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Unterlassung der Hochstufung der AfD zum Verdachtsfall
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den Bundessprecher, Herrn Tino Chrupalla, und die stellvertretende Bundessprecherin, Frau Alice Weidel, Schillstraße 9, 10785 Berlin,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Gz.: 213‑0217‑570004‑0113‑/21,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: XXX
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 08. März 2022
durch
XXX
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag, in allen 16 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene politische Partei.
3Am 14. März 2015 gründeten der Vorsitzende des Landesverbandes Thüringen der Klägerin, Björn Höcke, und der damalige Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Klägerin, André Poggenburg, die Sammlungsbewegung „Der Flügel“ innerhalb der Klägerin. Sie unterzeichneten gemeinsam mit 21 weiteren Amts- und Funktionsträgern der Klägerin die sog. „Erfurter Resolution“. Unter den Erstunterzeichnern waren der frühere Co-Bundes- und Fraktionssprecher der Klägerin, Dr. Alexander Gauland, die Landtagsabgeordneten Baum, Bessin, Kalbitz, Möller, Tillschneider, Weise und der damalige Landesvorsitzende und spätere Bundesvorsitzende der Jungen Alternative (JA), der satzungsmäßigen Jugendorganisation der Klägerin, Frohnmaier. Gemäß der Resolution sehen die Erstunterzeichner „im vollen Einsatz der AfD für eine grundsätzliche politische Wende in Deutschland die eigentliche Daseinsberechtigung der Partei“. Dieser Einsatz werde zu „echten Auseinandersetzungen mit den Altparteien, den Medien und den Trägern der verheerenden Gesellschaftsexperimente führen“. Von den Funktionsträgern der Partei werde verlangt, diese Auseinandersetzung mutig und wahrhaftig zu führen. In der Erklärung wird die Sorge geäußert, dass sich die Klägerin ohne Not mehr und mehr dem etablierten Politikbetrieb anpasse: „dem Technokratentum, der Feigheit und dem Verrat an den Interessen unseres Landes.“
4In einer weiteren Erklärung vom 24. Juni 2016 beschreibt sich der Flügel als „zentral organisierter, loser Verbund von Mitgliedern“ der Klägerin im gesamten Bundesgebiet. Die organisatorische Arbeit des Flügels soll demgemäß maßgeblich vom Kreisverband Nordhausen-Eichsfeld-Mühlhausen (Nordthüringen) getragen und dort konzentriert werden.
5Seit dem Jahr 2015 fanden jährliche Veranstaltungen unter dem Namen „Kyffhäusertreffen“ mit stetig steigenden Besucherzahlen statt (350 im Jahr 2015, 1.000 im Jahr 2018).
6Am 3. September 2018 wurden die Landesverbände Bremen und Niedersachen der JA zu Beobachtungsobjekten der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörden erklärt.
7Am 13. September 2018 beschloss der Bundesvorstand der Klägerin die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die sich mit dem Thema einer möglichen Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend Bundesamt) befasst. Ebenso beauftragte die Klägerin den Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, um eine Beobachtung und Einstufung der Klägerin durch das Bundesamt zu verhindern.
8Der Präsident des Bundesamtes gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Klägerin - als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei der Klägerin und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (nachfolgend Gutachten I) - als „Prüffall“ bearbeitet werde.
9Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der Klägerin vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die JA und die der Klägerin zugeordnete Sammlungsbewegung „Der Flügel“ würden hingegen bereits als Verdachtsfälle eingestuft.
10Hinsichtlich der JA lägen inhaltlich und numerisch hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handele. Eine gründliche politikwissenschaftliche und juristische Analyse lege nahe, dass die JA die Würde des Menschen als obersten Wert der Verfassung nicht respektiere. Sie ziele auf den Vorrang eines ethnisch-homogenen Volksbegriffs und mache diejenigen, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehörten, in eindeutiger Weise verächtlich. So fordere die JA unter anderem eine generelle abendliche Ausgangssperre für alle männlichen Flüchtlinge, „um die Sicherheit für die Bevölkerung vor allem der Frauen in Deutschland zu erhöhen“. Eine über reine Islamkritik deutlich hinausgehende Muslimfeindlichkeit trete in vielen Redebeiträgen zutage, in denen immer wieder von einem „Bevölkerungsaustausch“ durch Muslime gewarnt werde. So bezeichne die JA die Migrationspolitik der Bundesregierung als „wahnsinniges Bevölkerungsexperiment“, für welches das „Volk [...] mit seinem Blut“ bezahle und welches dazu führe, dass das deutsche Volk „abgeschafft“ werde. Es lägen darüber hinaus klare Anhaltspunkte für eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung vor. Dieser werde mit aggressiver Rhetorik Nachdruck verliehen. Die JA richte sich nach bisherigen Erkenntnissen auch gegen das Demokratieprinzip. Es lägen zahlreiche pauschal diffamierende Aussagen über die Regierung und das gesamte politische System vor. In der Gesamtschau stellten sich diese als absolute Verächtlichmachung des Parlamentarismus dar, ohne dass von Seiten der Klägerin eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben pluralistischer Willensbildung entsprechende Alternative benannt werde. Den etablierten Parteien, „diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz“, werde unverhohlen angedroht: „Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das Volk und nur für das Volk gemacht - denn wir sind das Volk“. Die Programmatik der JA zeichne sich auch durch die drastische Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien, insbesondere des Gewaltmonopols des Staates und der Rechtsbindung der Verwaltung, aus.
11Hinsichtlich des Flügels um den Thüringer Landesvorsitzenden der Klägerin, Björn Höcke, lägen stark verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handele. Das durch den Flügel propagierte Politikkonzept sei auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden gerichtet. Es verletze die Menschenwürdegarantie sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Die Relativierung des historischen Nationalsozialismus ziehe sich zudem wie ein roter Faden durch die Aussagen der Flügel-Vertreter.
12Der Fortbestand eines organisch-einheitlichen Volkes werde vom Flügel als höchster Wert angesehen. Der einzelne Deutsche werde als Träger des Deutschtums wertgeschätzt. „Kulturfremde“ Nicht-Deutsche würden als nicht integrierbar gelten. Ihnen solle eine Bleibeperspektive konsequent verwehrt werden. Ziel des Flügels sei ein ethnisch homogenes Volk, welches keiner „Vermischung“ ausgesetzt sein solle.
13Dies werde durch flüchtlings- und muslimkritische Positionen untermauert. Die Staatsbürgerschaft von muslimischen Deutschen werde infrage gestellt. Ihnen drohten bei konsequenter Umsetzung der Positionen des Flügels Massenabschiebungen. Mittels einer aggressiven Wortwahl werde die von Migranten ausgehende Kriminalität krass überzeichnet. Befürworter einer liberalen Migrationspolitik würden zudem massiv entwürdigend beschimpft. Ihre politische Haltung werde etwa mit einer Geisteskrankheit gleichgesetzt.
14Vertreter des Flügels wendeten sich auch gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Demokratische Entscheidungen würden nur akzeptiert, wenn diese zu einer Regierungsübernahme durch die Klägerin führten. Im Falle des Scheiterns der Klägerin gelte: „Danach kommt nur noch: Helm auf.“ Einzelne Mitglieder des Flügels wiesen zudem Bezüge zu bereits als extremistisch eingestuften Organisationen auf.
15Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet (13 L 202/19). Gegenstand des Eilverfahrens war die Einstufung der Klägerin als Prüffall und die Bekanntgabe dieser Einstufung. Die Einstufung des Flügels und der JA war mangels entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des Verfahrens.
16Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 forderte die Klägerin das Bundesamt auf, es zu unterlassen, die JA und den Flügel als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, sowie es zu unterlassen, Daten über den Flügel als „Verdachtsfall“ zu sammeln, zu speichern und/oder gespeichert zu lassen.
17Am selben Tag gab das Bundesamt bekannt, dass es alle „Mitglieder“ des Flügels (ca. 7.000 Personen) und der JA (mehr als 1.000 Personen) in die Kategorie „Rechtsextremismus“ einordne.
18Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 lehnte das Bundesamt gegenüber der Klägerin ab, die geforderten Unterlassungserklärungen abzugeben.
19Die Klägerin erhob am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20).
20Am 12. März 2020 erstellte das Bundesamt ein weiteres Gutachten „Zur Einstufung des ‚Flügel‘ als erwiesen extremistische Bestrebung“ (nachfolgend Gutachten II). Die bisherigen verfassungsfeindlichen Anhaltspunkte hätten sich zur Gewissheit verdichtet. Das Verdachtsfallstadium sei hin zu einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung überschritten worden. Dies gründe sich im Wesentlichen auf den signifikanten Bedeutungszuwachs der maßgeblichen Träger extremistischer Bestrebungen im Flügel, namentlich der zentralen Exponenten Björn Höcke und Andreas Kalbitz, und der von ihnen demzufolge noch stärker ausgehenden Prägekraft für den Personenzusammenschluss. Eine Verdichtung ergebe sich zudem aus der quantitativen Verfestigung der bereits im Gutachten I herangezogenen Belege, von denen sich der Flügel nicht nur nicht distanziert habe, sondern die er vielmehr reproduziert und mit beachtlicher Reichweite weiter verbreitet habe. Die aggressive und kompromisslose Zurückweisung jeder parteiinternen Kritik an Positionen des Flügels stellten ebenfalls einen Verdichtungsfaktor dar. Es sei eine organisatorische Weiterentwicklung festzustellen, worauf offizielle Kontaktstellen - wie der eigenen Webseite, einem YouTube-Kanal, einer Facebook-Seite und einem Onlineshop -, die Etablierung regionaler Ansprechpartner (sogenannte Obleute) und die abgestufte Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um den Flügel hindeuteten. Im Jahr 2019 habe es drei herausragende Landtagswahlergebnisse ostdeutscher Landesverbände gegeben, die zu einem weiteren Bedeutungszuwachs beigetragen hätten. Der maßgebliche Protagonist des Flügels, Höcke, habe jeden Ansatz einer inhaltlich kritischen Auseinandersetzung mit den Positionen des Flügels innerhalb der Klägerin als „politische Bettnässerei“ diffamiert. Relativierungen einzelner seiner Aussagen seien taktisch motiviert und stellten reine Schutzbehauptungen dar.
21Das dem Flügel zuzuordnende Personenpotenzial könne angesichts fehlender formeller Mitgliedschaft nur qualifiziert geschätzt werden, wobei als untere Grenze, nicht zuletzt auf Grundlage parteieigener Angaben, ein Richtwert von mindestens 20 % der Gesamtmitglieder und damit rund 7.000 Personen anzusetzen seien. Diese Schätzung korrespondiere nicht mit dem Anspruch, den betroffenen Personenkreis trennscharf vollständig zu benennen oder in seiner Gesamtheit zu erfassen. Personenbezogene Speicherungen erfolgten nur auf Basis einer Einzelfallprüfung, bei der anhand definierter Indikatoren eine Zuordnung schlüssig verifiziert werden könne. Die Zahl beschreibe quantitativ die Reichweite und das Mobilisierungspotenzial des Flügels.
22Der Vorstand der Klägerin beschloss am 20. März 2020 mehrheitlich:
23„Der Bundesvorstand erwartet als Ergebnis des morgigen ‚Flügel‘-Treffens eine Erklärung darüber, dass sich der informelle Zusammenschluss ‚Flügel‘ bis zum 30.04.2020 auflöst.“
24Zur Umsetzung dieser Forderung fasste der Vorstand der Klägerin am 6. April 2020 einen weiteren Beschluss, in dem der Flügel zu konkreten Schritten aufgefordert wurde:
251) zu erklären, dass alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen aufgelöst sind;
262) die Logonutzung „Der Flügel“ zu beenden und alle eingetragenen und/oder beantragten Wort- und/oder Bildmarken an eine vom Bundesvorstand beauftragte Markenrechts-Kanzlei zu übertragen;
273) die Webseite(n) des „Flügels“ abzuschalten;
284) den „Flügel“-Onlineshop zu schließen sowie
295) die „Flügel“-Facebookseite(n) sowie - falls vorhanden, ebenso Instagram und/oder Twitter-Accounts - zu beenden und die Admin-Rechte soweit möglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übertragen.
30In einem Schreiben wandten sich Björn Höcke und Andreas Kalbitz bei Facebook an die „Freunde des Flügels“:
31„Wir fordern alle, die sich der Interessensgemeinschaft angehörig fühlen, auf, bis zum 30. April ihre Aktivitäten im Rahmen des 'Flügels' einzustellen.[...] Grundsätzlich kann nicht aufgelöst werden, was formal nicht existiert. Um die Einheit der Partei zu wahren und das Projekt einer politischen Alternative für Deutschland nicht zu gefährden, haben Björn Höcke und Andreas Kalbitz jedoch entschieden, diesem Wunsch nachzukommen.“
32Zum 30. April 2020 wurde der Flügel formal durch Löschung des bestehenden Internetauftritts und aller Profile und Accounts in den sozialen Medien aufgelöst.
33Mit Beschluss des Vorstands der Klägerin vom 15. Mai 2020 wurde die Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz für nichtig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass er nach Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und heute verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ verschwiegen habe.
34Die Klägerin gab am 18. Januar 2021 eine Erklärung „zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ ab, die auch von Vertretern der JA und des (ehemaligen) Flügels unterzeichnet wurde.
35Am 19. Januar 2021 verkündeten mehrere Pressemeldungen, dass die Klägerin vom Bundesamt in der darauf folgenden Woche zum Verdachtsfall erklärt werden solle.
36Nach Bekanntwerden der Presseberichte schrieb die Klägerin das Bundesamt am Morgen des 20. Januar 2021 an und forderte diese mit Fristsetzung bis 18 Uhr desselben Tages auf, eine Unterlassungserklärung darüber abzugeben, die Klägerin zum Verdachtsfall einzustufen und dies öffentlich bekannt zu geben.
37Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass es die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgeben werde.
38Am 21. Januar 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.
39Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie vor der Einstufung durch das Bundesamt hätte angehört werden müssen. Es fehle überdies eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des Bundesamtes. Die Handlungen des Bundesamtes kämen - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Medienlandschaft - einem Parteienverbot gleich, daher müssten auch die für ein Parteiverbot geltenden Maßstäbe angelegt werden. Gem. Art. 21 Abs. 4 GG liege die Entscheidungskompetenz allein beim Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) sei auf politische Parteien daher nicht anwendbar. Das Bundesamt missachte zudem die Anforderungen der EMRK und der Venedig-Kommission an ein Parteienverbot. Die Vorgaben der §§ 3 und 4 BVerfSchG lägen ebenfalls nicht vor.
40Bei dem Flügel handele es sich schon nicht um einen Personenzusammenschluss im Sinne des Gesetzes. Es habe sich nie um eine satzungsmäßige Untergliederung der Klägerin gehandelt. Zudem habe sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst. Auch seien Fortsetzungsaktivitäten nicht festzustellen. Der Flügel könne der Klägerin daher nicht zugerechnet werden.
41Es gebe keine Erklärungen der Klägerin oder ihrer Teilorganisationen, die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Die Klägerin grenze sich mit einer Unvereinbarkeitsliste bewusst von extremistischen Organisationen ab. Die Klägerin oder ihre Teilorganisationen propagierten keinen ethnischen Volksbegriff. Das von der Klägerin vertretene Verständnis beziehe auch Zuwanderer ein, die sich dem deutschen Volk zugehörig fühlten. Dies sei maximal inklusiv und verfassungsrechtlich unbedenklich. Überdies sei auch die bloße Verwendung eines Volksbegriffs nicht relevant, da er nicht mit einem planvollen politischen Konzept verbunden sei und daher keine politischen Implikationen habe. Ob ein solches politisches Konzept gegen die Menschenwürde verstoße, hänge von der konkreten Ausgestaltung des Konzepts ab, nicht aber von einem gewissen Volksverständnis. Dem Gesetzgeber sei eine Bezugnahme auf ethnische oder kulturelle Kriterien - auch im Zusammenhang mit Fragen der Staatsangehörigkeit - ohnehin nicht fremd. Es sei ein rechtlich zulässiges politisches Ziel, sich dafür einzusetzen, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten bleibe, sofern Menschen nicht diskriminiert oder rechtlos gestellt würden. Gleiches gelte für die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft. Auch zähle etwa das Grundrecht auf Asyl nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten unveränderlichen Grundrechten. Der Gebrauch typischerweise von Rechtsextremisten verwendeten Vokabulars stelle auch (allein) keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Die von der Beklagten beanstandeten Begriffe tauchten auch bei der Antifa oder einer UN-Studie („replacement migration“) auf. Es komme auf den Willen an, verfassungsfeindliche Handlungen vorzunehmen. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Ihr sei insbesondere keine Absicht zu unterstellen, dass ihr politischer Kurs grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet und dies auch als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen erkennbar sei. Die jüngsten Landtagswahlprogramme belegten, dass kein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff vertreten werde.
42Ebenso sei polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungs- oder Demokratiesystem. Den Äußerungen einzelner Parteimitglieder liege auch keine ausländer-, islam- oder muslimfeindliche Agitation zugrunde, die als hinreichend konkrete Anhaltspunkte einzustufen seien. Die Klägerin äußere sich insbesondere nicht pauschal abwertend über Ausländer. Dass männliche Zuwanderer im Zusammenhang mit Straftaten, bei denen Messer verwendet würden, überproportional häufig zu finden seien, werde durch die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt. Die Statistiken rechtfertigten zwar nicht den Vorwurf, jeder Migrant sei kriminell. Solche Vorwürfe seien aber auch nicht geäußert worden Die Gleichsetzung des Islam mit Islamismus sei nicht per se unzulässig, da islamistische Elemente in islamischen Quellen enthalten seien. Nur weil der Islam abgelehnt werde, folge daraus nicht, dass jeder Mensch islamischen Glaubens abgelehnt werde.
43Die vom Bundesamt zitierten Äußerungen richteten sich auch nicht gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere ergebe sich aus dem Begriff der „System“- oder „Kartellpartei“ nicht, dass das Mehrparteiensystem schlechthin angegriffen werde. Gleiches gelte für den Begriff der „Corona-Diktatur“. Dadurch werde die parlamentarische Demokratie nicht in Frage gestellt. Immer wieder seien Maßnahmen der Bundesregierung als offensichtlich verfassungswidrig aufgehoben worden, daher dürfe man dies auch überzogen kritisieren.
44Die Äußerungen des ausgeschiedenen ehemaligen Co-Sprechers der Klägerin Meuthen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass er eine neue Partei gründen und daher der Klägerin schaden wolle. Er habe bereits vor Monaten angekündigt, aus familiären Gründen nicht mehr zur Wiederwahl anzutreten. Auch sei er in der Partei isoliert gewesen. Er versuche allein, sein Image zu retten. Die jetzigen Aussagen seien daher unglaubwürdig. Auch sei unklar, ob Meuthen mit der Beklagten gemeinsame Sache mache.
45Auch müsse die „Republikaner-Rechtsprechung“ zur Beurteilung herangezogen werden. Insbesondere sei auch bei der Verdachtsfall-Einstufung erforderlich, dass sich in der Partei ein einheitliches Bild hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ergebe. Das Bundesamt habe dies aber nicht dargelegt.
46Auch habe die Klägerin Maßnahmen eingeleitet, um Entgleisungen einzelner Mitglieder entgegen zu treten. So seien Parteiordnungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe der von dem Bundesamt als führende Figur des Flügels eingestufte Andreas Kalbitz seine Parteimitgliedschaft verloren. Das Bundesamt habe ebenfalls die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Klägerin vom 18. Januar 2021 nicht angemessen gewürdigt. Diese sei auch von den Vertretern der JA und des (ehemaligen) Flügels unterschrieben worden und räume Missverständnisse über das Volksverständnis der Klägerin und ihrer Teilorganisationen aus. Dass die Erklärung nicht taktisch motiviert sein könne, folge aus dem Umstand, dass es sich nicht um eine neue Positionierung handele, sondern um die Klarstellung einer bereits bestehenden Positionierung. Auch hätten mehrere von der Beklagten als Flügel-Anhänger eingeordnete Personen wie Björn Höcke, Andreas Kalbitz, Hans-Thomas Tillschneider, Thomas Weiß und Christian Blex weitere Klarstellungen abgegeben, die nicht berücksichtigt worden seien. Der Flügel sei im April 2020 letztlich auch tatsächlich aufgelöst worden.
47Das Bundesamt habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handle aus politischen Motiven. Die Innenministerin habe selbst in einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Publikation veröffentlicht. Durch das Weiterleiten vertraulicher Schriftsätze an die Presse werde Druck auf Gericht und ehrenamtliche Richter aufgebaut. Das Gutachten III (s. dazu unten) sei manipuliert worden. Die Bundesregierung habe Einfluss genommen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe an der Erstellung mitgewirkt.
48Das Bundesamt lege auch Aussagen der Mitglieder der Klägerin falsch aus. Man dürfe sich bei der Auslegung von Äußerungen nicht auf den Wortlaut beschränken. Es müsse vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) - insbesondere im Falle eines politischen Meinungskampfes - jeweils der Kontext beleuchtet werden. Lasse eine von mehreren Deutungen eine verfassungskonforme Auslegung zu, so habe die Beklagte diese Auslegung zugrunde zu legen. Äußerungen, die für sich genommen verfassungsrechtlich zulässig seien, könnten nicht gleichzeitig als Beleg für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dienen.
49Das Bundesamt verkenne die Begriffe der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtstaats. Auch könne nicht jede Äußerung eines jeden Mitglieds der Klägerin zugerechnet werden, wenn diese die Äußerung nicht gebilligt oder geduldet habe. Das Bundesamt habe dazu nicht substantiiert vorgetragen. Entgleisungen einzelner Anhänger reichten nicht aus. Erforderlich sei, dass die Partei von einer entsprechenden Grundtendenz beherrscht werde. Auch müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen von einem direkten Vorsatz begleitet sein. Ergreife die Partei Maßnahmen, um Entgleisungen einzelner Mitglieder zu unterbinden, so entfalle der Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Das Bundesamt verkenne die Darlegungs- und Beweislast.
50Die Datensammlung des Bundesamtes stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung dar und unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Die vom Bundesamt im Juni 2021 nachgelieferten Verwaltungsvorgänge seien zudem deshalb nicht verwertbar, da nicht mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für das Verfahren Relevanz hätten. Auch sei es ein Versäumnis des Bundesamtes, dass die Unterlagen dem Gericht - und damit der Klägerin - nicht schon früher übermittelt worden seien. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Praxis der Beklagten, V-Leute schon vor der Beobachtung in Parteien einzuschleusen, sei es Aufgabe der Beklagten, darzulegen, welche Aussagen von Personen getätigt worden seien, die im Einflussbereich des Staates stünden.
51Die Beklagte überschätze auch die Größe des ehemaligen Flügels. So könne die Beklagte namentlich nur 44 Personen benennen, die sie zum Flügel zähle. Ohne ausreichende Faktenbasis stelle die Beklagte die Zahl von 7.000 Mitgliedern in den Raum. Auch verfüge der Flügel über keinen großen Einfluss. Bei den von der Beklagten zitierten Landtagswahlergebnissen habe die Klägerin Stimmenverluste erlitten. Höcke und Kalbitz hätten kein Direktmandat erringen können. Kalbitz sei bis zur Nichtigerklärung seiner Mitgliedschaft der einzige Flügel-nahe Politiker im Bundesvorstand der Klägerin gewesen. Beim Bundesparteitag im November 2020 habe sich kein Mitglied des ehemaligen Flügels durchsetzen können. Auch sonst spiele der Flügel in den Gremien der Partei keine Rolle. Die aus der Klägerin ausgeschlossenen Kalbitz und Pasemann besäßen keinen Rückhalt in der Gesamtpartei.
52Die Einstufung und Beobachtung sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits am 15. Januar 2019 als Prüffall eingestuft worden sei und der Prüfzeitraum bis zur Höherstufung überschritten worden sei. Aktuelle Urteile zeigten auch, dass die Verwertbarkeit nach rund zwei Jahren entfalle. Auch sei damit im aktuellen Medienzeitalter ein so gravierender Eingriff in die Rechte der Klägerin als politische Partei verbunden, dass dieser nicht gerechtfertigt werden könne, zumal auf Seiten des Bundesamtes nur ein Verdacht vorliege. Auch bei anderen Parteien - insbesondere der CSU - fänden sich im Übrigen vergleichbare Äußerungen zur Begrenzung der Zuwanderung. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der Linkspartei vor.
53Die Öffentlichkeit dürfe über die Einstufung auch nicht unterrichtet werden. Eine Verdachtsberichterstattung sei unzulässig. Die Beklagte habe eine Neutralitätspflicht.
54Die möglicherweise beabsichtigte Hochstufung der Klägerin zur erwiesen extremistischen Bestrebung sei erst recht rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass die ursprüngliche Einstufung rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte keine weitergehenden Anhaltspunkte angeführt, die eine Hochstufung rechtfertigten, zumal sich der Flügel aufgelöst habe. Die Behauptung, der Flügel sei weiterhin aktiv, sei haltlos. Dies zeigten auch die aktuellen Informationen der Landesverfassungsschutzbehörden.
55Auch der jüngste Beschluss des Vorstands der Klägerin, die Kleinstpartei „Freie Sachsen“ auf die Unvereinbarkeitsliste zu setzen, widerspreche den Behauptungen des Bundesamtes. Es existierten zahlreiche weitere Belege, die gegen eine Radikalisierung sprächen. Gegen den Bundestagsabgeordneten Helferich seien Parteiordnungsmaßnahmen intensiviert worden. Der ehemalige Vorsitzende des saarländischen Landesverbands Dörr sei aus der Partei ausgeschlossen worden wegen früherer Kontakte zu Rechtsextremisten. Der mitgliederstärkste Landesverband der Klägerin aus NRW habe zum zweiten Mal in Folge einen dezidiert gemäßigten Landesvorstand gewählt und sich in seinem Landtagswahlprogramm explizit zum Asylrecht bekannt.
56Die unter dem 3. Januar 2022 dem Gericht vorgelegte Materialsammlung sei rechtswidrig angelegt worden, da sie der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stillhaltezusage widerspreche. Auch zeige die Datensammlung, dass es sich nur um Ausreißer handele. Den dort aufgeführten 83 Aussagen von 44 Personen stünden 29.500 Mitglieder gegenüber. Auch seien die genannten Äußerungen nicht kontextualisiert und falsch interpretiert worden. Schließlich habe der Bundesvorstand die betroffenen Parteimitglieder zu schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert, diese intern ausgewertet und im Anschluss Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen. So sei etwa beschlossen worden, gegen die Mitglieder Gebhardt und Geng ein Parteiausschlussverfahren zu betreiben, gegen Frau Dr. Baum eine Parteiordnungsmaßnahme zu prüfen und Björn Höcke zu einer Präsenzsitzung des Bundesvorstands zu laden, um sich insbesondere zu der Aussage „Alles für Deutschland“ zu erklären. Hinsichtlich der „Bayern-Chatgruppe“ seien die Mitglieder Ostermair und Huber aus der Klägerin ausgetreten. Gegen die Mitglieder Hock und Cyron seien schriftliche Abmahnungen beschlossen und umgesetzt worden. Sowohl Bundes- als auch der Landesvorstand Bayernhätten sich von den Äußerungen distanziert.
57Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
581. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
59hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
602. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.
61hilfsweise,
62die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
633. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
64hilfsweise,
65die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.
664. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
67hilfsweise,
68die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
695. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 bis 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,
706. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 rechtswidrig war,
717. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als „Verdachtsfall“ im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war.
72In der mündlichen Verhandlung hat sie die Anträge zu 3. und 4. einschließlich der Hilfsanträge zurückgenommen. Gleiches gilt für den Antrag zu 5., soweit er sich auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Ziffern 3. und 4. bezieht.
73Die Klägerin beantragt nunmehr,
741. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
75hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
762. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.
77hilfsweise,
78die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
793. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen,
804. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 rechtswidrig war,
815. festzustellen, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als „Verdachtsfall“ im Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war.
82Die Beklagte beantragt,
83die Klage abzuweisen.
84Sie trägt zur Begründung vor, dass eine Anhörung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Die Klage sei hinsichtlich der Einstufung zum Verdachtsfall unzulässig, da es sich dabei um eine rein behördeninterne Maßnahme handele, die mangels Außenwirkung nicht angegriffen werden könne. Erst wenn an die behördeninterne Einstufung Maßnahmen im Außenverhältnis geknüpft würden, sei Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen möglich. Das Bundesamt sehe die Klägerin auch nicht als gesichert extremistische Bestrebung an, sodass eine entsprechende Einstufung weder beabsichtigt sei, noch bevorstehe oder abzusehen sei. Es habe auch keinen Anlass für diesbezügliche Mutmaßungen gegeben.
85Für eine Beobachtung reichten vereinzelte tatsächliche Anhaltspunkte aus. Wie gewichtig diese Anhaltspunkte sein müssten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nicht erforderlich sei insbesondere, dass die beobachtete Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Dieses Erfordernis gelte nur für Parteiverbote. Die Beobachtung und Einstufung des Flügels sei mit einem Parteiverbot aber nicht gleichzusetzen. Abstufungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beobachtung ergäben sich nur aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sobald erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorlägen, erlaube § 4 Abs. 1 Satz 3 (nunmehr Satz 5) BVerfSchG die Sammlung und Auswertung diesbezüglicher Informationen. Im Rahmen einer Prüfungsphase werde auf Grundlage offenen Materials geprüft, ob sich die Anhaltspunkte erhärteten oder nicht. Sei das der Fall, so erfolge eine Einordnung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt, welches bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beobachtet werden dürfe, um die Bestrebungen weiter aufzuklären. Bei der Auslegung einzelner Äußerungen seien nicht äußerungs- und strafrechtliche Maßstäbe anzuwenden, denn es gehe nicht darum, ob hinsichtlich einzelner Äußerungen Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche bestünden oder diese gar strafbar seien. Für die Feststellung einer Verfassungsfeindlichkeit werde nicht vorausgesetzt, dass die in Rede stehenden Handlungen und Äußerungen illegal oder strafbar seien.
86Es existierten zahlreiche Äußerungen des Flügels, der JA und von weiteren Vertretern der Klägerin, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung darstellten. Es handele sich vornehmlich um Äußerungen von führenden Parteivertretern. Diese seien der Klägerin daher auch ohne weiteres zuzurechnen.
87Neben der Klägerin selbst sei der Flügel als Teilorganisation ein taugliches, der Klägerin zuzurechnendes Beobachtungsobjekt. Der Begriff des Personenzusammenschlusses sei bewusst weit gewählt worden, um alle Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Verfasstheit und dem Vorhandensein einer organisatorischen Struktur erfassen zu können. Es komme daher nicht darauf an, dass es sich bei dem Flügel nicht um eine satzungsmäßige oder offiziell anerkannte Teilorganisation der Klägerin handele. Ebenfalls sei unerheblich, ob dem Flügel angehörige Mitglieder wechselten oder ob ihre genaue Anzahl und Identität bekannt sei. Der Flügel verfüge schätzungsweise über 7.000 Mitglieder. Dies ergebe sich aus den Zitaten einiger Mitglieder des Flügels und der Klägerin. Die gemeinsame Zweckverfolgung folge bereits aus der sogenannten „Erfurter Resolution“ vom März 2015 als der erklärten Gründungsurkunde des Flügels. Der Flügel habe das Ziel, seine personellen und inhaltlichen Vorstellungen innerhalb der Klägerin durchzusetzen. Er verfüge auch über eine organisatorische Struktur. Es habe jährliche Kyffhäuser- und sonstige Treffen gegeben. Es existierten zeitweise Obleute in den Landesverbänden. Der Flügel habe eine eigene Homepage und einen Onlineshop betrieben und ein eigenes Logo verwendet. Überdies habe der Bundesvorstand der Klägerin im März und April 2020 die Auflösung des Flügels gefordert. Eine Auflösung setze aber das Bestehen einer solchen Organisation voraus.
88Der Flügel bleibe auch taugliches Beobachtungsobjekt nach seiner offiziellen Auflösung im April 2020. Es müsse nämlich geklärt werden, ob der Flügel tatsächlich aufgelöst und seine Existenz beendet sei oder ob die Auflösung lediglich zum Schein erfolgt sei und die Bestrebungen in Wirklichkeit fortgeführt würden. Mit der Selbstauflösung des Flügels seien nämlich dessen bisherige Protagonisten nicht aus der Klägerin ausgeschieden. Es könne auch keine Abkehr von den bisherigen Vorstellungen und Positionen festgestellt werden. Es gebe vielmehr einschlägige Äußerungen von Seiten der vormaligen Protagonisten des Flügels, ihre Vorstellungen innerhalb der Gesamtpartei weiterzuverfolgen. Dies sei auch von dem Bundesvorstand der Klägerin begrüßt worden. Es lägen darüber hinaus auch bereits Belege für fortgesetzte Aktivitäten des Flügels vor.
89Überdies verfüge der Flügel über einen merkbaren Einfluss auf die Klägerin. Dies sehe offensichtlich auch die Klägerin so, da sie die Auflösung des Flügels verlangt habe. Dies ergebe aber nur dann einen Sinn, wenn dieser nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Zudem seien die Wahlergebnisse in den ostdeutschen Bundesländern keineswegs als Niederlage, sondern als Erfolg verstanden worden. Die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Klägerin seien knapp. Die Vertreter des Flügels seien bei den Vorstandswahlen im November 2020 nur denkbar knapp gescheitert. Schließlich zeige die sinkende Machtposition und der Rücktritt und Austritt des (ehemaligen) Co-Vorsitzenden der Klägerin Meuthen, dass sich der Flügel mehr und mehr durchsetze und bei der Klägerin wachsenden Einfluss habe. Das zeige sich auch durch Sympathiebekundungen beim Vorstand der Klägerin gegenüber dem Flügel und dessen Protagonisten.
90Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse und auch die Unvereinbarkeitsliste der Klägerin ließen keine Rückschlüsse zu, dass die Klägerin oder der Flügel keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen seien. Auch sei von Seiten diverser Repräsentanten des Flügels wiederholt der Vorstoß unternommen worden, die Unvereinbarkeitsliste abzuschaffen.
91Eine der zentralen politischen Vorstellungen und Propagandainhalte des Flügels und der JA sei die Vorstellung, dass das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten werden müsse und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben müssten. Es werde ein Konzept der Erhaltung der „ethnisch-kulturellen Identität“ des deutschen Volkes verfolgt. Dabei stelle das „kulturelle“ Identitätsmoment einen allenfalls untergeordneten, wenn nicht sogar vorgeschobenen Faktor dar, während es tatsächlich um die „ethnische“ Identität gehe. Das von der JA, dem Flügel und weiteren Teilen der Klägerin propagierte Volksverständnis stehe im Widerspruch zu dem Begriff des Volkes im Grundgesetz. Es ziele darauf ab, das grundgesetzliche Verständnis des deutschen Volkes durch einen hiervon abweichenden, engeren, und zwar ethnisch verstandenen Volksbegriff zu ersetzen unter Ausklammerung der ethnisch nicht diesem Volk zugerechneten Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Eine solche Sichtweise verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten bereits das „ethnokulturelle“ Volksverständnis der Identitären Bewegung - das letztlich dem Volksverständnis des Flügels entspreche - als einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet. Entgegen dem von dem Flügel vertretenen Verständnis, kenne das Grundgesetz keine Differenzierung zwischen den Begriffen „Volk“ und „Staatsvolk“. Das Grundgesetz verwende diese Begriffe vielmehr synonym. Es bestünden nach dem Konzept der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuwanderung nach ethnischen, völkisch-abstammungsmäßigen und letztlich rassetypischen Kriterien steuern wolle. Das kulturelle Element werde letztlich wiederum auf die Ethnie zurückgeführt. Verstärkt werde dies dadurch, dass der Flügel und die JA die „ethnisch-kulturelle Identität“ des Volkes mittels Begriffen und Beschreibungen diskutiere, die in rechtsextremistischen Kreisen als Signalwörter gebraucht würden. Dabei würden insbesondere die Begriffe „großer Austausch“, „Umvolkung“, „Volkstod“ und die Parole „Deutschland den Deutschen“ verwendet.
92Anhaltspunkte für das Konzept einer ethnisch-kulturellen Identität ergäben sich aus den Verlautbarungen der JA und des Flügels. Dort seien der „Umvolkungs-“ und der „Volkstod“-Vorwurf erhoben worden. Eine große Zahl von Äußerungen führender Repräsentanten brächten in Einklang mit den Verlautbarungen der Klägerin und ihrer Teilorganisationen eindeutig ein völkisch-ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck, ohne dass eine Distanzierung erfolgt sei. Insbesondere der führende Kopf des Flügels, Björn Höcke, vertrete dieses Volksverständnis. Er prangere die Auflösung Deutschlands und ein Verschwinden des deutschen Volkes an. In seinem Gesprächsband „Nie zweimal in denselben Fluss“ benutze er die Formulierung vom „bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch“. Auch seien Bezugnahmen auf nationalsozialistische Vorstellungen zu finden. Die Vermischung verschiedener Ethnien werde als „Abstieg“ begriffen. Schwierigkeiten bei der Integration von Zuwanderern würden nicht an deren kultureller Prägung festgemacht, sondern die Ethnie als Hindernis für den Eingang in das Volk angesehen. Falls der Erhalt eines ethnisch homogenen Volkes nicht möglich sei, solle nach den Vorstellungen Höckes ein „Rückzug autochthoner Deutscher in ländliche Gebiete“ helfen, um dort als „neue Keimzelle des deutschen Volkes“ zu überdauern, bis eine „Rückeroberung“ möglich sei. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert werde, fordere er eine vollständige Assimilierung und damit die Aufgabe der religiösen und kulturellen Prägung. Damit werde das mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Zumutbare überschritten. Höcke warne vor der „Afrikanisierung Europas“ und differenziere zwischen zwei Menschentypen: dem „afrikanischen Ausbreitungstypus“ und dem „europäischen Platzhaltertyp“. Damit übertrage er in der Tierwelt gebräuchliche Begriffe auf Menschen und stelle Afrikaner auf eine Stufe mit niedrigeren Lebewesen.
93Auch fänden sich bei anderen führenden Flügel-Vertretern Äußerungen, die das ethnisch-kulturelle Volksverständnis teilten, die „Auflösung“ des deutschen Volkes beklagten und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als vollwertige Mitglieder des deutschen Volkes ansähen.
