Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist Jäger und Inhaber der vom Beklagten am 02.08.2004 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 000/00, auf der 3 Langwaffen eingetragen sind, sowie der vom Beklagten am 22.01.1997 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 000/00, auf der 6 Langwaffen und eine Pistole eingetragen sind.
3Im Februar 2017 fand im Wohnhaus des Klägers J. T. 00, 00000 I. , ein Einbruchsdiebstahl statt, während sich der Kläger und seine Ehefrau in Urlaub befanden. Der Einbruch wurde am Morgen des 27.02.2017 von der Haushälterin entdeckt. U.a. wurden zwei Langwaffen des Klägers (eine Repetierbüchse Blaser, R 93, Kal. 9,3x62, und eine halbautomatische Büchse Savage, A 17, Kal. 17HMR) gestohlen, die sich in einem Waffenschrank im Keller des Wohnhauses befanden, den die Täter mit einem dazugehörigen Schlüssel geöffnet hatten. Den Schlüssel hatten sie in einer im Kleiderschrank des Schlafzimmers befindlichen Geldkassette aufgefunden, die sie in der Garage unter Verwendung von Werkzeugen gewaltsam geöffnet hatten.
4Mit einem auf den 02.03.2017 datierten Anhörungsschreiben (richtigerweise: vom 07.04.2017) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b WaffG wegen der ungenügenden Aufbewahrung seiner Waffen unzuverlässig, denn es sei davon auszugehen, dass der im Keller befindliche Tresor mit dem in der Geldkassette aufgefundenen Schlüssel problemlos geöffnet worden sei und auf diese Weise die beiden Waffen entnommen werden konnten.
5Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 04.05.2017, in dem er – unter gleichzeitiger Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages - im Einzelnen ausführte, dass der Kläger als Opfer des Einbruchsdiebstahls nicht wegen unzureichender Aufbewahrung der entwendeten Waffen als unzuverlässig angesehen werden könne, da die Aufbewahrung des Ersatzschlüssels zu dem Waffentresor in einem Behältnis erfolgt sei, das ebenfalls über die nach § 36 WaffG vorgeschriebene Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 verfügt habe und das nachgewiesenermaßen nur mit äußerster Kraftanstrengung und Einsatz von schwerem Aufbruchswerkzeug habe geöffnet werden können.
6Hierzu legte der Kläger 3 Fotos der – aufgebrochenen – Geldkassette vor.
7Mit Bescheid vom 05.05.2017 widerrief der Beklagte wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit die dem Kläger erteilten beiden waffenrechtlichen Erlaubnisse und forderte den Kläger auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich abzugeben. Ferner ordnete er an, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen (abgesehen von den beiden gestohlenen Langwaffen) innerhalb eines Monats nach Rechts- bzw. Bestandskraft des Bescheides an Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes zu überlassen oder die Waffen dauerhaft durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen.
8Der Kläger hat am 31.05.2017 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er aus, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zwar sei zum Zeitpunkt der Herstellung der in Rede stehenden Geldkassette die im Waffengesetz definierte Sicherheitsstufe A noch nicht bekannt gewesen, bekanntlich würden aber Geldkassetten der Firma C. X. seit Jahrzehnten mit einer sehr hohen Widerstandsstufe gefertigt. Der Umstand, dass die Geldkassette von den Einbrechern nicht ohne Weiteres aufgehebelt werden konnte, sondern nur mit schwerem Werkzeug und zerstörerischer Wirkung vollständig auseinandergebrochen werden musste, um an den Inhalt zu gelangen, zeige auf, dass es sich um ein hinreichend sicheres Behältnis zur Aufbewahrung gehandelt habe.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2017 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hält die getroffenen waffenrechtlichen Maßnahmen unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Soweit der Kläger angebe, dass es sich bei der Geldkassette um ein Behältnis mit der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 handele, sei dies nicht nachgewiesen; augenscheinlich handele es sich lediglich um eine handelsübliche Geldkassette ohne ausgewiesene Sicherheitsstufe/Widerstandsgrad. Die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis ohne die vorgeschriebene Sicherheitsstufe habe nicht den Vorschriften entsprochen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.05.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Nr. b WaffG sind in Anbetracht der sich vorliegend bietenden Umstände nicht gegeben.
