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Verwaltungsgericht Münster, 11 L 843/19

Datum:
20.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 843/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1220.11L843.19.00
 
Leitsätze:

Eine Anordnung der zuständigen Tierschutzbehörde, dass den auf der Tenne in Anbindehaltung untergebrachten Rindern – zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres – täglich für mindestens zwei Stunden freier Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren ist, ist nach summarischer Prüfung im Eilverfahren auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig, da in der Anbindehaltung nahezu alle durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Grundbedürfnisse stark eingeschränkt sind bzw. viele der zugehörigen Verhaltensweisen nicht ausführbar sind; zudem kann es als Folge der Bewegungsarmut zu gehäuften Erkrankungen kommen und können Schmerzen entstehen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt.

 
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