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Flüchtlingsanerkennung für Atheisten aus Pakistan, dem es ein inneres Anliegen ist, seine weltanschauliche Überzeugung nach außen zu tragen.
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er habe Pakistan am 00.00.0000verlassen und sei am 00.00.0000auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000förmlich entgegengenommen.
3Die Anhörung des Klägers im Bundesamt erfolgte ebenfalls am 00.00.0000. Dort trug er im Wesentlichen vor: Er habe Pakistan verlassen, nachdem er konfessionslos geworden sei. Er stamme aus einem religiös geprägten Elternhaus und sei früher Moslem, Schiit gewesen. Er habe den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten vermeiden wollen und begonnen, zwei Jahre Islamwissenschaften zu studieren. Er habe den Sunniten zeigen wollen, dass sie falsch liegen, habe dabei aber auch viel Negatives über die Schiiten gelesen. Vieles, was in der Vergangenheit passiert sei, sei nicht mit seinem Gewissen zu vereinbaren. Daraufhin habe er angefangen, sich auch mit anderen Religionen auseinanderzusetzen und auch im Internet zu recherchieren. Dabei sei er auf andere Konfessionslose gestoßen und habe sich unter seinem richtigen Namen auf der Seite „J. B1. and F. “ angemeldet. Dort habe er Beiträge veröffentlicht. Er habe seine Informationen in Pakistan verbreiten wollen und deshalb die Seite „Q1. B1. & I1. “ erstellt. Diese sei von der pakistanischen Regierung geblockt worden. Seine Familie habe in dieser Zeit weiterhin gedacht, er sei Moslem. Er habe auch an den entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen. Nachdem bei einem Bombenanschlag ein sehr guter Freund und weitere Bekannte ums Leben gekommen seien, habe er seiner Familie von seiner neu gewonnen Überzeugung berichtet. Diese habe ihn für geisteskrank erklärt und seine Mutter habe ihn gezwungen zu beten. Er habe eine weitere Website erstellt, doch auch dieser Account sei gehackt worden und er und sein Vater seien mit SMS und Anrufen terrorisiert worden. Die Familie sei daraufhin nach Lahore gezogen und er habe eine Stelle in der schiitischen Gemeinde angenommen, da er dadurch eine eigene Wohnung bekommen habe. 2014 habe er eine Facebook-Seite mit dem Namen „Q. B. & I. – O. “ erstellt. Dort habe er nicht nur den Islam kritisiert, sondern einfach Zitate von bekannten Philosophen und Menschenrechtlern oder Buchempfehlungen gepostet. Er habe inzwischen eingesehen, dass der Islam nicht die wahre Religion sei. Die Suche nach einer wahren Religion habe er zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben. In der Organisation sei er gezwungen worden zu beten. Er habe aber weder beten noch den Islam unterrichten wollen. Deshalb sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe sich auf das Betreiben seiner Facebook-Seite konzentriert. Ende 2014 habe er erneut Anrufe erhalten. Nach weiteren Vorfällen in Lahore und Islamabad, wohin die Familie dann gezogen sei, habe er beschlossen, Pakistan zu verlassen.
4Mit Bescheid vom 00.00.0000wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Asyl wurde nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000Klage erhoben.
6Zur Klagebegründung verweist er insbesondere auf die allgemeine Situation von Atheisten in Pakistan aufgrund des Blasphemie-Gesetzes.
7Der Kläger beantragt,
81. Den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 00.00.0000aufzuheben.
112. Die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlings-
eigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
14hilfsweise,
15ihm subsidiären Schutz, gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
16weiter hilfsweise,
17festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60
18Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen.
19Die Beklagte stellt keinen Antrag.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
23Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
24Der Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
25Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er (unter anderem) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
26Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
27Diesen Vorschriften kann entnommen werden, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgung darstellt; vielmehr muss eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Dabei wird allerdings nicht unterschieden zwischen Verfolgungshandlungen, die in einen Kernbereich („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, und solchen, die diesen Kernbereich nicht berühren (religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit, „forum externum“).
28Ob ein Betroffener die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Ist vernünftigerweise anzunehmen, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
29Vgl. hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – zur Richtlinie 2004/83/EG, die Grundlage der o.g. Vorschriften des AsylG war.
