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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wohnt in Kaiserslautern 12 km von dem Militärflugplatz Ramstein (im Folgenden: Air Base Ramstein) entfernt, bei Ostwind in einer Flugschneise. Der Flugplatz wurde im Jahre 1951 im Auftrag der US-Streitkräfte errichtet und wird seit 1952 von ihnen genutzt. Seit 1973 ist dort das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa untergebracht. Die Air Base Ramstein ist der größte NATO-Flugplatz in Europa.
3Mit Schreiben vom 06.03.2012 beantragte der Kläger beim Bundesministerium der Verteidigung,
4- ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein
5der Operation Enduring Freedom (OEF) dienen,
dem ISAF-Mandat (International Security Assistance Force, kurz ISAF) dienen, soweit dort im Rahmen des sogenannten Targeted-Killing in einem Ausmaß Zivilisten getötet werden, das den Anteil von Taliban-Kämpfern weit übersteigt,
- festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan, insbesondere soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind,
9- die rechtswidrigen Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für OEF und ebenso die Unterstützung und Beteiligung an militärischen Operationen der ISAF – jedenfalls soweit sie über den rein defensiven Schutz ziviler Einrichtungen und Hilfsprojekte hinausgehen – zu unterlassen.
10Zur Begründung führte der Kläger aus, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung sowohl bei erlaubnispflichtigen als auch bei erlaubnisfreien Flügen den Einflug in das deutsche Hoheitsgebiet untersagen könne, wenn der Verdacht bestehe, dass die Flüge Handlungen dienten, die verfassungswidrig im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz (GG) seien. Entsprechendes gelte für Flugbewegungen, die gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot oder gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstießen. Der Kläger führte weiter aus, demgemäß müsse das Ministerium für beide Kategorien von Flügen feststellen, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig durchgeführt würden. Hierfür bestehe Anlass. Die OEF in Afghanistan sei rechtswidrig. Die völkerrechtliche Legitimation der Kriegsführung nach dem 11.09.2001 in Afghanistan könne sich allein aus dem Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 der UN-Charta ergeben. Von Anfang an sei fraglich gewesen, ob ein Angriff gegen die USA vom Staat Afghanistan ausgegangen sei. Jedenfalls sei ein Selbstverteidigungsrecht erloschen mit der Resolution 1373 des Sicherheitsrates vom 28.09.2001, mit der dieser konkrete Maßnahmen gegen die finanzielle Basis und logistische Unterstützung von Terroristen eingeleitet habe. Eine Ermächtigung des Sicherheitsrats zu einem militärischen Angriff auf Afghanistan habe es nicht gegeben. Die Kriegsführung im Rahmen von OEF halte allerdings an. Es dürfte kein völkerrechtlich bindender Vertrag zwischen den USA und der afghanischen Regierung vorliegen, der das Besatzungsregime in ein Nutzungsstatut überführe. Auch die ISAF-Kriegsführung dürfte nicht völkerrechts- und verfassungsmäßig sein. Zwar beruhe die ISAF auf Resolutionen des Sicherheitsrats und Mandaten des Bundestags. Es würden aber von der ISAF in großem Umfang sogenanntes Targeted Killing durchgeführt, bei denen auf der Basis von Satelliteninformationen angebliche Terroristen durch Kommandoaktionen und zunehmend unter Einsatz von Drohnen getötet würden. Nach Feststellungen des Afghanistan Analysts Network seien im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.09.2011 bei sogenannten „capture or kill raids“ 90 % der Getöteten Nichtkombattanten, unschuldige Zivilbevölkerung gewesen. Diese Form der Kriegsführung halte sich nicht im Rahmen des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und den Grenzen des Völkergewohnheitsrechts. Es handele sich um exzessive Kriegsführung, die völkerrechts- und verfassungswidrig sei und unterbunden werden müsse. Schließlich seien über dem Flughafen Rhein-Main und über die Air Base Ramstein in großem Umfang sogenannte Folterflüge durchgeführt worden und würden weiterhin durchgeführt, mit denen die US-Armee und die CIA weltweit in willigen Staaten foltergestützte Vernehmungen durchführten. Dies verstoße gegen Völkerrecht und die Verfassung. Sollte sich seine, des Klägers, Rechtsauffassung bestätigen, müsse die US-Armee aufgefordert werden, ihre völkerrechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus zu unterlassen. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch kämen insbesondere Art. 25 und 26 Abs. 1 GG in Betracht. Hiernach könne jeder Bürger einen solchen Unterlassungsanspruch geltend machen.
11Mit Schreiben vom 17.04.2012 antwortete das Bundesministerium der Verteidigung dem Kläger: Nach Art. 1 Abs. 4 des Aufenthaltsvertrags von 1954 und Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 1959 seien die Streitkräfte der Vertragsparteien berechtigt, mit Luftfahrzeugen in das Bundesgebiet einzureisen sowie sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen. Auf dieser Grundlage seien die USA im Besitz einer entsprechenden Dauergenehmigung für ihre Militärluftfahrzeuge. Sie bestehe für Flüge der US-Streitkräfte im Hinblick auf Ein- und Überflüge in den/ im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich des Luftraums der fünf neuen Länder. Diese Genehmigung sei grundsätzlich für ein Kalenderjahr gültig und könne auf Antrag der US-Botschaft erneuert werden durch das Bundesministerium der Verteidigung. Die Dauergenehmigung gelte für alle Luftfahrzeuge, die im US-Militärdienst zum Transport von Personal und Material verwendet würden. Dabei könne es sich auch um ein ziviles Flugzeug handeln, das im Auftrag der US-Streitkräfte eingesetzt werde. Für die Durchführung des jeweiligen Einzelflugs ist im Flugplan, der der zivilen Flugsicherung vor der Flugdurchführung zeitgerecht vorliege, die gültige Military Diplomatic Clearance Number für Ein- und Überflüge in den/ im Luftraum der Bundesrepublik einzutragen. Vor diesem Hintergrund lägen dem Bundesministerium der Verteidigung keine Informationen dazu vor, wie viele Einzelflüge unter Nutzung der erteilten Dauergenehmigung durchgeführt worden seien und würden.