94Die Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis entfielen auch nicht durch die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Klägerin vom 18. Januar 2021. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Erklärung taktisch motiviert sei und überdies keine wirkliche Abkehr von dem bisher vertretenen Volksverständnis bedeute. Zwar werde dort das „deutsche Staatsvolk“ als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnisch-kulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung werde sodann aber eine Unterscheidung zum „Deutschen Volk“ gemacht, welches langfristig erhalten werden wolle. Damit suggeriere die Klägerin, dass das „deutsche Staatsvolk“ ein rechtliches Gebilde, wohingegen das „deutsche Volk“ ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnisch-kulturell bestimmtes Gebilde sei. Auch die übrigen Formulierungen verstärkten dieses Verständnis. Das von dem Flügel formulierte politische Ziel, „dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten“, laufe darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das „Staatsvolk“ dem „deutschen Volk“ möglichst entspreche und es nicht zu viele Abweichungen gebe.
95Auch zeigten zahlreiche Äußerungen nach Unterzeichnung der Erklärung, dass an dem Verständnis und der ausländerfeindlichen Agitation festgehalten werde.
96Der weitere Einwand der Klägerin, die bloße Verwendung eines Begriffes sei verfassungsschutzrechtlich irrelevant, wenn hieran nicht politische Forderungen, Ziele und Konzepte geknüpft seien, gehe fehl. Denn die Repräsentanten der Klägerin propagierten in ihren Verlautbarungen ein mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Volksverständnis, würben um Unterstützung und nutzten dieses Konzept als Grundlage für ihre fortwährende Kritik an der Bundesregierung. JA und Flügel seien überdies eine Teilmenge der Klägerin und damit Teil einer politischen Partei. Diese wollten daher ihrem Wesen nach Einfluss auf die Gesamtpartei und auf diesem Wege auf Parlamente und Gesetzgebung nehmen.
97Darüber hinaus sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen. Es fänden sich Forderungen, die darauf abzielten, Ausländern einen möglichst ungünstigen Rechtsstatus zuzuweisen und insbesondere Flüchtlinge weitestgehend rechtlos zu stellen. Es gebe zahlreiche Äußerungen, mit denen Migranten pauschal verunglimpft, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig und vor allem als kriminell herabgewürdigt würden. Migranten würden als „Invasoren“ und existenzielle Bedrohung des deutschen Volkes angesehen. Es werde das Ziel der „Remigration“ ausgegeben. Es sei auch insbesondere eine islam- und muslimfeindliche Agitation zu erkennen. Eine freie und gleichberechtigte Religionsausübung werde abgelehnt, Muslimen werde nur ein untergeordneter Status eingeräumt. Auch werde unter dem Begriff der „De-Islamisierung“ das Ziel ausgegeben, Muslime aus Deutschland und Europa zu vertreiben.
98Es sei auch eine antisemitische Agitation festzustellen, die deutliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liefere.
99Das Verständnis des Flügels vom Individuum im Verhältnis zum Volk beeinträchtige die politische und gesellschaftliche Stellung des einzelnen in menschenwürdewidriger Weise.
100Ferner lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Rechtsstaatsprinzip gerichtete Bestrebungen vor. Die fortwährende pauschale Agitation gegen Muslime gefährde die demokratische Gleichheit. Auch existierten Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete revisionistische Haltung. Der Staat und die sie tragenden Parteien würden verunglimpft. Vertreter des Flügels schenkten dem staatlichen Gewaltmonopol nicht in vollem Umfang Beachtung und riefen zum gewaltsamen „Widerstand“ auf.
101Im Laufe des Klageverfahrens habe sich im Rahmen der weiteren Beobachtung ergeben, dass sich die Anhaltspunkte dergestalt verdichtet hätten, dass nunmehr hinsichtlich des Flügels von einer gesichert extremistischen Bestrebung ausgegangen werden könne.
102Die tatsächlichen Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch das Ergreifen von Parteiordnungsmaßnahmen der Klägerin. Diese seien vereinzelt geblieben und auch nicht mit problematischen Äußerungen der Betroffenen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung begründet worden. Andreas Kalbitz sei weiterhin parteiloses Mitglied der Landtagsfraktion. Auch trete er weiter mit Mandatsträgern der Klägerin auf. Seine Mitgliedschaft sei - mit einem äußerst knappen Vorstandsbeschluss - wegen des Vorwurfs annulliert worden, er habe die Mitgliedschaft bei der „Heimattreuen Deutschen Jugend“ verschwiegen. Gegen Dubravko Mandic sei eine Ämtersperre verhängt worden, weil dieser gegen den damaligen Co-Parteivorsitzenden Meuthen agitiert habe. Allein der Ausschluss Frank Pasemanns sei auch mit antisemitischen Äußerungen begründet worden. Dies belege aber keine Distanzierung von völkischen, ausländer- und islamfeindlichen und gegen die freiheitliche Demokratie gerichtete Äußerungen.
103Die Einstufung sei zu Recht erfolgt, da die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden. Dies führe auch dazu, dass das Bundesamt diesbezügliche Informationen sammeln und auswerten dürfe. Eine zeitliche Obergrenze für die Beobachtung existiere nicht. Es sei vielmehr Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange tatsächliche Anhaltspunkte bestünden.
104Überdies dürfe das Bundesamt die Öffentlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG über die Einstufung der Klägerin als „Verdachtsfall“ informieren. Der Verfassungsschutz als Instrument der wehrhaften Demokratie diene als Frühwarnsystem hinsichtlich Gefährdungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Information der Öffentlichkeit solle die politische Auseinandersetzung mit der betreffenden Bestrebungen ermöglichen. Die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden bezwecke, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Optimierungen im Vorfeld einer Gefährdung zu gewinnen und zusammen und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die jeweils vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nach Gewicht und Dichte hinreichend seien, die betreffende Berichterstattung auch mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile zu rechtfertigen. Solche hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte lägen hier vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei auch verhältnismäßig. Etwaige mögliche Nachteile auf Seiten der Klägerin träten vorliegend hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Die Klägerin sei im Bundestag, in sämtlichen Landtagen, im Europäischen Parlament sowie einer Vielzahl von Kommunalparlamenten vertreten und erziele dabei teils beträchtliche Stimmenanteile. Daher bestehe ein erhebliches und überwiegendes Interesse daran, die Öffentlichkeit über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen auf Seiten der Klägerin zu unterrichten. Auch habe die Klägerin das öffentliche Informationsinteresse selbst angefeuert. Funktionäre und Gremien der Klägerin hätten wiederholt an die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls einzelne Personen und Gruppierungen innerhalb der Klägerin vom Bundesamt als extremistisch angesehen oder jedenfalls diesbezügliche Anhaltspunkte gesehen würden. Die Klägerin sei daher nicht unversehens und überraschend mit einer Einstufung durch das Bundesamt konfrontiert worden, sondern habe zuvor selbst eben diese Diskussion in die Öffentlichkeit getragen. Auch seien Art. und Weise der Medieninformation angemessen gewesen. Sie sei inhaltlich zutreffend, Sprache und Darstellungsweise seien sachlich und neutral gehalten und auf die Mitteilung der wesentlichen Formalitäten beschränkt.
105Die Einschätzung des Bundesamtes werde durch zahlreiche Äußerungen aus der jüngeren Zeit bestätigt. Der Einfluss des formal aufgelösten Flügels werde auch von dem im Laufe des Klageverfahrens aus der Klägerin ausgetretene ehemalige Co-Bundessprecher Jörg Meuthen attestiert. Dieser habe versucht, den Einfluss des Flügels zu begrenzen, sei dabei aber letztlich gescheitert. Er habe seinen Rücktritt und Austritt aus der Klägerin damit begründet, dass es in der Gesamtpartei eine zunehmende Radikalität gebe, nicht wenige Parteimitglieder hätten eine tiefe Verachtung für Andersdenkende und die etablierten und bewährten Mechanismen der parlamentarischen Demokratie. Die vom Flügel geprägten Ost-Landesverbände prägten die Partei immer stärker. Diese stünden nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. In einzelnen Landesverbänden existierten totalitäre Tendenzen. Der Flügel sei dominanter als ursprünglich von ihm angenommen. Seine Bemühungen, Rechtsextremisten aus der Partei auszuschließen, seien auf immense Widerstände getroffen. Zuletzt habe er im Vorstand der Klägerin keine Mehrheit dafür gehabt, ein Mitglied auszuschließen, das sich als „freundliches Gesicht des Nationalsozialismus“ bezeichnet habe.
106Im Rahmen des ebenfalls mit Klageerhebung gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (13 L 105/21) hat das erkennende Gericht nach Abgabe einer Stillhaltezusage der Beklagten mit Beschluss vom 27. Januar 2021 zunächst den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 18. Februar 2021 zurückgewiesen (5 B 163/21).
107Das Bundesamt hat unter dem 22. Februar 2021 ein Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Klägerin (nachfolgend Gutachten III) erstellt. Nach dessen Fazit liegen in Bezug auf die Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Unter besonderer Berücksichtigung der Parteienfreiheit seien Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in hinreichender Anzahl festgestellt worden, die eine Beobachtung erforderlich machten. Es ergäben sich bereits hinreichend gewichtige Anhaltspunkte aus einem nennenswerten Einfluss des formal aufgelösten Flügels in der Gesamtpartei. Dieser verfüge über ein großes Personenpotenzial. Das Personennetzwerk verfüge über zahlreiche Mandatsträger im Deutschen Bundestag und den Landtagen. Es existierten auch zahlreiche Belege für Solidaritäts- und Unterstützungsbekundungen in der Gesamtpartei auf allen Ebenen. Der Flügel habe seine Arbeit auch nicht eingestellt, zumal dessen Anhänger in der Klägerin verblieben seien. Es existierten überdies weitere Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Aktivitäten des Flügel-Netzwerks. Die Vorstellungen des Flügels vom Erhalt des Deutschen Volkes in seinem ethnisch-kulturellen Bestand fänden in der gesamten Partei eine Resonanz, so etwa in den Äußerungen des Europaabgeordneten Maximilan Krah, des innenpolitischen Sprechers Gottfried Curio, auf Landes- und Kreisebene sowie des damaligen Vorsitzenden der Bundestagsfaktion und heutigen Ehrenvorsitzenden der Klägerin Alexander Gauland. Dies gelte auch für fremdenfeindliche Äußerungen. Die ausgewerteten Aussagen belegten in ihrer Gesamtschau aufgrund ihrer kontinuierlichen und breit gestreuten fremdenfeindlichen Pauschalisierungen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass politische Bestrebungen in der Klägerin vorhanden seien, die die Menschenwürde der betreffenden Menschen verletzten und darauf abzielten, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für diese Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen oder jedenfalls nicht in vollem Umfang zu achten. Es sei eine Muslim- und Islamfeindlichkeit und Antisemitismus festzustellen. Auch lägen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip verfolge. Es fänden sich Aussagen, die eine positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus oder ein Bedauern seines Endes andeuteten, diesen verharmlosten und bagatellisierten oder die heutige Auseinandersetzung mit ihm diffamierten. Es sei auch eine Nähe zu anderen rechtsextremistischen Organisationen festgestellt worden. Die entlastenden Belege seien im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt worden. Sie seien aber nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Da nicht auszuschließen sei, dass eine sehr knappe Mehrheit der Partei eine aktive Zusammenarbeit mit extremistischen Kräften noch meide oder weitergehend um eine Abgrenzung bemüht sei, hätten sich die Anhaltspunkte nicht zur Gewissheit verdichtet. Es sei abzuwarten, ob sich die extremistischen Teile der Partei durchsetzten.
108Das Bundesamt hat die Klägerin sodann am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft.
109Nach einer Presseberichterstattung am 3. März 2021, nach der die Klägerin vom Bundesamt als Verdachtsfall eingestuft worden sei, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. März 2021 der Beklagten aufgegeben, bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren 13 L 105/21 es zu unterlassen, die Klägerin als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zuführen und dies erneut öffentlich oder nicht öffentlich bekannt zu geben. Das Bundesamt hat die Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall daraufhin bis zu einer Entscheidung im parallelen Eilverfahren 13 L 105/21 aufgehoben.
110Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
111Entscheidungsgründe
112Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
113Die Klage ist im Übrigen nur teilweise zulässig und soweit zulässig unbegründet.
114I. Die Klage ist - mit Ausnahme des Klageantrags zu 5. - zulässig.
115Soweit sich die Klage auf Unterlassung richtet (Klageanträge zu 1. - 3.), ist die Leistungsklage die statthafte Klageart, im Übrigen (Klageanträge zu 4. und 5.) die Feststellungsklage.
116Hier geht es um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, denn die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass das Bundesamt nicht berechtigt war, die Maßnahmen vorzunehmen bzw. diese öffentlich zu verlautbaren.
117Es besteht auch zwischen der Klägerin und dem Bundesamt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. - soweit die Feststellung für die Vergangenheit begehrt wird - bestand ein solches. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen,
118vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1992 ‑ 3 C 50.89 ‑, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 89, 327 (329); BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 ‑ 8 C 19.94 ‑, BVerwGE 100, 262 (264); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 ‑ 8 C 38.09 ‑, BVerwGE 136, 75 (78) = juris Rn. 32 stRspr; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7.
119Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können,
120vgl. BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 - Leitsatz 1.
121Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist,
122BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 (329) stRspr.
123Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben, wie etwa ein einen Anspruch vermittelndes subjektives öffentliches Recht,
124W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11 (S. 488),
125wobei dieser Anspruch auch auf ein Unterlassen gerichtet sein kann.
126Gemessen daran besteht ein Rechtsverhältnis. Das subjektive Recht der Klägerin ergibt sich aus der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
127Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann,
128vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2014 ‑ M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21,
129umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken,
130vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz 1.
131Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer,
132vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16.
133Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert,
134vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 - juris, Rn. 13, m. w. N.
135Dies gilt hier nicht nur für die Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall, sondern auch für die (isolierte) Einordnung als Verdachtsfall. Auch die bloße Einordnung durch das Bundesamt stellt einen Eingriff in die Rechte des betroffenen Beobachtungsobjekts und damit in die Rechte der Klägerin dar.
136Zwar hat das erkennende Gericht mit Hängebeschluss vom 27. Januar 2021 (13 L 105/21) ausgeführt:
137„Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 Buchstabe a auch bezüglich der Einordnung, Prüfung und Führung als Verdachtsfall eine Zwischenentscheidung begehrt, fehlt es ebenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Bei der Einstufung, Prüfung sowie Führung handelt es sich - auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 - um interne Maßnahmen des Bundesamtes. Mangels öffentlicher Bekanntgabe sind keine Auswirkungen der bloß internen Einstufung etc. hinsichtlich der Mitglieder, Wähler oder Unterstützer konkret zu erwarten.“
138Das OVG NRW hat im dazu ergangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 18. Februar 2021 ‑ 5 B 163/21 ‑ S. 5) ebenfalls hierzu ausgeführt:
139„Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgen aus der Einstufung einer Vereinigung als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für sich genommen keine Nachteile in dem vorgenannten Sinne. Angesichts der Stillhaltezusage der Antragsgegnerin, eine entsprechende Entscheidung bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht zu veröffentlichen, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zudem das Notwendige getan, um auch mittelbare Einflüsse auf die Antragstellerin zu vermeiden. Dabei versteht der Senat die Stillhaltezusage so, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung oder sonstiger offizieller Verlautbarungen unterlassen wird, sondern auch jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahmen der Information der Öffentlichkeit insgesamt oder einzelner Presseorgane.“
140Auch hat etwa das VG München entschieden, dass politische Parteien keine Klagebefugnis für das Verlangen einer Streichung aus einem Verzeichnis zur Prüfung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst haben, da die Aufnahme und Nennung einer Partei in einem solchen Verzeichnis allenfalls mittelbare Auswirkungen für diese habe,
141VG München, Urteil vom 13. Oktober 1998 - M 5 K 96.5786 -, juris Rn. 21.
142Anders als dort ist die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall aber unmittelbar (und untrennbar) mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt verbunden, sodass die Partei planmäßig (und erforderlichenfalls - allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel) beobachtet werden darf, um die betreffenden Bestrebungen weiter aufzuklären,
143Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 100; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, S. 524,
144sodass die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall der Steuerung der Intensität der Beobachtung dieser Partei dient und sich daher - anders als in dem vom VG München entschiedenen Fall - unmittelbar gegen die Partei selbst richtet.
145Unabhängig davon hat die Prozessgeschichte jedenfalls gezeigt, dass die Einstufung der Klägerin nicht behördenintern bleibt (und geblieben ist), sodass zumindest eine mittelbar diskriminierende Wirkung durch die öffentliche Verbreitung dieser Einstufung entfaltet wird.
146Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Unterlassungsanträge klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog. Insoweit gilt das zum Rechtsverhältnis Gesagte entsprechend.
147Des Weiteren hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse. Höhere Anforderungen sind an die Feststellung des Nichtbestehens in der Vergangenheit liegender Rechtsverhältnisse zu stellen. Dies ist gegeben bei anhaltenden abträglichen Wirkungen, die etwa bei Wiederholungsgefahr und fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) bejaht werden. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergehen wird. Ausreichend ist, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, seine Verfahrensweise gebe zu Beanstandungen keinen Anlass,
148vgl. Sodan, a.a.O., § 43 Rn. 91.
149Davon ist angesichts der Stellungnahmen des Bundesamtes vorliegend auszugehen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Einstufung rechtmäßig war und ist.
150Der Klageantrag zu 5. ist hingegen unzulässig. Der damit geltend gemachte Feststellungsantrag ist subsidiär gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall: Der Klageantrag zu 1. ist auf Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall (im nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) gerichtet und stellt eine Leistungsklage dar. Im Rahmen der Leistungsklage unter Ziffer 1 ist inzident zu prüfen, ob die Einstufung rechtswidrig ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung ist daher in dem Unterlassungsantrag bereits enthalten, einen Anspruch auf isolierte Feststellung schließt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus.
151II. Die Klage ist - soweit zulässig - mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.
1521. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Prüfung, Behandlung und Beobachtung als Verdachtsfall durch das Bundesamt (Klageantrag zu 1.).
153Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch,
154vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14,
155setzt voraus, dass die Einordnung, Prüfung und Beobachtung - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - durch das Bundesamt rechtswidrig ist.
156Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart,
157vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N.
158Ermächtigungsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Klägerin durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG
159- Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274). § 4 Abs. 1 S 5 BVerfSchG entspricht dabei wörtlich dem § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG a.F.
160Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG nicht die Einstufung als Verdachtsfall geregelt. Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung,
161vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38.
162Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
163Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g).
164Eine Anhörung der Klägerin war nicht erforderlich, auch wenn es sich bei der Einordnung und Behandlung als Verdachtsfall um Eingriffe in Grundrechte der Klägerin handeln mag. Eine Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG. Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt,
165vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 ‑ 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.
166Bei der Klägerin handelt es sich um einen Personenzusammenschluss. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
167Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 7 m.w.N.
168Eine politische Partei - wie die Klägerin - ist gem. § 2 Abs. 1 PartG eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Es handelt sich bei einer Partei daher um eine Personenmehrheit, die ein gemeinsames Ziel verfolgt.
169Auch Parteien fallen unter den Begriff des Personenzusammenschlusses und können von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden. Insbesondere steht nicht das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 4 GG entgegen. Denn die Einordnung, Prüfung und Beobachtung durch das Bundesamt stellen - anders als die Klägerin meint - kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbaren Maßnahmen dar, die nach dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wären.
170Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten,
171vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 ‑, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 16.
172An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat auch die Klägerin vollen Anteil. Die Beobachtung durch das Bundesamt ist aber keine solche Maßnahme, sondern dient der Aufklärung des Verdachts, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele,
173BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.
174Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung einer politischen Partei ist nämlich keine administrative Maßnahme, die sich gegen den Bestand der Partei richtet. Denn sie führt erkennbar nicht zum vollständigen Ausschluss der betroffenen Partei aus dem Willensbildungsprozess. So kann die Partei trotz Beobachtung weiterhin insbesondere an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein (und auch alle anderen Rechte einer Partei wahrnehmen); sie partizipiert auch weiter von der Parteienfinanzierung. Es widerspräche auch dem Schutzzweck der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, das durch die Einstufung und Beobachtung gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“ und bereits für die Einleitung eines Verfahrens, das der Aufklärung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienen soll, dieselben Maßstäbe anzulegen, wie bei einem Parteiverbot, das erst am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann.
175Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG das Bundesamt für Verfassungsschutz ermächtigt, bei Anhaltspunkten verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine politische Partei zu beobachten, steht die Vorschrift auch mit Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hat dazu ausgeführt:
176„Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet.
177Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <131 ff.>).
178Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>).
179Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist. Das Bundesverfassungsschutzgesetz lässt es nicht zu, den Verfassungsschutz darüber hinaus einseitig parteipolitisch, namentlich im Interesse der Regierungsparteien zu instrumentalisieren. Missbräuchlich, und deshalb von den eingeschränkten Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht gedeckt, wäre eine einseitige und gezielte, zudem verdeckte Weitergabe von gewonnenen Erkenntnissen an einzelne Parteien oder Politiker, namentlich zur Verwendung im Wahlkampf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen. Welche Folgerungen daraus für die Anforderungen zu stellen sind, unter denen in einem Verfassungsschutzbericht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) politische Parteien oder einzelne Personen als extremistisch oder verfassungsfeindlich bewertet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung.“
180BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 - 26.
181Ferner stehen die Anforderungen der Europäischem Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aber die Leitlinien der Venedig-Kommission - jeweils zu Parteiverboten - der Anwendbarkeit der § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht entgegen. Denn es liegt kein Parteienverbot vor und die streitgegenständlichen Handlungen des Bundesamtes erreichen auch nicht die Intensität eines Parteienverbots; daher sind die aus der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen eines Parteienverbots auch nicht heranzuziehen.
182Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin vor.
183Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG (Satz 3 a.F.). Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts,
184BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.
185Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 Abs. 2 GG (und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) dahingehend einzuschränken, dass eine Konzentration auf nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, vorgenommen werden muss, namentlich die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Rechtsprechung betrifft den Ausnahmefall des Parteiverbots. Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss,
186BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 ‑, BVerfGE 144, 20 Rn. 535.
187Vorliegend geht es nicht um den Ausschluss der Klägerin aus dem Prozess der politischen Willensbildung und um ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck - Schutz der Menschenrechte - zu vereinbaren, käme er erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt also, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne dieser Menschenrechte richten, dazu zählen neben der Menschenwürde - die ohnehin zu den zentralen Grundprinzipien zählt - auch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG),
188vgl. VG München Urteil vom 29. August 2002 - M 24 K 02.2483 ‑, juris Rn. 34; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 51.
189Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten,
190vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 ‑, juris Rn. 270.
191Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen,
192BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.
193Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht,
194BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 54.
195Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde,
196BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 30.
197Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen,
198BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 ‑, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.
199Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet,
200BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).
201Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial,
202BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn. 46.
203Schließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig,
204BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 168.
205Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben,
206vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 ‑, juris Rn. 32.
207Nach diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vor.
208Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass bei den der Klägerin zuzuordnenden Teilorganisationen JA und Flügel jeweils tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht vorliegen.
209Denn anders als die Klägerin mit Bezug auf die sog. „Republikaner-Rechtsprechung“,
210VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 ‑, juris,
211meint, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt.
212Es ist insoweit nämlich keine quantitative Betrachtung anzustellen. Dass die für die Verfassungsfeindlichkeit sprechenden Anhaltspunkte einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, spricht allein noch nicht gegen ihre Aussagekraft. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen,
213vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom 1. November 2004 ‑ 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 103.
214Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt. Allein durch die Beobachtung können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden. So können eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer Partei Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung die Partei sich entwickeln kann. Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt, nicht nur der einzelnen Gruppierung, mag auch diese für sich einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG darstellen. Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können,
215BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45.
216Voraussetzung für die Beobachtung der Gesamtpartei im Falle des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen allein bei Teilorganisationen ist daher, dass die als verfassungsfeindlich angesehenen Gruppierungen innerhalb der Partei einen Einfluss von nennenswertem Gewicht besitzen;
217BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 70.
218a. Zunächst existieren hinsichtlich der JA - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
219Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung der JA der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden,
220vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des „ethnokulturellen“ Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 ‑ OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.
221Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet wird,
222BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑ 2 BvF 2, 6/89 ‑, BVerfGE 83, 37 (51).
223Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen,
224vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑ 2 BvF 2, 6/89 ‑, BVerfGE 83, 37 (51 f.).
225Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes,
226vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 691.
227Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung der JA, die zwischen deutschen Staatsangehörigen - die sie mitunter als „Passdeutsche“ bezeichnet (siehe dazu unten) - und dem „Deutschen Volk“ differenziert und nach deren Überzeugung daher der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führen soll, dass der Eingebürgerte ebenfalls Teil des deutschen Volkes wird.
228Die mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung der JA kommt bereits in ihrem Parteiprogramm - dem sog. „Deutschlandplan“ - unverkennbar zum Ausdruck. Darüber hinaus folgt er aus den Verlautbarungen von (hochrangigen) Funktionären und einigen Landesverbänden der JA
229Ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der JA ein ethnisches Volksverständnis zugrunde liegt, folgt aus dem sog. „Deutschlandplan“, dem verschriftlichten politischen Programm der JA. Dieser wurde auf dem 7. Bundeskongress der JA am 2./3. Juni 2018 verabschiedet und auf dem 8. Bundeskongress am 16./17. Februar 2019 geändert.
230Darin definiert die JA Grundprinzipien für ihre künftige politische Arbeit. Ziel ist es, sowohl Mitgliedern, als auch Interessenten und der allgemeinen Öffentlichkeit deutlich zu machen, wofür sie steht und eintritt. Im Abschnitt „H. Migration“ hebt die JA hervor, dass sie „der Willkommensbesoffenheit des linken Mainstreams [...] einen umfassenden scharfkantigen Gegenentwurf entgegen“ setzen werde: „Die Migrationspolitik, die wir fordern, setzt an die erste Stelle den kulturellen und ethnischen Erhalt des deutschen Volkes“,
231JA, Deutschlandplan, Seite 28, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wp-content/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Deutschlandplan.pdf.
232Unter Ziffer 4 wird das Leitbild des assimilierten und loyalen Einwanderers formuliert. Dort heißt es, dass Deutschland von allen Einwanderern verlangen müsse, sich angemessen zu assimilieren. Dies bedeute nicht nur, dass Einwanderer Deutsch sprechen, keine Straftaten begehen und dem Grundgesetz Sympathie entgegenbringen würden. Vielmehr setze dies voraus, dass der Einwanderer „sich darüber hinaus soweit dem deutschen Volk und seinem Staat verbunden fühlt, dass er bereit ist, für sie einzutreten und unsere Identität an kommende Generationen so weiterzugeben, wie es autochthone Deutsche tun.“
233JA, Deutschlandplan, a.a.O., Seite 29.
234Die Forderung der Assimilation steht der Zielsetzung des ethnischen Erhalts des deutschen Volkes nicht entgegen. Denn wie das Bundesamt zutreffend darlegt, ist in den Augen der JA Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der Staatsangehörigen, sondern der autochthone Deutsche. Dieser Begriff meint im völkerkundlichen Sinne „eingeboren“, „einheimisch“ oder „indigen“,
235https://www.duden.de/rechtschreibung/autochthon.
236Indigen meint die erste, ursprüngliche Bevölkerung eines Gebiets betreffend oder diesem zugehörig,
237https://www.duden.de/rechtschreibung/indigen,
238sodass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisende deutsche Staatsangehörige in der Vorstellung der JA keine adäquate Vergleichsgruppe sind. Es existieren nach der Vorstellung der JA demnach deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. Idealbild ist der autochthone Deutsche. Mit dem genannten Maßstab werden alle Deutschen ausgegrenzt, die nicht zu den autochthonen Deutschen zählen, da sie eingewandert sind oder einen Migrationshintergrund aufweisen. Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da sie auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht,
239vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933, beck-online Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 36.
240Darüber hinaus ist die Forderung nach vollständiger Assimilation kaum oder jedenfalls nur bei einer vollständigen Aufgabe der kulturellen Wurzeln denkbar.
241Ein ethnisches Volksverständnis kommt auch beim ehemaligen (II/2018 - VII/2021) Bundesvorsitzenden der JA, Damian Lohr (* 1993), zum Ausdruck. Dieser hat in einem Facebook-Eintrag vom 7. Juli 2019 im Kontext von Berichten über eine Vergewaltigung einer 18-Jährigen auf Mallorca durch mutmaßlich vier Deutsche mit Migrationshintergrund geschrieben:
242„Die ‚deutschen‘ Mallorca-Vergewaltiger Serhat K, Azad K., Yakub und Baran D.
243Typisch Lügenpresse!
244Dass bei der Täterbeschreibung die Nationalität verschwiegen wird ist mittlerweile ein alter Hut. Der aktuelle Fall ist jedoch besonders dreist. Man wurde nicht müde uns die ‚Südländer‘, die auf Mallorca eine Gruppenvergewaltigung begangen haben sollen, als deutsche Touristen aufzubinden. Als klar wurde, dass es sich um Migranten mit deutscher Staatsangehörigkeit handelt wurde es weitestgehend still im Blätterwald.“ (Bl. 1 der Beiakte <BA> 1 des Verfahrens 13 K 208/20).
245Der damalige Bundesvorsitzende der JA beanstandet hier also nicht allein, dass der Migrationshintergrund der mutmaßlichen Täter hätte angegeben werden sollen. Er bezeichnet die mutmaßlichen Täter trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nur in Anführungszeichen als deutsch und behauptet, ihre Nationalität sei verschwiegen worden und die Bezeichnung als „deutsche Touristen“ sei eine Lüge. Damit zählt er ersichtlich die betreffenden Personen trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu dem Volk der Deutschen, sondern ordnet sie einer anderen Nationalität zu. Ein Deutscher ist nach dem Verständnis des ehemaligen Bundesvorsitzenden der JA daher offenbar nur der autochthone Deutsche, also nicht derjenige, der einen Migrationshintergrund aufweist.
246Auf dem Bundeskongress am 17./18. April 2021 wurde - als Nachfolger von Damian Lohr - neben Carlo Clemens auch Marvin T. Neumann zum Co-Bundesvorsitzenden der JA gewählt. Neumann hat bereits vor seiner Wahl eine Reihe von völkischen und rassistischen Twitter-Beiträgen abgegeben.
247„Es gibt keine ‚Schwarze Deutsche und Europäer‘. Sie sind bestenfalls Teil der Gesellschaft und besitzen bestimmte Staatsbürgerschaften, aber sie sind nicht Teil einer tradierten, authentischen ‚europäischen Identität‘. Das wissen, trotz linksliberaler Propaganda, die meisten.“ (Bl. 811 der Gerichtsakte <GA> des Verfahrens 13 K 208/20)
248„Muss man das offensichtliche erklären? Es gibt schwarze Bundesbürger mit deutscher Staatsbürgerschaft, die Teil der Gesellschaft sind etc. Ja. Aber ‚dem Deutschen‘ liegt, wie den meisten Völkern der Welt, auch eine ethnische Komponente zugrunde. Und die ist weiß-europäisch.“ (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
249„[...] Ich kann als Deutscher auch niemals Teil des japanischen Volkes werden, obgleich ich mich noch so gut assimiliere. Es wird immer eine Lücke geben. Das ist aber auch in Ordnung, solange die Mehrheitsgesellschaft ethnisch autochthon ist.“ (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
250„[...] Völker sind keine Vereine, denen man mal eben beitritt. Wenn ich in Japan Kinder hätte, wären sie immer ‚die Deutschen‘, aufgrund ihrer Abstammung. Die Realität ist nun mal kein liberales Wunschkonzert.“ (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
251„Je ähnlicher/näher sich ethnische Gruppen sind, desto wahrscheinlicher und möglicher ist eine Annäherung bzw. ‚Vermischung‘ resp. Assimilation. Wenn es eine Armenieren ist, ist vielmehr größer als z.B. bei einer Senegalesin. Das ist nicht sonderlich schwer zu erkennen, oder?“ (Bl. 814 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
252„Die BRD hat längst das Endspiel um die Entdeutschifizierung unserer Heimat losgetreten und die Forderung zur Selbstaufgabe der einheimischen deutschen (Noch-)Mehrheitsgesellschaft institutionalisiert.“ (Bl. 815 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
253Dennoch ist Neumann auf dem Bundeskongress mit deutlicher Mehrheit (209 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen) gewählt worden und hat damit mehr Zustimmung erhalten als der zum weiteren Co-Bundesvorsitzenden gewählte und als eher gemäßigt geltende Carlo Clemens (155 Ja-Stimmen, 94 Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen). Zwar ist Neumann am 30. April 2021 als Mitglied aus der Klägerin - und auch der JA - ausgetreten, nachdem er in einem weiteren Beitrag das chinesische Staatsmodell befürwortet hatte -
254„Nach einigen Diskussionen mit Ordnungsstaatlern fällt auf, dass trotz grundsätzlicher Differenz, man oftmals beim chinesischen Modell als im groben sinnvollste Form zukunftsfähiger Staats-, Wirtschaft-und Gesellschaftsordnung ankommt. Das gilt es als für Europa zu formulieren.
255Ist natürlich keine große Neuigkeit und etliche haben da bereits einiges geleistet. Aber dass der völlig fragmentierte Westen eine Neuordnung, zwecks integraler Gesellschaftsformung, von Wirtschaft bis zur Religion, benötigt, ist in Zeiten des ‚Wokeismus‘ nicht zu übersehen“ (Bl. 816 GA des Verfahrens 13 K 208/20, Fortschreibung Materialsammlung Bl. 56) -
256und der Bundesvorstand der Klägerin Druck ausgeübt hatte. Gegen die JA spricht aber, dass diese das Vorgehen des Bundesvorstandes der Klägerin nicht nur nicht unterstützt, sondern sogar öffentlich verurteilt und eine Distanzierung abgelehnt hat:
257„Wir bedauern es, dass Marvin T. Neumann, der bis heute Bundesvorsitzender der Jungen Alternative für Deutschland war, von weiten Teilen des AfD-Bundesvorstands zum Austritt aus der Partei gedrängt wurde, der gleichbedeutend ist mit seinem Rücktritt als Bundesvorsitzender der JA.
258Der Bundesvorstand der AfD hat Druck auf uns ausgeübt, damit wir uns von Neumann distanzieren. Eine solche Distanzierung kommt für uns nicht infrage. Stattdessen distanzieren wir uns vom Vorgehen der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz, die im Kampf gegen junge Patrioten sich von linksradikalen und aus dem Umfeld der Antifa kommenden Autoren treiben ließ. Man greift lieber auf Antifaquellen zurück, anstatt direkten Kontakt zum Bundesvorstand der JA aufzunehmen - denn eine solche Kontaktaufnahme blieb aus.
259Wir respektieren Neumanns Entscheidung. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, Schaden von der Partei abzuwenden und uns allen unnötige, parteischädigende und in den Massenmedien ausgetragene Diskussionen in wichtigen Wahlkampfzeiten zu ersparen.
260Auf die gegen Neumann vorgebrachten Vorwürfe möchten wir nicht näher eingehen - er hat diesbezüglich intern schon Stellung bezogen und wird eine entsprechende Erklärung hierzu noch veröffentlichen. In aller Kürze: Neumann und damit stellvertretend Tausende junger Menschen hierzulande für Äußerungen, wie die von ihm getätigten, mundtot machen zu wollen, schafft eine Atmosphäre der Angst und besorgt das Geschäft des politischen Gegners. Es kann nicht sein, daß selbst innerhalb der AfD die linke Cancel Culture Einzug hält.
261Es ist schade, wie eine ohnehin schon stigmatisierte AfD mit ihrer noch stärker stigmatisierten Parteijugend umgeht. In der JA engagieren sich junge Patrioten, die für ein besseres Deutschland in jungen Jahren alles riskieren. Sie hätten Anerkennung, Respekt und Rückendeckung verdient. Nichts davon haben sie vom Bundesvorstand der AfD erhalten. [...]“ (Bl. 817 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
262Daran zeigt sich, dass der Bundesvorstand der JA hinter den rassistischen und das chinesische Staatsmodell befürwortenden Äußerungen seines zurückgetretenen Vorsitzenden steht und das Eingreifen des Bundesvorstandes der Klägerin und die Arbeit der parteiinternen „AG Verfassungsschutz“ aufs Schärfste kritisiert. Nach dem Verständnis Neumanns kann ein Einwanderer niemals Teil des Volkes werden. Auch soll eine Assimilation unwahrscheinlich oder schwer werden, je „unähnlicher“ sich die ethnischen Gruppen seien.
263Hinzu kommen Äußerungen aus dem amtierenden Vorstand der JA:
264Der Bundesschriftführer der JA, Nils Hartwig, verwendete in einem Tweet am 24. Februar 2021 den Begriff des „(Großen) Austauschs“:
265„Was ist wichtiger, in der Bahn keine Maske zu tragen oder den Bevölkerungsaustausch zu stoppen? Bitte endlich wieder Prioritäten setzen.“ (Bl. 818 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
266Am 31. März 2021 klagte er über zu viele Ausländer im Stadtbild westdeutscher Städte:
267„Wenn der Deutsche Städte- und Gemeindebund davon spricht, dass wir unsere Innenstädte nach der Pandemie nicht mehr wieder erkennen, heißt das dann, dass wir im Westen wieder Deutsche beim durch die Stadt bummeln sehen?“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 43)
268Am 16. Mai 2021 kommentierte er Forderungen nach einer Familienzusammenführung von Geflüchteten aus Eritrea und knüpft damit an die Forderung der „Remigration“ an:
269„Eine Familienzusammenführung kann so einfach sein. Schickt sie einfach wieder in die Heimat zurück!“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 85)
270Am 18. Mai 2021 kommentierte er einen Bericht über die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten in einem Stadion mit den Worten:
271„No Way!
272you will not make Europe Home!“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 90)
273In einem Tweet vom 30. Mai 2021 sprach er mit Bezug auf einen Pressebericht zu jugendlichen Randalierern in Stuttgart von einem „ethnischen Experiment“, dass es zu stoppen gelte.
274„Deutschlands Zukunft. Stoppt dieses ethnische Experiment endlich.“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 92)
275Am 1. Juni 2021 schrieb er:
276„Wer niemanden einreisen lässt, der braucht auch niemanden abschieben.“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 94)
277Weitere Anhaltspunkte für ein völkisch-ethnisches Volksverständnis liefern auch zahlreiche Äußerungen von Funktionären und Landesverbänden der JA, in denen vorwiegend unter Verwendung überkommener rechtsextremer Kampfbegriffe die „Umvolkung“, der „Austausch“ und „Untergang“ des deutschen Volkes beschworen wird. Der autochthone Deutsche wird als Idealbild dargestellt, auf die deutsche Staatsangehörigkeit allein soll es nicht ankommen.