30In diesem Zusammenhang ist wesentlich, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.
31Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris.
32Da sowohl § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch der dieser nationalen Regelung zugrunde liegende Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie – QRL) eine Unterscheidung zwischen theistischer und atheistischer Glaubensüberzeugung gerade nicht treffen, gilt der soeben dargestellte Schutz, die Glaubensüberzeugung auch in die Öffentlichkeit zu tragen, werbend zu verbreiten und nach der eigenen Glaubensvorstellung zu leben und zu handeln, für Atheisten im gleichen Maße wie für religiöse Personen.
33Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 26. April 2017 – 6 K 921/16.A –, juris, Rn. 23.
34Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Verfolgungshandlungen drohen, die an seine religiöse Einstellung anknüpfen.
35Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck ist der Kläger überzeugter Atheist. Er hat nicht lediglich die Abwesenheit von Gott für sich selbst erkannt, sondern für ihn ist auch die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Gespräch mit anderen sowie das Werben für diese Überzeugung elementarer Bestandteil seiner Überzeugung.
361. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er Atheist ist. Sein Vortrag über seine Abkehr vom Islam war im gesamten Asylverfahren konstant. Seine Erlebnisse hat er ohne Wiederholungen lebendig und frei geschildert. Bei seinen Ausführungen, die der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ganz überwiegend in deutscher Sprache gemacht hat, wurde aufgrund der in diesem Zusammenhang ausgeführten Fakten deutlich, dass er sich intensiv mit dem Islam und dem Atheismus auseinandergesetzt hat.
37Dabei hat er die einzelnen Schritte hin zu einer Abkehr vom Islam und auch sein Leben in der Folgezeit nachvollziehbar dargestellt und die jeweils getroffenen Entscheidungen durch ihn beeinflussende Ereignisse begründet. So hat er sich erstmals intensiv mit dem Islam beschäftigt, nachdem seine Familie vom Iran nach Pakistan gezogen ist und er dort erstmals Gewalt und Hass aufgrund der unterschiedlichen Religionen miterlebt hat. Aus dieser Beobachtung von religiös motivierter Gewalt entstand das Bestreben, diese Konflikte zu lösen. Um dies zu erreichen, entschied er sich dafür, den Islam zu studieren, um ihn und die daraus entstehenden Konflikte besser zu verstehen. Weiter hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, wie sich ihm immer mehr Fragen stellten, je mehr er sich mit dem Islam befasst hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in einem streng religiösen Elternhaus aufgewachsen ist, ist es nachvollziehbar, dass er sich erstmals im Alter von etwa 17 Jahren intensiv und kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt und dabei auch erstmals reflektiert hat. Dazu gehörte auch, dass er Vieles hinterfragt hat, wie beispielsweise die Rolle der Frau im Islam oder die Einstellung zu Homosexuellen. Auch konnte er sich nicht erklären, warum der Koran es erlaubt, dass manche Menschen, zum Beispiel gerade auch Atheisten, getötet werden. Dabei kam er zu der Erkenntnis, dass alle Menschen gleich sind und viele Probleme von der Religion und dem religiösen Verständnis der Menschen ausgehen. Dies hat ihn dazu gebracht, umfangreich im Internet zu recherchieren, wobei er auch für sich die Bedeutung der Wissenschaft sowie der Evolution erkannt hat, die im Islam eine eher untergeordnete Rolle spielen. Auch merkte er, dass ihm die Werte Frieden und Freiheit besonders wichtig sind. Bei seinen Nachforschungen ist er auf Gleichgesinnte gestoßen und hat festgestellt, dass er mit seinen Gedanken nicht allein ist, sondern es entsprechende Weltanschauungen (die Atheisten) schon lange gibt. Im weiteren Prozess entstand das Bedürfnis, diese Erkenntnisse zu teilen, weil er hoffte, durch Aufklärung die bestehenden religiösen Konflikte zu lösen. Zu diesem Zweck hat er ein entsprechendes Facebook-Profil angelegt. Seiner streng religiösen Familie gegenüber hat er seine neue Weltanschauung zunächst geheim gehalten. Dass diese dann mit Unverständnis reagiert hat und ihn von der Idee des Atheismus abbringen wollte, ist aufgrund der Prägung der Familie nachvollziehbar. Sein innerer Konflikt zwischen Erziehung und Erkenntnis wird letztlich dadurch deutlich, dass er in der mündlichen Verhandlung voller Überzeugung gesagt hat „Es gibt keinen Gott. Leider.“. Was dies für den Kläger bedeutete, wird schließlich dadurch deutlich, dass er sehr authentisch erklärte, er könne jetzt in Deutschland erstmals richtig leben, zuvor habe er sich wie ein Zombie gefühlt.