12Mit seiner am 25.04.2012 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Er trägt unter Zitierung von Literatur und Rechtsprechung im Wesentlichen vor, dem Bürger stehe eine Klagebefugnis bei der Berufung auf das Gewaltverbot zu. Das völkerrechtliche Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta binde grundsätzlich nur Staaten. Es bedürfe daher einer besonderen Rechtsgrundlage, wenn sich ein Bürger im Verhältnis zu seinem Staat darauf berufen können solle. Eine solche Rechtsgrundlage sei Art. 25 Satz 2 GG, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Dessen besondere Bedeutung habe schon Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat hervorgehoben. Nach Wortlaut und Sinn des Art. 25 Satz 2 GG und dem Willen des historischen Verfassungsgebers solle auch der Bürger sich auf das Gewaltverbot berufen können. Das Verbot des Angriffskriegs in Art. 26 GG sei Bestandteil des völkerrechtlichen Gewaltverbots und nehme daher an der Subjektivierung aus Art. 25 GG teil.
13Er habe wie jeder deutsche Bürger bzw. Bewohner des Bundesgebiets aus Art. 25 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass die deutsche Staatsgewalt auch im Zusammenhang mit der Zulassung von Operationen ausländischer Streitkräfte nur verfassungsgemäß ausgeübt und der Gefahr verfassungswidriger Kriegshandlungen vorgebeugt werde. Im Rahmen des Anspruchs aus Art. 25 Satz 2 GG gebe es insoweit keinen außenpolitischen Handlungsspielraum, vielmehr befinde man sich im Bereich strikter völker- und verfassungsrechtlicher Bindung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Behörden und Gerichte der Bundesrepublik durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletze, sie dürften nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitwirken. Aus Art. 25 Satz 2 GG ergebe sich seine Klagebefugnis. Die Entfernung seiner Bleibe zu der Air Base Ramstein könne für seine Betroffenheit keine Rolle spielen. Art. 25 Satz 2 GG statuiere eine spezielle Betroffenheit. Seine Interessenbetroffenheit bestehe darin, dass er seit Jahren die Nutzung der Air Base Ramstein beobachte und auf der Webseite M. auch darstelle. § 42 Abs. 2 VwGO könne nicht Art. 25 GG aushebeln, vielmehr sei diese Norm des Prozessrechts so anzuwenden, dass sie die Durchsetzung des über Art. 25 Satz 1 GG dem Bundesrecht vorgehenden Völkerrechts ermögliche.
14Völkerrechtswidrige Normen und Handlungen des Staates gehörten nicht zur objektiven Rechtsordnung des Grundgesetzes und könnten über Art. 25 Abs. 2 und Art. 2 Satz 1 GG als Grundrechtsverstoß geltend gemacht werden. Er, der Kläger, sei auch individuell betroffen durch seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nachbarschaft und in der Flugschneise des Flugplatzes Ramstein. Er sei der Gefahr terroristischer Anschläge ausgesetzt. Ob und in welchem Umfang Schutzvorkehrungen bei der Air Base Ramstein vorhanden seien, sei ihm nicht bekannt. Die US-Armee rechne mit terroristischen Angriffen. Dies ergebe sich u.a. aus einer entsprechenden Übung im Februar 2007 auf dem Fliegerhorst Büchel und einer Ausgangssperre für alle Militärpersonen der US Militärgemeinde Kaiserslautern im Oktober 2010. Die Frage, welche Auswirkungen ein terroristischer Angriff auf die Air Base Ramstein habe, lasse sich nicht ohne die reklamierten Auskünfte genau beantworten. Jedoch seien in Ramstein Raketen und die 435th Munitions Squadron stationiert. Diese inspiziere, lagere und liefere jeden Monat mehr als 900 Tonnen sogenannter depleted uranium-(DU)-Munition. Bei einem terroristischen Angriff explodierende DU-Munition führe zur Kontamination. Zudem werde über die Air Base Ramstein das Munitionsdepot Miesau, welches das größte europäische Depot der USA sei, versorgt. Denkbar und plausibel seien Szenarien, bei denen die Auswirkungen weit über das Gelände der Air Base hinausgingen. Nach der vorliegend übertragbaren atomrechtlichen Rechtsprechung, in der das Kriterium der räumlichen Nähe keine Rolle mehr spiele, sei er klagebefugt.
