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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der am 21. Februar 1994 geborene Kläger stammt aus Kasachstan und absolvierte dort die ersten beiden Grundschuljahre. Im Schuljahr 2003/ 2004 besuchte er an der B. in B1. zunächst die Klasse 3c. Während des Schuljahres wechselte er in die Klasse 2c und wurde zum Schuljahr 2004/ 2005 in die 3. Klasse versetzt.
3Am 7. Juni 2005 beantragte der Schulleiter der B. die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernen. Zur Erläuterung führte die Klassenlehrerin des Klägers aus, seit Beginn seines Besuchs der B. habe der Kläger dem Unterricht kaum folgen können, da er anfangs über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache und der lateinischen Schrift verfügt habe. Aus diesem Grunde sei er im Schuljahr 2003/ 2004 freiwillig in die 2. Klasse gewechselt. Trotz intensiver Fördermaßnahmen der Grundschule verfüge der Kläger, der ein außerordentlich schüchterner und zurückhaltender Schüler sei, weiterhin nur über einen sehr geringen deutschen Wortschatz und habe daher in allen Fächern, die entsprechende Kenntnisse voraussetzten, Schwierigkeiten. In Anbetracht der nur geringen Lernfortschritte habe die schulpsychologische Beratungsstelle den Kläger auf Antrag der Grundschule und seiner Eltern untersucht.
4Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. April 2006 empfahl die Diplom-Psychologin I. -L. die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Zwei Tests - CFT 20 und AID 2 - hätten unter Berücksichtigung der sprachlichen Verständigungsprobleme des Klägers ergeben, dass seine intellektuellen Möglichkeiten deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt seien.
5Das schulärztliche Gutachten vom 7. Juli 2005 ergab keinerlei Krankheitsbefunde. Der Kläger machte auf die Schulärztin einen schüchternen, traurigen und wenig selbstbewussten Eindruck.
6Das Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 7. September 2005 gelangte nach Durchführung von Subtests des Snijders-Oomen Nicht-verbalen Intelligenztests (SON-R) ebenfalls zu der Einschätzung, der Kläger verfüge nur über unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten. Seine schulischen Probleme resultierten jedoch nicht allein hieraus, sondern auch aus seinen großen Sprachschwierigkeiten und Unsicherheiten im sozial-emotionalen Bereich, wodurch die Kontaktaufnahme zu Lehrern und Mitschülern behindert werde. Hinzu trete der mittlerweile deutliche Altersunterschied zu seinen Mitschülern. Der Kläger benötige dringend sonderpädagogische Förderung in einer kleinen Lerngruppe mit reduziertem Lerntempo, um die notwendigen Sprachkenntnisse und sozialen Kompetenzen und - hierauf aufbauend - den sonstigen Lehrstoff zu erlernen.
7Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 stellte das beklagte Schulamt bei dem Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen fest und bestimmte mit sofortiger Wirkung die E. -C. -Schule in B1. als Förderort. Seit dem 24. Oktober 2005 nimmt der Kläger dort am Unterricht teil.
8Gegen die Verfügung des beklagten Schulamtes erhob der Kläger am 10. November 2005 Widerspruch. Seine schriftlichen Arbeiten in der Grundschule seien - auch im Fach Deutsch - sehr oft positiv bewertet worden. Der Unterricht in der Förderschule unterfordere ihn. Die Q. -Grundschule sei bereit ihn aufzunehmen.
9Mit Schreiben vom 29. November 2005 berichtete der Klassenlehrer des Klägers in der Förderschule dem Beklagten erstmalig über dessen Lernfortschritte. Der Kläger habe aufgrund der stabiler werdenden Lernumgebung und seinen positiven Erfahrungen in den verschiedenen Unterrichtsfächern in Gruppenarbeitsprozessen deutliche kommunikative Fortschritte gemacht. Gegenüber seinen Mitschülern sei er offener geworden und werde mittlerweile fest in das gemeinsame Pausenspiel integriert. Diese Entwicklung übertrage sich langsam auf den Unterricht. Der Kläger gliedere sich vermehrt in die Klassengemeinschaft ein und gewinne an Zutrauen. Zu einem im Januar 2006 für den Kläger erstellten Förderplan merkte sein Klassenlehrer an, der Kläger beginne, aus sich heraus zu kommen. Er verliere an Traurigkeit und lache gelegentlich.
10Im Rahmen weiterer Stellungnahmen vom 6. und 28. April 2006 bestätigte der Klassenlehrer die günstige Entwicklung des Klägers und äußerte zugleich die Einschätzung, es sei derzeit nicht absehbar, dass der Kläger eine Regelschule besuchen könne.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich in der Förderschule gut eingelebt und durchlaufe dort eine positive Entwicklung, die derzeit jedoch noch nicht den Besuch einer Regelschule zulasse. Dies werde die Förderschule bei anhaltenden Lernfortschritten zu prüfen haben.