278Der Bremer Landesverband der JA schrieb am 20. Februar 2017 in einem Facebook-Eintrag:
279„In Gröpelingen ist der Große Austausch bittere Realität! [...] Stoppt diesen Wahnsinn, stoppt den Großen Austausch“ (Belegsammlung I, Bl. 3909).
280Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern schrieb am 12. Mai 2017:
281„Eine Schule in Birmingham. So sieht ‚Vielfalt‘ im Endstadium aus. Unsere Kritik richtet sich bei diesem Austausch des Heimatsvolkes gegen jene, die sich nicht anpassen wollen, aber vielmehr an die Regierungen der EU bzw. an die EU, denn sie ermöglichen erst solche Zustände. Es werden täglich Afrikaner vom Mittelmeer nach Europa geschifft, wir gewähren gefühlt jedem Asyl, der aus Afrika oder Nahost kommt, Abschiebungen laufen schleppend. Bei der sogenannten Einwanderung ist kein Ende in Sicht, nebenbei haben solche Migranten auch noch eine höhere Geburtenrate als die Europäer. Jedes Land hat ein Recht auf die Erhaltung seiner Kultur und seines Volkes, dafür kämpfen wir!“ (Gutachten I, S. 258).
282Dieser Äußerung liegt ein ethnisches Volksverständnis zugrunde, da durch Einwanderung per se der Erhalt der Kultur und des Volkes in Gefahr sein soll.
283Der hessische Landesverband der JA verwendete in einem Twitter-Eintrag vom 16. November 2017 den Hashtag „Umvolkung“:
284„Jeder zweite Wiener hat #Migrationshintergrund. Eine #Umvolkung findet nicht statt. Das sind Zustände, die wir nicht wollen.
285#Remigration
286X #Mutlikulti“ (Bl. 2 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).
287Derselbe Landesverband beklagte in einem Facebook-Eintrag vom 18. Februar 2018, dass die autochthonen Deutschen durch den Zuzug von Ausländern „ersetzt“ würden. Zudem warf er darin die Frage auf, warum man Politiker wählen solle, die diesen Austausch aktiv vorantrieben.
288„Wir wollen keinen Waschlappen wie Herrn Peter Feldmann als Oberbürgermeister mehr in Frankfurt haben, der tatenlos dazu beiträgt, dass die historische Stadt bald vollkommen zum Multikulti-Oase mit rechtsfreien Vierteln wird.
289Die heutige Folie zeigt auf, wie rasant sich der Ausländeranteil vermehrt hat und stetig steigt. Seit 2014 bilden die autochthonen Deutschen keine Mehrheit mehr in der einst wunderschönen Großstadt. [...]
290Die ‚fehlenden‘ autochthonen Deutschen wurden entsprechend durch den Zuzug von Ausländern vollständig ersetzt.
291Passdeutsche sind mit einer Steigerungsrate von fast 117 % (+ rd. 90 Tsd.) die am schnellsten wachsende Gruppe in Frankfurt. [...]
292Inwiefern profitiert der verbliebene Teil der angestammten Bevölkerung von der eigenen Ersetzung und warum sollte man Politiker wählen, die diesen Austausch aktiv vorantreiben?“ (Gutachten I, S. 263, Belegsammlung I Bl. 3920).
293Nach Vorstellung des hessischen Landesverbandes der JA besteht das deutsche Volk somit allein aus „autochthonen“ Deutschen, nicht aber aus deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, die als bloße „Passdeutsche“ - also Deutsche zweiter Klasse - bezeichnet werden.
294Der hessische Landesverband der JA teilte am 5. März 2018 auf seiner Facebook-Seite die Erklärung des damaligen Landesvorsitzenden Nolte, die ebenfalls den „Austausch“ der Bevölkerung zum Gegenstand hat:
295„Die allermeisten davon ganz normale Bürger und Steuerzahler. Sie wollen nicht hinnehmen, was keiner ernsthaft leugnen kann: Der langsame Austausch der Deutschen durch muslimische Einwanderer. [...] Die Schande sind Politiker, die das Volk, das sie finanziert, mit seinem Blut für ein wahnsinniges Bevölkerungsexperiment bezahlen lassen. [...] Trotzdem sind mutige Bürger, die die unumkehrbare Abschaffung Deutschlands nicht hinnehmen, ein Lichtblick für dieses Land.“, Belegsammlung I Bl. 3907).
296Der Begriff des „Großen Austauschs“ wird auch in einer Twitter-Nachricht vom 25. Juni 2018 (Bl. 134 GA) vom Bremer Landesverband der JA verwendet (Belegsammlung I Bl. 3905, 4247).
297Auf gleicher Linie liegt der dokumentierte Gebrauch von Tier-Metaphern, die allesamt verdeutlichen sollen, dass zwischen Migranten und Deutschen ein unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied bestehe.
298Der damalige stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg der JA schrieb am 15. April 2019 auf seiner Facebook-Seite:
299„Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch. Eine Taube, die in einen Schweinestall fliegt, wird noch lange kein Pferd.“ (Bl. 7 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).
300In einem Beitrag des Landesverbandes Baden-Württemberg der JA vom 8. Juli 2019 heißt es:
301„Apropos; Kater, die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde.“ (Bl. 8 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
302Der sächsische Landesverband der JA schrieb in einem Blog am 5. März 2021:
303„Der Umgang mit Einwanderung ist dabei nur ein Teil der Frage, ob wir das Verständnis von Deutschland als Heimat des historisch gewachsenen deutschen Volkes weiter tragen oder zulassen, dass seine Bedeutung mehr und mehr auf die eines identitätslosen Territoriums zurückgestutzt wird. Dazu zählt aber auch im Felde der regulierten und wirtschaftlich sinnvollen Migration nach dem Vorbild Kanadas, klarzustellen, dass der Fortbestand unseres Volkes ohne Wenn und Aber über wirtschaftlichen Zielen stehen muss.“ (Bl. 820 GA des Verfahrens 13 K 208/20)
304Auch dort kommt ein ethnisches Volksverständnis zum Vorschein und wird der Fortbestand durch Einwanderung infrage gestellt.
305Die in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen dokumentierten Beiträge des niedersächsischen Landesverbandes der JA können unerwähnt bleiben, da der Landesverband vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im November 2018, aufgelöst worden ist.
306Schließlich bekennen sich auch weitere exponierte Repräsentanten der JA ausdrücklich zu einem völkisch-ethnischen Volksverständnis. So sprach etwa der damalige Vorsitzende des Bremer Landesverbandes Teske in einer Twitter-Nachricht unter dem Hashtag „Remigration“ vom 15. Februar 2017, der „große Austausch“ sei Wirklichkeit (Belegsammlung I, Bl. 3950, 4246).
307Der damalige hessische Landesvorsitzende der JA und Abgeordnete der Fraktion der Klägerin Nolte sprach am 10. Juni 2017 auf seiner Facebook-Seite, dass die „Altparteien [...] nichts weniger als die Abschaffung unserer Nation“ betrieben (Belegsammlung I Bl. 3886). In einer Rede am 19. Juni 2017 legte er einen ethnischen Volksbegriff zugrunde:
308„Man will uns anerziehen, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien, sodass sie sich wie ein Kleidungsstil nach Trends und den Erwartungen anderer richten könnten. Es ist kein Volk von Natur aus schlicht, auch das Deutsche nicht.[...] und es wird auch keine Bevölkerungsexperimente auf deutschem Boden mehr geben. Niemand hat uns gefragt, ob wir in einem Vielvölkerstaat aufgehen wollen, und doch zahlen wir jeden Tag die Zeche für diesen Irrsinn. Dass wir zu uns selbst und unserer Kultur und unserer Nation stehen, ist erste Voraussetzung dafür, Einwanderer überhaupt erfolgreich integrieren zu können. Es ist richtig, zu sagen, dass wir nach etwas Natürlichem und ganz und gar Gesundem streben, wenn wir die deutsche Identität entkrampfen wollen. Aber das wäre noch zu kurz gegriffen. Dass wir uns unserer Identität, unseres Volkes und unseres kulturellen Erbes bewusst sind, ist unabdingbare Grundlage für einen lebensfähigen deutschen Staat.[...] und obwohl wir unseren Einwanderern, die Deutschland mit echter Leistung und echtem Fleiß, tatsächlich bereichern wollen, nicht verschließen, sagen wir doch ganz klar, dass jede Politik darauf ausgerichtet sein muss, dass das deutsche Volk in diesem Lande immer die Mehrheit stellt.“ (Gutachten I, S. 256 f., Belegsammlung I Bl. 3887-3889).
309Er stellt klar, dass in seinen Augen zwischen Migranten und Deutschen ein unüberbrückbarer Unterschied liegt. Wenn er sich dagegen wendet, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien, kann dies im Kontext mit den Beispielen Geschlecht und sexuelle Orientierung nur so verstanden werden, dass auch die Nationalität nach seiner Lesart angeboren und unveränderlich ist. Ausländern ist damit der Zugang zum deutschen Volk verwehrt.
310Da damalige Landesvorsitzende in Sachsen der JA, Matthias Scholz, prangerte auf einer Kundgebung der JA am 24. März 2018 in Dresden Einwanderung als „Multikulti-Kriminalität“ an:
311„Doch die Multikulti-Kriminalität ist nur ein Symptom, ein Symptom einer falschen Ideologie der Selbstaufgabe. Die Auswüchse der 68er haben unter dem Schleier der Gleichberechtigung ihren krankhaften Geist der Gleichmacherei Stück für Stück in den Geist unseres Volkes gesät. Dem Volk wird quasi von klein auf eingetrichtert, dass es gar nicht existiert. Unsere geliebte Kultur, mit all unserer Tradition und Werten soll belanglos und schlecht gemacht werden. Mit Gendermüll und Deutschlandhass soll mit aller Gewalt unsere Identität zermürbt werden. Doch wir wehren uns gegen den feuchten Traum von Claudia Roth, unser Volk gegen eine Horde von identitätsleeren Konsumenten auszutauschen.“ (Gutachten I, S. 264, Belegsammlung I Bl. 3930).
312Einwanderer werden vom Redner als „identitätslose Konsumenten“ herabgewürdigt, die offenbar nicht zum Volk gehören, sondern dieses „austauschen“.
313Gegen jede Form der Zuwanderung sprach sich in einem Facebook-Eintrag vom 5. Juli 2018 der damalige Vorsitzende des Landesverbandes Sachsen der JA aus:
314„Sprachpolizei im Einsatz. Jeder nicht gehirngewaschene weiß: Umvolkung/betreutes Aussterben findet jetzt gerade statt. Deutschland braucht keine Zuwanderung, erst recht keine afro-orientalische.“ (Bl. 10 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
315Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Bayern der JA knüpfte in einem Tweet am 7. Mai 2021 an die Forderung der „Remigration“ an:
316„Die einzige Ansiedlung, die es geben darf und muß, ist eine zurück in ihre Heimatländer.“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 81)
317Auch Verbindungen zu als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen liefern im hier maßgeblichen Zusammenhang tatsächliche Anhaltspunkte.
318Zwar geht aus der Bundessatzung der JA hervor, dass die Mitgliedschaft in der „Identitären Bewegung Deutschland“ und deren Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden,
319vgl. zu Anhaltspunkten einer verfassungsfeindlichen Bestregung hinsichtlich der Identitären Bewegung und ihres Volksverständnisses VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris,
320grundsätzlich mit einem Engagement innerhalb der JA unvereinbar ist. Funktionäre der JA äußern sich in dieser Hinsicht aber uneinheitlich. So bestätigte der Berliner Landesvorsitzende der JA im Januar 2017 gegenüber der Presse die Existenz von Doppelmitgliedschaften. Er stellte auch klar, die Mitglieder der Identitären Bewegung „ticken gar nicht so unterschiedlich zu uns, sie drücken sich nur anders aus“ (Gutachten I, S. 304).
321Der damalige Bundesvorsitzende der JA, Markus Frohnmaier, erklärte im April 2017, dass eine Kooperation mit der Bewegung nicht erfolgen könne, solange diese durch den Verfassungsschutz beobachtet werde. Es gelte jedoch, fortwährend die inhaltliche Rechtfertigung dieser Beobachtung zu kontrollieren (Gutachten I, S. 304 f.).
322Der Berliner Funktionär der JA, Jörg Sobolewski, äußerte sich auf dem Bundeskongress der JA im Februar 2018, bei dem er in das Amt des stellvertretenden Bundesvorsitzenden gewählt wurde:
323„Sobald die ‚Identitäre Bewegung‘ aus dem Fokus des Verfassungsschutzes raus ist - und da muss sie jetzt auch endlich raus, soweit ich weiß, wird dagegen auch geklagt - muss natürlich auch dieser Abgrenzungsbeschluss wieder auf den Prüfstand. Aber solange er da ist und solange die Beobachtung da ist, muss das auch eingehalten werden.“ (Gutachten I, S. 305).
324Der Vorsitzende des Bremer Landesverbandes der JA Teske erklärte im Juni 2017:
325„Die Identitären machen gute Aktionen und werden zu Unrecht vom Verfassungsschutz beobachtet.“ (Gutachten I, S. 305)
326Darüber hinaus waren hochrangige Funktionäre der JA jedenfalls zeitweise auch für die Identitäre Bewegung aktiv, ohne dass dies in jedem Fall geahndet worden ist (vgl. im Einzelnen Gutachten I, S. 306). Die Klägerin hat sich dazu nicht erklärt.
327Am 17. Juni 2016 haben mehrere Funktionäre der JA - darunter der stellvertretende rheinland-pfälzische Vorsitzende der JA Salka, das Berliner Landesvorstandsmitglied Ha und der Schatzmeister des Berliner Landesverbands der JA - an einer Demonstration der Identitären Bewegung teilgenommen. Der Vorsitzende des Bremer Landesverbandes der JA Teske und sein Stellvertreter Mergard beteiligten sich im Juni 2017 ebenfalls an einer solchen Demonstration. Konsequenzen sind nicht bekannt geworden und wurden von der JA und der Klägerin auch nicht vorgetragen (vgl. dazu im Einzelnen Gutachten I, S. 308) - Teske und Mergard behielten ihre Ämter im Landesvorstand.
328Der ehemalige Bundesvorsitzende der JA, Lohr, lief im Rahmen einer Demonstration im März 2018 unmittelbar vor dem Block der Identitären Bewegung (vgl. Gutachten I, S. 309). Der rheinland-pfälzische Landesvorsitzende Junge stellte diesen Umstand als bedeutungslos dar:
329„Solche Zusammenkünfte können durchaus passieren in einem Demonstrationszug. Damian Lohr skandiert nicht mit, er ist nicht für die breite Masse erkennbar als AfD-Abgeordneter. Ich sehe da überhaupt kein Problem, finde ich alles in Ordnung.“ (Gutachten I, S. 309).
330Hinzu kommt, dass Vertreter der JA und Vertreter der Identitären Bewegung ähnliches Vokabular verwenden. Es tauchen regelmäßig die oben genannten Begriffe der „Remigration“ und des „Großen Austauschs“ auf (vgl. auch Gutachten I, S. 309 ff.).
331Die von den Vertretern der JA wiederholt verwendeten Begriffe wie „Umvolkung“, „Großer Austausch“ und „Remigration“ sind zudem in der Vergangenheit öfters im Kontext mit rechtsextremen Vereinigungen aufgetaucht; dies reicht in der Gesamtschau für die Annahme hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte aus.
332Zu einer Aussage, die sich ebenfalls gegen eine „Umvolkung“ richtet, hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen,
333BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE, 144, 20 Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 ‑ 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum).
334Der Terminus des „Großen Austauschs“ bezeichnet nach dem Verständnis der Identitären Bewegung einen schrittweisen Prozess, durch den die heimisch angestammte Bevölkerung durch (insbesondere außereuropäische) verdrängt und ausgetauscht wird. Da dieses Konzept auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar,
335vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff.
336Dies gilt auch für den Begriff der „Remigration“, der auch von der Identitären Bewegung verwendet wird,
337vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, juris Rn. 68.
338Die JA verwendet im Kontext mit dem Ziel der Vertreibung muslimischer Menschen aus Deutschland auch den Begriff der „Reconquista“.
339Exemplarisch hierzu:
340„Wir lassen Bremen nicht islamisieren. Reconquista der Heimat - in jedem Stadtbezirk.“ (Bremen, Gutachten I, S. 277, Belegsammlung I Bl. 4031)
341Reconquista steht für „Rückeroberung aus arabischer Herrschaft“. Dies ist die spanische und portugiesische Bezeichnung für das Entstehen und die Ausdehnung des Herrschaftsbereichs der christlichen Reiche der Iberischen Halbinsel unter Zurückdrängung des muslimischen Machtbereichs (al-Andalus) im Mittelalter,
342https://de.wikipedia.org/wiki/Reconquista [abgerufen am 25. Januar 2022].
343Dieser Begriff wird - auch seitens der Vertreter der JA - auf die heutigen Verhältnisse übertragen und im Sinne einer Zurückdrändung des Islams in Europa verwendet,
344vgl. zur Identitären Bewegung, VG München Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68.
345Es kann dahinstehen, ob allein aus der Verwendung von Begriffen, die etwa in rechtsextremen Kreisen verwendet werden, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung hervorgehen, da es auf den jeweiligen Kontext der Äußerung ankommen soll,
346so Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 176 f.
347Vorliegend finden sich diese Vokabeln von Vertretern der JA jedoch wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontextes. Denn die Begrifflichkeiten werden kontinuierlich weiter verwendet, obwohl das von dem Staatsrechtler Prof. Murswiek eigens für die Klägerin erstellte Gutachten ausdrücklich empfiehlt, solche extremistischen Reizwörter zu vermeiden,
348vgl. Murswiek, Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz. Kurzgutachten und Handlungsempfehlungen für die AfD, abrufbar unter https://www.afd.de/wp-content/uploads/sites/111/2019/01/2018-10-22_vs-kurzgutachten_prof-murswiek_voraussetzungen-allgemein.pdf, S. 41 [abgerufen am 7. März 2022].
349Auch ist im jeweiligen Kontext klar erkennbar, dass der „Austausch“ der heimischen Bevölkerung durch außereuropäische Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch deutschen Bevölkerung propagiert wird. Es geht vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Verwendung dieser Begriffe eindeutig eine verfassungsfeindliche Zielrichtung belegt. Denn die Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt erfordert allein einen Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebung und das Vorliegen von (tatsächlichen) Anhaltspunkten.
350Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass die JA wörtlich nicht von einem rein ethnischen, sondern einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis spricht. In diesem Kontext trägt die JA vor, dass ihr Volksverständnis „maximal inklusiv“ sei und auch Zuwanderer einschließe, die sich dem deutschen Volk kulturell zugehörig fühlten. Auch aus der im Januar 2021 abgegebenen Erklärung folge, dass die JA die deutsche Staatsangehörigkeit von Zugewanderten und deren rechtlichen Status akzeptiere.
351Darin liegt weder eine Distanzierung noch wird dadurch die Bewertung der aufgeführten zahlreichen Äußerungen durch das erkennende Gericht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass es einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Erklärungen taktisch motiviert sind, ist die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des deutschen Volkes aber ohnehin nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird,
352anders aber Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 167 ff.
353Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt,
354vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.
355Aus den oben genannten zahlreichen Belegen geht aber hervor, dass die JA - zum Teil unter Verwendung rassistischer und martialischer Rhetorik - den Erhalt der deutschen Ethnie verfolgt und ethnische Kriterien damit den Ausschlag für weitere Einbürgerungen geben sollen. Aus den Verlautbarungen der JA ergibt sich zudem, dass sehr hohe bzw. nahezu unerreichbare Hürden für eine Einbürgerung aufgestellt werden und als Maßstab der autochthone Deutsche dient (siehe oben), sodass die Vorstellungen der Klägerin primär an ethnischen Vorstellungen anknüpfen und das kulturelle Element allenfalls untergeordnete Bedeutung hat.
356Des Weiteren greift der Einwand nicht, die JA verbinde mit ihrem Volksverständnis keine politische Forderung oder ein Handlungskonzept, sodass jedenfalls keine Bestrebung im Sinne des Gesetzes vorliege.
357Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der JA ein planvolles Vorgehen zu erkennen ist, das kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeitet. Denn ein solches Vorgehen ist im Rahmen der hier streitgegenständlichen Verdachtsfalleinstufung nicht erforderlich. Das von den Klägerin in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen,
358vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 ‑, BVerfGE 144, 20 Rn. 575 f. zum Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“.
359Die Kriterien des Art. 21 Abs. 2 GG sind vorliegend aber - wie bereits ausgeführt - nicht einzuhalten, da es sich nicht um ein Parteiverbotsverfahren in diesem Sinne handelt.
360Denn - wie oben bereits dargelegt - erfordert der Begriff der „Bestrebung“ - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen,
361BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.
362Die JA äußert ihre Kritik gegen die Migrationspolitik der Bundesregierung und ihr Verständnis von der Volkszugehörigkeit nach den obigen Feststellungen massiv und mit martialischer Rhetorik in der Öffentlichkeit. Dies auch im Kontext von Wahlen, wo sie um Unterstützung für ihre politische Agenda wirbt. Die JA belässt es nicht bei der reinen Kritik. Sie hat die Migrationspolitik zu einem ihrer zentralen Anliegen gemacht und formuliert dort auch Ziele, deren Umsetzung sie anstrebt.
363Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet,
364BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.
365Charakteristisches Ziel von Parteien ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung gem. § 2 Abs. 1 PartG. Das Aktivitätselement ist in der politischen Partei generell angelegt. Deshalb kann von der Vermutung ausgegangen werden, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Kritik an einem Verfassungsgrundsatz beispielsweise, die von einem hohen Parteifunktionär geäußert wird, bringt regelmäßig zugleich den Willen zum Ausdruck, eine entsprechende Änderung der Verfassung durch politische Aktivität herbeizuführen, den Willen nämlich, nach Erringung der Macht die Verfassung entsprechend zu ändern,
366so auch Murswiek, NVwZ 2006, 121 (128).
367Dies gilt naturgemäß ebenso für die einer Partei zugehörigen Teilorganisationen. Zweck der JA ist ausweislich § 7 ihrer Bundessatzung die Förderung von politischer Bildung, Teilhabe und Willensbildung. Sie unterstützt die Klägerin in Bund und Ländern bei ihrer politischen Tätigkeit,
368JA, Bundessatzung, Stand: Februar 2019, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wp-content/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Bundessatzung-und-Statuten.pdf [abgerufen am 20. Januar 2022].
369Die Klägerin selbst wurde gemäß der Präambel in ihrer Bundessatzung „in ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in Deutschland und in der Europäischen Union“ und gerade als Alternative zu den bislang im Bundestag vertretenen Parteien und der damit verbundenen Politik gegründet,
370AfD, Bundessatzung, Stand: 1. Juli 2021, abrufbar unter https://www.afd.de/satzung/ [abgerufen am 20. Januar 2022].
371Sie ist folglich von ihrem Gründungszweck gerade auf die Veränderung der Politik und damit denklogisch auch der gesetzlichen Regelungen ausgerichtet. Dass also Verlautbarungen im Bundesprogramm der JA und wiederholt und häufig getätigte Äußerungen hochrangiger Funktionäre und Landesverbände - zumal mit der oben zitierten Emotion und Rhetorik - nicht mit der Veränderung der bisherigen Politik und der gesetzlichen Regelungen im Falle einer Mehrheitsbeteiligung verbunden sein sollen, ist vor diesem Hintergrund fernliegend.
372Die Anhaltspunkte entfallen auch nicht dadurch, dass die JA von ihrem Volksverständnis abgerückt oder gegen die oben genannten Tätigkeiten und Äußerungen (konsequent) eingeschritten wäre.
373Auf einer Pressekonferenz der JA am 25. Juni 2019 setzte sich diese mit dem Gutachten I und der Einstufung durch das Bundesamt auseinander. Dort äußerte der bayerische Landesvorsitzende und Vorsitzende der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz der JA u. A.:
374„Das ist zum einen, dass das Verständnis des Verfassers [des Gutachtens] wohl dahin geht, dass ein ethnisch-kulturell vorwiegend geprägter Volksbegriff, den die Junge Alternative durchaus auch anspricht, pauschal als verfassungsfeindlich eingestuft wird. [...] Aber gleichzeitig die Unterstellung aufzuwerfen, dass man das eine als erhaltenswert erachtet und deshalb das Staatsvolk in dem Sinne, man trennt ja zwischen ethnischen Volk und Staatsvolk und Bevölkerung und so weiter, also, dass man alle anderen irgendwie ganz unangemessen in die Menschenwürde eingreifend benachteiligten wolle, muss eindeutig zurückgewiesen werden. Und es ist ganz klar, wenn man dieses Gutachten liest, diese Fehlbewertung folgt aus der Schlussfolgerung, dass „Volk“ und „Staatsvolk“ von den Verfassern mehr oder weniger gleichgesetzt wird und auch anscheinend gar nicht anders verstanden werden kann“ (Bl. 212 GA des Verfahrens 13 K 208/20).
375Der damalige stellvertretende Bundesvorsitzende der JA erklärte dort:
376„Der Deutschlandplan wurde entsprechend modifiziert, um inhaltlichen Missverständnissen vorzubeugen, die wir, mein Kollege Herr Kachelmann hat es schon erwähnt, auch wenn wir das Gutachten kritisch sehen, einzelne Punkte im Gutachten aufgezeigt haben, dass Missverständnisse vorkommen könnten“.
377„Sie sehen also: Wir als Junge Alternative haben uns mit den Vorwürfen des Bundesamts für Verfassungsschutz auseinandergesetzt, diese sehr ernst genommen und unsere Strukturen auch nochmals kritisch überprüft. Diese Überprüfung und die Maßnahmen, die wir ergriffen haben, sind auch noch nicht für beendet erklärt. Das ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, in dem wir uns befinden und der auch fortlaufend weitergeführt wird. Bedeutet, dass sowohl die anhaltende Optimierung unserer Satzung als auch die fortwährende Dynamik unserem Grundsatzprogramm immer weiter fortgeführt werden, optimiert werden und auch, gerade was die Satzung antrifft, Einzelverfahren beschleunigt werden“ (Bl. 214 GA des Verfahrens 13 K 208/20).
378Aus den Äußerungen ergibt sich, dass die Unterscheidung zwischen einem „ethnischen Volk“ und einem Staatsvolk als Gesamtheit aller Staatsbürger aufrechterhalten wird. Auch wenn dort davon die Rede ist, dass man sich mit den Vorwürfen des Bundesamtes auseinandergesetzt habe, so kommt doch zum Ausdruck, dass man die Vorwürfe lediglich zurückweist und von „Unterstellungen“ spricht. Aus der Erklärung der JA als Reaktion auf den „erzwungenen“ Rücktritt ihres damaligen Vorsitzenden Neumann folgt ebenfalls, dass die JA offenbar die von ihrer „AG Verfassungsschutz“ erhobenen Vorwürfe nicht ernst nimmt („linksradikale und aus dem Umfeld der Antifa kommende Autoren“, „Antifaquellen“). Die (alleinige) Zurückweisung der Zuschreibung, dass das Volksverständnis gegen die Menschenwürde verstößt, reicht aber für eine abweichende Beurteilung selbstredend nicht aus. Auch die „Modifikation“ des Deutschlandplans lässt die Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung nicht entfallen. Denn der Deutschlandplan weist auch in seiner aktuellen Form Anhaltspunkte für das oben genannte Volksverständnis auf, wie oben dargelegt.
379Die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Klägerin vom 18. Januar 2021, die zunächst vom Bundesvorsitzenden der JA und im Rahmen des Bundeskongresses am 17./18. April 2021 von den neu gewählten Vorstandsmitgliedern der JA unterzeichnet worden ist, ändert an der Beurteilung der JA ebenfalls nichts Wesentliches.
380Es kann dahinstehen, ob die Erklärung allein aus (prozess-)taktischen Gründen abgegeben worden ist. Denn eine wirkliche Abkehr von dem oben genannten Volksverständnis ergibt sich daraus nicht. Zwar wird dort das „deutsche Staatsvolk“ als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnisch-kulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung wird sodann aber eine Unterscheidung zum „Deutschen Volk“ gemacht, welches langfristig erhalten werden solle. Damit suggeriert die JA, dass das „deutsche Staatsvolk“ ein rechtliches Gebilde, wohingegen das „deutsche Volk“ ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnisch-kulturell bestimmtes Gebilde ist. Auch die übrigen Formulierungen verstärken dieses Verständnis. Das von der JA formulierte politische Ziel, „dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten“, läuft darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das „Staatsvolk“ dem „deutschen Volk“ möglichst entspricht und es nicht zu viele Abweichungen gibt.
381Es kann aber auch die weitere Auslegung der Erklärung dahinstehen. Denn jedenfalls für die JA lässt sich daraus kein Beleg für die Ablehnung völkischer und rassistischer Einstellungen ableiten.
382Ein Personenzusammenschluss kann einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht dadurch entgehen, dass er sich in seinen offiziellen Dokumenten formal zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und dort auf das Propagieren verfassungsfeindlicher Ziele verzichtet, wenn seine Mitglieder eben doch die Ablehnung eines Elements der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Bestimmungsgrund ihres politischen Handelns machen,
383vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 = juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 -, BVerwGE 83, 158 = juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2011 ‑ OVG 1 B 111.10 -, juris Rn. 48.
384Für eine ernsthafte und glaubwürdige Abwendung von früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen genügt auch ein zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen einschlägiger Betätigungen nicht. Es bedarf vielmehr grundsätzlich eines von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven oder individuellen Lernprozesses, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen auszuschließen ist,
385Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 Satz 1111/01, juris, Rn. 55; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03, juris, Rn. 16; VG Gießen, Urteil vom 3. Mai 2004 - 10 E 2961/03, juris, Rn. 38.
386Dies setzt in der Regel voraus, dass eingeräumt oder zumindest nicht bestritten wird, dass zuvor zumindest Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen haben; werden die früheren Anhaltspunkte abgestritten, verharmlost, bagatellisiert oder entschuldigt, so spricht dies gegen eine glaubhafte Distanzierung,
387VG Gießen, Urteil vom 3. Mai 2004 - 10 E 2961/03, juris, Rn. 38.
388Nach diesen Maßstäben sind die abgegebenen Erklärungen nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Denn die JA hat zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen haben. Alle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genannten Äußerungen wurden lediglich relativiert bzw. es wurde vorgetragen, dass diese unzutreffend ausgelegt worden seien. Auch die Erklärungen enthalten keine ausdrückliche Abkehr, sondern werden von der JA nur als „Klarstellungen“ bezeichnet. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten die erhobenen Vorwürfe im Kern entschieden und kategorisch zurückgewiesen und als völlig unhaltbar dargestellt. Allein aus diesem Grund kann eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung die JA nicht entlasten.
389Hinzu kommt, dass die oben aufgeführten, bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung abgegebenen Verlautbarungen der Vertreter der JA, sich nach der Unterzeichnung im Jahr 2021 nahezu nahtlos fortgesetzt haben, insbesondere durch Äußerungen des neuen Bundesvorstands und die Reaktion auf den Austritt des damaligen Co-Vorsitzenden Marvin Neumann; dies wurde im Einzelnen oben dargelegt. Eine Abkehr von bisherigen Auffassungen ist daher - unabhängig von der unterzeichneten Erklärung - nicht zu erkennen. Jedenfalls verbleiben aufgrund der Äußerungen weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung.
390Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis der JA ist in den Äußerungen der Funktionäre und Landesverbände der JA auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck eine Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt.
391Dies gilt insbesondere für solche Äußerungen über Asylbewerber und Migranten, die vielfach durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt sind. Werden Einwanderer beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht, so liegt darin eine Missachtung ihrer Menschenwürde,
392vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 707 ff.
393Die vom Bundesamt vorgelegten Belege enthalten Bekundungen, die im Hinblick auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, den Verdacht einer verfassungswidrigen Bestrebung begründen.
394Es finden sich Zitate der JA, in denen Flüchtlinge als „Invasoren“, „Angreifer“ oder „Besatzer“ bezeichnet werden:
395„Die Invasion geht munter weiter!“ (Landesverband Sachsen-Anhalt, Gutachten I, S. 270, Belegsammlung I, Bl. 3955)
396„Früher hat man Männer, die ins Land kommen um zu morden, Angreifer oder Besatzer genannt. Heute sind sie ‚Flüchtlinge‘ und man glaubt ihnen alle Angaben.“ (Bundesverband, Gutachten I, S. 272 f., Belegsammlung I, Bl. 3971)
397Flüchtlinge werden als „unzivilisierte, triebmotivierte Invasoren“ bezeichnet (Freiburg/Breisgau-Hochschwarzwald, Gutachten I, S. 270, Belegsammlung Bl. 3954).
398Darüber hinaus lassen sich zahlreiche weitere Verunglimpfungen von Flüchtlingen feststellen. Exemplarisch:
399Am 11. August 2016 veröffentlichte der damalige Bundesvorsitzende der JA Frohnmaier ein Interview, das er dem Magazin „Blaue Narzisse“ gegeben hatte. Dort äußert er:
400„Unsere Generation wird am meisten darunter leiden, dass Merkel dieses Land gerade mit dem Lumpenproletariat Afrikas und des Orients überschwemmt. Deshalb wird auch die Frage der Rückführung dieser Menschen eine existentielle für unsere Heimat werden“. (Gutachten I, S. 271, Belegsammlung I Bl. 3956)
401Der Berliner Verband der JA kommentierte am 5. Mai 2019 ein Video mit dem Titel „Lehrer nach Spuck-Attacke gefeuert“ mit den Worten:
402„Dieses Video müsst ihr sehen! So sieht Multi-Kulti aus: respektlos, primitiv, tyrannisch. Wehrt euch gegen diese Entwicklung: AfD!“ (Bl. 14 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
403Die JA verbindet ihre ausländerfeindliche Agitation mit der Forderung nach Abschiebungen und „Remigration“. In einem Facebook-Eintrag vom 8. November 2017 forderte die JA, die gesetzlichen Voraussetzungen für „Massenabschiebungen“ zu schaffen. Es müssten dringend „alle Mittel zur Remigration ergriffen“ werden (Gutachten I, S. 268, Belegsammlung I Bl. 4244).
404Die Forderung nach „Massenabschiebung“ in Verbindung mit der Forderung zur Ergreifung „aller Mittel zur Remigration“ deutet auf ein mit dem Rechtsstaat in Konflikt stehendes, da nicht den Einzelfall berücksichtigendes Vorgehen hin. Dies deckt sich auch mit der Forderung der JA, das Asylrecht in ein „rein mildtätiges Gnadenrecht“ umzuwandeln, das „vor keinem Gericht eingeklagt werden kann“. Folge soll sein, „dass wir uns in Zukunft aussuchen dürfen, wen wir als Flüchtling aufnehmen und in welchem zahlenmäßigen Umfang das geschehen soll - und auch, dass wir den Aufenthalt in Deutschland jederzeit wieder beenden können“,
405JA, Deutschlandplan, a.a.O., Seite 31.
406In einem weiteren Facebook-Eintrag vom 8. Dezember 2017 forderte die JA „Remigration statt Integration“ (Gutachten I, S. 310, Belegsammlung I Bl. 4245).
407Der Landesverband Hessen der JA verwendet ebenfalls die Forderung nach „Remigration“ (Gutachten I, S. 310, Belegsammlung I Bl. 4252; Bl. 247 f. GA des Verfahrens 13 K 208/20).
408In ihrem Deutschlandplan fordert die JA pauschal eine „Minuszuwanderung von mindestens 200.000 Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit pro Jahr“,
409JA, Deutschlandplan, a.a.O., Seite 33,
410ohne dass erläutert wird, wie sie dies in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz umzusetzen gedenkt.
411Des Weiteren fordert die JA die Begrenzung der staatlichen Unterstützung für Flüchtlinge auf das bloße physische Existenzminimum, um eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus zu vermeiden:
412„Alles, was darauf angelegt ist, Flüchtlinge dauerhaft in Deutschland zu behalten und somit ihren Aufenthaltsstatus zu verfestigen, lehnt die Junge Alternative ab. Flüchtlinge sind nicht in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, sondern von Anfang an auf ihre Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Daher ist es ihnen Deutschland auch nicht schuldig, den Aufenthalt bei uns besonders „bequem“ zu gestalten.
413In Deutschland aufgenommene Flüchtlinge erhalten Nahrung, Sicherheit und Obdach. Darüber hinaus sind sie aber nicht in das deutsche Sozialsystem zu integrieren. [...]
414Eine generelle Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge lehnen wir ab. Punktuell kann es aber, auch im Sinne der Vermeidung kriminalitätsfördernder Unterbeschäftigung und Langeweile sinnvoll sein, Flüchtlinge zu unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit anzuhalten, soweit hierdurch keine Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt für deutsche Staatsbürger generiert wird“.
415JA, Deutschlandplan, a.a.O., Seite 31.
416Es ist aber bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass die Beschränkung der staatlichen Unterstützung von Flüchtlingen auf das bloße physische Minimum gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich zwar nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum aber durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert,
417BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 − 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BVerfGE 132, 134 Rn. 94.
418Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu,
419BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 − 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BVerfGE 132, 134 Rn. 89.
420Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren,
421BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 − 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BVerfGE 132, 134 Rn. 121.
422Ferner ist eine pauschale Verdächtigung von Ausländern als Kriminelle seitens der JA festzustellen.
423In ihrem Deutschlandplan in der Ursprungsfassung forderte die JA eine generelle Ausgangssperre ab 20 Uhr für junge männliche Flüchtlinge, „um die Sicherheit für die Bevölkerung und vor allem der Frauen in Deutschland zu erhöhen“ (Gutachten I, S. 243, Belegsammlung I, Bl. 3754).
424Diese Forderung wurde auf dem Bundeskongress der JA im Februar 2019 zwar abgeschwächt, sodass in der aktuellen Fassung des Deutschlandplans die JA sich dafür einsetzt, „das Asylrecht dahingehend zu verändern, um Kommunen die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf eine Ausgangssperre zu verhängen“,
425JA, Deutschlandplan, Seite 31, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wp-content/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Deutschlandplan.pdf, ebenso Belegsammlung I, Bl. 3750 ff.
426Diese Abschwächung ändert aber nichts daran, dass mit der Forderung nach einer spezifischen asylrechtlichen Möglichkeit von Ausgangssperren eine ausländerbezogene Verdächtigung verbunden ist.
427In einem Facebook-Beitrag vom 27. November 2021 schrieb die JA:
428„Als ob es 2015 nie gegeben hätte: Ampel will mehr und noch mehr Einwanderung !!