15Hinsichtlich seines Auskunftsanspruches sei die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz durch Verfahren anzuwenden. Nur durch Auskünfte, die die Beklagte bei den US-Streitkräften einzuholen habe, sei überhaupt aufklärbar, ob die Beklagte dulde, dass von deutschem Boden aus völker- und verfassungswidrige Kriegsführung stattfinde. Die Befriedigung des Auskunftsanspruchs sei unerlässliche Bedingung für den effektiven Rechtsschutz, wie er erst durch die Feststellungs- und Hinwirkungsanträge angestrebt werde. Die erhobene Klage sei als Stufenklage zu verstehen. Er regt daher an, zwecks späterer Konkretisierung zunächst nur über die Auskunftsanträge 1.) bis 3.) zu entscheiden.
16Zur Rechtswidrigkeit der OEF trägt der Kläger weiter vor, zwischen 1999 und 2001 habe es u.a. nach einem Bericht des ZDF offenbar mehrmals Angebote des Taliban-Regimes gegeben, Osama Bin Laden an ein Drittland auszuliefern. Die US-Regierung und die Bundesrepublik seien verpflichtet gewesen, die Auslieferungsangebote anzunehmen. Es bestehe kein Wahlrecht nach der UN-Charta zwischen einer friedlichen Streitbeilegung und einer militärischen Gewaltanwendung. Zudem habe es keine Beweise dafür gegeben, dass Osama Bin Laden Drahtzieher der terroristischen Anschläge von 09/11 gewesen sei.
17Zum Targeted Killing trägt der Kläger weiter vor, dass nach dem ZP II Zivilpersonen nur ausnahmsweise getötet werden dürften, solange sie unmittelbar an Kampfhandlungen teilnähmen. Nur solange dauerte die Suspendierung ihres Schutzes als Zivilperson an. Folglich dürften die betreffenden Personen insbesondere nicht, wie oft geschehen, zu Hause angegriffen werden. Selbst wenn es sich bei den getöteten Personen um Angehörige des bewaffneten Flügels der nichtstaatlichen Konfliktpartei oder um Zivilpersonen gehandelt habe, die aktiv an den Kampfhandlungen teilgenommen hätten und mithin zulässige militärische Ziele gewesen seien, folge daraus noch nicht, dass die Targeted Killing rechtmäßig gewesen seien. Auch hier gelte das Verbot der Verursachung unverhältnismäßiger Kollateralschäden in seiner völkergewohnheitsrechtlichen Ausprägung. Angesichts der Tatsache, dass das Afghanistan-Analyst-Network von einem Anteil von 95 % ziviler Opfer ausgehe, sei eine Vielzahl der Targeted Killing in jedem Fall wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig und eine deutsche Beteiligung an diesen Tötungen mithin nicht zulässig gewesen. Die für solche Tötungen eingesetzten Drohnen würden für den Lufttransport zerlegt. Dieser erfolge ausweislich eines Berichts im „Y“, dem Magazin der Bundeswehr, mit Transportflugzeugen des Typ C-130 Herkules, die ständig in Ramstein starten und landen würden. Drohneneinsätze würden von der CIA und der US-Armee durchgeführt, die eigene Tötungslisten führen würden. Bei den Angriffen seien insgesamt etwa 3.000 Menschen getötet worden. Über die Zahl der getöteten Zivilisten gebe es sehr widersprüchliche Feststellungen.
18Weiter trägt der Kläger vor, die sogenannten Folterflüge (Renditions) der USA verstießen gegen Völkerrecht, gegen das ZP II und die UN-Anti-Folter-Konvention, und gegen nationales US-Recht. Gefangene würden unter Nutzung des deutschen Flugraums in Foltergefängnisse verbracht. Der Kläger legt hierzu Auszüge aus einem Buch von Stephen Grey vor (Anlagen K 13 und K 14). Die Obama-Administration lasse immer noch „Terrorverdächtige“ verschleppen, wie sich aus der „M. “ vom 17.01.2013 ergebe. Die Beklagte müsse gewährleisten, dass diese Renditions nicht über Deutschland - Flughafen Frankfurt/Main oder Air Base Ramstein - abgewickelt würden. Da Deutschland auch den beiden genannten völkerrechtlichen Abkommen beigetreten sei, leiste es durch zur Verfügung Stellung logistischer Kapazitäten Beihilfe zu den Völkerrechtsverletzungen und Straftaten, die mit den CIA Renditions verbunden seien. Es bestehe ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass Deutschland rechtswidrige Militäroperationen und Kriegshandlungen nicht unterstützen dürfe, was mit der vorliegenden Klage soweit ersichtlich erstmals ein Bürger begehre. Die Feststellung und die hierzu gegebene Begründung seien so bedeutsam, dass sie eigenständig zu treffen seien.