38Auf die Frage nach einem Schlüsselerlebnis, bei dem er merkte, dass er kein Moslem mehr ist, erklärte der Kläger, dies sei gewesen, nachdem Dozenten und andere Studenten ihm gesagt hätten, er stelle zu viele Fragen und solle diese Fragen nicht stellen. Dies zeigt anschaulich, dass der Kläger selbst sich zwar innerlich schon länger vom Islam entfernt hatte, dies für sich selbst aber noch nicht reflektiert und entsprechende Schlüsse gezogen hatte. Vielmehr musste er erst von seinem sozialen Umfeld darauf aufmerksam gemacht werden. Dies zeigt deutlich, dass es sich bei der Abkehr des Klägers vom Islam um einen Gesamtprozess handelt, welcher als solcher für das Gericht gut nachvollziehbar ist.
392. Weiterhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass es ihm ein inneres Anliegen ist, seine atheistisch geprägte weltanschauliche Einstellung nach außen zu tragen.
40Dies ergibt sich schon daraus, dass er sich bereits in seiner Heimat nicht mehr wie ein Moslem verhalten hat und sich auch hier nicht mehr entsprechend verhält. Da es im islamischen Glauben keinen Akt für den Austritt aus der Glaubensgemeinschaft gibt, erfolgt die Abkehr von der Religion allein in der Wahrnehmung des sozialen Umfeldes. So registriert es das soziale Umfeld in Pakistan schnell, wenn ein Moslem nicht mehr an den täglichen Gebeten teilnimmt, im Ramadan nicht fastet, Schweinefleisch isst oder Alkohol trinkt. Dass ein Atheist sich weiterhin an die islamischen Gebote hält, obwohl er diesen aus seiner inneren Überzeugung heraus nicht mehr folgen kann und will, kann von ihm nicht erwartet werden. Auch der Kläger hat aufgehört, regelmäßig an den Gebeten teilzunehmen, weil er dies aus seiner inneren Überzeugung nicht mehr konnte.
41Unabhängig davon hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass es ihm ein inneres Anliegen ist, seine weltanschaulichen Ansichten in Pakistan öffentlich zu verbreiten. Er hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er sich verpflichtet fühlt, seine Ansichten mitzuteilen, um den Konflikt der verschiedenen Religionen, der in seinem Heimatland besteht, zu lösen oder zumindest zu reduzieren. Er hofft, dies durch Aufklärung zu erreichen, indem er den Menschen zeigt, dass sie abseits der Religionen alle gleich sind. Dieses Bedürfnis wird auch durch seine Aktivitäten auf verschiedenen Internetseiten und insbesondere auf seiner Facebook-Seite „Q. B. and I. - O. “ deutlich. Dabei hat er sich nicht davon abbringen lassen, seine Informationen weiterzugeben, obwohl seine Internetseiten mehrfach gesperrt wurden und er bis heute Drohnachrichten bekommt. Die Bedeutung dieser Tätigkeit zeigt sich schließlich darin, dass er es als motivierend beschrieben hat, dass die Gemeinschaft der Atheisten in Pakistan in den letzten Jahren gewachsen ist. Seitdem er in Deutschland ist, führt er sein Engagement von hier fort. Neben dem Betrieb seiner Facebook-Seite ist er auch in unterschiedlichen Verbänden wie dem Zentralrat der F1. -N. oder der H. C. T. tätig.
423. Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger die erhebliche Gefahr staatlicher oder staatliche geduldeter religiöser Verfolgung droht, wenn er sein soeben dargestelltes (Nicht-) Glaubensverständnis in der für ihn als verpflichtend angesehenen Art und Weise in die Öffentlichkeit tragen würde. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zur pakistanischen Strafgesetzgebung, der Erkenntnisse zur tatsächlichen Anwendung dieser Strafgesetze und zum sonstigen Verhalten des pakistanischen Staates gegenüber den religiösen Minderheiten.
43Anders als in vielen anderen muslimisch geprägten Ländern steht die Apostasie, d.h. die Abkehr vom Islam, in Pakistan nicht ausdrücklich unter Strafe. Das pakistanische Strafgesetzbuch (der Pakistan Penal Code - PPC) enthält jedoch eine Vielzahl von strafrechtlichen Vorschriften mit religiösem Bezug, die islamkritisches Verhalten bestrafen. So ist insbesondere eine Verurteilung nach dem Blasphemie-Gesetz möglich, Sec. 295 a-c PPC. Danach droht demjenigen, der absichtlich religiöse Objekte oder Gebetshäuser verletzt oder den Koran entweiht, eine erhebliche Freiheitsstrafe. Wer (auch unbeabsichtigt) abfällige Bemerkungen über den Propheten Mohammed macht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder dem Tod bestraft.
44Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016, S. 13.
45Im Juni 2017 wurde in Pakistan erstmals ein Mann wegen abwertender Facebook-Kommentare über den Propheten Mohammed auf Grundlage des Blasphemie-Gesetzes zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Blasphemie-Zensurmaßnahme wurden außerdem etwa 13.000 Webseiten, insbesondere Blogs oder soziale Netzwerke, mit blasphemischen Inhalten von der pakistanischen Regierung gesperrt oder geblockt.
46Vgl. etwa http://www.stern.de/panorama/gesellschaft/pakistan--wenn-ein-facebook-kommentar-dein-todesurteil-bedeuten-kann-7492214.html; zuletzt aufgerufen am 27. Juli 2017.
47Die Anwendung der Strafnormen erfolgt oftmals willkürlich und entsprechende Strafanzeigen Privater werden von Polizei und Justizbehörden meist vollkommen unkritisch übernommen. Derzeit warten etwa 20 Personen nach einer entsprechenden Verurteilung auf der Grundlage des Blasphemie-Gesetzes auf die Vollstreckung der Todesstrafe. Zwar wurde seit Existenz von Sec. 295 c PPC noch nie eine ausgesprochene Todesstrafe wegen Blasphemie vollstreckt, jedoch besteht schon in der Inhaftierung, dem damit einhergehenden teilweise jahrelangen Freiheitsentzug und der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens eine hinreichend intensive Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG.
48Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 26. April 2017 – 6 K 921/16.A –, juris, Rn. 51 ff. sowie Rn. 68 f., jeweils m.w.N.
49Aber auch wenn eine Person vom Vorwurf der Blasphemie freigesprochen wird, so wird sie vielfach zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen. Oft wird auch schon allein der Blasphemie-Vorwurf zum Anlass oder Vorwand von Mob-Gewalt oder Mordanschlägen genommen.
50Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016, S. 13 f.
51Diese Angriffe auf Nichtmuslime gehen entweder direkt vom Staat aus, § 3c Nr. 1 AsylG, oder sind dem Staat jedenfalls gem. § 3c Nr. 3 AsylG zurechenbar, da sie weder durch die Justizbehörden noch durch die Legislative ausreichend bekämpft werden und der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber religiösen Minderheiten nicht nachkommt.
52Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016, S. 21 sowie Amnesty International - “As Good as Dead” The Impact Of The Blasphemy Laws In Pakistan, Stand 2016, S. 51.
53Aufgrund dieser Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass dem Kläger spätestens dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung droht, wenn er sich (vermeintlich) blasphemisch gegen den Islam richtet.
54Dem Kläger droht aufgrund seiner religiösen Überzeugung eine landesweite Verfolgung, innerstaatliche Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG sind daher nicht gegeben.
55Die auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung war aufzuheben, ebenso wie das auf der Abschiebung beruhende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.