429Wer sich den Koalitionsvertrag der Ampel näher anschaut, könnte auf den Gedanken kommen, dass es die Einwanderungswelle 2015 mit all ihren Folgen für Deutschland und seine Bürger nie gegeben hätte. Der Koalitionsvertrag nimmt nicht im Entferntesten Rücksicht auf Terror, Ausländerkriminalität, gesellschaftliche und kulturelle Aufnahmekapazitäten und die zunehmende Islamisierung.
430Stattdessen: Noch mehr Migration, noch mehr angebliche „Vielfalt“, noch mehr Einbürgerungen. Spätestens jetzt wird Deutschland zur Siedlungsregion für die Dritte Welt.
431Humanitäres Aufnahmeprogramm für Afghanistan an Anlehnung an das Programm für Syrien: 2022 wird das neue 2015.
432Einbürgerung nach drei oder fünf Jahren: Abschiebung und Asylverfahren nur lange genug aussitzen und schon ist man vollwertiger Bürger mit allen entsprechen Rechten und Vorteilen. Siedlungsregion eben.
433Gewinnung von ausländischen »Fachkräften«: Wie oft wird uns dieses Märchen noch aufgetischt? Fast zwei Drittel aller erwerbsfähigen Syrer in Deutschland lebt ganz oder teilweise von Hartz IV. Und selbst wenn nicht: Brauchen die Herkunftsländer keine Fachkräfte?“ (Bl. 909 GA des Verfahrens 13 K 208/20).
434Die JA stellt Migration damit vordergründig in den Kontext von Terrorismus uns Ausländerkriminalität.
435Zu nennen sind darüber hinaus exemplarisch folgende Zitate:
436Im Juli 2017 äußerte der damalige Bundesvorsitzende der JA, Frohnmaier, in einem Facebook-Eintrag:
437„Wir haben daneben generell ein Problem mit sich zusammenrottenden Mobs aus jungen männlichen Asylbewerbern, die Straftaten begehen. Das wissen wir eigentlich seit den massenhaften sexuellen Übergriffen auf der Kölner Domplatte und haben es nun erneut in Böblingen vor Augen geführt bekommen. Ich fordere deshalb eine generelle Ausgangssperre für männliche Asylbewerber im Alter unter 50 Jahren ab 20.00 Uhr“ (Gutachten I, S. 274 f., Belegsammlung I, Bl. 3974).
438Am 7. Juli 2017 forderte die JA in einem Facebook-Eintrag eine „Verabschiedungskultur statt Vergewaltigungskultur“:
439„Unser stellvertretender JA-Bundesvorsitzender Reimond Hoffmann sagt dazu: Die Menschen, die herkommen um zu randalieren, zu belästigen, zu überfallen und Banden zu bilden, müssen konsequent in ihre Heimat gebracht werden: Verabschiedungskultur statt Vergewaltigungskultur also“ (Gutachten I, S. 272, Belegsammlung I Bl. 3969).
440Der damalige Landesvorsitzende Berlins der JA äußerte am 5. November 2016 im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung:
441„Die Kriminalitätsstatistiken bestätigen, dass die Verbrechen seit der unkontrollierten Grenzöffnung dramatisch angestiegen sind. [...] Deutschlands Straßen verkommen zum Freiluft-Bordell für eingewanderte Vergewaltiger“ (Gutachten I, S. 270 f., Belegsammlung I, Bl. 3955).
442Am 12. Januar 2018 bezeichnete die JA Brandenburg die „Masseneinwanderung“ von Flüchtlingen in einem Facebook-Post verunglimpfend als „Import des Todes“ (Gutachten I, S. 273, Belegsammlung I, Bl. 3972).
443Die stellvertretende Bundesvorsitzende der JA, Mary Khan, postete am 9. Dezember 2019 mit Blick auf einen Medienbericht über eine Messerattacke auf einen Polizeibeamten:
444„Der Wahnsinn nimmt kein Ende. #Messerstichkultur“. (Bl. 11 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
445Der Berliner Landesverband der JA schrieb am 27. August 2018 auf Facebook:
446„Chemnitz wird heute zur Frontstadt. Es gilt FRIEDLICH zu zeigen, dass wir uns nicht länger alles gefallen lassen. Wir erwarten von der Politik JETZT konkrete Maßnahmen, um Deutsche vor Messermigranten zu schützen.“ (Gutachten I, S. 272)
447Der Landesverband der JA aus Brandenburg bezeichnete in einem Facebook-Eintrag Migranten ironisch als „Kulturbereicherer“ und brachte sie in Zusammenhang mit Sexualstraftaten:
448„Liebe Landesregierung Niedersachen, liebe Stadtverordnetenversammlung Hannover, kümmern Sie sich um die wirklich wichtigen Dinge in unserem Lande. Kümmern Sie sich um das Geschlecht, welches tagtäglich Opfer von sexueIlem Missbrauch und Gewalt durch unsere Kulturbereicherer wird, statt sinnlos UNSER STEUERGELD für diesen Gendergaga aus dem Fenster zu werfen!“. (Bl. 12 BA 1)
449Der Landesverband Bayern der JA sprach im März 2019 von einer Explosion der Ausländerkriminalität:
450„Die dadurch ermöglichte Masseneinwanderung verursacht Milliardenkosten und lässt die Ausländerkriminalität ins schier Unendliche explodieren, sodass nicht einmal mehr die GEZ-Medien dies zu vertuschen wissen“. (Bl. 13 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
451Der Landesverband Baden-Württemberg der JA teilte im Juli 2019 einen Beitrag des Kreisverbandes Stuttgart der Klägerin, der sich auf einen Bericht über eine Vergewaltigung einer 18-Jährigen auf Mallorca bezieht (dazu bereits oben). Mit der Aussage, Massenvergewaltigungen gehörten nicht zur deutschen Kultur, wird suggeriert, sie gehörten zur Kultur der Herkunftsländer der Tatverdächtigen:
452„Es ist eine abscheuliche Tat, völlig unabhängig von der Herkunft der Täter.
453Was wollen die Mainstreammedien den Bürgern hier verkaufen? Warum werden nicht Ross und Reiter genannt?
454Apropos; Kater die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde.
455Vor 2015 waren Gruppenvergewaltigungen in Deutschland unbekannt. Massenvergewaltigungen sind und waren nie Bestandteil deutscher Kultur.
456Bei den Tätern handelt es sich um die Deutschen? Serhat K. (23), Azad K. (22), Yakub D (21) und Baran D (19). Den deutschen Pass gibt es bereits zu einem Schleuderpreis von 255 € zu kaufen. Die Moral aus der Geschichte könnte sein, der deutsche Pass sollte verdient und nicht verschenkt werden. Aber das ist bei dieser Regierung und ihren Marionetten nicht zu erwarten. Sie setzen Lügen wie Stein auf Stein, um ihre Täuschungen aufrechtzuerhalten, dass die unkontrollierte Zuwanderung durch die illegale Grenzöffnung Deutschland nützt“ (Bl. 8 f. BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).
457Zu dem auch in diesem Beitrag verwendeten Tiervergleich und weiteren Tiervergleichen, siehe schon oben.
458Die JA vertreibt zudem über ihren offiziellen Internetversand einen Aufkleber mit der Aufschrift „Black Knives Matter“
459https://www.patria-laden.de/produkt/aufkleber-black-knives-matter/ [abgerufen am 25. Januar 2022]
460Damit bezieht sich die JA erkennbar auf die „Black Lives Matter“ Bewegung, die in den Vereinigten Staaten entstanden ist und sich gegen Gewalt gegen Schwarze bzw. People of Color einsetzt,
461https://de.wikipedia.org/wiki/Black_Lives_Matter [abgerufen am 25. Januar 2022].
462Sie verhöhnt damit nicht nur den Ansatz dieser Bewegung, sondern verkehrt ihre Zielrichtung ins Gegenteil, indem in rassistischer Weise dunkelhäutige Menschen als Messerstecher dargestellt werden.
463Inwiefern es die JA entlasten soll, dass es im Internet-Versandhandel T-Shirts mit demselben Aufdruck geben soll, erschließt sich nicht.
464Mit den genannten Äußerungen werden Ausländer bzw. Migranten nachhaltig und generalisierend mit Kriminalität in Verbindung gebracht. Mit Begriffen wie der „Messerstichkultur“, „Vergewaltigungskultur“ oder Aussagen wie „Massenvergewaltigungen gehören nicht zur deutschen Kultur“, wird eine Verbindung zwischen ausländischer Herkunft und Kriminalität aufgezeigt, die geeignet ist, Ausländer insgesamt herabzusetzen. Die JA trifft pauschalisierende Aussagen und bringt zum Ausdruck, dass etwa ausschließlich Migranten Vergewaltigungen begehen. Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen,
465so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37.
466Im Rahmen der ausländerfeindlichen Agitation der JA stechen ferner muslimfeindliche Äußerungen hervor, in denen die grundsätzliche Ablehnung des Islam kundgetan, nicht zwischen Islam und Islamismus differenziert und der Islam vorwiegend mit Terrorismus assoziiert wird.
467Anlässlich eines terroristischen Anschlags in London veröffentliche die Berliner Gruppierung der JA am 4. Juni 2017 eine Grafik mit der Aufschrift:
468„Europa blutet. Stoppt den Islam!“ (Gutachten I, S. 281, Belegsammlung I Bl. 4060),
469die auch vom saarländischen Landesverband der JA geteilt wurde (Gutachten I, S. 281, Belegsammlung I Bl. 4061).
470Der Landesverband Baden-Württemberg der JA äußerte am 16. August 2017 bei Facebook:
471„Diesmal hat es Barcelona getroffen. Die Religion des Friedens hat wieder einmal ihr wahres Gesicht gezeigt, welches bei genauerem Hinsehen plötzlich gar nicht mehr so friedfertig zu sein scheint. Zumindest scheint sich bezüglich der Schlagzeile ‚Fahrzeug rast in Menschenmenge und tötet unschuldige Europäer' dieser Tage ein islamisches Monopol gebildet zu haben, das sich außerhalb jedweder Konkurrenz etabliert zu haben scheint. [...] Wieder einmal Menschen, die hier vorgaben ihre neue Heimat gefunden zu haben, nur um sich am jeweiligen Volk mit solch einer Bluttat zu revanchieren.“ (Gutachten I, S. 281, Belegsammlung I Bl. 4062)
472Auch hier wird offenbar Isam mit Islamismus und islamistischem Terror gleichgesetzt.
473Am 4. Februar 2018 forderte der Berliner Verband der JA einen „Kampf gegen den Islam“, der pauschal als Gefahr für die freie Gesellschaft dargestellt wird:
474„Wer unsere freie Gesellschaft ablehnt, darf nicht erwarten, Teil von ihr zu werden. Der Islam gibt eine vermeintliche Legitimationsgrundlage für Schwulenhass. Deswegen ist der Kampf für Freiheit ein Kampf gegen den Islam'.
475Defend Freedom - Islam Go Home“. (Gutachten I, S. 279, Belegsammlung I Bl. 4033)
476Eine Gleichsetzung des Islam mit Islamismus folgt auch den folgenden beispielhaften Zitaten:
477„Der Islam gehört zu ? Na gut, dann gehören Kinderehe, Antisemitismus, Frauenfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Züchtigung, Kopftuch, Hidjab, Burka, Steinigung, Scharia, Homophobie auch dazu“. (Verband Essen, Gutachten I, S. 282 f.; Belegsammlung I Bl. 4064)
478„Islamisierung Europas findet statt! In Belgien wünschen sich die Islam-Partei und ihr Vorsitzender einen rein islamischen Staat' [...] Dieser Fall in Belgien ist ein weiteres Mal ein Zeichen dafür, dass der Islam weder liberal, noch demokratisch oder friedlich ist. [... ] Der Islam ist eine gewaltbereite politische Ideologie, der sich alle Demokraten entschieden in den Weg stellen müssen. Darum sagen wir als Junge Alternative Brandenburg auch ganz klar: Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zum freiheitlichen Europa!“ (Landesverband Brandenburg, Gutachten I, S. 280 f., Belegsammlung I Bl. 4059)
479In der Äußerung des damaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden des Landesverbandes Baden-Württemberg der JA wird suggeriert, dass man in Deutschland als Muslim nicht gesetzestreu leben könne:
480„Lebt in Deutschland wie Deutsche! Jede Minderheit, gleichgültig, woher sie kommt, muss, wenn sie in Deutschland leben, dort arbeiten und essen will, Deutsch sprechen und das deutsche Gesetz respektieren.
481Wenn Sie das Gesetz der Scharia bevorzugen und das Leben von Muslimen führen wollen, raten wir Ihnen, dorthin zu gehen, wo es Staatsgesetz ist. [...]
482Die deutsche Lebensart und Tradition ist nicht vereinbar mit dem Kulturmangel oder dem primitiven Wissen des Gesetzes der Scharia und der Muslime“. (Bl. 18 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
483Der damalige Bundesvorsitzende der JA Frohnmaier bezeichnete am 15. Juli 2016 bei Facebook einwandernde Muslime pauschal als „Sicherheitsrisiko“:
484„Nach Europa kommende Muslime sind spätestens jetzt ein potentielles Sicherheitsrisiko. Für die nächsten Jahre darf es deshalb keinen einzigen ausländischen Muslim geben, der nach Europa kommt. Die zunehmende Islamisierung und Terrorisierung des Abendlandes muss beendet werden“. (Gutachten I, S. 280, Belegsammlung I Bl. 4057)
485Der stellvertretende Bundesvorsitzende der JA schrieb am 27. Juli 2021 auf Twitter:
486„Wenn die Medien die AfD nicht so verzerrt darstellen würden, und wenn die AfD selbst ihre Islamkritik differenzierter, rechter - d.h. traditionalistischer - und weniger plakativ und pauschalisierend vortragen würde, gäbe es in bestimmten Milieus mehr Wähler, oder zumindest Akzeptanz.
487Das heißt konkret: Fokus auf Einwanderungspolitik mit dem Hinweis, daß es kulturelle Inkompatibilitäten mit dem Islam gibt, er auch nicht zu Deutschland gehört und wir Herr im Hause mit Mindesthomogenität bleiben müssen. Aber: kein plumpes Islambashing!“ (Fortschreibung Materialsammlung, Bl. 105)
488Damit räumt dieser hochrangige Funktionär für die JA selbst ein, dass die „Islamkritik“ zu undifferenziert, plakativ und pauschalisierend vorgetragen und „Islambashing“ betrieben wird. Auch er sieht aber „kulturelle Inkompatibilitäten mit dem Islam“ und fordert eine „Mindesthomogenität“.
489Es liegen in diesem Kontext auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime vor.
490Art. 4 GG garantiert als Menschenrecht in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens und zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses,
491BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, juris Rn. 20.
492Neben den oben genannten Anhaltspunkten für eine Gleichsetzung des Islam mit Islamismus und der Herabwürdigung von Muslimen finden sich in der von der Beklagten vorgelegten Belegsammlung auch Vorschläge, die Rechte von Muslimen in Deutschland zu beschneiden.
493Indem sich die JA gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens und jeglichen Moscheebau positioniert, verstößt sie gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG),
494so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 732 ff.
495Exemplarisch seien hier folgende Äußerungen genannt:
496„Wir sorgen dafür das keine Ruhe einkehrt in der heimlich Moscheen genehmigt werden können. [...]
497Wir kommen wieder - Keine Moschee an der Ostsee“. (Mecklenburg-Vorpommern, Gutachten I, S. 278, Belegsammlung I Bl. 4032)
498„Die Islamisierung geht weiter. Keine Moscheen in unserer Stadt!“ (Bremen, Gutachten I, S. 278, Belegsammlung I Bl. 4031)
499„Heute in Rostock gegen den geplanten Moscheebau auf der Straße!
500#afd #hro #jungealternative“ (Mecklenburg-Vorpommern, Bl. 23 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
501„Genehmigung dann nach der Landtagswahl 2019? Nicht mit uns! Der Islam gehört NICHT zu Deutschland! #AfD“. (Sachsen, Bl. 24 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
502„Keine weitere Moschee in Dresden!
503Das #Schweinefleischverbot in Leipzig und eine Ankündigung zum #Moscheebau samt Minarett in Dresden sind Beleg für die zunehmende Islamisierung des christlichen Abendlandes. Nicht mit uns!“ (Sachsen, Bl. 25 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
504„Erinnerung: Am kommenden Montag geht die #AfD in #Rostock erneut gegen den geplanten Moscheebau und die damit verbundene Islamisierung unserer Heimat auf die Straße!“ (Mecklenburg-Vorpommern, Bl. 26 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20)
505Auch finden sich in diesem Kontext Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Ausprägungen des Menschenwürdegrundsatzes des Art. 1 Abs. 1 GG.
506Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatzprogramm der JA Dort plädiert die JA dafür, das Asylrecht in ein „rein mildtätiges Gnadenrecht unserer Nation“ auszugestalten, das „vor keinem Gericht eingeklagt werden kann“. Folge soll sein, „dass wir uns in Zukunft aussuchen dürfen, wen wir als Flüchtling aufnehmen und in welchem zahlenmäßigen Umfang das geschehen soll - und auch, dass wir den Aufenthalt in Deutschland jederzeit wieder beenden können“. Die JA führt dazu weiter aus, dass sie es in diesem Zusammenhang begrüße, „dass in Zukunft bei der Auswahl von Flüchtlingen uns kulturell nahestehende Minderheiten bevorzugt aufgenommen werden. Hingegen sollte die Aufnahme arabischer bzw. muslimischer Flüchtlinge primär durch stabile Staaten mit vergleichbarer Kultur erfolgen.“,
507JA, Deutschlandplan, abrufbar unter https://netzseite.jungealternative.online/wp-content/uploads/2019/08/Junge-Alternative-Deutschlandplan.pdf, Seite 31 [abgerufen am 24. Januar 2022].
508Die JA beabsichtigt folglich, die Zuerkennung eines Asylstatus von der Religionszugehörigkeit abhängig zu machen. Damit wird der Wesenskern des Asylrechts, politisch - auch aufgrund ihrer Religion - Verfolgten Zuflucht zu gewähren, konterkariert. Auch folgt daraus eine Diskriminierung der Asylsuchenden muslimischen Glaubens. Dies verstößt erkennbar gegen das Diskriminierungsverbot als Ausprägung des Menschenwürdegrundsatzes des Art. 1 Abs. 1 GG.
509Die Rechtfertigung der JA, das Grundrecht auf Asyl sei nicht von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst und könne daher auch vollständig aufgehoben werden, ändert vorliegend nichts an der Beurteilung der konkreten Ausgestaltung. Die Ausgestaltung nach den Vorstellungen der JA dergestalt, dass das Asylrecht und damit der Schutz vor politischer Verfolgung allein aufgrund der Glaubenszugehörigkeit des Verfolgten ausgeschlossen sein soll, verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 (und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1) GG.
510Wie oben ausgeführt, steht die Forderung der JA nach „Massenabschiebungen“, die ohne Prüfung des Einzelfalls auskommen, und der Umwandlung des Asylrechts in ein „rein mildtätiges Gnadenrecht“, das nicht einklagbar ist und jederzeit beendet werden kann, gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn es widerspricht den Grundsätzen des Rechtsstaats, ein Rechtsregime zu etablieren, das durch unbestimmte Begriffe gekennzeichnet ist und gegen das kein Rechtsschutz möglich ist. Zudem soll der Aufenthaltsstatus „jederzeit“ - offenbar ohne an Bedingungen geknüpft zu sein und damit rein willkürlich - beendet werden können.
511Es kann aber dahinstehen, ob weitere Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip vorliegen, da bereits hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung aus dem Volksverständnis und darüber hinaus der ausländerfeindlichen Agitation der JA folgen.
512Zusammenfassend lässt sich im Wege der würdigenden Gesamtschau feststellen, dass sich hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen aus dem Grundsatzprogramm der JA, den Äußerungen ihres Bundesvorstands, aus zahlreichen Landesverbänden und von einigen Funktionären über den dokumentierten Zeitraum im Jahr 2017 bis heute entnehmen lassen. Besonders ins Gewicht fällt hier, dass sich Anhaltspunkte bereits aus dem Programm der JA ergeben. Es handelt sich bei den genannten Zitaten um Äußerungen von obersten Funktionären, insbesondere von mehreren Vorsitzenden des Bundesvorstands, weiteren Bundesvorstandsmitgliedern, Äußerungen des Bundesvorstands insgesamt, Passagen aus dem auf dem Bundeskongress der JA mehrheitlich beschlossenen Grundsatzprogramm und darüber hinaus zahlreiche Äußerungen von Landesverbänden der JA und Funktionäre auf Landesebene. Diese Äußerungen sind daher von hinreichendem Gewicht und liegen in ausreichender Zahl vor.
513Es finden sich viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzen. Das in den Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnisses und ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es tritt das Ziel zutage, Migranten - insbesondere Muslime - auszugrenzen und verächtlich zu machen. Dies mündet in der Forderung nach der Abschaffung des Asylrechts und Etablierung eines „rein mildtätigen Gnadenrechts“, das Menschen muslimischen Glaubens nicht erfassen soll.
514Es handelt sich bei der Vielzahl der Äußerungen, die sich durch alle Ebenen der JA ziehen, erkennbar nicht (mehr) um Geschmacklosigkeiten oder bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses, die sich von der Parteilinie abheben würden. Insbesondere aus der Programmschrift der JA und dem Grundtenor der zitierten Aussagen lässt sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens der JA sind.
515Die tatsächlichen Anhaltspunkte entfallen auch nicht durch ein Tätigwerden oder Einschreiten der JA.
516Die Anhaltspunkte entfallen insbesondere nicht dadurch, dass die JA den niedersächsischen Landesverband als Reaktion auf die Einstufung als Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz aufgelöst hat. Zwar ist für die Betrachtung durchaus relevant, dass die JA in Reaktion auf die Einstufung des Landesamtes für Verfassungsschutz den gesamten Landesverband Niedersachsen aufgelöst hat. Diese Maßnahme ist aber nur auf einen einzelnen Landesverband bezogen und singulär geblieben. Es ist - ganz abgesehen davon, dass der Bundesvorstand der JA selbst Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung beiträgt und er daher gegen sich selbst vorgehen müsste - insbesondere kein konsequentes Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Äußerungen zu erkennen. So ist keine angemessene Reaktion auf die Einstufung des Bremer Landesverbandes durch das dortige Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt. Die JA hat dazu keine weiteren Maßnahmen vorgetragen.
517Überdies ist das reagierende Verhalten der JA inkonsequent: Im November 2018 erklärte auch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg den baden-württembergischen Landesverband der JA zum Beobachtungsobjekt. Auch dort blieb eine Reaktion der JA aus. Am 16. November 2018 erklärten vielmehr 44 Mitglieder des Landesverbandes ihren Austritt aus der JA. In der Austrittserklärung, die unter anderem von dem damaligen Vorsitzenden, dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister des Landesverbandes unterzeichnet wurde, heißt es:
518„Lange haben wir versucht, unsere Jugendorganisation auf jenem richtigen Weg zu halten, den sie mehrere Jahre lang erfolgreich beschritten hat. Bis zuletzt haben wir in Baden-Württemberg alles daran gesetzt, die Mehrheit der vernünftigen Kräfte, irrelevant aus welchem der sogenannten Flügel, zu bündeln und uns gegen die immer stärker wachsende politische Verantwortungslosigkeit zahlreicher Mitglieder zur Wehr zu setzen. Leider sind diese Versuche einem Radikalisierungsprozess zum Opfer gefallen, der insbesondere in den letzten Monaten noch einmal erheblich an Fahrt aufgenommen hat.
519So wurden etwa in mehreren Bezirksverbänden regelrechte Parallelstrukturen mit engen Verbindungen zu der vom Verfassungsschutz beobachteten Identitären Bewegung (IB) aufgebaut, obwohl die JA seit geraumer Zeit einen Unvereinbarkeitsbeschluss zu dieser Organisation getroffen hat. [...]
520Die nun eingeleitete Beobachtung der JA Baden-Württemberg durch das Landesamt für Verfassungsschutz und insbesondere die darauf erfolgten, unverhohlen hämischen Reaktionen einiger Mitglieder - auch innerhalb des Landesvorstandes selbst - bestätigen uns leider die seit der letzten Landesvorstandswahl im Sommer gewonnene Erkenntnis, dass es etwa 50 Prozent der aktiven Mitgliedschaft schon lange nicht mehr um freiheitlich-patriotische Jugendpolitik geht, sondern um die Verfestigung einer in keiner Weise konstruktiven totalen Ablehnung dessen, was sie nebulös als „System“ bezeichnen, wir hingegen als freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Ergebnis freier und gleicher Wahlen kennen und zu schätzen wissen. Durchgesetzt wird dieser Kurs in zunehmend sektenartigen Strukturen, welchen sich Neumitglieder in den entsprechenden Gliederungsebenen unterzuordnen haben, sofern sie nicht ausgegrenzt werden wollen. Die Folge dieses Gebarens war regelmäßig die blitzartige Radikalisierung insbesondere sehr junger Neumitglieder, welche diesem Sog nur selten wieder entkommen sind.
521Die vorgenannten Entwicklungen waren schon länger völlig untragbar, können aber nach unserem Dafürhalten inzwischen nicht mehr aus der Organisation selbst heraus umgekehrt werden. Aus genau diesem Grund sehen wir - Gründungsmitglieder ebenso wie später Hinzugekommene, Veteranen der ersten Stunde, ebenso wie kürzlich noch hochmotivierte Neumitglieder - nur noch eine Möglichkeit als letzte, logische Konsequenz, um den Gründungsgedanken der JA vor dem dauerhaften Missbrauch durch tatsächliche Extremisten zu retten: Indem wir unsere Ämter niederlegen, aus der JA austreten und uns über kurz oder lang dem Aufbau einer neuen, der AfD verbundenen Jugendorganisation widmen, welche die in der Vergangenheit gemachten Fehler sicher nicht wiederholen wird.
522Mit diesem Schritt möchten wir ein Zeichen gegen die destruktiven Kräfte setzen, welche der AfD über die JA aktiv und sehenden Auges schweren Schaden zufügen“.
523vgl. Anlage B31, S. 33 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20.
524Daraus folgt, dass in dem Landesverband die eher gemäßigten Mitglieder ausgetreten sind. Ein Einschreiten gegen die anderen Funktionäre und Mitglieder und die von den 44 ausgetretenen Mitgliedern benannten Entwicklungen ist von der JA weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
525Die JA kann auch nichts Entlastendes aus dem von ihr erstellten „Mäßigungs-Katalog“ ableiten. Ausweislich eines - von den JA inhaltlich nicht bestrittenen - Medienberichts hat die JA innerhalb ihres Verbandes Ende 2018 einen „Mäßigungs-Katalog“ erarbeitet, der unter anderem das Unterlassen des Absingens aller drei Strophen des Deutschlandliedes, einen schnelleren Ausschluss auffälliger Mitglieder, die Verlängerung der Probezeit für Neuzugänge auf ein halbes Jahr, die Abschaffung von WhatsApp- sowie Facebook-Gruppen auf Kreisebene und die Überwachung von WhatsApp- und Facebook-Gruppen auf Landesebene durch zwei Verantwortliche enthielt. Dieser Katalog zeigt zwar das Bewusstsein bei der JA, dass es innerhalb des Verbandes zu problematischen Äußerungen und Handlungen gekommen ist. Der Katalog beinhaltet aber keine Abkehr von inhaltlichen Positionen. Jedenfalls muss nach dem oben Gesagten festgestellt werden, dass der Mäßigungs-Katalog auch entweder unbeachtet geblieben ist oder aber jedenfalls nicht verhindert hat, dass die oben aufgeführten Verlautbarungen und Äußerungen getätigt worden sind. Insbesondere ein schneller und konsequenter Ausschluss von auffälligen Mitgliedern ist nicht zu verzeichnen.
526Die JA besitzt innerhalb der Klägerin auch einen Einfluss von nennenswertem Gewicht. Sie hat derzeit - nach Auskunft der Klägerin selbst - bundesweit etwa 1.600 Mitglieder,
527vgl. dazu auch https://www.ja-hessen.de/ [abgerufen am 20. Februar 2022]: „mehr als 1.700 Mitglieder“,
528auch wenn diese nicht notwendigerweise Parteimitglieder der Klägerin sind. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben insgesamt aktuell 29.500 Mitglieder (vgl. Bl. 1168 GA). Damit hat die JA auch zahlenmäßig ein nennenswertes Gewicht gegenüber der Klägerin. Dass die JA innerhalb weiter Teile der Klägerin eine Wertschätzung genießt, ergibt sich auch daraus, dass sie gem. § 17a Abs. 1 Satz 1 der Bundessatzung der Klägerin,
529https://www.afd.de/satzung/,
530als offizielle Jugendorganisation der Klägerin anerkannt ist. Sie dient gem. § 17a Abs. 2 der Bundessatzung als „Innovationsmotor der AfD und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der AfD zu vertreten“. Neben dieser offiziellen Anerkennung und der satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung durch die Klägerin sind der JA - unabhängig von den ohnehin für Mitglieder der Klägerin geltenden Reche - spezielle Rechte zur Einwirkung auf die Klägerin eingeräumt. Nach § 17a Abs. 5 der Satzung haben die Organe des Bundesverbands der JA das Recht, Anträge an die Organe des Bundesverbands der AfD zu stellen. Nach Abs. 6 kann die JA einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Konvent entsenden. Sie kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Die stimmrechtslosen Vertreter der JA sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen gleichgestellt. Durch diese Instrumente ist es der JA per Satzung der Klägerin möglich, ihre Auffassungen in die Gesamtpartei zu tragen und dort für Unterstützung zu werben. Sie kann im Bundesvorstand der Klägerin und in den sonstigen Gremien ihre (in Teilen verfassungswidrige) Position vertreten und kann auch dort - wenn auch ohne Stimmrecht - für ihre Anliegen werben und argumentativ auf die Beschlüsse des Vorstands der Klägerin einwirken. Der JA kommt daher für die Ausrichtung der Klägerin eine gewichtige Rolle zu.
531b. Neben der JA bestehen auch bei der Sammlungsbewegung „Der Flügel“ tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht. Zwar ist auf Grund der formalen Auflösung von einer Verdichtung zu Gewissheit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen und liegt eine erwiesen extremistische Bestrebung in diesem Zeitpunkt nicht vor. Ungeachtet dessen bestehen aber weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
532Es gibt zum einen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Flügel weiterhin als Personenzusammenschluss aktiv ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die formale Auflösung des Flügels nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Druck des Bundesvorstands der Klägerin zustande gekommen ist und die Anhänger des Flügels in der Klägerin als Mitglied verblieben sind. Auch haben die Flügel-Protagonisten verkündet, dass die Inhalte und politischen Ziele des Flügels auch nach der Auflösung in der Klägern weiter verfolgt und verbreitet würden. Höcke äußerte dazu:
533„Unsere Arbeit weist über den Flügel hinaus. Andreas Kalbitz, ich selbst und alle anderen politikfähigen ‚Flügler‘ werden ihren politischen Kurs im Sinne der AfD weiterführen.“ (Gutachten III, S. 75) - Interview Sezession
534Höcke und Kalbitz schrieben am 25. März 2020 bei Facebook:
535„Damit wir die infamen Angriffe von außen überstehen, brauchen wir starke Nerven und einen kräftigen Zusammenhalt, der auch mit der Beendigung der Aktivitäten des Flügels fortbesteht. [...] Der politische Einsatz geht weiter und fordert unsere ganze Kraft.“ (Gutachten III, S. 75)
536Höcke und Kalbitz adressieren in ihren Äußerungen alle „Flügler“ und appellieren weiter an einen „Zusammenhalt“, also an eine gemeinsame Zusammenarbeit der ehemaligen Flügel-Mitglieder.
537Das Bundesamt hat auch nach der formalen Auflösung des Flügels einige Treffen ausgemacht, die als „Flügel“-Treffen zu verstehen sind (Bl. 2189 ff. GA 13 L 105/21). So hat etwa der Flügel-Anhänger Theo Gottschalk am 6. Oktober 2020 auf Facebook das „Familienfest“ am 3. Oktober 2020 in Vacha mit den Worten kommentiert:
538„Ein Familienfest, das mich an Kyffhäuserzeiten erinnert und gezeigt hat das die Solidarität unter den Patrioten des ehemaligen Flügel auch nach seiner Auflösung bestand hat.“ (Gutachten III, S. 172).
539Auch können Aktivitäten in sozialen Netzwerken festgestellt werden (Bl. 2288 ff. GA 13 L 105/21).
540Dazu passen auch die Einlassungen des aus der Klägerin ausgetretenen ehemaligen Co-Bundessprechers Jörg Meuthen, der seinen Austritt unter anderem mit dem unterschätzten (und nach wie vorhandenen) Einfluss des Flügels und der ostdeutschen Landesverbände der Klägerin begründet hat (Bl. 2507 ff. GA 13 L 105/21).
541So führte Meuthen in einem Interview am 28. Januar 2022 in Bezug auf den Flügel aus:
542„Schauen Sie, der Flügel, der begann, institutionelle Strukturen zu entwickeln. Dagegen haben wir uns gewendet und den haben wir aufgelöst. Und das geschah auch. Aber das heißt natürlich nicht, dass die Menschen, die sich dieser Gruppierung zugehörig fühlten, auf einmal weg sind, die waren weiterhin da und Parteimitglieder, und die arbeiten weiter. Und ich habe immer gesagt: wir haben in dieser Partei im Kern zwei Strömungen, eine bürgerlich-konservativ-freiheitliche und eine eher nationalkonservative, in Teilen völkische. Das war immer der Grundkonflikt in dieser Partei. Und er ist es bis zum heutigen Tage.“ (B 117)
543Selbst wenn man dies anders sähe und den Flügel auch unter dem Aspekt des Verdachtsfalls nicht (mehr) als Personenzusammenschluss auffassen würde, so beeinflusste dies allein die Beurteilung des Flügels als Beobachtungsobjekt, nicht aber die Beurteilung der Klägerin. Denn durch den Umstand, dass die Mitglieder des Flügels nach dessen Auflösung (großenteils) in der Klägerin verblieben sind - einen Austritt aus der Klägerin oder auch nur eine Aufforderung dazu sah der damalige Vorstandsbeschluss nicht vor - und ihre Auffassungen, Ideologie und Positionen nicht aufgegeben haben, verbleiben jedenfalls auch die damit verbundenen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Bewertung der Klägerin als Beobachtungsobjekt.
544Es bestehen auch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Flügels.
545Auch beim Flügel bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass seine zentrale politische Vorstellung der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen.
546Die mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung des Flügels ergibt sich aus den Verlautbarungen des Flügels selbst und seiner Repräsentanten.
547Dies zeigt sich - auch hier - durch die Verwendung bestimmter - in rechtsextremen Kreisen gängiger - Begrifflichkeiten.
548Neben den auch von den Vertretern der JA verwendeten Begriffen der „Umvolkung“ und des „(Großen) Austauschs“, wird von Vertretern des Flügels auch der Terminus des „Volkstodes“ gebraucht. Dieser Vorwurf, wonach die Regierenden und „die Ausländer“ den „Tod des deutschen Volkes“ herbeiführen, beruht auf der Vorstellung einer ethnisch homogenen „Volksgemeinschaft“ und ist der Ideologie des Nationalsozialismus entnommen. Das Schlagwort wurde vom Nationalsozialismus aufgegriffen und in die Propaganda übernommen. Dahinter verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für das eigene Volk betrachtet,
549vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 77 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 A 853/14 -, juris, Rn. 36.
550Das gilt ebenso für den Vorwurf eines „Völkermordes“ am deutschen Volk durch Vermischung mit anderen Ethnien, der auf der pauschalen Darstellung von Ausländern als tödlicher Gefahr für das kollektive Überleben des deutschen Volkes beruht,
551vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris Rn. 16.
552Vorliegend finden sich diese Vokabeln von Vertretern des Flügels wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontexts. Besonders bezeichnend ist auch hier, dass die Begrifflichkeiten weiter verwendet werden, auch wenn das von dem Staatsrechtler Prof. Murswiek für die Klägerin im Oktober 2018 erstellte Gutachten ausdrücklich empfiehlt, solche extremistischen Reizwörter zu vermeiden,
553vgl. Murswiek, Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz. Kurzgutachten und Handlungsempfehlungen für die AfD, abrufbar unter https://www.afd.de/wp-content/uploads/sites/111/2019/01/2018-10-22_vs-kurzgutachten_prof-murswiek_voraussetzungen-allgemein.pdf, S. 41 [abgerufen am 7. März 2022].
554Auch ist im jeweiligen Kontext klar erkennbar, dass der „Austausch“ der heimischen Bevölkerung durch außereuropäische Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch deutschen Bevölkerung propagiert wird. Es geht vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Verwendung dieser Begriffe eindeutig eine verfassungsfeindliche Zielrichtung belegt. Denn die Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt erfordert allein einen Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebung und das Vorliegen von (tatsächlichen) Anhaltspunkten.
555Die genannten Begriffe werden von Vertretern des Flügels oder in den Verlautbarungen des Flügels selbst exemplarisch folgendermaßen verwendet:
556Am 14. Oktober 2016 stellte der Flügel auf seine Homepage einen Beitrag des Kolumnisten Herbert Gassen:
557„Die Kanzlerin hat mit ihrem Umfeld das Endspiel Deutschlands eingeläutet. Sie startete mit ihrem Willkommensgruß an Millionen fremder Menschen die Umvolkung der Bundesrepublik [...] Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland ist von dieser politischen Kaste ad absurdum geführt worden. Deswegen sollten wir den heutigen Tag trotz aller Bedenken noch einmal fröhlich feiern. Genießen wir den Untergang, denn das Ende wird furchtbar. Alles unter Deutschland in Gemeinschaft mit den Völkern Europas und der Welt.“ (Gutachten I, S. 344 f.)
558Der Flügel veröffentlichte überdies am 9. März 2018 auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag unter dem Titel „Merkel und der Volkstod“. Der Kanzlerin wurde dort vorgeworfen, sie unterstütze die „endgültige Auflösung der deutschen Identität“ (Gutachten I, S. 346).
559Björn Höcke, Mitbegründer des Flügels, spricht an einigen Stellen von der „Auflösung“ Deutschlands, dem „Volkstod“ und dem „Verschwinden“ und „Austausch“ des deutschen Volkes.
560„Es kann kein Zweifel sein, die Altparteien, die lösen unser Deutschland auf, ob sie das willentlich machen oder weil sie einfach zu blöd sind, um Politik zu betreiben. Sie lösen unser Deutschland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl“ (Gutachten I, S. 77), 13. September 2017.