19Der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
20Der Kläger beantragt,
211 dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,
ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein der Operation Enduring Freedom (OEF) dienen,
24ob und in welchem Umfang über Ramstein bewaffnete Drohnen für die OEF von den USA nach Afghanistan, Pakistan und Somalia transportiert werden,
25ob und in welchem Umfang sich die Bundesregierung Gewissheit darüber verschafft, dass die Drohneneinsätze den Vorgaben des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und dem Völkergewohnheitsrecht Genüge tun, insbesondere dass nur Kombattanten und nicht Zivilpersonen getötet werden;
262 dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,
ob und in welchem Umfang Flugbewegungen der US-amerikanischen Luftstreitkräfte zur und von der Air Base Ramstein dem ISAF-Mandat dienen,
29ob und in welchem Umfang sich die Bundesregierung Gewissheit darüber verschafft, dass die Drohneneinsätze den Vorgaben des Zusatzprotokolls II zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II) und dem Völkergewohnheitsrecht Genüge tun, insbesondere dass nur Kombattanten und nicht Zivilpersonen getötet werden;
303 dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Flugbewegungen, die den USA - US-Army und CIA - zuzurechnen sind, sogenannten Folterflügen („Renditions") gedient haben bzw. dienen;
4 festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind;
5 festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die militärischen Operationen der US-amerikanischen Truppen im Rahmen des ISAF-Mandats in Afghanistan, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wird, rechtswidrig sind, und zwar in dem Umfang, in dem bei sogenannten Targeted Killings Zivilisten getötet werden;
6 festzustellen, dass alle Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland für die sogenannten Folterflüge („Renditions") der US-Armee bzw. der CIA, soweit dabei die Air Base Ramstein benutzt wurde und wird, rechtswidrig sind;
7 die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle rechtswidrigen Flugbewegungen im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF), soweit dafür die Air Base Ramstein benutzt wird, unterlassen werden;
8 die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle rechtswidrigen Flugbewegungen für das ISAF-Mandat, soweit in dessen Rahmen sogenannte Targeted Killings-Operationen durchgeführt werden und soweit dafür die Air Base Ramstein benutzt wird, unterlassen werden;
9 die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, dass ab Rechtskraft dieses Urteils alle Folterflüge („Renditions") unterlassen werden.
Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Hinsichtlich aller Klageanträge fehle es an einer Betroffenheit des Klägers, d.h. an einer Klagebefugnis bzw. am Feststellungsinteresse. Mit Blick auf die Entfernung von 12 km zwischen seinem Wohnort und dem Flugplatz Ramstein wie auch auf den seit dem 11.09.2001 abgelaufenem Zeitraum sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einem höheren Gefahrenszenario terroristischer Anschläge ausgesetzt sei als die übrige Bevölkerung im Bundesgebiet. Aus Art. 25 und 26 GG seien keine einklagbaren subjektiven Rechte im vorliegenden Fall herzuleiten. Eine Betroffenheit des Klägers unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten scheide aus. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an den begehrten Informationen nicht dargetan. Die auf Feststellung und Leistung gerichteten Klageanträge seien offensichtlich aussichtslos und könnten damit nicht zur Begründung eines solchen Interesses herangezogen werden. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers sei unter keinerlei Gesichtspunkten ersichtlich. Das mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Auskunftsbegehren sei vorgerichtlich nicht an das Bundesministerium der Verteidigung herangetragen worden und werde hier erstmalig mit der Klageschrift geltend gemacht. Hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Klageanträge 4) bis 6) bestünden Zweifel, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe. Der Klageantrag zu 9) ziele auf CIA-Flüge weltweit ab, hierfür sei bereits die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet. Die Klageanträge seien auch überwiegend zu unbestimmt. Die Klage wäre aber auch in der Sache unbegründet. Das Auskunftsbegehren, nunmehr entsprechend Klageanträgen 1) und 2), habe das Bundesministerium der Verteidigung voll umfänglich mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantwortet. Der CIA könnten zivile, nicht gewerbliche Flüge zugeordnet werden. Der Einflug im nicht-gewerblichen Gelegenheitsverkehr sei jedoch nach dem Chicagoer Abkommen erlaubnisfrei. Folglich seien für derartige deklarierte Flüge keine Anträge auf Erteilung von Einflugerlaubnissen erforderlich. Es sei damit weder offenkundig noch vom Kläger dargelegt, dass die angeblichen CIA-Flüge überhaupt auf Grundlage der in Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung erteilten Einflugerlaubnis für US-Streitkräfte stattgefunden hätten und nicht als ziviler, nicht-gewerblicher Flug durchgeführt worden seien. Nach dem Bericht des Untersuchungsausschusses vom 18.06.2009 seien lediglich zwei sogenannte CIA-Gefangenenflüge mit Bezug zum deutschen Staatsgebiet, davon bei einem mit Nutzung des Flugplatzes Ramstein, festzustellen gewesen. Über diese beiden Flüge hinaus hätten keine weiteren sogenannten CIA-Gefangenenflüge über deutsches Staatsgebiet festgestellt werden können. Von beiden Flügen habe die Bundesregierung nachweislich keine Kenntnis gehabt. Nach Bekanntwerden der Medienberichte über derartige angebliche Flüge habe sich die Bundesregierung für eine Klärung eingesetzt und das Thema immer wieder zum Gegenstand von Gesprächen und Diskussionen auf höchstrangiger Regierungsebene gemacht. Die OEF finde als gemeinsame Reaktion auf terroristische Angriffe auf die USA ihre Grundlage als militärische Operation im Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta. Dieses Recht habe der UN-Sicherheitsrat in verschiedenen nachfolgenden Resolutionen unterstrichen. Am 02.10.2001 habe die NATO erstmals den Bündnisfall, der weiterhin andauere, ausgelöst. Damit sei auch die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert gewesen, im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung zu Maßnahmen der Bündnispartner gegen den Terrorismus beizutragen. OEF verfüge damit über eine hinreichende Rechtsgrundlage und stelle insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtswidrige Kriegsführung dar. Betreffend die sogenannten Targeted-Killing gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass in diesem Zusammenhang bei der ISAF-Operationsführung völkerrechtlich verbindliche Regeln nicht beachtet worden seien. Der vom Kläger vorgetragene Anteil von 95 % ziviler Opfer erschließe sich nicht, da in dem zitierten Bericht von Afghanistan Analyst Network nicht von zivilen Opfern die Rede sei.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n de
49Die Klage ist mit allen Anträgen unzulässig.