12Der Kläger hat daraufhin am 30. Juni 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, sein Klassenlehrer an der Förderschule halte den Besuch einer Regelschule für möglich. Er legt ferner eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie - Psychotherapie T. vom 21. Juli 2006 vor, die eine Beschulung des Klägers an der Hauptschule mit sprachlicher Förderung dringend befürwortet.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des beklagten Schulamtes vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 30. Mai 2006 aufzuheben.
15Das beklagte Schulamt beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Klassenlehrers des Klägers an der E. -C. -Schule O. N1. als Zeugen.
18Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
21Der Bescheid des Schulamts für den Kreis C1. vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 30. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetsz vom 27. Juni 2006, SGV. NRW. 223) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006, SGV. NRW. 223) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). Mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule in dem gemeinsamen Gutachten Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Schülers feststellt (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF).
23Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u. a. durch eine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.
24Von einer solchen Lernbehinderung ist bei dem Kläger auszugehen. Nach dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten sind bei ihm Beeinträchtigungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu verzeichnen.
25Danach weist der Kläger massive Leistungsausfälle im Bereich der mündlichen Ausdrucksfähigkeit, der Rechtschreibung und Texterfassung und der Bearbeitung von mathematischen und sonstigen Sachaufgaben auf. Trotz umfangreicher schulischer Fördermaßnahmen habe er nur sehr geringe Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Es falle ihm schwer, Erlerntes im Gedächtnis zu behalten. Auch für bekannte Aufgabenstellungen benötige er viel Zeit, unbekannte Aufgaben zu lösen falle ihm schwer. Er sei ein stiller und schüchterner Schüler, dem die Kontaktaufnahme zu seinen Mitschülern und Lehrern Probleme bereite. Die mit ihm im Rahmen der schulpsychologischen Beratung und sonderpädagogischen Begutachtung durchgeführten Intelligenztests (CFT 20, AID 2 und Subtests des Snijders-Oomen Nicht-verbalen Intelligenztests SON-R 5 1/2 - 17) ergaben unter Berücksichtigung seiner Sprachschwierigkeiten unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten.
26Die Feststellung, ob die vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden (§ 5 Abs. 1 AO-SF), ist anhand der Gesamtpersönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung seiner bisherigen schulischen Entwicklung zu beurteilen. Das bisherige Lern- und Leistungsverhalten in früheren Schuljahren kann insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die gegenwärtig vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Liegen erhebliche Lerndefizite und -rückstände aus früheren Schuljahren vor, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AO-SF regelmäßig vor, es sei denn, die aktuelle schulische Entwicklung rechtfertigt die Annahme, dass die über einen langen Zeitraum bereits vorhandenen und sich mit den steigenden Anforderungen in den höheren Klassen verstärkenden Lern- und Leistungsausfälle innerhalb überschaubarer Zeit aufgeholt werden können und sie deshalb lediglich eine - von § 5 Abs. 1 AO-SF nicht erfasste - vorübergehende Lernbehinderung darstellen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 19 A 3328/03 -, juris.
28Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die aufgezeigten schulischen Schwierigkeiten bestehen bei dem 12 Jahre alten Kläger bereits seit dem Schuljahr 2003/ 2004, ohne dass sich trotz intensiver schulischer Förderung eine nennenswerte Besserung eingestellt hätte.
29Gegen die Verwertbarkeit des sonderpädagogischen Gutachtens bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die dortige Einschätzung wird vielmehr durch den Klassenlehrer des Klägers an der E. -C. -Schule bestätigt. Dieser hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgesagt, der Kläger habe weiterhin große Sprachschwierigkeiten. Trotz intensiver schulischer Förderung, die seit Beginn des Schuljahres 2006/ 2007 noch weiter gesteigert worden sei, habe er im Vergleich zu Schülern der Parallel- und seiner eigenen Klasse nur sehr geringe Fortschritte gemacht. Abgesehen vom Fach Mathematik sei er in allen Fächern deutlich überfordert. Die kleine Lerngruppe an der Förderschule sei für die Entwicklung des Klägers positiv, sie gebe ihm auch emotionalen Halt. Vor diesem Hintergrund könne er aus pädagogischer Sicht einen Wechsel des Klägers an die Hauptschule nicht befürworten.
30Soweit der Kläger vorträgt, die Fachärztin für Psychiatrie - Psychotherapie T. befürworte nach seiner Untersuchung den Versuch eines Hauptschulbesuchs, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass Frau T. sachkundige Feststellungen zum Vorhandensein eines sonderpädagogischen Förderbedarfs treffen könnte, da es sich hierbei um eine pädagogische Fragestellung handelt. Soweit der Kläger geltend macht, in der Vergangenheit keine ausreichende Sprachförderung erhalten zu haben, lässt sich diese Einschätzung anhand des vorliegenden Verwaltungsvorgangs und der Aussage des Zeugen N1. nicht bestätigen. Selbst wenn sie zuträfe, würde hierdurch der sonderpädagogische Förderbedarf nicht in Frage gestellt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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