561„Ich sage es in aller Deutlichkeit: Diese Regierung ist keine Regierung mehr, diese Regierung ist zu einem Regime mutiert! [...] Diese alten Kräfte, die ich gerade genannt habe, sie lösen unser liebes deutsches Vaterland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl. Aber wir, liebe Freunde, wir Patrioten werden diesen Wasserstrahl jetzt zu drehen, wir werden uns unser Deutschland Stück für Stück zurückholen!“ (Gutachten I, S. 368 f.), 17. Januar 2017.
562„Diese auf Verantwortungsethik beruhende Einsicht existiert leider bei den Altparteienvertretern im Altparteienkartell nicht, dort will man, dass die Deutschen verschwinden, sie und ihre Kultur, denn das kann nicht anders erkannt werden.“ (Gutachten I, S. 77, 9. September 2017)
563„Wir stehen vor einem Kultur- und Zivilisationsbruch historischen Ausmaßes, liebe Freunde, und es ist ein Faktum und es ist ein trauriger Befund. Deutschland, liebe Freunde, unser Deutschland, das wir lieben und das wir verteidigen wollen und das wir unseren Kindern als Erben hinterlassen wollen, dieses Deutschland verflüchtigt sich jeden Tag ein wenig mehr.“ (Gutachten I, S. 355, 13. Mai 2016)
564„[...] die jubeln regelrecht über unseren bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch. Die Flüchtlinge sind ihnen nur Mittel zum Zweck, damit das verhasste eigene Volk endlich von der Weltbühne verschwindet.“ (Belegsammlung I Bl. 2154)
565In Bezug auf den Begriff der „Umvolkung“ sagte er in einem Interview mit Jürgen Elsässer im Compact-Magazin im Juni 2019:
566„Elsässer: Die Nichtwähler sind angefressen von Floskeln des etablierten Politikbetriebs und schätzen klare Kante. Sie würden sich freuen, wenn Björn Höcke von ‚Umvolkung‘ spricht. Immerhin hat sogar Maximilian Krah, Platz 3 auf der EU-Liste der AfD und kein Anhänger des Flügels, im COMPACT-Interview gesagt, dass er zu diesem provokanten Begriff steht.
567Höcke: Mir fällt für die offenkundig systematisch betriebene Zerstörung der gewachsenen Völker auch kein treffenderer Begriff ein. [...] Spätestens mit dem Rauswurf von Hans-Georg Maaßen ist auch diese Institution zum reinen Exekutivorgan für den völkerauflösenden und als pervers zu bezeichnenden Geist eines George Soros geworden.“ (Belegsammlung II Bl. 1606)
568In seiner Rede am 1. Mai 2019 in Erfurt und am 9. August 2019 in Grimma verwendete er die Begriffe der gesteuerten „Auflösung“ und „Abwicklung“ Deutschlands (Belegsammlung II Bl. 3569; 1814, 1823).
569In einer Wahlkampfrede am 3. Oktober 2019 in Mödlareuth sagte er:
570„Und wir sehen uns zusätzlich, liebe Freunde, mit einer politischen Elite konfrontiert, die das Volk trotz aller Sonntagsreden als Störfaktor betrachtet. Einer politischen Elite, die es zudem nicht gut mit Deutschland und dem deutschen Volk meint. [...] Sie gefährden unsere in Jahrhunderten gewachsene Vertrauensgemeinschaft, die die Grundlage einer funktionierenden Demokratie ist. Ja, sie gefährden abschließend auch unsere Identität. [...] Die Kartellparteien, das medial-politische Establishment dieses Landes, sie lösen unser Deutschland auf wie ein Stück Seife unter einem lauwarmen Wasserstrahl.“ (Belegsammlung II Bl. 1857, 1860 f.)
571In diesen Worten kommt klar zum Ausdruck, dass Höcke mit dem deutschen Volk nicht auch Zuwanderer meinen kann. Die Zuwanderung bedeutet nach seinem Verständnis vielmehr eine Gefahr und die „Auflösung“ des deutschen Volkes.
572Björn Höcke warf in einer Rede am 4. Mai 2019 der EU vor, Europa von den „einheimischen Völkern“ zu „räumen“:
573„... weil diese EU-Apparatschiks und ihre willigen Vollstrecker in den deutschen Altparteien Europa nur noch als ein wirtschaftstechnokratisches Siedlungs- und Ausbeutungsgebiet für alle Menschen dieser Welt träumen. Geräumt von den lästigen Autochthonen, also einheimischen Völkern und ihren nationalen Kulturen, also von uns, den schon länger hier lebenden, liebe Freunde [...]“ (Belegsammlung II Bl. 1947, 1957)
574Migranten gehören nach diesem Verständnis offenbar nicht zu dieser „gewachsenen Vertrauensgemeinschaft“, sondern stellen für sie eine Gefahr dar. Vertrauen kann nach seinem Verständnis nämlich nur zwischen „Gleichgearteten“ entstehen (Belegsammlung II Bl. 4480, 4504, 6. Juli 2019).
575Von der „Auflösung“ des Volkes sprach er auch im August 2019:
576„Aber die Kartellparteienpolitiker auf den hohen Funktionärsebenen - und jetzt pauschaliere ich ein wenig, das ist ja noch nicht verboten - die sind in meinen Augen Teil einer geschlossenen transatlantischen Elite, die die Zielsetzung der Globalisierung der Welt vorantreiben. Die wollen unser Deutschland, die wollen unsere Nation und die wollen unser Volk auflösen, weil sie den Traum von der One World träumen. Wir träumen diesen Traum nicht, weil dieser Traum, wenn er umgesetzt wird, ins Chaos führt, weil er zur Kulturvernichtung führt und weil er in eine autoritäre Welt führt, die wir so nicht haben wollen. Wir wollen Demokratie und wir wollen Bürgerfreiheit und dafür sind wir angetreten.“ (Gutachten II, S. 68)
577Höcke bezeichnete Migranten mehrfach als „Invasoren“ (Belegsammlung II Bl. 1412, 1490; Bl. 3569; Bl. 1412, 1490). Dies tat auch Andreas Kalbitz (Belegsammlung II Bl. 2300, 2304).
578Andreas Kalbitz, bis Mai 2020 brandenburgischer Landesvorsitzender der Klägerin und Beisitzer im Bundesvorstand der Klägerin, war neben Höcke einer der führenden Köpfe des Flügels und Erstunterzeichner der Erfurter Resolution. Auch Kalbitz hat zum Teil die o.g. Begriffe in eindeutigem Kontext verwendet:
579„Was ist aus unserem Land geworden, wenn die pseudochristliche, linksfaschistische Deutschlandhasserin Margot Käßmann [Buhrufe] alle Ethnodeutschen, also alle Menschen, deren familiäre und traditionelle Wurzeln in unserem Land liegen, man könnte auch sagen indigene Bevölkerung, das seid Ihr, wenn diese Menschen pauschal als Nazis beschimpft werden. Wir sind nicht bereit, dabei zuzusehen, wie sich unser Land auflöst. Es löst sich auf in den Köpfen und Seelen unserer Menschen, die durch die Multikultipropaganda der Deutschlandhasser bis hin zu Selbstvernichtung verblendet und verbündet sind.“ (Gutachten I, S. 74 f., 7. Juli 2017)
580Dr. Hans-Thomas Tillschneider, ebenfalls Erstunterzeichner der Erfurter Resolution und Vertreter des Flügels, verwendete im streitgegenständlichen Zeitraum die genannten Begriffe ebenfalls:
581„Gemeinsam gegen die Umvolkung! ‚Umvolkung‘ ist kein ‚Nazi-Sprech‘, sondern ein treffender und sachangemessener Begriff für das, was gerade in unserem Land geschieht.“ (Gutachten I, S. 143, 26. September 2016)
582„Wenn wir wollen, dass Deutschland Deutsch bleibt, wenn wir nicht wollen, dass unser Volk und unsere Kultur sich auflösen wie Brausetabletten im Wasserglas, müssen wir uns für diesen Willen nicht rechtfertigen, denn ist das natürlichste der Welt.“ (Belegsammlung I Bl. 4443 ff., 2. September 2017)
583Dr. Christina Baum, eine weitere Erstunterzeichnerin der Erfurter Resolution, erhob am 12. Mai 2016 den „Volkstod“-Vorwurf im Zusammenhang mit der Wahl der türkischen stimmigen muslimischen Politikerin Aras zur Landtagspräsidentin in Baden-Württemberg:
584Ich stehe weiterhin zu dem Begriff des schleichenden Genozids an der deutschen Bevölkerung durch die falsche Flüchtlingspolitik der Grünen. Der Genozid bezeichnet nach einer UN-Resolution die Absicht, eine nationale, ethnische, religiöse Gruppe teilweise oder ganz zu zerstören. Und diese Absicht unterstelle ich den Grünen.“ (Gutachten I, S. 139, 11. Mai 2016)
585Jörg Urban, Vorsitzender des sächsischen Landesverbandes der Klägerin, vom Flügel als „unser Spitzenkandidat für Sachsen“ bezeichnet (B33, BA 1), sprach ebenfalls in einem Facebook-Beitrag vom 29. April 2018 von der Auflösung Deutschlands:
586„Wie ihrem Vortänzer Joschka Fischer geht es den Grünen um die Auflösung Deutschlands. Unsere Kultur und unsere Lebensweise sollen verwässert und aufgelöst werden.“ (Gutachten I, S. 75)
587Prof. Dr. Ralph Weber, führender Repräsentant des Flügels in Mecklenburg-Vorpommern, verwendete den Begriff des „Großen Austauschs“:
588„Dies bedeutet [...] eine ebenso deutliche Absage an alle Versuche, unser Volk durch Überfremdung mittels Zuwanderung auszutauschen. [...] Denn dann findet dieser ‚Große Austausch‘ nicht statt.“ (Belegsammlung I Bl. 2627, 24. April 2017)
589In der ursprünglichen Fassung des Beitrages verwendete Weber die nationalsozialistische Arier-Definition und die Kampfparole der NPD „Deutschland den Deutschen“:
590„Wir ‚Biodeutsche‘ mit zwei deutschen Eltern und vier deutschen Großeltern müssen hierfür sorgen. [...] Und wir wissen, [...] Dass aus der von uns hervorgerufenen Welle eine mächtige Flut werden wird, wie all diese linksgrünen Ideologen, die nichts anderes im Sinne haben als Deutschland als Nation und die Deutschen als Volk endgültig auszulöschen, hinwegfegen und unseren Zielen zum Sieg verhelfen wird. Dafür arbeiten wir, dafür kämpfen wir dafür führen wir unseren Wahlkampf. Deutschland den Deutschen und alles für unser geliebtes Deutschland.“ (Gutachten I, S. 137, 24. April 2017)
591Diese Äußerungen führten zu einer Rüge Webers durch die Klägerin, nicht jedoch durch den Flügel. Weber selbst hat nach öffentlicher Kritik die betreffenden Passagen aus dem Facebook-Beitrag gestrichen.
592Die Parole „Deutschland den Deutschen“ verwendete auch Benjamin Nolte am 22. Juni 2017 (Belegsammlung I Bl. 2618).
593Thorsten Weiß, Koordinator des Flügels in Berlin, griff ebenfalls den „Volkstod“-Vorwurf auf:
594„2050 soll es kein erkennbares deutsches Volk mehr geben. Regierung plant den Volkstod!“ (Belegsammlung I Bl. 2787, 2. Februar 2018).
595Thorsten Weiß griff in einer Rede am 1. Mai 2019 den „Umvolkungs“-Vorwurf auf,
596„Das Ziel des linken Gesinnungsblocks ist es eindeutig: [...] Die wollen die Umvolkung [...] Liebe Freunde, ich glaube ihr seid mit mir einig, wenn ich sage, dass ist keine Zukunft von Europa, sondern dass es das Eingeständnis vollständiger geistiger und kultureller Degeneration.“ (Belegsammlung II Bl. 2300, 2302)
597und am 18. Oktober 2019 sprach er vom „Großen Austausch“ (Belegsammlung II Bl. 2313).
598Der damalige Obmann des Flügels in Schleswig-Holstein, Joachim Schneider, verwendete ebenfalls den „Umvolkungs“-Vorwurf:
599„Manchmal hilft es in andere Länder zu schauen, die bei der Umvolkung schon viel weiter sind als Deutschland, um zu erahnen, was auf uns zukommt.“ (Gutachten II, S. 87, 25. Juli 2019)
600Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben sich darüber hinaus insbesondere aus Äußerungen von Björn Höcke, der Mitbegründer des Flügels und Fraktionsvorsitzender und (einer der) Sprecher des thüringischen Landesverbandes der Klägerin ist.
601Das VG Meiningen hat in einem Eilbeschluss vom 26. September 2019 die Bezeichnung Höckes als Faschist als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, weil sie auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhe:
602„Auch durch eine Reihe von Sozialwissenschaftlern und Historikern werde eine offene Übernahme von faschistischen, rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Aussagen des deutschen Nationalsozialismus festgestellt. Im Juli 2018 sei sein Buch mit dem Titel „Nie zweimal in denselben Fluss“ im Manuscriptum-Verlag erschienen. Es handele sich um ein rund dreihundert-seitiges Interview. Dieses Buch bestätige insgesamt eine faschistische Agenda des Herrn Höcke. Nach seiner Auffassung sei letztlich ein neuer Führer erforderlich. Teile der Bevölkerung sollten ausgeschlossen werden, insbesondere Migranten. In rassistischer Diktion wettere er gegen den angeblich „bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch“. Gegenüber Andersdenkenden gelte: „Brandige Glieder können nicht mit Lavendelwasser kuriert werden, wusste schon Hegel“. Bezogen auf die von ihm angestrebte Umwälzung stelle er fest, dass „wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind“ mitzumachen. Er denke an einen „Aderlass“. Diejenigen Deutschen, die seinen politischen Zielen nicht zustimmten, würden aus seinem Deutschland ausgeschlossen werden. Er trete für die Reinigung Deutschlands ein. Mit starkem Besen sollten eine „feste Hand“ und ein „Zuchtmeister“ den Saustall ausmisten. Bezogen auf den Hitler-Faschismus sei diese für ihn vor allem die „katastrophale Niederlage von 1945“. Schlimm sei gewesen, dass Deutschland den Weltkrieg verloren habe. In Dresden habe er eine „erinnerungspolitische Wende um 180 Grad“ gefordert, was heiße, die Zeit des Hitler-Faschismus positiv zu betrachten, was auch insgesamt man aus seiner Rede herauslesen werde können. Dort fände sich auch eine Verherrlichung des Faschismus. Das Holocaust-Denkmal in Berlin bezeichne er als „Schandmal“. Er setze immer wieder an faschistischem Sprachduktus an: „Ich will, dass Magdeburg und dass Deutschland nicht nur eine tausendjährige Vergangenheit haben. Ich will, dass sie noch eine tausendjährige Zukunft haben, und ich weiß, ihr wollt das auch“. Zu Hitler erkläre er, dass „Hitler als absolut böse dargestellt wird“, und dass es nicht so „Schwarz und Weiß“ sei. Im Kontext vieler anderer Aussagen sei immer wieder eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches erfolgt.
603Diese Aussagen hat die Antragstellerin mit Zitatstellen aus dem Buch Höckes und Presseberichterstattung belegt.
604Damit hat die Antragstellerin in einem für den Prüfungsumfang im Eilverfahren und angesichts der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts verbleibenden Zeit in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht, dass es hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers geht und damit die Auseinandersetzung in der Sache, und nicht - auch bei polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
605VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 E 1194/19 Me -, juris Rn. 17 - 19.
606Aus zahlreichen Äußerungen Höckes folgen Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis.
607In dem Gesprächsband „Nie zweimal in denselben Fluss“ aus dem Juni 2018 führt Höcke die USA als abschreckendes Beispiel einer misslungenen Politik an. Dort hätten sich die „Weißen“ und die „Schwarzen“ vor ihrer Amerikanisierung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammengesetzt. Jetzt seien sie in einer Masse aufgegangen. Für Höcke stellt dies einen „Abstieg“ dar, der durch Bewahrung der Völker vermieden werden solle. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass Menschen allein bezogen auf ihre Ethnie betrachtet werden, sie also nicht die Möglichkeit erhalten sollen, Teil eines (Staats-)Volkes mit eigener Kultur und Identität zu werden.
608„Es gibt wohl keinen Artikel oder Bericht über mich, in dem nicht zwei bis dreimal das Attribut ‚völkisch‘ auftaucht, meist mit der Verbindung ‚rassistisch‘. Schon diese Wortkombination ist Unfug, denn Völker sind keine Rassen, sondern bestenfalls Legierungen selbiger. Wer den Völkern an den Kragen will, fördert im Grunde den ‚Rassismus‘, denn er verzwergt den Menschen auf sein biologisches Sein. Wir sehen das in den USA: Die ‚Weißen‘ und die ‚Schwarzen‘ setzten sich vor ihrer Amerikanisiserung aus mehreren hochdifferenzierten Völkern mit eigenen Identitäten zusammen. Jetzt sind sie in einer Masse aufgegangen. Diesen Abstieg sollten wir vermeiden und die Völker bewahren. [...] Unabhängig davon halte ich die Bezeichnung ‚volksverbunden‘ oder ‚volksfreundlich‘ für besser.“ (Belegsammlung I Bl. 2154, 2284 f.)
609Nach der Vorstellung Höckes ist die Vermischung verschiedener Völker ein „Abstieg“, den es zu vermeiden gelte. Seine Vorstellung geht folglich dahin, das deutsche Volk in seiner „Reinheit“ zu erhalten, wie es auch an anderer Stelle im Gesprächsband deutlich zum Tragen kommt.
610„Völker und Kulturen sind in den Augen der Globalisten wertlos und als mögliche mächtige Gegenspieler lästige Störenfriede ihrer bizarren Agenda. Das farbenprächtige Pluriversum ethnisch-kultureller Eigenständigkeiten mit Heimatrecht und Ansiedlungsmonopolen soll abgelöst werden durch eine neuartige Kosmospolis muiltitribaler Gesellschaften mit internationaler Niederlassungsfreiheit. Dieser Prozeß ist schon seit vielen Jahren im Gange, angetrieben von einem antinationalen Netzwerk aus privaten Stiftungen, NGOs und supranationalen Institutionen wie der EU. Das läuft auf eine Art. globale Freihandelszone mit entorteten und zersplitterten Menschengruppen hinaus, die dann umso leichter beherrschbar sind.“ (Gutachten I, S. 384)
611Höcke schlägt als letzten Ausweg, wenn die Erhaltung eines nach seinen Vorstellungen ethnisch homogenen deutschen Volkes nicht gelingen sollte, den Rückzug autochthoner Deutscher in „ländliche Refugien“ vor, um dort als neue Keimzelle des deutschen Volkes zu überdauern, bis eine „Rückeroberung“ des Landes möglich sei:
612„Dann haben wir immer noch die strategische Option der ‚gallischen Dörfer‘. Wenn alle Stricke reißen, ziehen wir uns wie einst die tapfer-fröhlichen Gallier in unsere ländlichen Refugien zurück und die neuen Römer, die in den verwahrlosten Städten residieren, können sich an den teutonischen Asterixen und Obelixen die Zähne ausbeißen! Die Re-Tribalisierung im Zuge des multikulturellen Umbaus wird aber so zu einer Auffangstellung und neuen Keimzelle des Volkes werden. Und eines Tages kann aus dieser Auffangstellung einer Ausfallstellung werden, von der eine Rückrückeroberung ihren Ausgang nimmt.“ (Belegsammlung I Bl. 2154, 2403)
613Volksteile, die nicht im beschriebenen Sinne ethnisch rein geblieben seien, weil sie sich als zu schwach oder unwillens gezeigt hätten, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen, sind für ihn „verloren“.
614„Hierin liegt auch meine grundsätzliche Zuversicht und Gelassenheit, die über alle Schreckensszenarien hinausreichen. Ich bin sicher, daß - egal wie schlimm die Verhältnisse sich auch entwickeln mögen - am Ende noch genug Angehörige unseres Volkes vorhanden sein werden, mit denen wir ein neues Kapitel unserer Geschichte aufschlagen können. Auch wenn wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen. Aber abgesehen von diesem möglichen Aderlaß haben wir Deutschen in der Geschichte nach dramatischen Niedergängen eine außergewöhnliche Renovationskraft gezeigt. Denken sie an den 30-jährigen Krieg oder den Zusammenbruch 1945. Ob wir es noch einmal schaffen werden, ist nicht sicher, aber es gibt berechtigte Hoffnung auf eine Erneuerung.“ (Belegsammlung I Bl. 2154, 2406)
615Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht „afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten“ Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift,
616so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 38-40, beck-online Rn. 38.
617In seiner Kyffhäuserrede 2018 plädierte er für eine Aufklärungskampagne im „arabisch-afrikanischen“ Raum, um dort jungen Männern unmissverständlich die Botschaft zu vermitteln:
618„No way! Selbst wenn wir es wollten, es kann und wird für euch keine Heimat in Deutschland und Europa geben können!“ (Gutachten I, S. 328, 11. Juli 2018)
619Darin kommt ein grundsätzlicher, naturgegebener Ausschluss, Menschen aus dem „arabisch-afrikanischen“ Raum aufzunehmen, zum Ausdruck.
620Die von Höcke im Verfahren vorgetragene „Klarstellung“ ändert hieran nichts. Dass Höcke damit gemeint haben will, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland an die Integration in die deutsche und europäische Kultur gekoppelt sein sollte (Anlage K9), verkehrt den Aussagegehalt ins Gegenteil. Dort ist gerade von einer ausnahmslosen Ablehnung des Aufenthalts die Rede.
621Höcke sieht die von ihm ersehnte „neue politische Führung“ ausschließlich den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und demnach nicht den deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund.
622„Vor allem eine neue politische Führung wird dann schwere moralische Spannungen auszuhalten haben: Sie ist den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und muss aller Voraussicht nach Maßnahmen ergreifen, die ihrem eigentlichen moralischen Empfinden zuwiderlaufen.“ (Belegsammlung I, Bl. 2154, 2404)
623Höcke lehnt auch die Möglichkeit der Integration ab. Er fordert vielmehr eine Assimilation oder „Akkulturation“.
624„Also, eine dauerhafte Integration oder besser Assimilation - wir sollten auch von Assimilation, nicht von Integration sprechen, denn der Integrationsbegriff, den wir aus der Mathematik kennen, bedeutet eben, dass durch den Integrationsprozess von zwei Größen etwas Neues entsteht. Die Deutschen sind aber niemals gefragt worden, ob sie sich im eigenen Lande integrieren wollen. Deswegen favorisiere ich - und das sollten Sie auch tun - den Assimilationsbegriff.“ (Belegsammlung I Bl. 4834, 4841, 21. November 2015)
625„Denn Integrieren bedeutet ein gegenseitiges Verändern und ich will mich überhaupt gar nicht verändern. Diese Menschen, die Deutschen werden wollen, von denen verlangen wir nicht, dass sie sich integrieren, natürlich verlangen wir von diesen Menschen, dass sie sich hier assimilieren.“ (Gutachten I, S. 357, 26. Oktober 2016)
626„Ich kann Integration nicht mehr hören, liebe Freunde. Wir können Integration nicht mehr hören. Wir wollen keine Integration. Wir wollen uns nicht im eigenen Land an fremde Kulturen anpassen. Wir wollen mit denen Zusammenleben, mit denen wir bisher auch schon gelebt haben. Und zwar jetzt und in Zukunft, liebe Freunde.“ (Belegsammlung I Bl. 1985, 1992, 17. Juni 2018)
627Hier wird erkennbar, dass es Höcke nicht um den Erhalt der deutschen Kultur geht, sondern um einen kategorischen Ausschluss von Zuwanderung. Soweit Zuwanderung überhaupt akzeptiert wird, reiche eine Integration nicht aus, sondern soll - wie auch bei Vertretern der JA dargelegt - eine vollständige Assimilierung erforderlich sein.
628Von einem unüberbrückbaren Unterschied zwischen Afrikanern und Europäern sprach Höcke am 18. September 2019:
629„Egal, ob Kenia-Koalition oder Simbabwe-Koalition, für die betroffenen Bundesländer bedeutet das so oder so, dass sie tatsächlich noch afrikanischer werden, denn diese Koalitionen, sie stehen für weitere, unbegrenzte Einwanderung fremder Bevölkerungen in unser Land, und das ist es, was wir neben der drohenden Orientalisierung nicht wollen, die Afrikanisierung unseres europäischen Kontinents, unseres deutschen Vaterlandes und unserer Heimat Thüringen. Niemand, und ich betone: niemand hat einen Nutzen davon, am Ende werden alle zu Verlierern werden, Afrikaner und Europäer. [...] Afrika muss Afrika bleiben und Europa muss Europa bleiben.“ (Belegsammlung II Bl. 4608, 4619)
630Hier wird auch die Rückkopplung der Kultur an die Ethnie sichtbar, die zum ethnisch-kulturellen Verständnis des Flügels zählt. Kultur ist damit untrennbar mit der Ethnie verbunden.
631Er warnte in einer Rede vom 30. August 2019 vor der „Afrikanisierung Europas“ und dem Aussterben der autochthonen Bevölkerung:
632„Die Bevölkerung wird dort in den nächsten Jahren von 1,1 Mrd. auf 1,4 Mrd. Menschen wachsen in den nächsten zehn Jahren. Und [...] vernunftbegabte Politiker würden in Kenntnis dieser weltdemographischen Lage etwas anderes artikulieren. Sie würden klare Botschaften artikulieren. Vor allen Dingen an junge Männer, die aus Afrika über das Mittelmeer und auf anderen Wegen nach Europa, nach Deutschland und nach Brandenburg drängen. Und diese klare Botschaft von vernunftbegabten Politikern, die müsste eigentlich lauten: Liebe afrikanische junge Männer, wir unterstützen euch, und darauf könnt ihr euch verlassen, in eurer Heimat. Aber wir können euch hier nicht gebrauchen. Die Afrikanisierung Europas, die nützt auch Afrika nichts. Und deswegen werdet ihr keine Heimat in Europa, Deutschland und Brandenburg haben können. No way!“ (Belegsammlung II Bl. 3928, 3940 f.)
633Höcke macht damit klar, dass afrikanische junge Männer kategorisch „keine Heimat“ in Deutschland haben können, weil man sie nicht „gebrauchen“ könne. Darin kommt eine Abwertung afrikanischer Männer zum Ausdruck.
634Auch Aussagen anderer Flügel-Repräsentanten enthalten - neben der oben zitierten Verwendung überkommener Kampfbegriffe - Anhaltspunkte für ein völkisch-abstammungsmäßiges Vorstellungsbild.
635Kalbitz differenziert zwischen den Begriffen der „Bevölkerung“ und dem „deutschen Volk“. Zum deutschen Volk gehören demnach nach seiner Auffassung offensichtlich nicht diejenigen Staatsbürger, die einen Migrationshintergrund aufweisen.
636„Wir kämpfen um die Zukunft unserer Heimat. Es geht um Tradition. Es geht um Heimat. Es geht um Identität. Heimat ist nicht verhandelbar. [...] Ich bin nicht kompromissbereit hinsichtlich unserer Identität, unserer Kultur, unserer Heimat, weil das ist das, was uns als Deutsche ausmacht. Und ich rede nicht von denen, die schon länger hier waren, ich rede nicht von der Bevölkerung, sondern ich Rede vom deutschen Volk. Das deutsche Volk, das sind wir. Und dieses Volk ist nicht verhandelbar. Und wir wehren uns gegen den Versuch der Verwässerung, das als beliebig zu erklären. [...] Ab und zu wird mir vorgeworfen, ich wäre ein Vertreter der Abteilung Attacke. Das stimmt. Ja, das stimmt, weil wir haben keine Zeit mehr, um Zurückhaltung zu wahren, sonst werden wir dieses Land, so wie wir es kennen, verlieren!“ (Belegsammlung II Bl. 1792, 1793 ff., 6. Juni 2019)
637Kalbitz will eine „Verwässerung“ vermeiden und sieht im Falle der Zuwanderung das Land in Gefahr.
638In einer Rede am 30. Juni 2019 wiederholte und präzisierte er seine Auffassung, dass er deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als vollwertige Mitglieder des deutschen Volkes sieht, und trennt erneut zwischen den Begriffen der Bevölkerung und dem Volk:
639„Und ich rede bewusst in dem Kontext von Bevölkerung und nicht vom Volk. Die Zahl der Migranten im Land nimmt gegenüber der angestammten deutschen Bevölkerung nicht nur durch zugewanderte, sondern auch durch Geburten drastisch zu. Von den rund 782.000 Kindern haben etwa 607.000 der Neugeborenen deutsche Mütter, das ist ein kleines Plus von 3 Prozent. Was heißt das aber? Zu beachten ist, hier fallen - das muss man auch dazu sagen - da fallen ja auch statistisch alle darunter, die eine deutsche Staatsangehörigkeit haben, ja, also auch Eingebürgerte mit Migrationshintergrund.“ (Belegsammlung II Bl. 1780, 1786)
640Ein völkisches Verständnis kommt auch in der Kyffhäuserrede Tillschneiders im Jahr 2018 zum Ausdruck:
641„Liebe Kameraden, als wir zusammensaßen, um das heutige Flügeltreffen vorzubereiten, kam die Idee auf, man müsse für die Fußballfans unter uns eine Leinwand besorgen. Ich hatte dafür kein Verständnis und war strikt dagegen. Wer unter uns will sich denn dieses Mannschaft-gewordene Elend der Merkel-Republik anschauen? [...] Eine Mannschaft, zu der Türken mit deutschem Pass gehören, die Erdogan huldigen, die nach Mekka pilgerten und die sich weigern, auch nur die dritte Strophe unserer Nationalhymne zu singen - von der ersten rede ich gar nicht - eine solche Mannschaft, liebe Freunde, ist keine Nationalmannschaft, sondern ein gescheitertes Integrationsprojekt.
642Und deshalb... und deshalb sage ich ganz ehrlich: Ich habe mehr Respekt vor der russischen Nationalmannschaft, die noch eine echte Nationalmannschaft ist. Mehr Respekt als vor dieser bunt zusammengewürfelten Söldnertruppe der Deutschland-AG.
643[...] Es ist mittlerweile so weit gekommen, dass auch der Fußball zu einer ... zu einem abgehobenen Stelldichein internationaler Vagabunden verkommen ist.“ (Belegsammlung I Bl. 4415, 23. Juni 2018)
644Er schloss sich zudem in einem Facebook-Eintrag vom 21. September 2018 ausdrücklich dem ethnokulturellen Konzept der „Identitären Bewegung Deutschlands“ an und bekundete, die Klägerin setze sich dafür ein, das deutsche Volk als „ethnokulturelle Einheit“ zu erhalten.
645„Immer wieder taucht in Erklärungen der Verfassungsschutzämter zur Identitären Bewegung der Begriff ‚Ethnopluralismus‘ auf. ‚Ethnopluralismus‘ bezeichnet den Umstand, daß die Menschheit in Völker gegliedert ist, und verbindet damit die Wertung, daß diese Völker mit ihrer je eigenen Kultur erhaltenswert sind - eine in höchsten Maß vernünftige, wirklichkeitsbezogene Ansicht. Nichts anderes ist auch das Leitmotiv des AfD-Programms. [...] [W]ir setzen wir uns auf allen Gebieten dafür ein, die ethnokulturelle Einheit, die sich deutsches Volk nennt, zu erhalten.“ (Gutachten I, S. 220)
646„Wenn wir angesichts dieses Szenarios von einer Zusammenarbeit mit der IB vorerst Abstand nehmen, erfüllen wir damit nicht das Kalkül des Verfassungsschutzes, wir durchkreuzen es. ‚Projekthygiene‘ hat Götz Kubitschek es einmal genannt. Wir lösen eine Verbindung, die der IB nichts nützt, uns aber schadet. Trotz einer strukturellen Entflechtung halten wir aber selbstverständlich an allem fest, wofür wir stehen und wofür auch die IB steht.“ (Belegsammlung I Bl. 3040 f., 21. September 2018)
647Das von der Identitären Bewegung verfolgte Konzept der „ethnokulturellen Identität“ stellt nach Auffassung mehrerer Gerichte einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar.
648vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.
649Dr. Christina Baum forderte in einem Facebook-Beitrag vom 13. Juni 2017, das „Wahlrecht nach Abstammung“ wieder einzuführen:
650„Wir brauchen wieder das Wahlrecht nach Abstammung, wie es vor 2000 war. Ansonsten werden in Zukunft Özdemirs und Özuguzes die politischen Entscheidungen in Deutschland herbeiführen - aller Voraussicht nach gegen den Willen der ethnischen deutschen Bevölkerung.“ (Gutachten I, S. 138 mit Fn. 280)
651Die Forderung nach einer Veränderung des Wahlrechts, das nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern die Abstammung anknüpft, wäre aber ersichtlich eine unzulässige Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund.
652Auch Jens Maier äußerte auf einer Veranstaltung der JA am 17. Januar 2017 ein völkisches Verständnis:
653„Diese ganze Entwicklung, die jetzt gerade stattfindet, die Herstellung von Mischvölkern, um die nationalen Identitäten auszulöschen und damit die Abgabe der Souveränität an die EU - das ist einfach nicht zu ertragen.“ (Gutachten I, S. 142).
654Es ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung des Volksverständnisses auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Flügel nicht von einem rein ethnischen, sondern einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis spricht. In diesem Kontext trägt die Klägerin vor, dass das Volksverständnis „maximal inklusiv“ sei und auch Zuwanderer einschließe, die sich dem deutschen Volk kulturell zugehörig fühlten. Auch aus der im Januar 2021 abgegebenen Erklärung folge, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit von Zugewanderten und deren rechtlichen Status akzeptiere.
655Abgesehen davon, dass es einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Erklärungen taktisch motiviert sind, ist die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des Deutschen Volkes aber ohnehin nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird,
656anders aber Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 167 ff.
657Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen - wie bereits dargelegt - auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt.
658Aus den oben genannten zahlreichen Belegen geht aber hervor, dass der Flügel - zum Teil unter Verwendung rassistischer und martialischer Rhetorik - den Erhalt der deutschen Ethnie verfolgt und ethnische Kriterien damit den Ausschlag für weitere Einbürgerungen geben sollen. Aus den Verlautbarungen des Flügels ergibt sich zudem, dass sehr hohe bzw. nahezu unerreichbare Hürden für eine Einbürgerung aufgestellt werden und als Maßstab der autochthone Deutsche dient (siehe oben), sodass die Vorstellungen des Flügels primär an ethnische Vorstellungen anknüpfen und das kulturelle Element allenfalls untergeordnete Bedeutung hat.
659Des Weiteren greift der Einwand der Klägerin nicht, der Flügel verbinde mit seinem Volksverständnis keine politische Forderung oder ein Handlungskonzept, sodass jedenfalls keine Bestrebung im Sinne des Gesetzes vorliege.
660Die Repräsentanten des Flügels äußern ihre Kritik gegen die Migrationspolitik der Bundesregierung und ihr Verständnis von der Volkszugehörigkeit nach den obigen Feststellungen massiv und mit martialischer Rhetorik in der Öffentlichkeit. Dies auch im Kontext von Wahlen, wo sie um Unterstützung für die politische Agenda der Klägerin werben. Die Vertreter des Flügels belassen es nicht bei der reinen Kritik. Der Flügel hat die Migrationspolitik erkennbar zu einem seiner zentralen Anliegen gemacht und formuliert dort auch Ziele, deren Umsetzung er anstrebt.
661Dass es sich nicht um bloße Kritik handelt, sondern der Flügel auch die Umsetzung seiner Positionen zum Ziel hat, zeigt sich auch an einem Zitat von Höcke aus seinem Buch aus dem Jahr 2018. Dort kündigt er ganz gravierende gesetzgeberische Änderungen an und formuliert einen Ausblick für den Fall, dass seine Positionen mehrheitsfähig werden:
662„Ein paar Korrekturen und Reförmchen werden nicht ausreichen. Aber die deutsche Unbedingtheit wird der Garant dafür sein, daß wir die Sache gründlich und grundsätzlich anpacken werden. Wenn einmal die Wendezeit gekommen ist, dann machen wir Deutschen keine halben Sachen. Dann werden die Schutthalden der Moderne beseitigt, denn die größten Probleme von heute sind ihr anzulasten.“ (Belegsammlung I Bl. 2154, 2406 f. = S. 257 f. des Buches)
663Dafür zeugt auch ein Redebeitrag von Dr. Christina Baum auf einem Treffen des Flügels im Mai 2019:
664„Bedenkt bitte, es geht nicht nur um ein paar kleine Korrekturen. Nein, es geht um alles. Deutschland muss deutsch bleiben! Nehmen wir diesen heldenhaften Kampf auf, es lohnt sich. Deutschland ist das wunderbarste Land der Welt und wir alle haben nur diese eine Heimat. Holen wir uns unser Land zurück!“ (Belegsammlung II Bl. 2275, 2279)
665Davon abgesehen liegt es - wie bereits dargelegt - bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet.
666Ziel des Flügels ist ausweislich der Erfurter Resolution den „innerparteilichen Meinungsbildungsprozess“ in dem Geist ihrer „Lösungsansätze“ mitzugestalten. Beabsichtigt ist daher, als stärker werdende Teilorganisation Einfluss auf die Beschlüsse der Klägerin zu nehmen.
667Es kann auch dahinstehen, ob es den einzelnen Akteuren des Flügels gerade auf den verfassungsfeindlichen Erfolg ankommt. Denn dies ist für eine Einstufung und Beobachtung - jedenfalls des Personenzusammenschlusses - nicht erforderlich. § 4 Abs. 1 BVerfSchG setzt selbst für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln oder die als Einzelpersonen tätig sind, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands für die Beobachtung der Einzelperson genügen,
668vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 108; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 71; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 39; a. A. Warg, a.a.O., S. 541.
669Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis des Flügels ist in den Äußerungen der Repräsentanten des Flügels auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck einer Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt,
670so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, beck-online Rn. 41.
671Die von der Beklagten vorgelegten Belege enthalten Bekundungen, die im Hinblick auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, den Verdacht einer verfassungswidrigen Bestrebung begründen.
672Es ist zunächst eine pauschale Verdächtigung von Ausländern als Kriminellen und eine Verunglimpfung festzustellen.