50Mit den Anträgen zu 1.) bis 3.) begehrt der Kläger von der Beklagten Auskunft in Form einer allgemeinen Leistungsklage. Der Zulässigkeit der Anträge als nicht entgegenstehend kann zwar der Umstand, dass der Kläger die begehrten Auskünfte nicht bzw. nicht in diesem Umfang vorgerichtlich bei der Beklagten beantragt hat, angesehen und das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses angenommen werden. Denn anders als bei der Verpflichtungsklage ist bei der allgemeinen Leistungsklage ein voriger Antrag bei der Behörde nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht explizit vorausgesetzt und § 156 VwGO gibt dem Beklagten die Möglichkeit sich mit einem sofortigen Anerkenntnis vor den Kosten zu schützen, ohne dass die Vorschrift das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen ließe,
51vgl. Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 45.
52Aber auch wenn man dieser Ansicht folgt, ist der Antrag unzulässig, da dem Kläger für ihn ebenso wie für die Anträge zu 1.) und 2.) die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für die allgemeine Leistungsklage,
53vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 01.09.1976 - VII B 101.75 -, NJW 1977, 118, juris Rn. 16; Sodan am angegebenen Ort (a.a.O.), § 42 Rn. 371, jeweils mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).
54Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung des begehrten schlichten Verwaltungshandelns, der Auskunft, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis hat die Funktion, die Popularklage und die Interessentenklage auszuschließen. Daher muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er gerade in seiner Rechtssphäre durch das Unterlassen der Beklagten betroffen ist und seine subjektiven öffentlichen Rechte verletzt sind,
55vgl. Sodan a.a.O., § 42 Rn. 379, 382.
56Dies hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger sich auf Art. 25 Satz 2 GG auch in Verbindung mit Art. 26 GG, beruft, kann er damit seine Klagebefugnis nicht begründen.
57Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1); sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2).
58Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört insbesondere das Gewaltverbot in seiner gewohnheitsrechtlichen Ausprägung wie auch gemäß Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), wonach alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen. Weiter gehören zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts elementare Normen des humanitären Völkerrechts und fundamentale Menschenrechte wie das Verbot von Folter.
59Vgl. Herdegen in: Maunz/ Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, (MD), Art. 25 Rn. 16, Stand August 2000; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 10f.
60Die deutschen Staatsorgane sind demnach verpflichtet, diese Verbote als bindende völkerrechtliche Normen zu beachten und Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen.
61Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 -, BVerfGE 112, 1, 26.
62Entsprechend gilt dies auch hinsichtlich Art. 26 GG, wonach Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, verfassungswidrig sind.
63Nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken,
64vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 -, BVerfGE 112, 1, 27.
65Dementsprechend sind völkerrechtlich sehr bedenklich wissentliche Unterstützungsleistungen seitens der Bundesrepublik zugunsten der USA durch Gewährung von Überflugrechten und der Nutzung von im Inland belegenen Militärstützpunkten, soweit die USA diese nicht innerhalb des NATO-Rahmens und des Völkerrechts, sondern für völkerrechtswidrige Handlungen nutzen sollten.
66Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12/04 -, NJW 2006, 77, 95ff.
67Dabei hat nicht die für den (Aus)bau des Flugplatzes zuständige Planfeststellungsbehörde, sondern die Erlaubnisbehörde zu entscheiden, ob ein Luftfahrzeug den Luftraum der Bundesrepublik Deutschland benutzen darf, insbesondere ob die Benutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts vereinbar ist, ob ein auf militärische Anforderung eines nichtdeutschen Hoheitsträgers durchgeführter Flug gegen solche Regeln verstößt und deutsche Behörden deshalb an seiner Durchführung nicht mitwirken dürfen. Ggf. ist die Erlaubnis bzw. der Einflug in das Hoheitsgebiet zu untersagen; Luftfahrzeugen, die an einem gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot verstoßenden militärischen Einsatz bestimmend mitwirken, darf die Benutzung des deutschen Luftraums nicht gestattet werden.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, juris Rn. 86ff. und Beschluss vom 20.01.2009 - 4 B 45.08 -, juris Rn. 21ff.
69Fraglich ist, welches Recht des Einzelnen bzw. des Klägers hiermit korrespondiert. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts wenden sich primär an die Staaten als Völkerrechtssubjekte. Daneben verpflichten oder berechtigen sie ausnahmsweise auf völkerrechtlicher Ebene Individuen unmittelbar, insbesondere im Bereich der elementaren Menschenrechte. Sie gelten auch für die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Art. 25 Satz 2 GG, der insoweit deklaratorischen Charakter hat.
70Vgl. Herdegen in: MD, Art. 25 Rn. 48.
71Weiter kommt eine individuelle Geltung von allgemeinen staatengerichteten Völkerrechtsnormen über Art. 25 Satz 2 GG in Betracht, dem insoweit konstitutive Wirkung zukommt, im Sinne eines Adressatenwechsels bzw. einer subjektiv-rechtlichen Umformung. Dies setzt voraus, dass die betreffende Norm eine individualschützende oder individualverpflichtende Finalität aufweist wie bspw. dem Individualschutz dienende Normen des humanitären Völkerrechts.
