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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Anträge der Antragsteller,
3dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 3) als Schüler in das X. -Y. -Z.-Gymnasium zum Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen,
4hilfsweise, dem Antragsgegner die ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrags der Antragsteller aufzugeben,
5hilfsweise einen freien bzw. frei werdenden Platz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vergeben,
6haben keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
8Weder der Hauptantrag (I.), noch die Hilfsanträge (II.) haben Erfolg.
9I.
Das Gericht lässt dahinstehen, ob der Hauptantrag nicht bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller zu 3) von vornherein allenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung hat. Die Schulaufnahme steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b; im Folgenden: APO-S I), außerhalb der zwingenden rechtlichen Vorgaben, im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Für die die Aufnahme begehrenden Schülerinnen und Schüler bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Aufnahmeantrag haben. Wird dieser wegen eines Ermessensfehlers im Aufnahmeverfahren nicht erfüllt, hat dies im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache – einem Widerspruchs- oder Klageverfahren – grundsätzlich nur zur Folge, dass die Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
12Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 50.
13Soweit das Gericht einen solchen Anspruch in der Vergangenheit im Eilverfahren durch eine vorläufige Aufnahme gesichert hat,
14vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 52,
15wird die Kammer hieran in Konstellationen wie der vorliegenden ggf. nicht mehr festhalten. Denn die dem zugrundeliegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
16vgl. Beschluss vom 16. August 2018 – 19 E 688/18 –, juris, Rn. 3,
17betraf einen Fall der vorläufigen Aufnahme aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung, bei dem die Ordnungsgemäßheit oder Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht festgestellt werden konnte.
18Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit im vorliegenden Fall nicht, denn der Schulleiter des X. –Y. -Z.-Gymnasiums hat unter Beachtung der Kapazitätsgrenze eine rechtsfehlerfreie Auswahl der Schülerinnen und Schüler vorgenommen.
19Nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW entscheidet über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.
20Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), in der hier maßgeblichen Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV.NRW. S. 349) (nachfolgend: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW).
21Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1. b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei einem Gymnasium bis drei Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall um bis zu 2 Schülerinnen und Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 31 Schülerplätzen pro Parallelklasse hat der Schulleiter bei seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt und ausgeschöpft.
22Der Schulleiter hatte auch ein Auswahlverfahren durchzuführen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Dies war im Zeitpunkt der Entscheidung über die nach Durchführung des Anmeldeverfahrens (nachträglich) eingegangenen Anträge der Fall, weil hinsichtlich der 14 noch freien Schulplätze 25 Anmeldungen vorlagen. Aufgrund des Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter ein Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht dem Schulleiter hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu.
23Das Auswahlverfahren weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Schulleiter im Losverfahren nur die nachträglichen Anmeldungen berücksichtigt und zunächst 79 Schulplätze ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens vergeben hat. Dieses Vorgehen folgt den ermessenlenkenden Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I), die für den Schulleiter verbindlich das Verfahren regeln.
24Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens steht nach § 10 VwVfG NRW im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften gelenkt werden. Weder das Schulgesetz noch die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I enthalten nähere Vorgaben zur Durchführung des Anmeldeverfahrens. § 1 APO-S I regelt im Wesentlichen nur die Modalitäten des Auswahlverfahrens, wenn die Zahl der Anmeldungen im Aufnahmeverfahren die Aufnahmekapazität übersteigt. Nähere Einzelheiten zum Anmeldeverfahren ergeben sich allerdings aus Nr. 1.1.1 VVzAPO-S I. Danach umfasst der Zeitraum zur Durchführung der Anmeldeverfahren sechs Wochen. Er beginnt mit dem durch das Ministerium bestimmten Tag der letzten Möglichkeit zur Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen. Dies war hier der 29. Januar 2021. Damit war das Anmeldeverfahren bis zum 12. März 2021 durchzuführen. Dies ist hier geschehen. Der Ablauf dieses Zeitraumes führt zwar nicht dazu, dass ein später gestellter Aufnahmeantrag gänzlich unberücksichtigt bleiben kann. Denn es gibt keine im Gesetz oder der Verordnung festgelegte Ausschlussfrist für einen Antrag auf Aufnahme in eine weiterführende Schule,
25Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, Rn. 15, juris.
26Die Möglichkeit, dass später noch Anträge gestellt werden, hindert den Schulleiter jedoch nicht, am Ende des Anmeldezeitraumes über die Aufnahme derjenigen Bewerber zu entscheiden, die sich während dieses Zeitraumes angemeldet haben. Durch § 10 VwVfG wird der Behörde ein weites Ermessen hinsichtlich der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens eingeräumt. Das Verfahren stimmt auch mit dem in § 10 Satz 2 VwVfG NRW zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken überein, wonach das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Zudem ist das Vorgehen auch sachlich gerechtfertigt. Die Ansicht der Antragsteller hätte zur Folge, dass der Schulleiter wegen des Fehlens einer Ausschlussfrist auf unabsehbare Zeit keine Aufnahmeentscheidungen treffen könnte, sofern nicht bereits am Ende des Anmeldezeitraumes feststeht, dass die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass bei einer nach Ablauf des Zeitraumes für das Anmeldeverfahren eingetretenen Überschreitung der Aufnahmekapazität ein Aufnahmeverfahren nur noch unter den Bewerbern durchzuführen ist, die sich nachträglich angemeldet haben.
27Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens hat der Schulleiter sich hier entschieden, das Losverfahren anzuwenden. Hinsichtlich dieses Verfahrens sind Fehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28II.
29Da dem Antragsteller zu 3) ein Aufnahmeanspruch nicht zusteht, bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, juris.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
35Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
36Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
37Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
38Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
39Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
41Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.