673Auf einer Kundgebung am 13. Mai 2016 verwendete Höcke die Gleichsetzung von multikulturell und multikriminell:
674„Ich will keine multikulturelle Gesellschaft, weil multikulturelle Gesellschaften multikriminelle Gesellschaften sind.“ (Belegsammlung I Bl. 4884, 4887)
675Die im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland gekommenen Menschen bezeichnet Höcke pauschal als „Wölfe“, die nun die zu „Schafen“ gemachte deutsche Jugend gefährdeten:
676„Unsere Jugend haben die böswilligen Gutmenschen in den Kindergärten, Schulen und Universitäten zu Schafen gemacht, während sie jetzt dabei sind, die Wölfe ins Land zu lassen.“ (Belegsammlung I Bl. 1985, 1996, 17. Juni 2018)
677Jörg Urban warnte Mädchen davor, „eine Beziehung zu jungen Männern aus der Messerkultur einzugehen“ (Belegsammlung I Bl. 1836, 19. Februar 2018).
678In einem Facebook-Beitrag vom 11. Juni 2018 bezeichnet er muslimische Flüchtlinge pauschal als Vergewaltiger und Mörder:
679„Junge Mädchen als Schlachtvieh
680wieder wurde ein junges Mädchen ermordet. Wieder sind wir entsetzt, wohin sich unser Land entwickelt.
681Es muss aber auch klar gesagt werden, dass viele junge Mädchen heute geradezu in die Arme ihrer Vergewaltiger und Mörder gedrängt werden. Politiker, Journalisten, Kirchen, Lehrer, Vereine - alle reden den Menschen ein, dass man ‚Flüchtlinge‘ nicht diskriminieren darf, sondern dass man sich um sie kümmern muss.
682Jede natürliche Vorsicht vor Fremden wird den Mädchen abtrainiert. Wobei Vorsicht mehr als angebracht wäre, bei Männern, die Frauen als minderwertig betrachten und europäisch gekleidete Mädchen als Huren.
683Die verschiedensten Vertreter der Asylindustrie und des Gutmenschentums treiben unsere Mädchen zur Schlachtbank der Willkommenskultur.
684Liebe Eltern! Macht das, was Schule, Kirche, Politik und Medien eigentlich tun müssten: Warnt Eure Mädchen eindringlich vor jedem Kontakt mit muslimischen Jungs und Männern! Und stellt die Verantwortlichen an den Pranger, die Kennenlern-Treffen organisieren und Willkommenskultur predigen!
685Nehmt es selbst in die Hand! Holt euch euer Land zurück!“ (Belegsammlung I Bl. 1834)
686Urban stellt Migration damit vordergründig in den Kontext von Ausländerkriminalität. Mit den genannten Äußerungen werden Ausländer bzw. Migranten nachhaltig und generalisierend mit Kriminalität in Verbindung gebracht. Mit Begriffen wie der „Messerstichkultur“ wird eine Verbindung zwischen ausländischer Herkunft und Kriminalität aufgezeigt, die geeignet ist, Ausländer insgesamt herabzusetzen. Die Repräsentanten des Flügels treffen pauschalisierende Aussagen und bringen zum Ausdruck, dass Flüchtlinge generell gefährlich sind und Straftaten begehen. Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen,
687so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 ‑, beck-online Rn. 41 f.
688Höcke beschreibt Migranten durchgehend pauschal als bildungsfern und unqualifiziert:
689„Und es ist doch, es ist doch völlig egal, ob jetzt in den nächsten vier Jahren 800.000 kommen, ob eine Million kommen oder ob 1,5 Millionen kommen. Es werden dieselben unqualifizierten Armutszuwanderer sein, die man seit zwei Jahren verstärkt und auch schon vorher ins Land gelassen hat. Das sind also Menschen, die unserem Land nichts nützen, sondern die unsere Sozialsysteme auf das Schlimmste belasten.“ (Belegsammlung I Bl. 4924, 4925 f., 28. Januar 2018)
690Flüchtlinge werden zudem als „Invasoren“ bezeichnet. So sprach Kalbitz auf dem Kyffhäusertreffen 2018:
691„Jetzt Schluss mit dieser ganzen Masseneinwanderung, kulturfremde Masseninvasion! [...] Wir wollen die gar nicht integrieren, wir wollen die remi-grieren. Masseneinwanderung ist Messereinwanderung“ (Belegsammlung I Bl. 4536, 4539, 23. Juni 2018 sowie Videos Gutachten I DVD 006 Video 809c Zeit 00.11.23 ff.)
692Kalbitz verunglimpfte Migranten im Rahmen einer Wahlkampfrede am 30. August 2019:
693„Die BKA-Statistik, die Statistik des Bundeskriminalamtes, hat uns ganz klar gezeigt wie sich diese „Einzelfälle“ summieren. Wie bei Sexual- und Gewaltstraftaten der Anteil von kriminellen Handlungen von sogenannten „Flüchtlingen“ gegen Deutsche um 20 % gestiegen ist. Nach diesem Bericht des Bundeskriminalamtes wurden 230 Deutsche von sogenannten „Flüchtlingen“ getötet. Und jeder Einzelne davon ist Merkels Toter. [...] Und wir werden es nicht hinnehmen, dass Teile der Flüchtlinge - nicht alle - aber dass Teile junger muslimischer Männer unsere jungen Frauen und Mädchen für billig verfügbare Schlampen halten, unsere jungen Männer für Aggressionsmülleimer und die Sozialhilfe, die sie bekommen, als Starthilfe für ihre Gangsterkarrieren.“ (Belegsammlung II Bl. 2574, 2578)
694Zwar macht Kalbitz dort die Einschränkung, dass er nicht alle Flüchtlinge meint. Er spricht aber nur von „sogenannten Flüchtlingen“ und stellt damit in Frage, dass es sich überhaupt um Flüchtlinge handelt. Auch wird suggeriert, dass ein wesentlicher Teil männlicher Flüchtlinge Sexual- und Gewaltstraftaten begeht.
695Ulbrich stellt mit der Wortschöpfung „Migrantenmesser“ einen pauschalisierenden Zusammenhang zwischen Migranten und gewalttätige Angriffen her:
696„Es kann nicht angehen, dass ein Beamter erst dann zur Waffe greifen darf, wenn er das Migrantenmesser bereits am Hals hat. Jeder Polizist setzt Tag und Nacht seine Gesundheit und sein Leben aufs Spiel, um uns, die Bürger zu schützen. Ich möchte in diesem Land keinen einzigen verletzten oder gar toten Polizisten mehr beklagen müssen, nur weil sie gegen ein institutionelles Gutmenschentum angehalten werden, auf Deeskalation statt auf Gegenwehr zu setzen.“ (Belegsammlung II Bl. 4993, 4994, 18. Februar 2019)
697Auch erweckt er mit seiner Äußerung den Eindruck, als gingen Angriffe auf Polizisten allein von Migranten aus. Jedenfalls sieht er allein bei Angriffen von Migranten den Bedarf, eine härtere Gangart einzuschlagen.
698Weiß forderte in seiner Rede am 1. Mai 2019 die Errichtung eines Bollwerks gegen die „Messerinvasion aus Afrika und im [wohl dem] Nahen Osten“ (Belegsammlung II Bl. 2300, 2304). Auch damit werden Migranten aus diesen Gebieten pauschal als kriminell - und dazu als Invasoren - verunglimpft.
699Der Flügel verbindet seine ausländerfeindliche Agitation mit der Forderung nach Abschiebungen und „Remigration“. Höcke bekundete in seiner Rede auf dem Kyffhäusertreffen 2018:
700„Langfristig, liebe Freunde, stehen die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Re-Migrationsprogramme, die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren, auf der Tagesordnung.“ (Belegsammlung I Bl. 4470, 4479)
701Auch Kalbitz forderte auf dem Kyffhäusertreffen 2018 „Re-Migration jetzt!“ (Gutachten I, S. 330).
702Im Rahmen der ausländerfeindlichen Agitation stechen ferner muslimfeindliche Äußerungen hervor, in denen die grundsätzliche Ablehnung des Islam kundgetan und nicht zwischen Islam und Islamismus differenziert wird.
703Der Flügel teilte am 10. Januar 2018 aus seiner Facebook-Seite eine zuvor von Höcke veröffentlichte Grafik mit der Forderung „Kein Asyl für Muslime in Deutschland!“ (BA 1, B41 in dem Verfahren 13 K 207/20).
704Der Flügel beabsichtigt folglich, die Zuerkennung eines Asylstatus von der Religionszugehörigkeit abhängig zu machen. Damit wird der Wesenskern des Asylrechts, politisch - auch aufgrund ihrer Religion - Verfolgten Zuflucht zu gewähren, konterkariert. Auch folgt daraus eine Diskriminierung der Asylsuchenden muslimischen Glaubens. Dies verstößt erkennbar gegen Art. 4 Abs. 1 GG und das Diskriminierungsverbot als Ausprägung des Menschenwürdegrundsatzes des Art. 1 Abs. 1 GG.
705Die Rechtfertigung der Klägerin, das Grundrecht auf Asyl sei nicht von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst und könne daher auch vollständig aufgehoben werden, ändert vorliegend nichts an der Beurteilung der konkreten Ausgestaltung. Die Ausgestaltung dergestalt, dass das Asylrecht und damit der Schutz vor politischer Verfolgung allein aufgrund der Glaubenszugehörigkeit des Verfolgten ausgeschlossen sein soll, verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 (und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1) GG.
706Nach dem Verständnis von Höcke hat der Islam seinen Raum und Platz ausschließlich außerhalb Europas. Er bezeichnet den Islam als „Besatzungsmacht“ und nicht mit Demokratie, Rechtsstaat und Volkssouveränität für vereinbar:
707„Der Islam hat einen Raum und hat einen Platz auf dieser Welt und ich und wir wollen dem Islam diesen Platz und diesen Raum und diesen Ort und diese Heimat nicht streitig machen. Aber wir verwehren dem Islam als Okkupationsmacht, als Besatzungsmacht den Zutritt nach Europa und nach Deutschland.“ Belegsammlung I Bl. 1563, 1572, 14. Mai 2018)
708„Ich bin in religiösen Dingen tatsächlich tolerant. Ich sage aber, der Islam, der ist mit unseren Wertvorstellungen, mit unserer Art. zu leben, tatsächlich unvereinbar. Der Islam, er hat eine Heimat. Das ist der Orient und meinetwegen Schwarzafrika, aber seine Heimat heißt nicht Sachsen-Anhalt, Deutschland und Europa!“ (Belegsammlung I Bl. 5012, 5016 f., 23. Januar 2018)
709„Also auch schon strukturell, auch mit seinem Geist ist der Islam nicht mit dem demokratischen Rechtsstaat kompatibel. [...] und nichts anderes ist der Islam -, [der] mit Demokratie, Rechtsstaat Volkssouveränität nichts am Hut hat [...]“ (Belegsammlung I Bl. 5004, 5007 f., 3. November 2016)
710Höcke äußerte am 4. Mai 2019:
711„...dass ich der festen Überzeugung bin, dass der Islam nicht rechtsstaatskompatibel ist.“ (Belegsammlung II Bl. 1947, 1954)
712Als Ziel gibt Höcke die De-Islamisierung aus, also den Ausschluss aller dem Islam angehörenden Bürgerinnen und Bürger:
713„Das, was wir jetzt noch nicht durchsetzen können, weil wir jetzt noch nicht die Macht haben, aber wir werden die Macht bekommen und dann werden wir das durchsetzen ... dann werden wir das durchsetzen, was notwendig ist, damit wir auch in Zukunft noch euer ... unser freies Leben leben können. Dann werden wir nämlich die Direktive ausgegeben, dass am Bosporus mit den drei ‚großen M‘, das heißt Mohammed, Muezzin und Minarett Schluss ist, liebe Freunde. [...] Wir müssen die De-Islamisierung Deutschlands und Europas vorbereiten.“ (Belegsammlung I Bl. 5012, 5016 f., 23. Januar 2018)
714Das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität verbietet dem Staat allerdings die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung anders Gläubiger. Einzelne Religionen dürfen gegenüber anderen weder bevorzugt noch benachteiligt werden,
715BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris Rn. 86.
716Der Staat ist daher nicht befugt, Programme (welcher Art. auch immer) aufzulegen, die die Ausreise von Anhängern bestimmter Religionen zum Ziel haben.
717Tillschneider erkennt den Islam zwar als Religion an, meint aber, dass Grenzen gesetzt werden müssten.
718„Die Grenzen aber, in denen er dies kann, diese Grenzen setzen wir. Jede Berufung auf die Religionsfreiheit muß unter den stärkstmöglichen Kulturvorbehalt gestellt werden. Die Väter des Grundgesetzes hatten, als sie Art. 4 formulierten, die Situation eines zwischen Protestantismus und Katholizismus geteilten Landes vor Augen; sie haben ganz sicher nicht die Anwesenheit von Millionen von Muslimen vorhergesehen. Das Grundgesetz ist nicht für den Islam gemacht.“ (Belegsammlung I Bl. 4673 ff., 31. Januar 2016)
719„Die Vertreter der Islamverbände maßen sich an, uns vorzuschreiben, wie wir leben sollen. Sie maßen sich an, hier mitzubestimmen und unser Land zu verändern. [...] Pustekuchen! Wenn sie sich fügen, dürfen sie in dem Rahmen, den wir ihnen anweisen, ihre Religion praktizieren und darüber hinaus haben sie nichts zu melden.“ Belegsammlung I Bl. 4443, 4447, 13. September 2017)
720Daraus folgt, dass Anhängern des Islam nur eine eingeschränkte Ausübung ihrer Religion zugebilligt wird. Das Grundgesetz macht aber - anders als Tillschneider meint - keinen Unterschied zwischen den unterschiedlichen Religionen.
721Er wiederholte in einem Beitrag vom 18. April 2019 die vom Flügel geäußerte Behauptung, dass „ein konsequent gelebter Islam“ nicht grundgesetzkonform sein könne, und setzt Islam und Islamismus gleich:
722„Allerdings reproduziert leider auch der aktuelle Verfassungsschutzbericht die Falschdifferenzierung in einen angeblich harmlosen Islam und einen gefährlichen Islamismus. [...] Fakt ist: Es gibt eine solche Unterscheidung innerislamisch nicht. Es gibt nur den einen Islam, der entweder konsequent und dann nicht grundgesetzkonform, oder grundgesetzkonform und dann nicht konsequent gelebt werden kann. Das Landesamt für Verfassungsschutz sollte diese Differenzierung aufgeben und seinen Beobachtungsradius über die 300 ‚Islamisten‘ hinaus ausweiten. Überall, wo besonderer Wert auf orthodoxe Lebensweisen gelegt wird, ist Vorsicht geboten, denn nicht die AfD ist ein Prüffall für den Verfassungsschutz, sondern jede Moscheegemeinde im Land.“ (Belegsammlung II Bl. 2995)
723Die Forderung, jede Moscheegemeinde im Land - offenbar unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte - als Fall für den Verfassungsschutz einzuordnen und zu beobachten, verstößt ersichtlich gegen die Grundrechte der betroffenen Gemeinden.
724Eine generelle verfassungsschutzbehördliche Überwachung aller Moscheen forderte auch Jörg Urban in einem Facebook-Eintrag vom 2. März 2019:
725„Neben diesem offensichtlichen Extremismus müssen wir beim Islam jedoch generell genauer hinschauen. Die Mehrheit der Muslime, selbst in westlichen Ländern, will Homosexualität unter Strafe stellen. Zudem sind sie der Ansicht, Frauen müssten Männern gehorchen. Ein solch archaisches Weltbild ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Verfassungsschutz gehört deshalb in jede Moschee! Wir würden damit vermitteln, daß jeder, der die strengen Regeln des Islams befolgen will, dies gerne tun kann, aber nicht in unserem freiheitlichen Land.“ (Gutachten II, S. 136)
726Thorsten Weiß kommentierte am 7. März 2019 die Interviewäußerung des CDU-Fraktionsvorsitzenden Brinkhaus, er könne sich 2030 einen Muslim als CDU-Bundeskanzler vorstellen damit, dass dies eine „irrsinnige Aussage“ sei und die Klägerin ein „vom Islam regiertes Deutschland“ werde zu verhindern wissen (Belegsammlung II Bl. 3006). Damit wird einem Muslim generell die Fähigkeit abgesprochen, Kanzlerkandidat werden zu können.
727Art. 4 GG garantiert als Menschenrecht in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens und zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses,
728BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, juris Rn. 20.
729Indem sich die Vertreter des Flügels gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens positioniert haben und ihnen nur eine eingeschränkte Ausübung ihrer Religion zugestehen, ist ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu attestieren,
730so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 ‑, beck-online Rn. 42.
731Daneben bestehen ebenfalls Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere werden mit Begriffen „Systempresse“ (Belegsammlung I Bl. 4689) oder „Systemparteien“ bzw. „Kartellparteien“ (Gutachten I, S. 370; Belegsammlung I, Bl. 1384, 1397; 2154, 2388; 4760, 4764; Belegsammlung II Bl. 1814, 1816; 1857, 1860 f.; 3928, 3930; 4771, 4794) wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung diffamiert und infrage gestellt,
732vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 01.92 ‑, juris Rn. 34; BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - 1 A 13.92 - , juris Rn. 51
733Damit wird im Grunde allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft abgesprochen. Das Mehrparteienprinzip wird als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung in Zweifel gezogen,
734BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 -, BVerwGE 83, 136 = juris Rn. 492.
735Die tatsächlichen Anhaltspunkte haben sich bis zum 12. März 2020 darüber hinaus dergestalt verdichtet, dass der Flügel zurecht als erwiesen extremistische Bestrebung hochgestuft worden ist.
736Das Bundesverfassungsschutzgesetz selbst gibt keine Voraussetzungen vor, unter denen ein Personenzusammenschluss als erwiesen extremistische Bestrebung eingeordnet werden darf, denn es regelt explizit nur den Verdachtsfall. Hinsichtlich des Verdachtsgrades ist - auch vor dem Hintergrund des Wortlauts der Einstufung durch das Bundesamt selbst - eine Verdichtung von Verdachtsmomenten zur Gewissheit erforderlich,
737vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, Rn. 38, juris.
738Weiterhin ist zu beachten, dass sich der Verdachtsfall und eine erwiesen extremistische Bestrebung vor allem in dem Verdichtungsgrad der vorliegenden tatsächliche Verdachtsumstände unterscheiden und nicht vordergründig im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung, ob die mutmaßliche Bestrebung extremistisch ist oder nicht,
739Warg, a.a.O., S. 532 f.
740Tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Verdachtsfall auslösen, reichen also nicht mehr aus. Die Verdachtsphase muss überschritten werden. Aus der Beobachtung des Flügels während der Verdachtsphase muss hervorgehen, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass die Überzeugung besteht, dass es sich tatsächlich um extremistische Bestrebungen handelt.
741Im Rahmen der Beurteilung einer politischen Partei als erwiesen verfassungsfeindlich kommt es überdies auf inhaltlicher Ebene auf das Gesamtbild an, wobei die verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen den Charakter einer Partei prägen müssen. Das ist dann der Fall, wenn sie von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird,
742BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 14, 32; BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris Rn. 226.
743Diese Voraussetzungen lagen hier jedenfalls im Zeitpunkt der Hochstufung vor. Das erkennende Gericht hat bereits hinsichtlich der inhaltlichen Entwicklung des Flügels nach der Einstufung zum Verdachtsfall in einem Eilbeschluss vom 24. Oktober 2019 zu der dort in Streit stehenden Äußerung „Der Flügel wird immer extremistischer“ ausgeführt:
744„Abgesehen davon, dass weder der Antragsteller noch der „Flügel“ selbst gegen die Einstufung als Verdachtsfall um Rechtsschutz nachgesucht haben und sich der Antragsteller vorliegend allein gegen die Äußerung wendet, der „Flügel“ werde immer extremistischer, liegen für das beschließende Gericht nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung solche hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Antragserwiderung zahlreiche Belege aus jüngster Zeit vorgelegt, die Reden und Äußerungen von Mitgliedern des „Flügels“ - auch des Antragstellers selbst - betreffen. Die Zitate lassen nach summarischer Prüfung den vom Präsidenten des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Zitat geäußerten Schluss - anders als der Antragsteller meint - als jedenfalls vertretbar erscheinen.“
745VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 13 L 2217/19 -, juris Rn. 16.
746Neben dieser damals allerdings im Rahmen des Eilverfahrens vorgenommenen summarischen Prüfung hat das Bundesamt hier einige Anhaltspunkte dargelegt, die eine Verdichtung der tatsächlichen Verdachtsmomente beim Flügel begründen.
747Es wurde bereits ausgeführt, dass die führenden Repräsentanten des Flügels auch nach Einstufung als Verdachtsfall im Beobachtungszeitraum vom 16. Januar 2019 bis zur Hochstufung am 12. März 2020 nahtlos und unbeeindruckt weiter extremistische Begriffe verwendet, ihr Volksverständnis verbunden mit einer Abwertung nicht autochthoner Deutscher vertreten und massive ausländerfeindliche Agitation betrieben haben. Das Aufgeben oder Abschwächen einer vom Bundesamt beanstandeten Position ist nicht zu verzeichnen. Auch kann keine Mäßigung hinsichtlich der Verwendung der - auch vom Gutachter der Klägerin selbst - beanstandeten Begriffe festgestellt werden. Im Gegenteil hat Höcke - wie bereits dargelegt - die Verwendung von Begriffen wie der „Große Austausch“ gerechtfertigt, da ihm kein treffenderer Begriff einfalle. Auch hat er auf die Frage nach dem Verzicht auf provokative Aussagen bekannt:
748„Klugheit kommt vor Mut, denn manche Opfer kann ein Mensch nur einmal bringen. [...] Trotzdem verzichte ich nicht auf die öffentliche Darstellung von Visionen, was die politisch ‚Ausgebuffteren‘ in der Partei als politisch unklug bezeichnen. Über philosophische Grundfragen oder die Kritik am real existierenden Kapitalismus habe ich im vorigen Jahr mit Nie zweimal in denselben Fluss ein ganzes Buch veröffentlicht.“ (Gutachten II, S. 50 f.)
749Damit gibt er zu verstehen, dass er von seinen Ideen und den verwendeten Aussagen und Begriffen keinen Abstand nimmt. Obwohl die Äußerungen selbst nach Auffassung der Flügel-Vertreter mindestens missverständlich sein sollen - anders lassen sich die nachgeschobenen „Klarstellungen“ nicht erklären - wurde an der Verwendung und den Äußerungen in dem Zeitraum von der Einstufung zum Verdachtsfall bis zur Höherstufung festgehalten. Dass der Flügel trotz der Einstufung zum Verdachtsfall und in Kenntnis der Beanstandungen diese Bestrebungen offensichtlich weiter betrieben hat, ist daher bereits ein hinreichendes Anzeichen für eine Verdichtung der Verdachtsmomente.
750Das völlige Entfallen einer kritischen Auseinandersetzung mit den eigenen Positionen und Äußerungen zeigt sich nicht nur durch die Fortsetzung und Aufrechterhaltung der oben genannten Anhaltspunkte. Darüber hinaus versuchte Höcke, Druck auf diejenigen auszuüben, die Kritik am Kurs und den Äußerungen des Flügels äußern. Er verwendete dabei eine scharfe Rhetorik und bezeichnete sie unter anderem als „Feindzeugen“, die die „Todsünde“ begingen und die Spaltung der Partei betrieben:
751„Zeigen wir auch den unseligen Feindzeugen unserer Partei die Rote Karte. [...] Das sind Parteimitglieder, die entweder schon im Entstehen der Partei als Trojaner installiert [wurden] oder, weil sie nach einigen Brosamen medialer Aufmerksamkeit dürsten, die eigenen Leute attackieren und als Stichwortgeber für den Verfassungsschutz auftreten.“ (Gutachten II, S. 43, 23. Januar 2019)
752„Und dennoch wittern manche Teile in der AfD die große Chance auf eine ‚Bereinigung‘ von ungeliebten, patriotischen Kräften und begehen die Todsünde des ‚Feindzeugen‘: Sie belasten eigene Parteikollegen und -gruppierungen mit zumeist völlig unhaltbaren ‚Extremismus‘-Vorwürfen. Das ist in jedem Fall grob fahrlässig, wenn nicht sogar Vorsatz. Hier muss dringend Einhalt geboten werden und sich die Einsicht durchsetzen: solange Angriffe von außen für innerparteiliche Machtkämpfe instrumentalisiert werden, arbeitet man dem politischen Gegner und den VS-Behörden in die Hände und der zersetzende Spaltpilz kann sich in der Partei ungehindert ausbreiten.“ (Gutachten II, S. 44, Februar 2019)
753Höcke versucht damit unter Verwendung martialischer Rhetorik und Schärfe, eine kritische Auseinandersetzung mit den Äußerungen der Repräsentanten des Flügels auch in der Gesamtpartei zu vermeiden und weist Kritik an diesen Positionen scharf zurück. Dass eine Auseinandersetzung gescheut wird, zeigt sich auch daran, dass er ein Interview des ZDF bei kritischen Nachfragen abgebrochen und den Interviewern gedroht hat (vgl. Gutachten II, S. 45 Fn. 95, Bl. 47 f.).
754Sofern Relativierungen oder „Klarstellungen“ vorgenommen worden sind, zeigt sich, dass dies taktisch motiviert war. Es wird nämlich der Versuch unternommen, den objektiven Erklärungsgehalt der Aussagen umzudeuten und die sich aufdrängende Auslegung in Frage zu stellen, siehe oben und Bl. 463 ff. GA in dem Verfahren 13 K 207/20. Es erfolgt keine Distanzierung oder Rücknahme der beanstandeten Äußerungen, sondern es wird behauptet, dass die Aussagen mehrdeutig gewesen oder falsch verstanden worden seien.
755Die „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Klägerin vom 18. Januar 2021, die auch von Björn Höcke (und weiteren Flügel-Vertretern) unterzeichnet worden ist, ändert an der Beurteilung des Flügels nichts.
756Es kann dahinstehen, ob die Erklärung allein aus (prozess-)taktischen Gründen abgegeben worden ist. Denn eine wirkliche Abkehr von dem oben genannten Volksverständnis ergibt sich daraus nicht. Zwar wird dort das „deutsche Staatsvolk“ als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnisch-kulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung wird sodann aber eine Unterscheidung zum „Deutschen Volk“ gemacht, welches langfristig erhalten werden solle. Damit wird suggeriert, dass das „deutsche Staatsvolk“ ein rechtliches Gebilde, wohingegen das „deutsche Volk“ ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnisch-kulturell bestimmtes Gebilde ist. Auch die übrigen Formulierungen verstärken dieses Verständnis. Das in der Erklärung formulierte politische Ziel, „dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten“, läuft darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das „Staatsvolk“ dem „deutschen Volk“ möglichst entspricht und es nicht zu viele Abweichungen gibt.
757Es ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch die im Verfahren vorgetragenen „Klarstellungen“ der Repräsentanten des Flügels. Dies kann schon dahinstehen, da die Klarstellungen nur einen Teil der oben genannten Zitate und auch nur einen Teil der zitierten Akteure betreffen. Dies lässt eher den Umkehrschluss zu, dass die anderen Zitate von der Beklagten zutreffend als Anhaltspunkte gewertet worden sind.
758Darüber hinaus und unabhängig davon sind auch diese Erklärungen auch inhaltlich nicht geeignet, die oben festgehaltenen Schlüsse in Frage zu stellen. Es handelt sich vielmehr um Lippenbekenntnisse, die aus prozesstaktischen Erwägungen abgegeben worden sind, um den Erklärungen eine Mehrdeutigkeit beizumessen, die aber nicht existiert bzw. die Aussagen trotz einer Mehrdeutigkeit auch beim unbefangenen Zuhörer einen eindeutigen Schluss nahelegen. Es ist nicht angezeigt, klar erkennbare extremistische Äußerungen gegen jede Logik so zu interpretieren, dass sie noch als verfassungskonforme Meinungsäußerung durchgehen. Bei der Bewertung einer Äußerung sind nahe liegende und sich aufdrängende Deutungen zu Grunde zu legen; die abstrakte Interpretierbarkeit ändert daran nichts,
759vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 ‑, juris Rn. 4; Warg, a.a.O., S. 528.
760Nach den bereits dargelegten Maßstäben genügt für eine ernsthafte und glaubwürdige Abwendung von früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch ein zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen einschlägiger Betätigungen nicht. Es bedarf vielmehr grundsätzlich eines von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven oder individuellen Lernprozesses, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen auszuschließen ist.
761Die oben aufgeführten abgegebenen Erklärungen der Vertreter des Flügels, die über einen längeren Zeitraum konstant in Zielrichtung und Wortwahl von mehreren Führungspersönlichkeiten des Flügels abgegeben worden sind, werden daher nicht durch formale nachträgliche Erklärungen infrage gestellt. Eine Abkehr von bisherigen Auffassungen ist nämlich nicht zu erkennen.
762So räumt Höcke in seiner „Klarstellung“ vom 4. März 2020 (Anlage K9 in dem Verfahren 13 K 207/20) etwa ein, dass er den Wunsch nach Erhalt eines Volkes im ethnisch-kulturellen Sinn verfolgt. Er stelle aber nicht das Niederlassungsrecht und die Staatsbürgerschaft in Frage und er strebe das Ziel nicht mit verfassungsfeindlichen Mitteln an. Auch sei eine Zuwanderung im Falle der Integration möglich.
763Diese Äußerungen stehen aber im Widerspruch zu den o.g. Zitaten. Dort spricht Höcke von der „Auflösung“ des Volkes und vom „Volkstod“. Damit meint er ersichtlich - wie er an anderer Stelle auch ausdrücklich zum Ausdruck bringt - die Vermeidung einer Vermischung verschiedener Ethnien. Er betont auch klar, dass er die Integration gerade nicht ausreichen lassen möchte. Unter Verwendung von martialischer Rhetorik gibt er das Ziel aus, einschneidende Änderungen herbeizuführen und Angehörigen einer anderen Ethnie kein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen.
764Dass sich Tillschneider nicht gegen die „Auflösung“ des Volkes durch Einwanderung ausspricht, wird bereits dadurch widerlegt, dass er selbst den Begriff der Umvolkung verwendet und verteidigt. Seine Äußerungen zur Fußball-Nationalmannschaft beziehen sich auch nicht allein auf die beiden Spieler Gündogan und Özil. Er diffamiert vielmehr generell Nationalspieler mit Migrationshintergrund. Das zeigt sich daran, dass er die russische Nationalmannschaft im Gegensatz zur Deutschen anerkennen will. Dies liegt aber offensichtlich nicht an dem Verhalten zweier Spieler, sondern daran, dass überhaupt Spieler mit Migrationshintergrund mitspielen.
765Dass es keine Abkehr von den o.g. Aussagen gibt, wird auch in der Reaktion des Flügels auf den Ausschluss eines der beiden Haupt-Führungsfiguren des Flügels, Andreas Kalbitz, deutlich. Mit Beschluss des Vorstands der Klägerin vom 15. Mai 2020 wurde die Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz für nichtig erklärt, da er nach Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und seit März 2009 verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“
766vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 ‑ 6 VR 2.09 ‑, sowie Urteil vom 1. September 2010 ‑ 6 A 4.09 ‑, jeweils juris,
767verschwiegen habe.
768Der Flügel hat nicht nur den Ausschluss Kalbitz aus der Klägerin nicht betrieben und unterstützt, er hat diesen Schritt vielmehr kritisiert und als (schweren) Fehler bezeichnet. So äußerte Höcke:
769„Also ich möchte an der Stelle vielleicht noch mal betonen, dass ich nach wie vor den Entzug der Mitgliederrechte von Andreas Kalbitz für einen schweren Fehler halte. Andreas Kalbitz hat sich um den Landesverband Brandenburg verdient gemacht. Er hat ihn erfolgreich gemacht, und er hat viel Arbeit investiert. Dass wir hier als AfD im Osten als politische Größe nicht mehr wegzudenken sind und aus der Opposition heraus wirken können, das ist der Verdienst und das Verdienst von Andreas Kalbitz. Daran hat er mitgewirkt.“ (Anlage B101 in dem Verfahren 13 K 207/20).
770Auch Jens Maier hat Kalbitz öffentlich Solidarität bekundet:
771„Andreas Kalbitz gehört für mich immer noch zur Partei [...] Wer in diesen Zeiten nicht als Rechtsextremist diffamiert wird, der macht irgendetwas verkehrt“ (Bl. 586 GA 13 L 105/21)
772Hinzu kommt, dass Andreas Kalbitz seit dem Ausschluss aus der Klägerin nunmehr parteiloses Mitglied der Landtagsfraktion Brandenburg der Klägerin ist. Die Landtagsfraktion hat ihre Geschäftsordnung eigens für Andreas Kalbitz entsprechend angepasst (Bl. 299, 587 GA 13 L 105/21). Kalbitz tritt auch weiterhin auf Veranstaltungen des brandenburgischen Landesverbandes der Klägerin auf (Bl. 478 f., 590 GA 13 L 105/21) und wurde von der Landtagsfraktion für einen Sitz in der Parlamentarischen Kontrollkommission aufgestellt (Bl. 579 ff. GA 13 L 105/21).
773Es hat demnach nicht nur keine Distanzierung von Andreas Kalbitz stattgefunden. Die Annullierung seiner Mitgliedschaft wurde vom Flügel und dem brandenburgischen Landesverband der Klägerin schlicht missachtet und ihm vielmehr Solidarität ausgesprochen.
774Auch über die Causa Kalbitz hinaus wurden Maßnahmen des Bundesvorstands gegenüber Flügel-Mitgliedern bei Vertretern des Flügels weiterhin kritisch gesehen. Insbesondere lösten Maßnahmen des Bundesvorstands Kritik aus, die sich gegen eine Beobachtung durch das Bundesamt und damit auch gegen einzelne Mitglieder des Flügels richten. So äußerte Höcke in einer Rede am 6. Juli 2019:
775„Aber Institutionenvertrauen ist nicht nur eine Bringschuld der einfachen Mitglieder, Institutionenvertrauen muss vor allen Dingen auch durch eine neutrale Amtsführung erworben und gepflegt werden und jetzt komme ich zum Bundesvorstand. [...] Ich habe immer das Gefühl, dass sich die Damen und Herren im Bundesvorstand - nicht alle, bitte verkennt das nicht, ich will nicht pauschalisieren - doch zu sehr treiben lassen, dass sie wirklich glauben, sie hätten irgendeine Bringschuld zu leisten gegenüber denen, die es nicht gut mit uns meinen. Gelassenheit, die ich selber postuliere und ich versuche zu leben, erkenne ich wenig daher, aber oder dafür aber umso mehr Ungleichbehandlung. Und das sei abschließend zu dem unangenehmen Teil meiner Rede gesagt, ich bin kein Machtpolitiker, das wisst ihr alle. Ich bin kein Mann, der mit Leidenschaft Strippen zieht. Das ist bekannt, das ist meine große Schwäche, aber vielleicht habe ich auch einen anderen Auftrag. Aber eins kann ich Euch versprechen, nachdem ich meine ganze Energie jetzt in die Landtagswahlkämpfe in Brandenburg, in Sachsen und Thüringen investiert habe und wenn hier am 27.10. in Thüringen Geschichte geschrieben worden ist und der kryptokommunistische Ministerpräsident Bodo Ramelow in den unverdienten Ruhestand geschickt worden ist, dann ja, dann werde ich mich zum ersten Mal mit großer Hingabe und mit großer Leidenschaft der Neuwahl des Bundesvorstandes hingeben. Und ich kann euch garantieren, dass dieser Bundesvorstand in dieser Zusammensetzung nicht wieder gewählt wird.“ (Gutachten II, S. 23 f.)
776Auch wenn Höcke seinen Einfluss auf die Gesamtpartei einerseits bestreitet, so stellt er im Widerspruch dazu in derselben Rede in Aussicht, dafür sorgen zu können, dass Mitglieder des Bundesvorstandes nicht wiedergewählt werden. Seine Reaktion auf Maßnahmen des Bundesvorstands ist demnach der persönliche Einsatz „mit großer Hingabe und mit großer Leidenschaft“ dafür, dass die entsprechenden Vorstandsmitglieder abgewählt werden.
777In derselben Rede äußerte Höcke auch Kritik am bayrischen Landesschiedsgericht der Klägerin, das in der Zugehörigkeit zum Flügel einen Verstoß gegen die Bundessatzung der Klägerin gesehen hatte. Er verneinte eine Mitgliederstruktur und versuchte, den Zusammenschluss des Flügels herunterzuspielen (Gutachten II, S. 22 f.).
778Darüber hinaus wurde vonseiten des Flügels mehrfach der Versuch unternommen, die Unvereinbarkeitsliste der Klägerin abzuschaffen. Diese Liste schließt eine Mitgliedschaft in der Klägerin aus, sofern auch eine Mitgliedschaft in einer der bezeichneten extremistischen, terroristischen oder kriminellen Vereinigung besteht,
779abrufbar unter https://www.afd.de/unvereinbar/.
780So wurde bei einem Treffen des „Flügels“ im bayerischen Greding im Mai 2019 die Forderung laut, die Unvereinbarkeitsliste abzuschaffen. Diese gehöre auf den „Müllhaufen der Parteigeschichte“, sagte Benjamin Nolte, damals Mitglied des bayerischen Landesvorstands der AfD und einer der führenden Organisatoren des „Flügels“ in Bayern (B 22 in dem Verfahren 13 K 207/20):
781„Diese Unvereinbarkeitsliste hatte sicher in der Anfangszeit ihre Existenzberechtigung, um zu verhindern, dass unsere Partei in einer Phase, in der sie schnell gewachsen ist und auch sehr unkontrolliert gewachsen ist, von den falschen Leuten geentert wird. Dass diese Partei in dieser Zeit von den falschen Leuten nicht nur geentert, sondern auch geführt wurde, ist ein anderes Thema. Sechs Jahre nach der Gründung, nachdem unsere Partei flächendeckend gefestigte Strukturen hat, nachdem sie in alle Landtage und in den Deutschen Bundestag eingezogen ist, kann man schon die Frage stellen, ob sich eine freiheitliche Partei, die wir sein wollen, ob auf einer seitenlangen Liste darüber definieren muss, wovon sie sich alles distanziert. Man kann sich die Frage stellen, ob wir auch weiterhin Leute, die vielleicht in jungen Jahren, als es noch keine seriöse Alternative zu den Altparteien gab, auf der Suche nach einer patriotischen Oppositionspartei im Glauben, einer gute[n] Sache zu dienen, auf ihrem Weg vielleicht zu weit in die eine oder andere Richtung abgebogen sind, ob wir solchen Leuten für alle Zeiten die Teilhabe in unserer demokratischen Partei verwehren wollen. Ich persönlich bin der Meinung, dass wir Einzelne von denen - nicht alle, bei weitem nicht alle - aber Einzelne von denen, die schon vor Gründung unserer Partei gewisse Strukturen in unserem Land in Frage gestellt haben und den schädlichen Kurs der Altparteien kritisch hinterfragt haben, dass wir Einzelne dieser Leute in unserem gemeinsamen Freiheitkampf gut an unserer Seite gebrauchen können und dass Einzelne dieser Leute dem Wesen unserer Partei und den Widerstandsgeist unserer Partei näher stehen als die Ausschussware der Altparteien ... Und ich betone nochmal: Das gilt für Einzelne, bei weitem nicht für alle, aber das ist bei den Altparteilingen genauso. 90% der Söder-Klatsch-Affen aus der CSU will ich persönlich auch nicht geschenkt haben. [...] Und hier möchte ich meinen lieben Landesvorstandskollegen Georg Hock zitieren: ,Die größten Probleme in unserer Partei verursachen immer noch Leute, die aus Parteien kommen, die nicht auf der Unvereinbarkeitsliste stehen'. Oder um es kurz zu machen: Wir müssen uns die Frage stellen, ob diese Liste noch zeitgemäß ist oder ob wir nicht vielmehr gut daran tun würden, dieses Relikt aus der Ära Lucke auf den Müllhaufen der Parteigeschichte zu werden. Oder ob wir zumindest so konsequent sein wollen, die CDU, die SPD, die FDP, die Grünen und die Linke auch auf diese Liste zu setzen. Mit diesen Genannten wollen wir auch nichts zu tun haben“. (Belegsammlung II Bl. 2375, 2385 f.)
