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1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Anträge der Antragsteller,
31. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu 3) zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 5 der I. Gesamtschule in L. aufzunehmen,
hilfsweise,
6dem Antragsgegner aufzugeben, mit der Antragstellerin zu 3) nach Maßgabe seines Bescheids vom 8. Februar 2021 ein Losverfahren durchzuführen und die Antragsteller über das Ergebnis zu bescheiden,
72. dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin zu 3) zum Schuljahr 2021/2022 in der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule X.----------weg in L. aufzunehmen,
haben insgesamt keinen Erfolg.
10Der (Haupt-)Antrag zu 1) ist bereits unzulässig.
11Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache, hier der Widerspruch vom 14. Juni 2021, offensichtlich unzulässig ist.
12Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und in Konstellationen wie der vorliegenden weiterhin erforderliche Widerspruch (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a JustizG NRW) ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Diese Frist wird durch den Widerspruch vom 14. Juni 2021 gegen den Bescheid vom 8. Februar 2021 nicht gewahrt, auch wenn das genaue Datum der Bekanntgabe sich den Akten nicht entnehmen lässt. Auch die Antragsteller selbst gehen nicht von der Wahrung der Monatsfrist aus.
13Es gilt auch nicht ausnahmsweise nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 8. Februar 2021 genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO.
14Der Widerspruchsfrist ist entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auch nicht entgegenzuhalten, dass Adressat des Ablehnungsbescheids nur die Antragsteller zu 1) und 2) seien, nicht hingegen die Antragstellerin zu 3). Unabhängig davon, dass sich dies rechtlich nicht auf die Widerspruchsfrist auswirken könnte, geht diese Annahme fehl. Mit dem Bescheid vom 8. Februar 2021 wurde der Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin zu 3) an der I. Gesamtschule umfänglich beschieden. Unter Berücksichtigung des objektivierten Empfängerhorizonts konnten die Antragsteller zu 1) und 2) als Erziehungsberechtigte der Antragstellerin zu 3) dem Bescheid unzweifelhaft entnehmen, dass mit diesem der allein der Antragstellerin zu 3) zukommende Aufnahmeanspruch abgelehnt wird. Der Bescheid ist im Adressfeld und in der Anrede an die Antragsteller zu 1) und 2) gerichtet, die ausweislich des Antragsformulars als Erziehungsberechtigte der Antragstellerin zu 3) und damit als deren gesetzliche Vertreter (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) den Antrag gestellt hatten. Im Betreff heißt es „Anmeldung an der I. Gesamtschule F. für K. “. Im weiteren Text heißt es: „leider muss ich Ihnen mitteilen, dass K. nicht an unserer Schule aufgenommen werden kann. Ich bedanke mich für die Anmeldung Ihres Kindes …“. Dass auch die Antragsteller den Bescheid mit seinem Regelungsgehalt erkannt haben, zeigt sich auch darin, dass sie die Antragstellerin zu 3) im Folgenden an einer anderen Schule angemeldet habe.
15Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Hilfsantrag unzulässig.
16Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
17Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
18Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen gegenüber dem Antragsgegner ein (vorläufiger) Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 3) an der Gesamtschule X.----------weg zum Schuljahr 2021/2022 zusteht.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.
20Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
21Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule X.----------weg für das Schuljahr 2021/2022 in der Jahrgangsstufe 5 ist erschöpft.
22Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV.NRW. S. 349), zu ermittelnden Klassenstärke. Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I der Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
23Angesichts der Aufnahme von 18 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der sechszügig geführten Jahrgangsstufe 5 bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung, den Bandbreitenhöchstwert nicht auszuschöpfen. Die Entscheidung, den Bandbreitenhöchstwert von 29 wegen der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Kinder aufzunehmen, lässt insbesondere keine Ermessensfehler erkennen.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 – 19 B 826/16 –, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 216 Schülerinnen und Schüler (8 x 27) bei einer achtzügigen Gesamtschule desselben Schulträgers, sowie Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 19 B 1353/18 –, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 162 Schülerplätze (sechs Eingangsklassen zu je 27 Schülerplätze) bei einer Gesamtschule.
25Mit Blick auf die Erschöpfung dieser Kapazität kann die Schulleiterin die Aufnahme der Antragstellerin zu 3) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ablehnen.
26Tragfähige Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Darlegung der Schulleiterin zur Kapazitätserschöpfung gebieten würden, legen die Antragsteller nicht dar. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Es entspricht insbesondere der Erfahrung der Kammer in Schulaufnahmeverfahren, dass insbesondere an den beliebten Schulen im L. Stadtgebiet die im Auswahlverfahren vergebenen Plätze durch die Bewerberinnen und Bewerber auch angenommen werden und Ablehnungen der Plätze durch die Bewerber nicht üblich zu erwarten sind.
27Es besteht auch nicht aus anderen Gründen ausnahmsweise ein (vorläufiger) Aufnahmeanspruch oder ein Anspruch darauf, dass der noch nicht beschiedene Antrag auf Aufnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine vorläufige Aufnahme zu sichern wäre.
