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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2166/14

Datum:
23.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2166/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1123.1K2166.14.00
 
Schlagworte:
gesundheitliche Eignung Polizeivollzugsdienst Polizeidienstfähigkeit Polizeidiensttauglichkeit Prognosemaßstab PDV 300 Brustimplantate
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG NRW § 115 Abs. 1 n.F., § 116 Abs. 1 a.F., LVOPol NRW; § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Der durch das Bundesverwaltungsgericht geänderte Prognosemaßstab zur Feststellung der Diensttauglichkeit, wonach die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung eines Bewerbers wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden kann, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –; und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, jeweils juris), ist auch in Bezug auf Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst zu übertragen.

2. Der erhöhte Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt von Dienstunfähigkeit ist auch bei der Anwendung der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) zu beachten. Dementsprechend bedarf es, wenn medizinisch-prognostische Tatsachenfragen im Raum stehen, bei deren Beantwortung es auf den rechtlich zutreffenden Prognosemaßstab ankommt, einer weitergehenden individuellen medizinischen Begutachtung des Beamtenbewerbers.

3. Der Dienstherr hat die Umstände der gesundheitlichen Nichteignung nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast. Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind dagegen unerheblich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris).

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht wegen der bei ihr eingesetzten Brustimplantate gesundheitlich ungeeignet ist für den Polizeivollzugsdienst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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