72Vgl. Herdegen in: MD, Art. 25 Rn. 49f.; Hillgruber in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl. 2008, Art. 25 Rn. 19; Rojahn in: von Münch/ Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2 5. Aufl. 2001, Art. 25 Rn. 31, 33.
73Das Folterverbot kann als eine solche Norm angesehen werden.
74Ob das völkerrechtliche Gewaltverbot und das Verbot eines Angriffskriegs auf die Erzeugung individueller Rechte zielen, wird unterschiedlich beurteilt.
75Verneinend: Herdegen in: MD, Art. 25 Rn. 50; verneinend hinsichtlich des Gewaltverbots: Tomuschat in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK), Art. 25 Rn. 99, Stand Juni 2009 – an der gegenteiligen Auffassung in: Isensee/ Kirchof, Handbuch des Staatsrechts Bd. VII, § 172 Rn. 16, wird ausdrücklich nicht festgehalten (BK a.a.O. Fn. 201); bejahend hinsichtlich des Gewaltverbots: Rojahn in: v. Münch/ Kunig, Art. 25 Rn. 35; bejahend hinsichtlich des Angriffskriegsverbots: Hillgruber in: Schmidt-Bleibtreu, a.a.O., Art. 25 Rn. 18; bejahend hinsichtlich beider Verbote: Fischer-Lescano/ Hanschmann, Subjektive Rechte und völkerrechtliches Gewaltverbot - Eine völker- und verfassungsrechtliche Analyse, in: Becker/ Braun/ Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht?, 2010.
76Hinsichtlich der Frage, in welcher Form individualgeeignete allgemeine Regeln des Völkerrechts nach der subjektiv-rechtlichen Umformung für den Einzelnen konkret auszugestalten sind, sind mehrere Möglichkeiten denkbar. Aus Rechten des Staates können Rechte des Einzelnen werden, aus Staatspflichten können Rechtspflichten, aber auch subjektive Rechte des Einzelnen erwachsen. Ein über Art. 25 Satz 2 GG erzeugtes subjektives Recht benötigt unter Umständen zu seiner Verwirklichung erst eine Festlegung durch Gesetz. In manchen Fällen ist ein innerstaatlich wirksamer, aus einer allgemeinen Regel des Völkerrechts erzeugter Rechtsanspruch verneint worden. Bei den durch diese Norm begründeten Individualpflichten wird es sich überwiegend nicht um Gebote, sondern um Verbote (Unterlassungspflichten) handeln.
77Vgl. Rojahn in: v. Münch/ Kunig, Art. 25 Rn. 33-36.
78Wenn man gleichwohl der Auffassung folgt, dass sich aus dem allgemeinen völkerrechtlichen Gewaltverbot und dem Verbot des Angriffskriegs über Art. 25 Satz 2 GG ein Recht des Einzelnen ergibt, vom Staat zu verlangen, solche Handlungen, die Art. 25 GG verletzen, zu unterlassen und völkerrechts- und verfassungswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus zu unterbinden,
79vgl. Fischer-Lescano/ Hanschmann, a.a.O.,
80führt dies nicht auf eine Klagebefugnis des Klägers. Auch nach dieser Auffassung verlangen Art. 25 GG und die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes – s. u.a. seine Präambel, Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3 – es nicht, dass auf den Ausschluss der Popularklage nach § 42 Abs. 2 VwGO verzichtet wird. Die Vertreter eines solchen Unterlassungsanspruchs halten vielmehr im Hinblick darauf, dass Art. 25 Satz 2 GG für alle Bewohner des Bundesgebiets Geltung beansprucht, ein Korrektiv zum Ausschluss von Popularklagen für erforderlich. Es bedarf danach neben einer eklatanten Verletzung einer besonderen faktischen Betroffenheit, um subjektive Rechte begründen zu können. Der Bruch der völkerrechtlichen Norm muss das Rechtssubjekt in einer Form betreffen, die es von der Allgemeinheit unterscheidet und es in einer im Vergleich mit der Allgemeinheit besonderen Form auszeichnet. Diese besondere Form der Betroffenheit kann darin liegen, dass Nachbarn der Gefahr militärischer Verteidigungsmaßnahmen dadurch ausgesetzt werden, dass der benachbarte Flughafen ein legitimes militärisches Ziel darstellt, dass Nachbarn solcher Einrichtungen von diesen Maßnahmen durch damit verbundene Emissionen konkret faktisch betroffen sind.
81Vgl. Fischer-Lescano/ Hanschmann, a.a.O, S. 197 ff.