782Auch wurde im Vorfeld des Bundesparteitages der Klägerin Ende 2019 mehrfach von Flügel-Vertretern die Streichung dieser Liste gefordert (Anlagen B23-B26 BA 1 in dem Verfahren 13 K 207/20). Daraus folgt, dass der Flügel die Aufnahme von Vertretern extremistischer Organisationen ermöglichen wollte, weil er diesen Organisationen offenbar nahe steht.
783Neben den im Gutachten I (dort S. 408 ff.) und Gutachten II (dort S. 226 ff.) zu Björn Höcke aufgeführten Verbindungen, sticht insbesondere die Causa Kalbitz hinaus. Andreas Kalbitz Mitgliedschaft in der Klägerin wurde annulliert mit der Begründung, dass Kalbitz seine Mitgliedschaft in dem Verein „Heimattreue Deutsche Jugend“ verschwiegen habe. Ein Bericht des ARD-Magazins Kontraste aus dem Jahr 2018 zeigt anhand von Lichtbildern die Teilnahme Kalbitz‘ an einem „Pfingstlager“ des Vereins im Jahr 2007. Kalbitz hat den Besuch nicht bestritten, ihn aber als „Informationsbesuch“ bezeichnet. Er sei nicht über die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Vereins,
784vgl. dazu die die Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 9. März 2009 bestätigenden Entscheidungen des BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 ‑ 6 VR 2.09 ‑ und Urteil vom 1. September 2010 ‑ 6 A 4.09 ‑, jeweils juris,
785informiert gewesen (Gutachten II, S. 228). Einen weiteren Pressebericht zu einem Besuch eines „Sommerlagers“ des Vereins wies Kalbitz als Falschmeldung zurück. Das Bundesamt trägt überdies vor, über eine Mitgliederliste zu verfügen, in der unter der Mitgliedsnummer 01330 die „Familie Andreas Kalbitz“ genannt werde. Sogar der Bundesvorstand der Klägerin war mehrheitlich der Überzeugung, dass Kalbitz die Unwahrheit sagt und seine Mitgliedschaft bei seinem Parteieintritt verheimlicht habe und annullierte mit dieser Begründung die Parteimitgliedschaft Kalbitz‘,
786https://www.afd.de/bundesvorstand-beschliesst-andreas-kalbitz-ist-nicht-mehr-mitglied-der-partei/ [abgerufen am 16. Februar 2022].
787Ebenso belegt sind Verbindungen von Kalbitz zur rechtsextremistischen NPD, die laut Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindlich ist,
788BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369.
789Kalbitz war im Jahr 2007 Teil einer Reisegruppe von 13 deutschen Rechtsextremisten zu einer Kundgebung des Bündnisses „Patriotische Allianz“ in Kooperation mit der griechischen rechtsextremistischen Partei „Goldene Morgenröte“. Der NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt war Teil der Reisegruppe. Kalbitz räumte die Reise ein, dementierte jedoch eine Mitgliedschaft oder ein Engagement in der NPD. NPD-Funktionär Karl Richter erklärte auf Facebook am 4. Dezember 2017, mit Kalbitz verbinde ihn „eine langjährige politische Freundschaft“ (Gutachten II, S. 230).
790Höcke und Kalbitz pflegen auch Verbindungen zum islamfeindlichen Verein „Zukunft Heimat“ und der „PEGIDA“-Bewegung. Kalbitz bezeichnete die Organisationen als gemeinsame Bewegung:
791„Ich danke all denen außerhalb der Partei, die Bestandteil unserer Bewegung sind. Ich rede von ‚Zukunft Heimat‘, ich rede von PEGIDA. Stehen zusammen, wir sind eine Bewegung! Und wir lassen uns auch nicht aus-einanderdividieren. Wir lassen uns auch keine Angst machen von denen, die keine Argumente mehr haben.“ (Gutachten II, S. 231)
792Vorliegend gibt es somit zahlreiche Belege, die in der Gesamtschau die Annahme einer Verdichtung der Verdachtslage zur Gewissheit tragen. Die Vertreter des Flügels haben in Kenntnis der Einstufung als Verdachtsfall und in Kenntnis der Beurteilung der Aussagen sogar durch den eigenen Gutachter an den inkriminierten Äußerungen festgehalten, sie wiederholt und sie verteidigt. Insbesondere die Führungsfigur Höcke hat darüber hinaus versucht, jede kritische Auseinandersetzung im Keim zu ersticken und Kritikern in der Gesamtpartei gedroht. Er hat seinen persönlichen unermüdlichen Einsatz für eine Abwahl ihm nicht wohlgesonnener Vorstandsmitglieder der Klägerin in Aussicht gestellt. Maßnahmen des Bundesvorstands wurden vom Flügel kritisiert und nicht toleriert. Insbesondere bekundete der Flügel seine Solidarität mit Andreas Kalbitz nach der Annullierung seiner Mitgliedschaft durch den Bundesvorstand der Klägerin. Dieser wurde letztlich vollständig missachtet. Darüber hinaus wurden Versuche unternommen, die Unvereinbarkeitsliste zu streichen und damit (weitere) extremistische Mitglieder aufzunehmen. Auch bestanden und bestehen (enge) Kontakte und Solidaritätsbekundungen zu und mit anderen als extremistisch eingestuften Parteien und Organisationen. Entlastende Umstände kann der Flügel nicht vorbringen bis auf „Klarstellungen“ einzelner Aussagen, die aber ersichtlich prozesstaktisch motiviert sind und Lippenbekenntnisse darstellen, weil sie im Widerspruch zu zahlreichen anders lautenden Äußerungen (bzw. deren nahe liegender Auslegung) stehen.
793Es sind überdies keine Äußerungen aus dem Flügel bekannt (und es wurden auch - trotz der umfangreichen Ausführungen der Klägerseite - keine solchen vorgetragen), die als ernsthafte Abgrenzungsbemühungen gewertet werden können. Betrachtet man den Flügel als Teilorganisation, so ist daher davon auszugehen, dass dieser jedenfalls bis zu seiner formalen Auflösung von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht war, da gegenläufige Äußerungen, Zurechtweisungen oder Distanzierungen innerhalb des Flügels nicht verzeichnet werden können.
794Für die Beurteilung ist nicht relevant, ob der Flügel im hier maßgeblichen Zeitpunkt immer noch als erwiesen extremistische Bestrebung eingestuft werden kann. Diese Frage hat das erkennende Gericht im Verfahren 13 K 207/20 verneint und damit begründet, dass keine Gewissheit (mehr) über die Existenz des Flügels als Personenzusammenschluss vorliegt. Im Rahmen der Einstufung der Gesamtpartei als Verdachtsfall kommt es hierauf aber nicht an. Es ist vielmehr ausreichend, dass hinsichtlich des Flügels im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und damit auch hinsichtlich der Frage, ob der Flügel als Personenzusammenschluss noch existiert, vorliegen. Dies ist - wie oben dargelegt - der Fall.
795Dies gilt nicht nur für die Existenz als Personenzusammenschluss, sondern auch (und erst recht) für die inhaltliche Ausrichtung des Flügels. Denn die bereits genannten Anhaltspunkte werden durch Belege aus der jüngsten Zeit noch untermauert, wie die Fortschreibung der Materialsammlung zeigt. Darin kommen erneut ein ethnisches Volksverständnis und eine pauschale ausländerfeindliche Agitation zum Ausdruck. Dazu exemplarisch:
796Der Bundestagsabgeordnete und Flügel Anhänger Seitz schreibt in seinem Facebook-Profil:
797„Als Mitglied des Deutschen Bundestages bin ich der Vertreter des ganzen Volkes. Gemeint ist damit des ganzen Deutschen Volkes. Also alle, die schon länger hier leben. Integrierte Migranten - also keine Özils, die sich weiter als Türken sehen - gehören selbstverständlich auch dazu. Reine Passdeutsche formal auch - leider.“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 116 f.)
798Darin kommt ein ethnisch begründetes Volksverständnis zum Vorschein, da Seitz sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringt, dass „Passdeutsche [...] leider“ formal auch zum Deutschen Volk gehörten. Auch sollen „Özils, die sich weiter als Türken sehen“ nicht zum Deutschen Volk gehören.
799Der sächsische Landtagsabgeordnete und Flügel-Anhänger Dornau erhob am 26. September 2021 den „Umvolkungs“-Vorwurf (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 847).
800Die ehemalige Landesobfrau des Flügels für Baden-Württemberg Dr. Christina Baum (nunmehr MdB) äußerte am 18. August 2021:
801„Deutschland darf nicht zum Fremdland werden! +++ Asylmoratorium jetzt! +++ Jede einzelne Aufnahme weiterer kulturfremder Menschen in Deutschland bedeutet einen weiteren Schritt zum kulturellen Selbstmord unserer Nation.“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 13 f.)
802Damit stellt sie jeden Migranten („jede einzelne Aufnahme“) als Bedrohung dar, der zum „kulturellen Selbstmord“ führe.
803Am 28. Oktober 2021 schrieb sie auf ihrer Facebook-Seite:
804„Für mich gibt es nur eine Antwort auf die immer weiter fortschreitende von einzelnen Gesellschaftsgruppen bewusst herbeigeführte Zerstörung unserer kulturellen Identität: Wir brauchen dringend einen Kulturvorbehalt.
805Er besagt nichts Anderes, als dass unser kulturelles Erbe, das seit vielen Jahrhunderten von Generation zu Generation weitergegeben wurde und neben der Sprache die wichtigste verbindende Grundlage des Zusammenlebens der Deutschen darstellt, immer Vorrang vor allen anderen kulturellen, besonders aber auch religiösen Einflüssen haben muß. […]
806Jeder Migrant, ‚Flüchtling‘ oder Asylant, der zu uns kommt, weiß genau, dass wir ein christlich geprägtes Land sind. Wer also seine eigene Religion ausleben möchte, darf sich deshalb gerne ein kultur- und religionsnahes Land für seine Entfaltung aussuchen.
807Die bewußte Entscheidung der vorwiegend muslimischen Migranten für Deutschland kann deshalb nur eines bedeuten: wir sollen unterwandert und unterworfen werden. Wer das nicht erkennt, hat anscheinend jede Wahrnehmung verloren.
808Für uns Deutsche, aber auch für alle anderen europäischen Völker, die in ähnlicher Weise islamisiert werden sollen, bleibt allein die Frage: wollen wir es einfach hinnehmen oder wollen wir uns endlich dagegen auflehnen?“ (GA 212)
809Damit wirft sie pauschal allen muslimischen Einwanderern vor, Deutschland „unterwandern“ zu wollen. Der Ausübung der Religionsfreiheit durch Muslime steht Baum ablehnend gegenüber (Bl. 241 GA).
810Björn Höcke, beendete eine Wahlkampfrede in Merseburg mit dem Ausruf „Alles für Deutschland!“. Daraufhin hat der Justizausschuss des Thüringer Landtages auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. November 2021 wegen einer möglichen Strafbarkeit die Immunität Höckes aufgehoben (Bl. 2459 ff. GA 13 L 105/21). Der Ausruf „Alles für Deutschland!“ war die Losung der SA im Dritten Reich,
811OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006 - 1 Ss 432/05 -, juris Rn. 1.
812Auch Meuthen bezeichnete dies als „hinlänglich kontaminierte(n) Begriff. Und er weiß das, ist Geschichtslehrer.“ (Bl. 313 GA). Auch der Vorstand der Klägerin scheint diesen Vorgang bedenklich zu finden. Anders ist nicht zu erklären, dass dieser Höcke zur Stellungnahme aufgefordert und zu einer Präsenzsitzung des Vorstands vorgeladen haben will (Bl. 1175 GA). Auch aus den weiteren von dem Vorstand der Klägerin initiierten Parteiordnungsverfahren (Bl. 1174 f. GA) ergibt sich, dass es auch in jüngster Zeit zu Aussagen gekommen ist, die tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellen.
813Zusammenfassend lässt sich im Wege der Gesamtschau feststellen, dass sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht aus den Verlautbarungen des Flügels und der Erstunterzeichner der Erfurter Resolution und damit der führenden Repräsentanten des Flügels entnehmen lassen.
814Dass die genannten Verlautbarungen und Äußerungen nach den oben genannten Maßstäben dem Flügel zugerechnet werden können, ist entgegen der Auffassung der Klägerin augenscheinlich.
815Es handelt sich vorliegend ganz überwiegend um Zitate von Erstunterzeichnern der Erfurter Resolution und damit führender Repräsentanten des Flügels. Bei Björn Höcke und Andreas Kalbitz handelt es sich um die führenden Köpfe des Flügels, die beide regelmäßig Reden auf den Kyffhäusertreffen gehalten haben. Dies ergibt sich auch eindrücklich daraus, dass beide in einer gemeinsamen Erklärung die formale Auflösung des Flügels kundgetan haben. Auch die anderen Personen werden zum Teil selbst vom Flügel als deren Spitzenkandidaten bezeichnet oder waren als Landesobleute eingesetzt. Überdies ist eine Distanzierung von Seiten des Flügels in keinem Fall erfolgt.
816Auch können die Aussagen von Kalbitz vorliegend dem Flügel zugerechnet werden. Denn Kalbitz war im Zeitpunkt seiner zitierten Aussagen noch Mitglied in der Klägerin. Darüber hinaus war die mit dem Beschluss ihres Bundesvorstandes vom 15. Mai 2020 erfolgte Aufhebung der Mitgliedschaft von Kalbitz nicht dessen Wirken für den Flügel geschuldet, sondern fußte darauf, dass er „nach Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und heute verbotenen ‚Heimattreuen Deutschen Jugend‘ verschwiegen hatte“. Eine Distanzierung von den Aussagen Kalbitz‘ hat daher weder seitens der Klägerin noch seitens des Flügels stattgefunden. Dies zeigt sich auch darin, dass Kalbitz – wie dargelegt - nach wie vor (parteiloses) Mitglied der brandenburgischen Landtagsfraktion der Klägerin ist und zusammen mit Vertretern der Klägerin bei Wahlkampfveranstaltungen auftritt (vgl. Bl. 297 ff. der Gerichtsakte - GA - zum Az. 13 L 105/21).
817Die Anhaltspunkte entfallen auch nicht durch Distanzierungen oder Maßnahmen, die der Flügel ergriffen hätte. Ein Ausschluss auf Betreiben des Flügels oder eine Distanzierung von Seiten des Flügels wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat insbesondere Björn Höcke immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er das Einschreiten der Klägerin nicht unterstützt und es im Gegenteil stark kritisiert.
818Zudem wurden die oben genannten Begriffe nach der Einstufung des Flügels als Verdachtsfall von Repräsentanten des Flügels weiterhin benutzt. Auch wurden verfassungsfeindliche Äußerungen wiederholt. Die in den Äußerungen Höckes und der Klägerin zum Ausdruck kommende Behauptung, der Flügel verwende einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff rein deskriptiv und verbinde damit keine verfassungsfeindliche politische Forderung, verfängt nicht. Der Flügel verwendet diesen Begriff nicht allein zur Beschreibung der Situation aus seiner Sicht. Er verbindet damit Wertungen, die zu einer Abwertung zugewanderter Menschen führen. Die ablehnende Haltung wird durch die Verwendung von martialischen Begriffen verstärkt. Der Erhalt der „ethnisch-kulturellen Identität“ wird zum Postulat erhoben.
819Die Anhaltspunkte entfallen schließlich - wie oben ausführlich dargelegt - nicht dadurch, dass der Flügel von seinen Positionen abgerückt oder gegen die oben genannten Tätigkeiten und Äußerungen (konsequent) eingeschritten wäre.
820Der Flügel verfügt in der Gesamtpartei auch über einen Einfluss von nennenswertem Gewicht. Insbesondere belegen Verlautbarungen auf allen Parteiebenen - vor allem aber aus dem Bundesvorstand der Klägerin - einen strukturellen Rückhalt des Flügels als zentralem Bestandteil der Gesamtpartei.
821Es kann dahinstehen, ob der Flügel - wie von der Beklagten verlautbart - über 7.000 Mitglieder oder Anhänger verfügt. Denn die bloße Anzahl der unmittelbaren Mitglieder oder Repräsentanten ist für die Beurteilung des Einflusses nicht ausschlaggebend. In qualitativer Hinsicht ist festzustellen, dass die Protagonisten des Flügels und z.T. Erstunterzeichner der Erfurter Resolution über führende Positionen in einigen Landesverbänden verfügen. So ist Björn Höcke Landessprecher in Thüringen und Vorsitzender der Landtagsfraktion, Stefan Möller ist ebenfalls Landessprecher in Thüringen und stellvertretender Parlamentarischer Geschäftsführer der Landtagsfraktion, Jürgen Pohl war bis November 2020 stellvertretender Landessprecher in Thüringen. Torben Braga ist stellvertretender Landessprecher in Thüringen, Jörg Urban ist Landesvorsitzender in Sachsen und Vorsitzender der Landtagsfraktion, Siegbert Droese ist stellvertretender Landesvorsitzender in Sachsen, Martin Reichardt ist Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt, Dr. Hans-Thomas Tillschneider ist stellvertretender Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt und Mitglied der Bundesprogrammkommission, Jens Kesnter ist Landesvorsitzender in Niedersachsen, Stephan Bothe ist stellvertretender Landesvorsitzender in Niedersachsen, Birgit Bessin ist stellvertretende Landesvorsitzende in Brandenburg, Andreas Kalbitz war bis zur Annullierung seiner Mitgliedschaft Landesvorsitzender in Brandenburg, Daniel Freiherr von Lützow ist stellvertretender Landesvorsitzender in Brandenburg, Christoph Berndt ist Fraktionsvorsitzender im Landtag von Brandenburg, Oliver Kirchner ist Vorsitzender der Landtagsfraktion in Sachsen-Anhalt, Nikolaus Kramer ist Fraktionsvorsitzender in Mecklenburg-Vorpommern, Jeannette Auricht ist stellvertretende Landesvorsitzende in Berlin, Joachim Schneider ist stellvertretender Landesvorsitzender in Schlewsig-Holstein, Heiko Scholz ist stellvertretender Landessprecher in Hessen, Hansjörg Müller ist stellvertretender Landesvorsitzender in Bayern, Katrin Ebner-Steiner ist Fraktionsvorsitzende im bayerischen Landtag.
822Ein großer innerparteilicher Einfluss der ostdeutschen - und vom Flügel dominierten - Landesverbände liegt auch deshalb nahe, da diese die größten Zweitstimmenanteile in den Landtagswahlen erzielen konnten (vgl. Gutachten III, S. 918). Dies bestätigte der damalige Co-Fraktionsvorsitzende und heutige Ehrenvorsitzende der Klägerin Alexander Gauland:
823„Natürlich werden die Ost-Landesverbände eine stärkere Repräsentanz im Bundesvorstand einfordern. Und da haben sie auch recht.“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 66)
824Höcke macht diesen Anspruch auch geltend:
825„Wahlsieger wollen natürlich repräsentiert werden in den wichtigen Gremien der Partei [...].“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 67)
826Darüber hinaus wird der Rückhalt des Flügels in der Gesamtpartei durch Erklärungen hochrangiger Parteifunktionäre in Zusammenhang mit der Annullierung der Parteimitgliedschaft von Andreas Kalbitz sichtbar. Gauland lehnte die Annullierung der Mitgliedschaft Kalbitz‘ ab und bezeichnete sie als „falsch und gefährlich für die Partei“ (Gutachten III, S. 919 Fn. 2962). Auch zeigt sich ein nennenswertes Gewicht des Flügels am knappen Abstimmungsergebnis: Bei einer Enthaltung stimmten lediglich sieben Bundesvorstandsmitglieder für den Antrag, fünf Bundesvorstandsmitglieder stimmten dagegen,
827vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS Rn. 52.
828Der Co-Bundessprecher Chrupalla sagte im Nachgang der Abstimmung, dass die großen Verdienste von Kalbitz bei der Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen (Gutachten III, S. 920).
829Auch die heutige Co-Vorsitzende der Bundestagsfraktion, Alice Weidel, stimmte gegen den Annullierungsbeschluss und bezweifelte gegenüber der ARD, dass dieser einer juristischen Überprüfung standhalten werde (Gutachten III, S. 113).
830Das Bundesvorstandsmitglied Brandner kritisierte den Ausschluss ebenfalls (Gutachten III, S. 114).
831Auch auf weiteren Parteiebenen zeigte sich eine Solidarität mit Andreas Kalbitz. Neben einer Solidarisierung des Flügels kam dies insbesondere durch den brandenburgischen Landesverband zum Ausdruck. Kalbitz wurde öffentlich Solidarität bekundet (Bl. 300 ff. GA 13 L 105/21). Er ist seit der Annullierung seiner Mitgliedschaft nunmehr weiterhin (parteiloses) Mitglied der Landtagsfraktion Brandenburg der Klägerin. Die Landtagsfraktion hat ihre Geschäftsordnung eigens für Andreas Kalbitz entsprechend angepasst (Bl. 299, 587 GA 13 L 105/21). Kalbitz tritt auch weiterhin auf Veranstaltungen des brandenburgischen Landesverbandes der Klägerin auf (Bl. 478 f., 590 GA 13 L 105/21) und wurde von der Landtagsfraktion für einen Sitz in der Parlamentarischen Kontrollkommission aufgestellt (Bl. 579 ff. GA 13 L 105/21). Die stellvertretende Landesvorsitzende aus Brandenburg erklärte, dass der Landesverband auch inhaltlich hinter Kalbitz steht:
832„Wenn Herr Kalbitz seine Mitgliedschaftsrechte zurückbekommt, ist er wieder Landesvorsitzender in Brandenburg. [...] Er ist weiterhin Mitglied der Landtagsfraktion und wir arbeiten auch weiterhin zusammen.“ (Bl. 528 GA 13 L 105/21)
833Es hat demnach nicht nur keine Distanzierung von Andreas Kalbitz stattgefunden. Die Annullierung seiner Mitgliedschaft wurde vom Flügel und dem brandenburgischen Landesverband der Klägerin schlicht missachtet und ihm vielmehr Solidarität ausgesprochen.
834Es existieren überdies Äußerungen, in denen Gauland die Integration des Flügels befürwortet und Höcke als „Mitte der Partei“ bezeichnet:
835„Er steht mitten in der Partei, das habe ich gesagt. [...] Und wenn jemand als Spitzenkandidat in Thüringen knapp 25 % der Wähler hinter sich vereinigt, dann ist er bestimmt keine Randfigur.“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 61)
836„Also Herr Höcke rückt die Partei nicht nach rechts. Herr Höcke ist die Mitte der Partei.“ (Gutachten II, S. 30 Fn. 62)
837Der damalige Landesvorsitzende der AfD Nordrhein-Westfalens, Rüdiger Lucassen, bestritt in einem Interview am 27. November 2019, dass es sich beim Flügel um eine extremistische Bestrebung handele und stelle klar, dass dessen Inhalte durch die Programmatik der Klägerin abgedeckt seien (Gutachten III, S. 922).
838Der Leiter der Arbeitsgruppe Verfassungsschutz sagte am 16. Juni 2020, dass der Flügel als Strömung ein wesentlicher Bestandteil der Partei sei (Gutachten III, S. 922). Vergleichbare Aussagen - der Flügel gehöre zur Klägerin - gab es von dem Bundesvorstandsmitglied Protschka, dem außenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion Hampel, dem baden-württembergischen Landesvorsitzenden Jongen und der Co-Vorsitzenden der Bundestagsfaktion Weidel (Gutachten III, S. 106 ff.).
839(Hochrangige) Funktionäre der Klägerin waren auch Teilnehmer an den Flügel-Treffen und hielten zum Teil Reden auf den Kyffhäuser-Treffen, so etwa Gauland und Meuthen (Gutachten I, S. 417 ff.).
840Zudem - und auch das ist ein deutlicher Beleg für die Relevanz des Flügels in der Gesamtpartei - ist der im April 2020 von Meuthen geäußerte Vorschlag, der Flügel solle sich als eigenständige Partei von der Klägerin abspalten, auf nahezu einhellige Ablehnung gestoßen. Widerspruch erntete Meuthen nicht nur von Vertretern des Flügels wie Kalbitz oder Höcke (dazu Gutachten III, S. 123 f.). Deutlich ablehnende Reaktionen gab es unter anderem vom Landesverband Brandenburg, aus der JA Baden-Württemberg und der JA Mecklenburg-Vorpommern (Gutachten III, S. 124 ff.). Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Niedersachsen der Klägerin veröffentlichte einen Antrag an den Bundeskonvent der Niedersächsischen Delegierten, in dem die Äußerungen von Meuthen als „inakzeptabel“ zurückgewiesen werden (Gutachten III, S. 126). Der Generalsekretär im Landesverband Sachsen der Klägerin, Jan-Oliver Zwerg verbreitete eine „Dresdner Erklärung“. In dieser wird in Reaktion auf den Vorschlag Meuthens die „Vereinigung aller Kräfte und Strömungen“ angemahnt und ein Bekenntnis zur „Einheit der Partei“ gefordert (Gutachten III, S. 126 f.). Auch Chrupalla betonte auf einer Stellungnahme bei Facebook, dass er vom Vorschlag Meuthens, den Flügel von der Klägerin abzuspalten „überrascht und menschlich enttäuscht“ sei (Gutachten III, S. 112). Der Abgeordnete des Europäischen Parlaments Guido Reil bezeichnete den Flügel als „Fundament“ und „Pfeiler“, der „gut organisiert“ sei. Es gebe keine Alternative für den Zusammenhalt. Alle Lager müssten weiterhin in der Klägerin vertreten bleiben (Gutachten III, S. 109 f.).
841Die formale Auflösung des Flügels bei gleichzeitigem Verbleib der Flügel-Mitglieder in der Klägerin werteten Chrupalla, Weidel und Gauland in einer gemeinsamen Erklärung als „Rückkehr zur inneren Einheit der Partei“ und wichtigen „Schritt zur Bündelung unserer Kräfte“. Nur so könne man gesamtdeutsche Volkspartei werden (Gutachten III, S. 111 f.). Auch darin zeigt sich, dass die Partei- und Fraktionsspitze - bis auf den inzwischen aus der Klägerin ausgetretenen Co-Bundesprecher Meuthen - die Mitglieder des Flügels - und damit auch deren politischen Positionen - als integralen Bestandteil der Gesamtpartei versteht.
842Auch haben einige ehemalige Mitglieder der Klägerin ihren Austritt aus der Klägerin mit einem zu großen Einfluss des Flügels auf die Gesamtpartei begründet (Gutachten III, S. 118 f., 121 f., 153 ff., 182 f.). Auch der ehemalige Co-Bundessprecher der Klägerin Meuthen hat seinen Rücktritt und Austritt aus der Klägerin mit einem unterschätzten Einfluss des Flügels und der Ost-Landesverbände der Klägerin begründet (Bl. 310 ff. GA 13 K 326/21).
843c. Angesichts des Einflusses der oben genannten Teilorganisationen der Klägerin, ist es alles andere als ausgeschlossen, dass diese sich mit ihren verfassungsfeindlichen Positionen in der Klägerin durchsetzen.
844Davon unabhängig gibt es bezogen auf die Gesamtpartei zahlreiche weitere gewichtige Hinweise, die Zweifel daran begründen, dass sich die Partei als solche vorbehaltlos zum zentralen Wertesystem des Grundgesetzes bekennt. Insoweit kann derzeit erst recht nicht ausgeschlossen werden, dass es den vorgenannten Zusammenschlüssen bzw. Organisationen insbesondere auch im Zusammenwirken gelingt, ihre gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen innerhalb der Klägerin durchzusetzen.
845Bereits im Grundsatzprogramm der Klägerin,
846https://www.afd.de/grundsatzprogramm/ [abgerufen am 24. Februar 2022],
847finden sich Anhaltspunkte, die für ein ethnisch-biologisches Volksverständnis sprechen.
848„Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen, verstärkt den ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur“ (Grundsatzprogramm Bl. 42).
849Hieraus lässt sich ablesen, dass die Klägerin einen ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur ablehnt. Ein solcher Wandel droht nach der Klägerin schon dadurch, dass die Geburtenrate unter Migranten über der der deutschstämmigen Frauen liegt. Wenn ein solcher Wandel aber allein an der Geburtenrate liegt, koppelt die Klägerin die ethnisch-kulturelle Identität des Volkes letztlich an die Ethnie.
850Ein solches Verständnis kommt auch in Äußerungen des Bundesverbandes zum Ausdruck. So schrieb dieser am 16. Oktober 2019:
851„„Hier saßen 12.000 Islamisten hinter Schloss und Riegel, 800 von ihnen konnten laut Medienberichten entkommen. Ausgerechnet mit diesen - deutsch oder Pass-deutsch - hat der Innenminister Mitleid.“ (Gutachten III, S. 196)
852Die Unterscheidung zwischen Deutschen und bloßen „Passdeutschen“, die auch bei der JA und dem Flügel anzutreffen ist, offenbart ein ethnisches Volksverständnis. Ein „richtiger“ Deutscher ist demnach derjenige, der einem Volk im ethnischen Sinne angehört und nicht derjenige, der zugewandert ist.
853Ein Resettlement-Programm der UN kommentierte die Klägerin damit, der UN-Migrationspakt öffne „dem Austausch der schon länger hier Lebenden langfristig Tür und Tor“ (Gutachten III, S. 272) und rekurrierte damit offenbar auf den Terminus des „Großen Austauschs“.
854Im Programm des Thüringer Landesverbandes zur Landtagswahl 2019 wurde das Volk als eine „über Generationen gewachsene Vertrauensgesellschaft“ beschrieben. Die Landesregierung betreibe eine „Veränderung des Staatsvolks“. (Gutachten III, S. 195, 303 f.). Damit wird wiederum an den Begriff des „Großen Austauschs“ angeknüpft.
855Die Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt benutzte auch den Begriff des „Passdeutschen“ (Gutachten III, S. 216, 354).
856Die Co-Vorsitzende der Bundestagsfraktion Weidel verwendete diesen Begriff ebenfalls im Zusammenhang mit Berichten über eine Gruppenvergewaltigung:
857„Bei den mutmaßlichen Tätern soll es sich um vier Männer aus Hessen handeln die in den Medien als ,Deutsche' kolportiert werden. Richtigerweise handelt es sich bei den Vergewaltigern jedoch um Passdeutsche bzw. Deutsch-Türken“. (Gutachten III, S. 323)
858Auch Gauland brachte mehrfach sein ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck:
859„Der Profifußball folgt eben anderen Regeln, und eine deutsche oder eine englische Nationalmannschaft sind eben schon lange nicht mehr deutsch oder englisch im klassischen Sinne“. (Gutachten III, S. 207)
860„Entscheidend ist natürlich auch die Frage: Wie anpassungsbereit ist der Mensch? Ich halte es für richtig, wenn mein Freund Björn Höcke sagt: Indem ich die deutsche Grenze überschreite und einen deutschen Pass habe, bin ich noch kein Deutscher“. (Gutachten III, S. 934)
861Er differenziert also ebenfalls zwischen „richtigen“ Deutschen und „Passdeutschen“ und sieht letzter demnach als nicht ebenbürtig an.
862„Ludwig der 14., der Sonnenkönig, hätte sich nicht getraut, was sie sich traut, dass sie ein Volk völlig umkrempelt und viele fremde Menschen uns aufpfropft und uns zwingt, die als eigenes anzuerkennen. Das geht nicht und das geht auch nicht ohne Bundestag und ohne dass Sie gefragt werden, und keiner von uns ist gefragt worden. [...] Das ist leider auch die Politik vieler gesellschaftlicher Kräfte und der Kirchen und es ist ihre Aufgabe, in den Kirchen dagegen zu wirken, dass dieses Land von der Erde verschwindet und sozusagen nur noch irgendeine uns fremde Bevölkerung hier lebt. Wir sind die Deutschen und wir wollen das bleiben“. (Gutachten III, S. 934)
863Völlig offensichtlich wird seine Haltung in einer Äußerung in seiner Kyffhäuserrede 2016:
864„Identität, Nationales, Kultur kann man nicht verändern. Sie ist uns angeboren und sie ist etwas, was wir alle zum Leben brauchen“ (Gutachten III, S. 933)
865Da Kultur laut Gauland angeboren ist, wird deutlich, dass auch das kulturelle Element des Volksverständnisses letztlich abstammungsmäßig begründet wird.
866Gauland bediente sich auch der Formel des „Austauschs“ und des „Umvolkungs“-Vorwurfs (Gutachten III, S. 933 f.).
867Der Bundestagsabgeordnete Hessenkemper verwendete ebenfalls den „Umvolkungs“-Vorwurf (Gutachten III, S. 712 f.). Der Europaabgeordnete Krah sprach sich für eine möglichst ethnische Homogenität des Volkes aus (Gutachten III, S. 199).
868Es finden sich auch Tiermetaphern, die zum Ausdruck bringen sollen, dass Migranten mit der Einbürgerung gleichwohl keine Deutschen werden:
869„Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch“. (Gutachten III, S. 223 f.)
870„Deutscher köpft Ehefrau? Wenn ein Hamster im Goldfischglas geboren wurde, ist er immer noch kein Goldfisch“. (Gutachten III, S. 244)
871„Was wollen die Mainstreammedien den Bürgern hier verkaufen? Warum werden nicht Ross und Reiter genannt? Apropos; Kater die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde“. (Gutachten III Bl, 246)
872„Gleiches Spiel mit der Angabe der Täter als Deutsch-Iraner, Deutsch-Kenianer oder gar Deutsch-Kameruner bei anderen Verbrechen wie der Ermordung eines jungen Mädchens in einer Obdachlosenunterkunft in Wiesbaden. [...] Bei solchen Bezeichnungen mit ,Deutsch' und Bindestrichanhang möchte man nur noch scherzhaft ausrufen: Genau mein Humor, das muss ich gleich meiner Hund-Katze erzählen! Natürlich sind derlei Neubezeichnungen der Täter nicht nur eine Erfindung der Presse. Die Politiker der Etablierten haben dieses Paradoxon ganz wissentlich und voll beabsichtigt mit der Einführung eins sognannten ‚modernen Staatsbürgerschaftsrechtes' im Jahre 2000 geschaffen“. (Gutachten III, S. 238)
873Weitere zahlreiche Beispiele finden sich im Gutachten III, S. 229 ff. Hinsichtlich der Verwendung der Begriffe des „Großen Austauschs“ bzw. Bevölkerungsaustauschs vgl. Gutachten III, S. 201, 208 f, 220 ff, 266 f., 269 ff., zum Begriff Umvolkung Bl. 202, 206, 209 f., 223, 267, 274 ff. Zu weiteren Begriffen vgl. Bl. 332 f. GA.
874Aus jüngerer Zeit seien noch folgende Beispiele genannt:
875Der sächsische Landtagsabgeordnete Wippel verwendete den „Umvolkungs“-Begriff und sprach am 5. November 2021 von einer „kompletten Änderung der deutschen Bevölkerungsstruktur“:
876„‚Umvolkung‘ - ein Begriff der in den letzten Jahren rasant an Bedeutung dazugewonnen hat. Er soll die Folgen beschreiben, die eine zunehmende Masseneinwanderung auf ein Volk, ja eine ganze Nation hat. Er warnt vor drastischen Veränderungen der Bevölkerungsstruktur durch massive Zuwanderung aus kultur- und geographisch fremden Ländern. […]
877Linke, pseudoliberale FPDler und Mainstream-CDU-Politiker behaupten hingegen seit Jahren, dass es sich bei der ‚Umvolkung‘ lediglich um eine Verschwörungstheorie, ja, einen rechten Kampfbegriff handele, der rein gar nichts mit der Wirklichkeit zu tun habe - auch wenn die Migrationszahlen der letzten Jahre hochgerechnet etwas komplett anderes aussagen.
