaft und nachvollziehbar berichtet. Dies trägt insgesamt die Überzeugung des Gerichts, dass die Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität zutreffen. Zwar ist der Vortrag des Klägers zu seinem Werdegang, seiner schulischen und beruflichen Ausbildung nicht durchgehend widerspruchsfrei und schlüssig. Auch hat der Kläger zu der Frage, wie er das Geld für die Ausreise und später für die Reise von Griechenland nach Österreich gezahlt habe, abweichende Angaben gemacht. So hat dieser bei der Anhörung durch das Bundesamt erklärt, dass er das Geld für seine Ausreise aus Marokko durch die Arbeit in einer mechanischen Werkstatt und die Hilfe des Werkstattinhabers erlangt habe, während er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sein Lebensgefährte ihm das Geld für die Ausreise gegeben habe. Die genannten Unstimmigkeiten betreffen jedoch nicht den allein maßgeblichen und den Anspruch tragenden Umstand seiner in Marokko strafbaren und strafrechtlichen verfolgten Homosexualität. Weiter können auch die abweichenden Angaben des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung einerseits und die Angaben im Asylverfahren andererseits das Vorbringen nicht im Kern erschüttern. Der Kläger hat bei seiner Festnahme und der anschließenden polizeilichen Vernehmung am 23. Mai 2013 zu den Gründen seiner Einreise in das Bundesgebiet zwar lediglich erklärt hat, dass er Sahara-Bewohner sei und es Konflikte unter den dortigen Stämmen gebe, die Homosexualität dagegen nicht erwähnt. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine, in Marokko stigmatisierte und tabuisierte sexuelle Orientierung bereits bei seiner Festnahme und anschließenden polizeilichen Befragung sogleich offen legen würde.
34b) Dem Kläger steht kein interner Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG zu. Der Kläger hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Marokko in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden.
35Amnesty International, Auskunft vom 1. April 2015 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Auskunft vom 6. November 2014; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 2014 zu der Anfrage des VG Düsseldorf in dem Verfahren 11 K 353/13.A.
362. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz – GG –, da dieser auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG).
373. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (Ziffer 5) ist ebenfalls rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger dieFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
38II.
39Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht bestehen (Ziffer 4), ist der Bescheid gegenstandslos. Der Bescheid ist zur Klarstellung auch insoweit aufzuheben.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 29. Januar 2015 - 7 A 69/13 -, juris.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Der Kläger hat mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das mit dem Hauptantrag verfolgte materielle Rechtsschutzziel – die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus – vollständig erreicht.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung – ZPO –.