20Es liegen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird.
21Dabei ist allerdings vorab festzuhalten, dass für eine entsprechende Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine umfassende Zukunftsprognose erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Betroffenen mit Waffen oder Munition ergibt. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzes muss in diesem Bereich bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden. Vielmehr ist es Schutzzweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt,
22so etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2008 – 20 B 446/08 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 83.
23Dies kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Soweit der Beklagte den Vorwurf der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit darauf stützt, dass der Kläger seinen (Ersatz-)Schlüssel für den von den Einbrechern geöffneten Waffenschrank nicht in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt habe, vermag die Kammer dem im Rahmen der hier zu treffenden Prognose nicht zu folgen. Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14 AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden. Der Schlüssel lag nicht etwa offen in dem Wohnhaus,
24vgl. hierzu (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG bejahend): VG Aachen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 L 140/16 –, juris,
25oder jedenfalls ohne nennenswertes Hindernis griffbereit in der Nähe des Waffenschrankes oder auch an anderer Stelle in dem Einfamilienhaus,
26vgl. hierzu (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG im Ergebnis verneinend): VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 – 4 L 621/09 –, juris,
27sondern in einer verschlossenen Geldkassette der Marke C. X. , die sich wiederum in einem Schrank im Schlafzimmer befand. Zwar hat der Beklagte in Bezug auf diese Geldkassette zutreffend vorgetragen, dass der Kläger deren konkrete Sicherheitsstufe nicht nachgewiesen habe, andererseits hat der Kläger Fotos von dem – von den den Einbruchsdiebstahl aufnehmenden Beamten des Beklagten am 27.02.2017 nicht aufgefundenen - Behältnis vorgelegt, aus denen zumindest ersichtlich ist, dass es sich um ein sehr stabiles Objekt handelt, dass von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden konnte (nachdem die Geldkassette offensichtlich zunächst zum Zwecke des Aufbruchs in die Garage des Klägers verbracht worden war). Unter diesen Umständen kann ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten des Klägers in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen und Munition nicht angenommen werden, so dass für eine negative Prognose wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Dass zwei Langwaffen in die Hände von Unbefugten, vorliegend sogar von Straftätern, gelangen konnten, ist letztlich vor allem auch darauf zurückzuführen, dass die Täter mit hoher krimineller Energie und unter Ausnutzung der Urlaubsabwesenheit des Klägers und seiner Ehefrau vorgegangenen sind.
28Die auf Seite 5 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene, auf § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG gestützte Anordnung ist ebenfalls rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Anordnung als Folgemaßnahme der – rechtswidrigen - Widerrufsentscheidung deren rechtliches Schicksal teilt.
29Es bedarf daher keiner Vertiefung der Frage, ob die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen (abgesehen von den beiden gestohlenen Langwaffen) innerhalb eines Monats nach Rechts- bzw. Bestandskraft des Bescheides an Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes zu überlassen oder die Waffen dauerhaft durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen, auch für sich genommen rechtswidrig ist, weil sie nicht den in § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG tatbestandsmäßig enthaltenen, alternativen Vorgaben, wonach die Behörde anordnen kann, binnen angemessener Frist die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen, entspricht.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 – 1 C 40.89 –, juris (zur Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.).
31Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass eine Waffe auch in einer Weise unbrauchbar gemacht werden kann, die keine nach § 7 Abs. 1 WaffG a.F. erlaubnispflichtige Bearbeitung (heute geregelt in § 21 Abs. 1 WaffG, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 zum WaffG) darstellt.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
351. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
43Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
44Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
45Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4811.750,00 €
49festgesetzt.
50Gründe
51Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
54Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.