878Linke Propagandisten stehen sogar selbst dazu, dass sie eine solche Umvolkung vorantreiben wollen!“. (Bl. 205 GA)
879Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher Curio brachte am 30. Oktober 2021 auf Facebook zum Ausdruck, dass für ihn die deutsche Staatsbürgerschaft nicht die Zugehörigkeit zum deutschen Volk begründet:
880„Das Grundgesetz setzt das deutsche Volk als verfassungsgebende Gewalt voraus. Wenn das deutsche Volk nicht mehr das deutsche Volk als geschichtlich gewachsene, kulturell (bei allen Binnen-Unterschieden) sich als Einheit auffassende, schicksalsmäßig aneinander gebundene Gemeinschaft ist, sondern nur noch ein aus allen Himmelsrichtungen zusammengewürfelte Menschenansammlung, was bleibt dann noch von dem ursprünglichen Gedanken einer Herrschaft des Volkes in Deutschland? Eine aktivierende Familienpolitik bleibt seit Jahrzehnten aus - stattdessen wird erst unter Rot-Grün, dann unter Merkel und demnächst wieder unter Rot-Grün (mit gelbem Mehrheitsbeschaffer) ein aus allen Fugen geratener, forcierter widerrechtlicher (illegale Immigration) Ausländer-Import unter der Lügen-Formel ‚Flüchtling‘ betrieben, samt nachfolgender Nicht-Ausweisung, stattdessen aber Ausstattung mit der deutschen Staatsbürgerschaft - die kalte Entmündigung des deutschen Wählers durch rechtsbrechenden Umbau der Wähler-Demographie (alles abgesichert durch gleichgeschaltete Staatsmedien und politisch instrumentalisierten Verfassungsschutz). Versucht wird, den Begriff ‚Volk‘ ideologisch zu verbiegen, um ihn für linke Gesellschaftsexperimente nutzbar zu machen, getreu Merkels Satz: ‚Das Volk ist jeder, der hier lebt‘. Rechtliche, gesellschaftlich-kulturelle, sprachliche und historische Verständnisse des Volksbegriffs werden abgeräumt durch Einbürgerung eines illegal importierten, nach Millionen zählenden Ausländerheeres, samt auffällig unterschiedlichen demographischen Reproduktionsquoten der angestammten Deutschen gegenüber den illegal ins Land gerufenen Kulturfremden. Auf diese Weise erfolgt eine schleichende Usurpation von Rechtsbegriffen, die Demokratie und Rechtsstaat entkernen“. (Bl. 206 GA)
881Auch der Europaabgeordnete Krah argumentierte am 26. November 2021 für eine Unterscheidung zwischen dem deutschen Volk und der Gemeinschaft der Staatsbürger:
882„Deutsche Sprache nicht mehr erforderlich, um deutsche Staatsbürger zu werden. Aber wehe, man unterscheidet das deutsche Volk von der Gemeinschaft der Staatsbürger!“ (Bl. 207 GA)
883Auch wiederholte er mehrfach den schon zuhauf genannten „Umvolkungs“-Vorwurf und nannte den „großen Austausch“ Realität (Bl. 207 GA).
884In einem Kommentar zu einer Gruppenvergewaltigung sprach der damalige Bundestagsabgeordnete Oehme von einer „Afro-Gruppenvergewaltigung“, obwohl die mutmaßlichen Täter (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland geboren sind (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 257).
885Der Europaabgeordnete Beck verkündete am 7. Oktober 2021, dass der „great replacement“ Realität und keine Verschwörungstheorie sei. Dieser Beitrag wurde von Krah weiter verbreitet (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 873).
886Der Bundestagsabgeordnete Renner kritisierte in einem Facebook-Beitrag vom 16. Oktober 2021 eine C&A-Werbung mit dunkelhäutigen männlichen Models:
887„So eine Werbung, hier, kommt mir komisch vor. Aber schon alleine, dass ich das komisch oder sogar merkwürdig finde, wird man mir als naxihaft raxxistisch auslegen wollen. Ich frage mich: Soll ich und auch andere an irgendetwas gewöhnt werden oder will man irgendwen provozieren…“. (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 875)
888Der Pressesprecher des sächsischen Landesverbandes der Klägerin pflichtete ihm bei:
889„Warum sind eigentlich immer die Frauen hell…?“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 877)
890Diese Aussagen greifen offenbar die rassistische Theorie auf, die Menschen in Deutschland sollten planmäßig - auch in der Werbung - an Paare unterschiedlicher Hautfarbe gewöhnt werden. Renner macht sich auch darüber lustig, dass dies rassistisch ist („raxxistisch“).
891Der Landesschatzmeister des rheinland-pfälzischen Landesverbands der Klägerin verglich auf Facebook die Migration von Menschen aus Afrika nach Europa mit dem Eindringen fremder Tierpopulationen und suggerierte eine völlige Ausrottung der eingesessenen europäischen Bevölkerung:
892„Die EU hat die Ausbreitung von Waschbären verboten. Begründung: Das invasive Vordringen einer Spezies von einem anderen Kontinent könnte und würde die heimische Tierpopulation beeinflussen und sogar ausrotten. Jetzt einmal scharf nachdenken“. (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 892)
893Ebenso findet sich eine ausländerfeindliche Agitation. Einwanderer werden pauschal mit Kriminalität in Verbindung gebracht und verunglimpft. Es gibt Beispiele für eine pauschale und undifferenzierte Betrachtung, die (männlichen) Migranten Gewaltbereitschaft unterstellt und diese damit in die Menschenwürde verletzender Weise verächtlich macht,
894vgl. zu dem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2019 - OVG 3 S 33.19 -, juris Rn. 13 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 28.
895Gauland sprach in einer Wahlkampfrede am 18. Mai 2019 im Zusammenhang mit Zugewanderten von „Kriminalitätsimport“ (Gutachten III, S. 304 f.):
896„In keinem europäischen Land gelingt die Integration des Jugendüberschusses aus Afrika und dem Orient obwohl er die Europäer Milliarden kostet. [...] Wer diese Politik als das bezeichnet, was sie ist: Ausplünderung der Steuerzahler, Kriminalitätsimport, Untreue der Regierenden, die auf das Wohl des Volkes vereidigt sind, ist ein... Naja, sie wissen schon, was sie dann sind im öffentlichen Diskurs.“
897Curio bezeichnete junge zugewanderte Männer als „Hochrisikogruppe“ (Gutachten III, S. 307). Im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung im August 2019 sagte er:
898„Es ist so, meine Damen und Herren, Menschen sterben hier, weil diese Regierung unbedingt das Unintegrierbare integrieren will. Es ist doch komisch, dass Afrikaner und Araber und Moslems gewisse Werte erst lernen müssen. Alle anderen - Amerikaner, Osteuropäer, Russen, Chinesen, Japaner, Koreaner - denen musste man das nicht erklären. Die haben hier nicht Clans gebildet, vergewaltigt, gemordet, zwingen anderen ihre Religion auf'. (Gutachten III, S. 319)
899Der Bundestagsabgeordnete Spangenberg sprach von einem „massiven Kriminalitätsimport“ (Gutachten III, S. 304), der Bundestagsabgeordnete Hilse von einem lebensbedrohlichen Dauerzustand, in dem „fast täglich Frauen vergewaltigt, Menschen erstochen werden“ (Gutachten III, S. 307), und zwar von „Menschen aus anderen Kulturkreisen“:
900„Dass fast täglich Frauen vergewaltigt, Menschen erstochen werden oder wie zum Beispiel, wann war‘s, vorgestern, ein Terroranschlag. [...] Wir werden uns niemals damit abfinden, dass Menschen aus anderen Kulturkreisen unsere Mütter, Frauen und Töchter zu Freiwild erklären“.
901In vergleichbarer Diktion beklagte die Europaabgeordnete Limmer:
902„Für zu viele der schon-länger-hier-Lebenden endet dieses illusorische Multikulti-Experiment tödlich.“ (Gutachten III, S. 320)
903Auch auf Ebene der Landes- und Kreisverbänden finden sich zahlreiche Äußerungen, die Migranten zu Gewalttäter degradieren (Gutachten III, S. 354-360, 377-392).
904Besonders fallen im Rahmen des pauschalen Kriminalitätsvorwurfs die Bezeichnungen der „Messermigration“ (MdB von Storch, Gutachten III, S. 310, MdB Braun, Gutachten III B. 310, MdEP Braun, Gutachten III, S. 310 f.), der „Messermigranten“ (Fraktion Sachsen-Anhalt, Gutachten III, S. 332 f., 939 der „Messerstechermigration“ (MdB Brandner, Gutachten III, S. 310), der „Messereinwanderung“ (MdB von Storch, Gutachten III, S. 310), der „Messerleichenberge“ (MdB Höchst, Gutachten III, S. 311), der „Messer-Kultur“ (MdB Spaniel, Gutachten III, S. 308 f.) und der „Messermänner“ (MdB Hohmann, Gutachten III, S. 309; MdB Seitz, Gutachten III, S. 309; MdB Hessenkemper, Gutachten III, S. 310) auf, mit denen männlichen Migranten pauschal der Vorwurf gemacht wird, Gewaltstraftäter zu sein.
905Es findet sich auch eine pauschale Diffamierung von Flüchtlingen als „Invasoren“ (Gutachten III, S. 313 ff., 340 f.). Auch wird ihnen pauschal die Integrationsbereitschaft abgesprochen (Gutachten III, S. 300 ff.) und vorgeworfen, das deutsche Sozialsystem auszubeuten (Gutachten III, S. 312, 333 ff., 939). Dies führt zu der anzutreffenden Forderung nach „Re-Migration“ und „Massenabschiebung“ (Gutachten III, S. 303 f., 317, 351 ff., 403 f.). Der Bundestagsabgeordnete Seitz befand zudem, die Wiedereinführung der Todesstrafe dürfe kein Tabu sein und bezog sich auf den Fall der Wiedereinreise eines Kameruners, bei dessen erster Abschiebung sich zahlreiche zumeist männliche Bewohner eines Wohnheims mit ihm solidarisiert und Polizeikräfte angegriffen hatten:
906„Für solche Fälle braucht es einer wirksamen Abschreckung. Dafür darf eine Änderung von Art. 102 GG kein Tabu sein.“ (Gutachten III, S. 322)
907Eine strikte Abgrenzung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern kommt auch in folgenden Äußerungen zum Ausdruck:
908„WIR SIND NUR FÜR UNSERE BÜRGER DA - NICHT FÜR X-BELIEBIGE EINWOHNER! [...] ,Einwohner' ist ausnahmslos jeder, der im Saalekreis wohnt. Darunter fallen auch Flüchtlinge, Asylanten und Ausländer von außerhalb der EU. Die Mitglieder der AfD-Fraktion haben deshalb beantragt, daß die Formel abgeändert wird. Wir wollen die Rechte des Landkreises Saalekreis gewissenhaft wahren und sein Wohl, das seiner Bürger, deren Kinder und zukünftiger Generationen nach Kräften fördern'. Nur die Bürger haben uns gewählt, nur den Bürgern sind wir verpflichtet! Wir setzen damit ein Zeichen gegen die zunehmende Nivellierung des Unterschieds zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern, zwischen den eigenen Leuten und den Fremden. Wir sind gekommen, um Politik für das eigene Volk zu machen“. (MdL Tillschneider, Gutachten III, S. 350 f.)
909„Bezahlbare Wohnungen zuerst für Deutsche!“ (MdL Doreen Schwietzer, Gutachten III, S. 350)
910Vergleichbare Beispiele finden sich auch in jüngster Zeit:
911Der sächsische Landtagsabgeordnete und Generalsekretär des sächsischen Landesverbandes Zwerg sprach in diesem Kontext am 26. Juni 2021 von „Messermännern“, die „Merkel reingeholt“ habe. Dass der Beitrag von Facebook gesperrt wurde, wurde von Zwerg und dem Beisitzer im sächsischen Landesvorstand der Klägerin Harlaß und dem sächsischen Landtagsabgeordneten Ulbricht kritisiert (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 261 ff.).
912Harlaß forderte am 8. Juli 2021 auf Facebook einen Stopp des „Mord-Imports“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 23) und verunglimpft damit Migranten pauschal als Mörder.
913Falko Keller, Mitglied im Stadtrat in Aschaffenburg, bezeichnete Migranten am 27. Juni 2021 als Gewalttäter und „Sozialschmarotzer“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 353). Er schrieb am 4. April 2021 auf Facebook, der Islam bestehe „nur aus Tod“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 349). Am 12. Mai 2021 schrieb er, „dass die jüdische und muslimische Religion voller Hass ist, und hier nichts verloren hat“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 311).
914Es finden sich auf sämtlichen Parteiebenen bei der Klägerin auch islamfeindliche Äußerungen (Gutachten III, S. 425 ff., 940 ff.)
915Der hessische Landesverband der Klägerin erweckte in einem Facebook-Beitrag vom 18. Oktober 2021 den Eindruck, alle Asylbewerber seien kriminell (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 936 f.). Den Islam bezeichnete er pauschal als „ausgrenzende und imperialistische Kampfreligion“, die mit den Grundprinzipien der europäischen Werteordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Der Islam sei der Hintergrund für die unzähligen Tötungsdelikte und Terroranschläge weltweit. „Islamismus“ gebe es nicht, nur den Islam (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 937).
916Der Europaabgeordnete der Klägerin schlug in einem internen Chat vor, einen Schweinekopf vor einer Moschee abzulegen (Bl. 253 GA).
917Nach einer Recherche des Bayerischen Rundfunks haben zahlreiche Funktionäre der Klägerin des bayerischen Landesverbands in einer internen Chat-Gruppe die Bundesrepublik Deutschland als totalitäres System verunglimpft und Umsturzfantasien und Aufrufe zur Gewaltanwendung geäußert. Zu den Administratoren der Gruppe zählten der Landesvorsitzende Protschka, der auch dem Bundesvorstand der Klägerin angehört, sowie der Bundestagsabgeordnete Huber (Bl. 253 ff. GA).
918Einer der weiteren Administratoren Paulwitz schrieb dort, man lebe „in einem totalitär regierten Land - falls das jemandem in dieser Gruppe unerklärlicherweise bisher entgangen sein sollte“. Ein ehemaliger Landtagskandidat forderte im Januar 2021: „Die AfD muss auch endlich offen die Systemfrage stellen. Im bestehenden System wird sich nichts zum Besseren ändern. Georg Hoch, Mitglied des Landesvorstands, äußerte daraufhin „Zustimmung insbesondere zum Stellen der Systemfrage“ (Bl. 263 ff. GA).
919Alois Ostermair, damaliger Kreisvorsitzender, kam zu dem Schluss, dass „ohne Umsturz und Revolution“ kein Kurswechsel erreicht werde. Dies kommentierten die Landtagsabgeordnete Cyron und das Landesvorstandsmitglied Hock zustimmend.
920Diese Aussagen sind von den Beteiligten nicht bestritten, sondern verteidigt worden. Auch die Klägerin trägt nun vor, Parteiordnungsverfahren eingeleitet zu haben (Bl. 1180 ff. GA). Stephan Protschka, Landesvorsitzender des bayerischen Landesverbandes, verteidigte die Aufrufe als von der Meinungsfreiheit gedeckt (Bl. 253 ff. GA). In dieselbe Richtung ging die Äußerung des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin im Bayerischen Landtag. Auch dieser berief sich auf die Meinungsfreiheit und sagte, dass keine rechtswidrigen Äußerungen getätigt worden seien (Bl. 269 ff. GA).
921Peter Gebhardt, stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes Landshut schrieb auf Facebook, Merkel sei schlimmer als Hitler (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 361) und ließ durchblicken, dass er die Ermordung Merkels für begrüßenswert erachte:
922„Wäre Herr H. rechtzeitig ermordet worden, wäre der Welt viel Leid erspart geblieben. Aber wenn sich Geschichte wiederholt...“ (Bl. 233 GA).
923Zudem suggerierte er, im Falle der Machtübernahme der Klägerin den politischen Gegner an „die Wand stellen“ zu wollen:
924„Wir werden längere Wände als 1989 in Rumänien brauchen - Freiwillige für die Pelotons dürften aber kein Problem sein...“ (Fortschreibung Materialsammlung Bl. 479)
925Nach dem Fackelaufmarsch vor dem Haus der sächsischen Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Köpping in Grimma verweigerten drei Stadträte der Klägerin, sich der Solidaritätserklärung des Stadtrates anzuschließen. Der sächsische Landtagsabgeordnete Dornau begrüßte dies - im Gegensatz zu dem Co-Bundessprecher der Klägerin Chrupalla (Bl. 234 f. GA).
926Auch der brandenburgische Landtagsabgeordnete Galau rief in seinem Facebook-Beitrag vom 30. November 2021 zum Widerstand auf:
927„Mir bleibt da nur ein weiteres Zitat: ‚Wenn Unrecht zu Recht wird, wird #Widerstand zu Pflicht und Gehorsam ist Verbrechen!“ (Bl. 236 GA).
928d. Zusammenfassend lässt sich im Wege der Gesamtschau für die Klägerin feststellen, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht nur bei den Teilorganisationen JA und Flügel, sondern auch aus den Verlautbarungen der Gesamtpartei und dort der führenden Repräsentanten entnehmen lassen. Es handelt sich bei den genannten Zitaten um Äußerungen von Mitgliedern des Vorstands der Klägerin, des Ehrenvorsitzenden, zahlreicher Bundestagsabgeordneter oder sonstiger Mandats- oder Funktionsträger. Diese Äußerungen sind von hinreichendem Gewicht und liegen in ausreichender Zahl vor.
929Es finden sich viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzen. Das in den Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnisses und ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es tritt das Ziel zutage, Migranten - insbesondere Muslime - auszugrenzen und verächtlich zu machen.
930Es handelt sich bei der Vielzahl der Äußerungen erkennbar nicht (mehr) um bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses, die sich von der Linie des Flügels abheben würden. Aus dem Grundtenor der zitierten Aussagen lässt sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens der Klägerin und ihrer Teilorganisationen JA und Flügel sind.
931Die Anhaltspunkte entfallen auch nicht durch die Reaktionen der Klägerin auf die beanstandeten Äußerungen.
932Die vom Bundesvorstand geforderte und letztlich jedenfalls formal umgesetzte Selbstauflösung des Flügels lässt die Anhaltspunkte nicht entfallen. Denn die Auflösung war - wie bereits dargelegt - nicht mit dem Ausschluss der Mitglieder des Flügels aus der Klägerin verbunden, sodass die Personen und ihre Positionen in der Klägerin verblieben sind. Aus den oben genannten Gründen existieren auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Flügel bzw. die ihm zugeordneten Personen weiterhin innerhalb der Klägerin ihre Positionen mit ungeminderter Kraft verfolgen und verbreiten. Auch besteht der Verdacht von einem weiterhin nennenswerten Einfluss des Flügels auf die Klägerin.
933Auch kann die Annullierung der Mitgliedschaft des führenden Flügel-Vertreters Kalbitz die oben genannten Anhaltspunkte nicht entfallen lassen. Denn der Ausschluss wurde nicht etwa mit den innerhalb der Klägerin und nach außen vertretenen Positionen und oben zitierten Äußerungen von Kalbitz begründet, sondern allein mit der verschwiegenen Mitgliedschaft bei der HDJ. Davon abgesehen ist der Vorstandsbeschluss zudem äußerst knapp zustande gekommen. Fünf Vertreter des Bundesvorstands votierten gegen den Ausschluss, was bereits auf einen weiterhin starken Rückhalt von Kalbitz spricht. Ein starker Rückhalt Kalbitz‘ innerhalb der Klägerin ergibt sich ferner aus den oben genannten Solidaritätsbekundungen und der weiteren Zusammenarbeit mindestens mit dem brandenburgischen Landesverband der Klägerin und Andreas Kalbitz. Die Klägerin ist gegen diese offene Zusammenarbeit nicht eingeschritten.
934Auch die von der Klägerin vorgetragene verhängte Ämtersperre gegen Dubravko Mandic kann die Klägerin nicht hinreichend entlasten. Denn nach Presseberichten beruht die Ämtersperre auf der Veröffentlichung eines Videos, das eine Beerdigungsszene mit dem Kopf von Jörg Meuthen und der Abkürzung „R.I.P.“ zeigte. Nach diesem Bericht ist auch der beabsichtigte Parteiausschluss mit parteischädigendem Verhalten begründet, da Mandic dazu aufgerufen haben soll, die Klägerin nicht zu wählen (Bl. 480 GA 13 L 105/21).
935Vergleichbares gilt für den Ausschluss Pasemanns, der nach Presseberichten auf dem Vorwurf antisemitischer und damit parteischädigender Äußerungen sowie auf dem Vorwurf einer illegalen Spendensammlung und der Nichtentrichtung der Mandatsträgerabgabe beruhen soll (Bl. 592 ff. GA 13 L 105/21).
936Die Klägerin trägt nun vor, zahlreiche weitere Parteiordnungsverfahren eingeleitet zu haben (Bl. 1174 ff. GA). Der Klägerin ist zuzugeben, dass solche Maßnahmen - sofern sie eine systematische, ernsthafte und nachvollziehbare Reaktion der Klägerin auf verfassungsfeindliche oder sonst bedenkliche Äußerungen oder Handlungen ihrer Mitglieder darstellen - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einer Entlastung führen können. Allerdings ist hier festzustellen, dass diese Maßnahmen - auch nach dem klägerischen Vortrag - erst nach der jeweiligen Einführung dieser Äußerungen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Vortrag der Beklagten eingeleitet worden sind. Insofern drängt sich der Verdacht auf, dass die Klägerin diese Verfahren aus prozesstaktischen Gründen eingeleitet hat. Denn eine solche systematische Vorgehensweise lässt sich aus dem vorherigen Verhalten der Klägerin nicht erkennen. Es ist bislang nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass gegen die oben häufig zitierten Hauptprotagonisten eingeschritten worden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Björn Höcke bislang mit (nennenswerten) Parteiordnungsmaßnahmen konfrontiert worden wäre. Dass es innerhalb der Klägerin Bemühungen gibt, verfassungsfeindliche Äußerungen zu sanktionieren und ihnen entgegen zu treten, ist nicht insgesamt infrage zu stellen. Die genannten Maßnahmen sind aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht geeignet, die tatsächlichen Anhaltspunkte insgesamt entfallen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen der Klägerin existieren weiterhin hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte.
937Auch führen die abgegebenen Erklärungen der Klägerin nicht insgesamt zu einem Entfallen der tatsächlichen Anhaltspunkte.
938Nach den bereits genannten Maßstäben sind die abgegebenen Erklärungen nicht geeignet, die Anhaltspunkte auszuräumen. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen haben. Alle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genannten Äußerungen wurden relativiert bzw. es wurde vorgetragen, dass diese unzutreffend ausgelegt worden seien. Auch die Erklärungen enthalten keine ausdrückliche Abkehr, sondern werden von der Klägerin lediglich als „Klarstellungen“ bezeichnet. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten alle Vorwürfe entschieden und kategorisch zurückgewiesen und als völlig unhaltbar dargestellt. Allein aus diesem Grund kann eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung nicht die Klägerin entlasten.
939Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Äußerungen - insbesondere bei den Teilorganisationen JA und Flügel (siehe 13 K 208/20 und 13 K 207/20) - über einen längeren Zeitraum getätigt worden sind und auch nach den von der Klägerin genannten Erklärungen nicht eingestellt worden sind.
940Schließlich sind die Erklärungen auch inhaltlich nicht geeignet, die Bedenken auszuräumen. Es handelt sich in weiten Teilen um Lippenbekenntnisse. Denn eine wirkliche Abkehr von dem oben genannten Volksverständnis ergibt sich daraus nicht. Zwar wird in der „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität“ der Klägerin vom 18. Januar 2021 das „deutsche Staatsvolk“ als Summe aller Personen bezeichnet, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand habe. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk sei von der ethnisch-kulturellen Identität rechtlich unabhängig. In Ziffer 2 der Erklärung wird sodann aber eine Unterscheidung zum „Deutschen Volk“ gemacht, welches langfristig erhalten werden solle. Damit suggeriert die Klägerin, dass das „deutsche Staatsvolk“ ein rechtliches Gebilde, wohingegen das „deutsche Volk“ ein dem rechtlichen Konstrukt vorausliegendes tatsächliches und ethnisch-kulturell bestimmtes Gebilde ist. Auch die übrigen Formulierungen verstärken dieses Verständnis. Das von der Klägerin formulierte politische Ziel, „dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit erhalten“, läuft darauf hinaus, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu gestalten, dass das „Staatsvolk“ dem „deutschen Volk“ möglichst entspricht und es nicht zu viele Abweichungen gibt.
941Die von der Beklagten vorgelegten Belege sind auch verwertbar. Dass die im Juni 2021 übersandten Verwaltungsvorgänge nicht verwertbar seien, da die Beklagte nicht dargelegt habe, welche Unterlagen im Einzelnen für die Beurteilung relevant seien, ist fernliegend. Eine solche Pflicht des Bundesamtes existiert nicht. Selbst wenn eine solche Pflicht existieren würde, folgte daraus nicht die Unverwertbarkeit der vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
942Auch ergibt sich kein Verwertungsverbot aus einer unzulässigen Datenerhebung. Wegen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG liegt vielmehr gerade eine rechtmäßige Datenerhebung und ‑sammlung vor.
943Aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Gutachten des Bundesamtes vom Bundesinnenministerium manipuliert seien, der Prozessbevollmächtigte bei der Erstellung mitgewirkt habe und die neu vorgetragenen Äußerungen aus der jüngsten Vergangenheit offenbar aus einer der abgegebenen Stillhaltezusage widersprechenden weiteren Datenerhebung beruhten, ergibt sich nichts anderes.
944Es handelt sich bei den Gutachten I - III um Behördengutachten, bei dessen Erstellung sich die Beklagte der Hilfe eines externen Rechtsanwalts bedienen kann. Darüber hinaus würdigt das Gericht die in den Gutachten zitierten Belegstellen eigenständig, da es um eine rechtliche Beurteilung und Einordnung geht. Bei der gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff, mithin das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht, handelt es sich ebenso wie bei einer Polizeigefahr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der anordnenden Behörde keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt,
945BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 ‑, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 20 A 348/81 ‑, DVBl. 1983, 1017 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 225.11 -, juris Rn. 43.
946Das Gericht hat die vom Bundesamt aufgeführten Anhaltspunkte also eigenständig zu beurteilen, sodass die in den Gutachten genannten Schlussfolgerungen für das Gericht ohnehin nicht bindend sind.
947Es kann auch dahinstehen, ob die neu vorgelegten Anhaltspunkte vom Bundesamt unter Verstoß gegen die Stillhaltezusage erhoben worden sind. Denn es handelt sich um die Nennung offen zugänglicher Zitate von Mitgliedern der Klägerin, die ohnehin jede am Verwaltungsprozess beteiligte Partei vortragen und das Gericht auch selbst in den Prozess einführen kann. Ein Verwertungsverbot folgt daraus jedenfalls nicht. Die Auswertung offener Quellen ist in der Prüffallphase, in die die Klägerin nach der Mitteilung, die Einstufung der Partei als Verdachtsfall sei aufgehoben worden (13 L 105/21, GA 678), zurückgefallen ist, weiterhin zulässig.
948Des Weiteren begegnet die Entscheidung des Bundesamtes für eine entsprechende Einstufung und Beobachtung der Klägerin auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Verfassungsschutzbehörden zur Beobachtung entsprechender Bestrebungen und Tätigkeiten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, und ihnen daher kein Entschließungsermessen zusteht,
949so Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 131 m.w.N.; Warg, a.a.O., S. 543; a. A. VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 ‑, juris Rn. 188.
950Denn Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind insbesondere verhältnismäßig. Zwar bedeuten sie einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin. Bei einer Beobachtung handelt es sich - auch wenn sie wie hier bislang allein aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen wie Druckerzeugnissen, Programmen und Äußerungen in sozialen Medien erfolgt - um einen sich mit der Dauer der Maßnahme verstärkenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie kann, wenn sie - wie hier - bekannt wird, zu seiner Stigmatisierung in der Öffentlichkeit führen. Darüber hinaus steht hier auch eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und weiter des Rechts auf Chancengleichheit im Wettbewerb von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) im Raum,
951vgl. nur VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, BeckRS 2017, 119732 Rn. 25 (Identitäre Bewegung).
952Die Beobachtung der Klägerin durch das Bundesamt ist geeignet, den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen weiter abzuklären. Die Beobachtung ist auch erforderlich, da sie das mildeste Mittel im Rahmen der Beobachtung darstellt. Die Beobachtung in dem bislang praktizierten Umfang steht auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg.
953Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt sich die Informationsbeschaffung aus offenen Quellen nur relativ geringfügig aus, da diese keine Informationen enthalten, die dem persönlichen Lebensbereich der jeweils Betroffenen zuzuordnen wären, sondern ausschließlich dessen Wirken in der Öffentlichkeit betreffen und häufig von diesem selbst oder mit dessen Einverständnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar,
954vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff.
955Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der Beobachtung auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) der Klägerin. Hinsichtlich des Rechts auf Gleichbehandlung von Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ist schließlich festzustellen, dass durch die Beobachtung als solche weder die Werbung für Parteiziele unmittelbar berührt oder gar untersagt wird, noch sind - anders als im Fall der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung - Auswirkungen auf das Wählerverhalten zu befürchten.
956vgl. erneut VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47.
957Der Eingriff ist jedenfalls durch den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Das Grundgesetz hat sich für eine streitbare Demokratie entschieden. Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG),
958vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 -, BVerfGE 134, 141 Rn. 112; Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris, Rn. 496; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.
959Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiegt dabei schwerer als der Eingriff in die Rechte der Klägerin, zumal die Klägerin mit ihren zahlreichen Äußerungen und politischen Positionierungen den Anlass für die Verdachtseinstufung und Beobachtung gesetzt hat.
960Der Einstufung als Verdachtsfall und der Prüfung und Beobachtung der Klägerin steht ebenso nicht die Zeitdauer zwischen der Einstufung am 15. Januar 2019 zum Prüffall bis zur Hochstufung als Verdachtsfall am 25. Februar 2021 entgegen. Dasselbe gilt für die Zeitspanne nach der Einstufung zum Verdachtsfall, ohne dass eine weitere Hochstufung erfolgt ist. Eine zeitliche Obergrenze sieht das Bundesverfassungsschutzgesetz nicht vor. Eine solche folgt auch nicht pauschal aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus dem niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz folgt nichts anderes. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG ist die sog. Verdachtsgewinnungsphase zwar auf ein Jahr begrenzt. Endet die Verdachtsgewinnungsphase, ohne dass ein Verdachtsobjekt oder ein Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Prüfung nach Satz 3 unverzüglich zu beenden. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar.
961Eine absolute zeitliche Obergrenze widerspräche auch dem Schutzzweck der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung. Vielmehr ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange es für diese tatsächliche Anhaltspunkte gibt; eine zeitliche Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere wäre es mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht zu vereinbaren, wenn eine Beobachtung eingestellt werden müsste, wenn das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden ist und diese Anhaltspunkte weiter bestehen. Denn gerade in diesem Fall bedarf die weitere Entwicklung der Bestrebungen der Beobachtung. Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen,
962vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 ‑ 2 BvL 13/73 ‑, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 ‑ 2 BvE 1/75 ‑, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.
963Anderes gilt allerdings, wenn sich im Rahmen einer „Dauerbeobachtung“ herausstellen würde, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen (oder der entsprechende Verdacht) durch Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt sind, aus sonstigen Gründen obsolet sind oder wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Denn in diesen Fällen hat sich ein „Anfangsverdacht“ bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt,
964vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.
965Vorliegend zeigen aber die oben genannten Zitate und Erklärungen, die selbst nach der streitgegenständlichen Einstufung der Klägerin abgegeben worden sind, dass der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebung weder durch Entwicklungen bei der Klägerin überholt ist, noch die maßgeblichen tatsächlichen Zustände unverändert geblieben sind. Es lassen sich vielmehr zahlreiche der Klägerin zurechenbare Äußerungen und Handlungen finden, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellen, sodass nicht nur die festgestellten Anhaltspunkte weiterhin bestehen, sondern auch weitere Anhaltspunkte hinzugekommen sind.
966Die Einstufung zum Verdachtsfall ist auch unter dem Gesichtspunkt verhältnismäßig, dass es im Anschluss grundsätzlich zum Einsatz verdeckter nachrichtendienstlicher Mittel kommen kann. Ein Automatismus, dass mit der Einstufung zum Verdachtsfall unmittelbar der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln verbunden ist, existiert nicht. Dieser Einsatz ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt besonderen zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 8a ff. BVerfSchG) und zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (§ 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVerfSchG). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt solche Mittel bereits gegen die Klägerin und ihre Mitglieder zum Einsatz bringt, bestehen nicht - zumal die Einstufung als Verdachtsfall nach der Zwischenentscheidung des Gerichts im Verfahren 13 L 105/21 aufgehoben wurde. Bei dem Einsatz solcher Mittel ist eine gerichtliche Prüfung nur des jeweiligen Einzelfalles, nicht aber abstrakt generell möglich. Der Einsatz solcher Mittel ist jedenfalls nicht generell aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen.
967Schließlich kann auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden. Der Hinweis, Politiker anderer Parteien verträten dieselben Positionen, lässt die Rechtmäßigkeit der Beobachtung der Klägerin nicht entfallen. Der von der Klägerin mehrfach wiederholte Einwand, dass es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr, liegt deshalb neben der Sache. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf eine Gesamtwürdigung. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms. Dazu sind Anhaltspunkte in quantitativ und qualitativ hinreichender Anzahl erforderlich. Einzelne Anhaltspunkte reichen für eine Beobachtung nicht aus, sofern es sich allein um einzelne Entgleisungen handelt,
968vgl. dazu oben und BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 = juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 ‑ 5 A 2256/94 -, juris Rn. 45.
969Allein aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich solche Anhaltspunkte bei anderen genannten politischen Parteien - oder deren Teilorganisationen - in einem mit der Klägerin vergleichbaren Ausmaß aber jedenfalls nicht.
970Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Denn er bezeichnet nur eine prozessuale Maßgabe hinsichtlich des ohnehin für den Hauptantrag zu 1. geltenden maßgeblichen Zeitpunkts.
9712. Der Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung etc. der Klägerin durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Klageantrag zu 2.), ist ebenfalls unbegründet.
972Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht entgegen, dass die Bekanntgabe rechtmäßig ist.
973Ermächtigungsgrundlage ist § 16 Abs. 1 BVerfSchG. Danach informiert das Bundesamt über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
974§ 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über „Verdachtsfälle“,
975vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.
976Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht durch Art. 21 Abs. 4 GG gesperrt. Denn es steht hier - wie eingehend dargelegt - kein Parteienverbot und keine dem Parteienverbot vergleichbare Maßnahme im Raum, die nach dem Maßstab des Art. 21 GG zu beurteilen wäre.
977Das gilt gleichermaßen für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte,
978vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 19.
979Dies gilt auch in Ansehung der Argumentation der Klägerin, die mediale Breitenwirkung der Bekanntgabe einer solchen Einstufung durch das Bundesamt in einer hoch öffentlichkeitswirksamen Pressekonferenz verlange eine Erhöhung der Anforderungen an das Tätigwerden des Verfassungsschutzes. Denn die medienwirksame Bekanntgabe einer solchen Einstufung korrespondiert nur mit der ebenfalls durch die technische Entwicklung erheblich erhöhten Breitenwirkung von Anknüpfungspunkten für eine solche Einstufung: Äußerungen, die früher nur in einem „Hinterzimmer“ einem kleinen Kreis von Beteiligten bekannt geworden sind, erlangen heute durch die Verbreitungsmöglichkeiten via Internet einen erheblichen größeren Adressatenkreis. Dem kann und muss der Verfassungsschutz mit einer ebenso medienwirksamen Veröffentlichung einer entsprechenden Einstufung begegnen. Denn die Beobachtung einer politischen Partei auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hin zielt nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen wie ein Parteienverbot vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken,
980vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 ‑ 1 C 30.97 ‑, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27.
981Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Es liegen - wie bereits dargelegt - hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG vor.
982Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist schließlich verhältnismäßig. Zwar greift sie in die Rechte der Klägerin ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
983Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 BVerfSchG dient einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen,
984vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70 ff.
985Die Beobachtung einer politischen Partei auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hin zielt ebenso wie die anderer Vereinigungen oder einzelner nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken,
986vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27.
987Diesem Zweck entsprechend geht es vorliegend um die Bekanntgabe, dass die Klägerin als Verdachtsfall eingestuft wird, da es - was nach den obigen Ausführungen bestätigt werden kann - hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gibt. Sie dient der Aufklärung der Öffentlichkeit zur zivilgesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
988Die Bekanntgabe ist auch erforderlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht den Eindruck erweckt, es stehe fest, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Die Erklärungen des Bundesamtes waren zudem stets von Sachlichkeit getragen. Die Bekanntgabe ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also den fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Rechte der Klägerin erkennbar nicht außer Verhältnis. Die Klägerin ist im Bundestag und allen Landesparlamenten vertreten ist und erzielt zum Teil beträchtliche Stimmenergebnisse. Es besteht daher ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, wenn bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung festzustellen sind.
989Der Bekanntgabe steht auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht das Neutralitätsgebot der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung entgegen. Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung verbietet zwar jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt. Danach wäre es der Regierung untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte. Das ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr erschöpfen sich die vom Bundesamt abgegebenen Werturteile - auch soweit sie zum Zwecke, die Öffentlichkeit zu informieren, allgemein zugänglich gemacht worden sind - in sachlich gehaltenen und zwischen der Klägerin und ihren Teilorganisationen differenzierenden Meinungsäußerungen. Als solche sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie müssen von der Klägerin, die auch ihrerseits in der Abgabe von Werturteilen nicht gerade zurückhaltend ist, als Teil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, die für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, hingenommen werden,
990vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 20.
991Der Hilfsantrag hat insoweit ebenfalls keinen Erfolg. Denn er bezeichnet nur eine prozessuale Maßgabe hinsichtlich des ohnehin für den Hauptantrag zu 2. geltenden maßgeblichen Zeitpunkts.
9923. Der auf die Androhung von Ordnungsgeld gerichtete Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Unterlassungsverpflichtungen, womit auch eine Bewehrung durch Androhung von Ordnungsgeld ausscheidet.
9934. Der Antrag auf Feststellung, dass die Einstufung etc. der Klägerin am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall rechtswidrig war (Klageantrag zu 4.), ist auch unbegründet.
994Denn die Einstufung der Klägerin am 25. Februar 2021 war rechtmäßig. Es gilt das oben unter Ziff 1. Gesagte - mit den dort genannten Zitaten bis zum 25. Februar 2021 - entsprechend. Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte lagen bereits zu diesem Zeitpunkt vor.
995III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies folgt für den zurückgenommenen Teil der Klageanträge aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
996IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO analog i.V.m. § 709 ZPO.
997V. Die Berufung war zuzulassen; die Frage, ob eine im Deutschen Bundestag und in allen Landesparlamenten vertretenen Partei durch das Bundesamt als Verdachtsfall eingestuft und eine solche Einstufung bekannt gegeben werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
998Rechtsmittelbelehrung
999Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
1000Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
1001Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
1002Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
1003Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
1004Beschluss
1005Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
100690.000 €
1007festgesetzt.
1008Gründe
1009Bei der Bemessung des Streitwerts der Klageanträge zu 1. und 2. (und der ursprünglichen Klageanträge zu 3. und 4.) ergibt sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin aus der Höhe des Ordnungsgeldes aus dem Klageantrag zu 3. (jeweils 10.000 Euro), § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Klageantrags zu 3. hat das Gericht die maximale Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes (40.000 Euro) in Bezug auf die ursprünglich gestellten Anträge zu 1.-4. zum Maßstab genommen, § 52 Abs. 3 GKG. Für die übrigen Klageanträge ist jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro zugrunde zu legen.
1010Rechtsmittelbelehrung
1011Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
1012Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
1013Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
1014Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
1015Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.