82Eine in diesem Sinne faktische Betroffenheit des Klägers ist auch insoweit nicht ersichtlich, als der Kläger sich darauf beruft, dass er seit mehreren Jahren sich intensiv mit der Air Base Ramstein beschäftigt, ihre Nutzung beobachtet und in der „M. “ darstellt. In dieser Beschäftigung ist der Kläger durch den von ihm vorgetragenen Bruch der völkerrechtlichen Norm des Gewaltverbots nicht in einer Form betroffen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheidet. Eine Betroffenheit des Klägers ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Kläger 12 km von der Air Base Ramstein entfernt wohnt und sich nach seinem nicht näher substantiierten Vortrag seine Wohnstätte bei Ostwind in einer Flugschneise befindet. Nicht ersichtlich ist, wie ihn das von der Allgemeinheit unterscheidet. Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, auf die räumliche Nähe seiner Bleibe zu der Air Base Ramstein komme es entsprechend der atomrechtlichen Rechtsprechung nicht an. Dort konnten sich die Kläger, die immerhin „in der Nähe“ der betreffenden Anlage wohnten, - anders als vorliegend - auf eine einfachgesetzliche drittschützende Norm berufen wie § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 – 7 C 39.07 –, ZNER 2010, 417.
83Auch soweit der Kläger sich auf Gefährdungen seines nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit beruft, ist eine solche Betroffenheit des Klägers nicht ersichtlich. Die Klagebefugnis lässt sich hier nicht auf Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG stützen.
84Ein das klägerische Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigendes Tätigwerden der Beklagten liegt nicht vor. Der Kläger beruft sich vielmehr auf Gefährdungen dieser Rechte durch etwaige terroristische Angriffe auf die Air Base Ramstein. Dies führt aber nicht zu der Möglichkeit einer Verletzung der subjektiven öffentlichen Rechte des Klägers.
85In der geltend gemachten Gefahr von terroristischen Handlungen Dritter liegt schon kein der Beklagten zurechenbares Verhalten deutscher öffentlicher Gewalt vor.
86Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14.07.2011 - 26 K 3869/10 -, juris Rn. 102f; BVerfG, Beschluss vom 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 1714/83 -, BVerfGE 66, 39.
87Die geltend gemachte Gefahr terroristischer Angriffe ist auch nicht mittelbare Folge des Verhaltens der Beklagten. Dafür müsste das vom Kläger gerügte Verhalten der Beklagten für diese Gefahr ursächlich sein und die Herbeiführung dieser Gefahr müsste der öffentlichen Gewalt zurechenbar sein.
88Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 60.
89Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auf das hier befürchtete Verhalten und die betreffenden Entscheidungen von Terroristen hat die Beklagte keinen Einfluss.
90Zudem beruft sich der Kläger hier nur auf Rechtsgefährdungen. Zwar kann ausnahmsweise eine Gefährdung der beiden Rechtsgüter unter bestimmten Voraussetzungen schon zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts führen. Dabei kommt es auf Art, Nähe und Ausmaß möglicher Gefahren und die Irreversibilität von Verletzungen an.
91Vgl. Jarass, GG, Art. 2 Rn. 90; Lorenz in: BK, Art. 2 Rn. 470ff, Stand Juni 2012; BVerfG, a.a.O., S. 57ff.
92Eine mögliche verletzungsgleiche Beeinträchtigung durch Grundrechtsgefährdungen setzt voraus, dass sich hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gefahren gewisse, nicht völlig unbestimmte Annahmen treffen lassen; die wesentlichen Risikoquellen müssten einer Erforschung mit naturwissenschaftlichen Methoden – freilich bedingt und begrenzt durch den jeweiligen Erkenntnisstand und die Erkenntnisart – zugänglich sein.
93Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 59.
94Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Vorliegend mangelt es vielmehr an verlässlichen Verfahren, mit deren Hilfe der Steigerungsgrad der Gefahren für Leib und Leben des Klägers im Wege der richterlichen Erkenntnis ermittelt werden könnte. Denn bei den Quellen der Gefährdung handelt es sich um Entscheidungen von Terroristen, wobei vielfältige Angriffsziele im Bundesgebiet denkbar sind. Darüber lassen sich im Voraus keine gerichtlich nachprüfbaren Erkenntnisse gewinnen.
95Vgl. VG Köln, a.a.O., juris Rn. 106.
96Zudem befindet sich der Kläger hinsichtlich des Gefahrenszenarios nicht in einer besonderen ihn von der Allgemeinheit unterscheidenden Lage, sondern in großer Gesellschaft von Anwohnern und Nutzern von solchen möglichen Zielen terroristischer Angriffe wie militärische Anlagen und anderen Objekten wie Bahnhöfe, Flughäfen, gefährliche Unternehmen und Anlagen usw.; dies gilt auch angesichts der in Ramstein nach seinen Angaben gelagerten Munition, zumal die vom Kläger angegebene Menge von 900t DU-Munition nicht nachvollziehbar ist und sich auch nicht aus der von ihm zitierten Quelle (Anlage K29) ergibt.
97Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG für den Staat ergebenden Schutzpflicht. Der Staat hat hieraus die Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Bei der Erfüllung der Schutzpflicht hat der Staat einen weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten kann nur unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben.
98Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08 -, juris, Rn. 11; Jarass, GG, Art 2 Rn. 91-92 m.w.N.; Lorenz in: BK, Art. 2 Rn. 516, 522.
99Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
100Auch aus dem Grundsatz des effektiven Verfahrens gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, auf den der Kläger sich beruft, ergibt sich nichts anderes. Dieser Grundsatz allein kann ein mögliches subjektives Recht nicht aus sich begründen, sondern nur seiner Durchsetzung dienen. Da, wie dargelegt, ein Unterlassungsanspruch dem Kläger nicht als mögliches subjektives Recht zusteht, kann auch aus Art. 19 Abs. 4 GG kein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht hierzu erwachsen.