28Ob die Antragsteller, die vor dem Auswalverfahren keinen Aufnahmeantrag gestellt haben, sich auf Fehler in einem früheren, bei Bewerberüberhang durchzuführenden Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV.NRW. S. 488 – APO-S I) in der Fassung der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV.NRW. S. 394), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), überhaupt berufen können, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Denn Fehler in diesem Verfahren, die sich auf einen Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 3) ausgewirkt haben könnten, werden durch die Antragsteller nicht dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich.
29Die Antragsteller sind auch nicht wegen der gerügten „rechtswidrigen Handhabung zur Einfach-Anmeldung“ so zu stellen, als hätten sie die Antragstellerin zu 3) vor Durchführung des Auswahlverfahrens an der Gesamtschule X.----------weg angemeldet.
30Die Antragsteller berufen sich hierzu auf die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I), wonach gemäß Nr. 1.1.4 der Schulträger dafür sorgt, dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann, wozu den Eltern jedes Kindes ein Anmeldeschein durch die Grundschule ausgehändigt wird, der gemäß Ziffer 1.1.5 Satz 3 bei Angabe eines Zweitwunsches an diese Schule weitergegeben werden kann. Weiter rügen die Antragsteller in diesem Zusammenhang ein nicht weiter konkretisiertes „rechtswidriges Vorgehen der Schule“.
31Aus einer ggf. der obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 19 E 113/00 –, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 10. August 2007 – 19 B 758/07 –, juris, Rn. 27 bis 29,
33entgegenstehenden Verwaltungsvorschrift, die als solche dem Innenrecht zuzurechnen ist, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Aus einer etwaigen rechtswidrigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der allgemeinen Beratung und/oder Vorbereitung der Aufnahmeverfahren können die Antragsteller jedenfalls keine Primäransprüche herleiten, insbesondere keine Aufnahme oder Wiederholung des Aufnahmeverfahrens an potentiell allen weiterführenden Schulen im Stadtgebiet beanspruchen. Die Verletzung behördlicher Nebenpflichten kann, soweit sie konkret nachgewiesen ist, allenfalls Sekundäransprüche begründen.
34Nichts anderes ergibt sich aus der Änderung des Aufnahmeverfahrens für Zweit- und Drittwünsche. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich die Änderung der Platzvergabe hinsichtlich der Zweitwunschschule im vorliegenden Fall auf die Aufnahme(-chancen) der Antragstellerin zu 3) an der Gesamtschule X.----------weg ausgewirkt haben kann. Denn der Schulträger hätte auch bei Beibehaltung des Systems der Vorjahre keine Platzvergabe bezüglich der Antragstellerin zu 3) an ihre Zweitwunschschule, die Gesamtschule X.----------weg , koordinieren können. Gleiches gilt für eine Weitergabe des Anmeldformulars vom Schulleiter der I. Gesamtschule an die Schulleiterin der Gesamtschule X.----------weg . Denn die Kapazitäten an der Gesamtschule X.----------weg waren bereits durch das Aufnahmeverfahren zu den Erstwünschen erschöpft. Unabhängig davon bestünde auch nach den vorstehenden Gründen kein Aufnahmeanspruch.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
36Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
37Im Eilverfahren betreffend die Schulaufnahme wird in ständiger Rechtsprechungspraxis in Nordrhein-Westfalen die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 E 428/21 –, juris.
39Dieser Wert ist hier für jeden Antrag zugrunde zu legen und zu addieren. Dies folgt zunächst aus § 39 Abs. 1 GKG und dem der Norm zugrundeliegenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt,
40std. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501.93 –, juris, Rn. 9; und Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 17 (m.w.N.).
41Danach liegen hier sowohl zwei verschiedene Anträge als auch zwei verschiedene Lebenssachverhalte vor, nämlich die Anträge zur Aufnahme an verschiedenen (Wunsch-)Schulen, die durch verschiedene Schulleiter in voneinander unabhängigen Verwaltungsverfahren beschieden werden. Der Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Wunschschule ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Verfassungsrecht abzuleiten und von einem Anspruch auf Aufnahme an eine Schule der gewählten Schulform in zumutbarer Entfernung, der hier gerade nicht geltend gemacht wird, zu unterscheiden,
42vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. –, juris, Rn. 44 ff; diesen Anspruch voraussetzend auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 9 ff.
43Ein solcher Antrag bzw. solche Anträge können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an mehreren Schulen parallel gestellt und verfolgt werden,
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 19 E 113/00 –, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 10. August 2007 – 19 B 758/07 –, juris, Rn. 27 bis 29.
45Der Annahme mehrerer Streitgegenstände steht nicht entgegen, dass die Schülerin bzw. der Schüler letztlich nur eine Schule besuchen kann. Denn dies ist nur eine tatsächliche Gegebenheit, die dem Wahlrecht bei ggf. mehreren (erfolgreichen) Aufnahmen folgt. Dies ist jedoch, wie aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung resultiert, kein rechtliches Hindernis für den weiteren Aufnahmeantrag. Damit ist die vorliegende Konstellation mit der rechtlichen Situation vergleichbar, dass für ein Grundstück mehrere Baugenehmigungen beantragt und erteilt werden können, obwohl das Grundstück tatsächlich nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung bebaut werden kann.
46Demgegenüber wirkt sich die Mehrheit von Antragstellern nicht streitwerterhöhend aus,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 E 428/21 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.).
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
50Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
51Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
52Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
53Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.