101Soweit der Kläger seine Klage als Stufenklage im Sinne einer uneigentlichen Eventualklagehäufung verstanden wissen will, wäre über die Klageanträge 4.) bis 9.) nicht mehr zu entscheiden, da die auf Auskunft gerichteten Klageanträge, wie ausgeführt, keinen Erfolg haben. Die Rechtshängigkeit der Klageanträge 4.) bis 9.) fiele insoweit auflösend bedingt durch den Misserfolg der Klageanträge 1.) bis 3.) weg. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, da die Klageanträge nicht ausdrücklich im uneigentlichen Eventualverhältnis gestellten worden sind, haben die Klageanträge 4.) bis 9.) keinen Erfolg; sie sind ebenfalls unzulässig.
102Die Anträge zu 4.) bis 6.) sind als Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es fehlt hier sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an dem Feststellungsinteresse.
103Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327, juris Rn. 29.
105Dagegen sind abstrakte Rechtsfragen nicht feststellungsfähig. Es ist abgesehen vom ausdrücklich geregelten Fall der abstrakten Normenkontrolle nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstatten, Auskunft über die allgemeine Rechtslage zu geben oder über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden. Die rechtliche Qualifikation eines Vorgangs oder Handelns der Verwaltung als rechtswidrig ist im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nicht möglich.
106Vgl. Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 43 Rn. 11, 43, 35.
107Der notwendige konkrete und überschaubare Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass Rechtsfragen hinsichtlich eines Einzelfalls relevant werden und in Bezug auf diesen Fall entschieden werden können.
108Vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn. 44.
109Nach diesen Maßstäben liegt hier kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vor. Die vom Kläger begehrten Feststellungen betreffen nicht individualisiert seinen Einzelfall und werden nicht in seinem Einzelfall relevant. Vielmehr sind hier abstrakte Rechtsfragen und das allgemeine Staat-Bürger-Verhältnis betroffen, das sich hier im Falle des Klägers nicht verdichtet hat zu einem individuellen Einzelfall und kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt.
110Vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn 46.
111Zudem fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Auch dieses dient dem Ausschluss der Popularklage. Dementsprechend müssen die wirtschaftlichen und ideellen Interessen hinreichend dem Kläger zuzuordnen sein und vermögen Interessen der Allgemeinheit, welche dem Kläger nicht persönlich zugeordnet werden können, kein Feststellungsinteresse zu bekunden.
112Vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn 73, 78.
113Die von dem Kläger geltend gemachten Interessen, die er aus Art. 25 Satz 2, Art. 26 GG ableitet, sind ihm nicht hinreichend persönlich zuzuordnen, sondern vielmehr Interessen der Allgemeinheit. Insofern kann auf die obigen Ausführungen diesbezüglich Bezug genommen werden.
114Die Anträge des Klägers zu 7.) bis 9.) sind unzulässig. Die beantragten Begehren, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den USA auf die bezeichneten Unterlassungen hinzuwirken, stellen keine hinreichend bestimmten und vollstreckbaren Leistungsanträge dar, wie sie für eine erfolgreiche allgemeine Leistungsklage erforderlich sind,
115vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn 125.
116Die Verurteilung zu einer „Hinwirkung“ kann offensichtlich nicht vollstreckt werden, unklar bleibt, welche Maßnahmen die Beklagte aus Sicht des Klägers zu ergreifen hat.
117Soweit der Antrag zu 9.) auch Folterflüge erfassen sollte, die das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise berühren und keinen Bezug zum deutschen Staat haben, wäre zudem auch der Verwaltungsrechtsweg fraglich, da das vom Kläger begehrte Hinwirken insoweit den rein zwischenstaatlichen Bereich betreffen würde.
118Darüber hinaus fehlt dem Kläger auch bezüglich der Klageanträge 7.) bis 9.) die Klagebefugnis; auf die diesbezüglichen oben stehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
119Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen war nicht stattzugeben, da keine Tatsachen, sondern Rechtsfragen Gegenstand der Anträge waren und soweit Tatsachen enthalten waren, es auf sie aus den dargelegten Gründen für die Entscheidungsfindung nicht ankam.
120Nach alldem kam eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Frage des Klägers, ob das Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta und das humanitäre Kriegsvölkerrecht, insbesondere das ZP II, allgemeine Regeln des Völkerrechts sind und daher zum Bundesrecht gehören, dass die OEF der US-Army, das Targeted Killing und die Renditions der US-Army das Bundesrecht in diesem Sinn verletzen und dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass diese Verhaltensweisen aufgeklärt und bejahendenfalls unterbunden werden, ist keine auf eine erforderliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG führende Frage. Hinsichtlich des ersten Teils der Frage des Klägers sind keine Zweifel im Sinne dieser Norm ersichtlich. Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind ernstlich zweifelhaft, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde,
121Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008 - 2 BvR 793/07 -, juris.
122Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auffassung vertreten würde, dass das Gewaltverbot und das humanitäre Kriegsvölkerrecht nicht allgemeine Regeln des Völkerrechts und damit nicht Bestandteil des Bundesrechts seien, wovon auch die Kammer nicht ausgeht. Der zweite Teil der Frage betrifft hingegen die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall. Hierfür kann jedoch nicht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 GG eingesetzt werden, sondern dies ist vielmehr Aufgabe des Ausgangsgerichts,
123vgl. BVerfG a.a.O.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
125Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO.