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Eine Anordnung der zuständigen Tierschutzbehörde, dass den auf der Tenne in Anbindehaltung untergebrachten Rindern – zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres – täglich für mindestens zwei Stunden freier Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren ist, ist nach summarischer Prüfung im Eilverfahren auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig, da in der Anbindehaltung nahezu alle durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Grundbedürfnisse stark eingeschränkt sind bzw. viele der zugehörigen Verhaltensweisen nicht ausführbar sind; zudem kann es als Folge der Bewegungsarmut zu gehäuften Erkrankungen kommen und können Schmerzen entstehen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.537,50 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2A. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 2151/19 wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019 richtet, und anzuordnen, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohungen und gegen die Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019 richtet,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig und in der Sache insgesamt unbegründet.
6I. Der Antrag ist zulässig, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 6. August 2019 sowie auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen gerichtet ist. Insoweit ist der Antrag jedoch in der Sache unbegründet.
71. Der Antrag ist unbegründet, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. August 2019 gerichtet ist.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 des Bescheids vom 6. August 2019 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt.
9a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 des Bescheids vom 6. August 2019 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
10Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Zweck der Begründungspflicht ist es u.a., dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst wird, was eine Individualisierung der Begründung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich macht. Pauschale Formulierungen sowie einer Wiederholung der Begründung der Grundverfügung genügen daher in der Regel nicht. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es unerheblich, ob die zur Begründung angeführten Umstände in der Sache zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen.
11Vorliegend wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr bestehe, dass der Rechtsverstoß gegen das Tierschutzgesetz weiter andauere. Da der aktuelle Zustand zu Leiden und Schmerzen der Tiere führen könne, könne eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustands mit Blick auf das Wohl der Tiere nicht hingenommen werden. Diese Begründung enthält konkrete, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen. Aus der angegebenen Begründung wird auch ersichtlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist.
12b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt.
13Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung hängt dabei von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Suspensivinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs dann, wenn zusätzlich noch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht.
14Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die unter Ziffer 1 bis 5 des angefochtenen Bescheids vom 6. August 2019 getroffenen Regelungen erweisen sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zudem besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
15aa) Die unter Ziffer 1 bis 5 des angefochtenen Bescheids vom 6. August 2019 getroffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
161) Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019, wonach ab einer Woche nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung den auf der Tenne in Anbindehaltung untergebrachten Rindern – zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres – täglich für mindestens zwei Stunden freier Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren ist, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die vom Antragsteller praktizierte Anbindehaltung verletzt zumindest in dem Fall, dass er den Rindern im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres nicht täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf gewährt, § 2 Nr. 1 TierSchG.
17Vgl. dazu, dass es in den Fällen des § 2 Nr. 1 TierSchG, anders als im Fall des § 2 Nr. 2 TierSchG, keine tatbestandliche Voraussetzung ist, dass Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, etwa Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 15.
18In der Anbindehaltung sind nämlich nahezu alle durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Grundbedürfnisse stark eingeschränkt bzw. viele der zugehörigen Verhaltensweisen nicht ausführbar. Zudem kann es als Folge der Bewegungsarmut zu gehäuften Erkrankungen kommen und können Schmerzen entstehen.
19Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anhang § 2 TierSchG Rn. 17.
20Die vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz im Mai 2007 veröffentlichte „Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung“ sowie die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember 2018 veröffentlichte „Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung“, denen hier als sog. antizipierte Sachverständigengutachten Beachtung im Rahmen der Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen zukommt,
21vgl. dazu, dass und unter welchen Voraussetzungen diesen Tierschutzleitlinien im Rahmen der Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen Beachtung als sog. antizipierte Sachverständigengutachten zukommen kann, etwa Hirt/Maisack/Moritz, § 2 TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 34; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 –, juris, Rn. 6 f.,
22führen aus diesem Grund aus, dass vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden sollten. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, kann die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen sind und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang gewährt wird (so die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung) bzw. saisonal Weidegang während der Vegetationsperiode (im Allgemeinen Mai bis Oktober) oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt wird (so die Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung).
23Vgl. zu den Einzelheiten: Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Seiten 45 ff.; Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, Seiten 40 ff.
24In begründeten Einzelfällen können für auslaufende Rinderhaltungen in beengter Dorflage Ausnahmen zugelassen werden.
25So noch die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Seite 45.
26Diese in der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung aus Mai 2007 noch genannte Ausnahme ist hier bereits deswegen nicht einschlägig, weil sich der Hof des Antragstellers nicht in einer beengten Dorflage befindet und zusätzlich auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rinderhaltung in absehbarer Zeit aufgeben will. Ob diese in der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung aus dem Mai 2007 genannte Ausnahme im Jahr 2019 – mehr als 12 Jahre nach Veröffentlichung der Leitlinie – überhaupt noch angewandt werden kann, kann das Gericht mithin offen lassen. Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019, nach der der Antragsteller den auf der Tenne in Anbindehaltung unterbrachten Rindern im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf zu gewähren hat, stellt sich jedenfalls als rechtmäßig dar.
27Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf können die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht infrage stellen. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sich die Rinder mit verschiedenen Infektionskrankheiten, die in der Region ausgebrochen seien und gegen die keine nebenwirkungsarmen Impfungen zur Verfügung stünden, infizieren könnten, ohne dies substantiiert darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen. Auch die behauptete erhöhte Gefahr durch Wolfsangriffe oder Hunde ist in keinerlei Weise – etwa durch Meldungen über einschlägige Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit – glaubhaft gemacht.
28Die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, den freien Auslauf auch außerhalb des Zeitraums vom 1. Juni bis 30. September oder für mehr als zwei Stunden pro Tag anzuordnen, braucht das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
292) Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019, wonach ab zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung sicherzustellen ist, dass die planbefestigten Stand- und Liegeflächen für die Milchkühe auf der Tenne eine Mindestlänge von 1,65 m aufweisen, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Kurzstände mit weniger als 1,65 m Liegefläche sind weder mit § 2 Nr. 1 TierSchG noch mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV, wonach Haltungseinrichtungen für Nutztiere nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vereinbar. Die Rinder liegen in diesen Fällen meistens mit einem Teil des Hinterschenkels und dem Euter auf dem Gitterrost, und beim Stehen fußt häufig die gleiche Stelle der Klaue auf den Querstäben des Rostes. In der Folge können Eutererkrankungen, Zitzenverletzungen und Druckstellen an den Klauen entstehen. Auch im sog. Kurzstand muss die Liegeflächenlänge daher mindestens 1,65 m betragen. Die Rinder müssen in physiologischer Körperhaltung auch mit den Hinterbeinen auf der Stand- bzw. Liegefläche stehen können.
30Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anhang § 2 TierSchG Rn. 9; Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Seiten 45 ff.; Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, Seiten 40 ff.
31Dass die Stand- bzw. Liegeflächen zum Zeitpunkt der Kontrollen am 19. Juni 2019 sowie am 9. Juli 2019 teilweise die erforderliche Länge von 1,65 m nicht aufwiesen, wird durch die entsprechenden textlichen Vermerke des Antragsgegners (Bl. 167 ff., 199 f. BA) belegt (auch wenn der Antragsgegner, was vorzugswürdig gewesen wäre, keine auf Lichtbildern festgehaltenen Messungen den Verwaltungsvorgängen beigefügt hat). Die anlässlich dieser Kontrollen gefertigten Lichtbildaufnahmen (Bl. 180, 183, 202, 204, 206, 208, 209, 211, 213) zeigen zudem deutlich, dass die Rinder teilweise (mit dem hinteren Teil ihres Körpers) auf dem Gitterrost stehen bzw. liegen (müssen). Im Übrigen muss der Antragsteller auf von ihm geltend gemachte etwaige hygienische Probleme durch Ausscheidungen der Tiere auf den entsprechend verlängerten Liegeflächen erforderlichenfalls durch häufigeres Entmisten und Nachstreuen der Flächen reagieren.
323) Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019, wonach ab einer Woche nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung die mit Gummimatten versehenen Liegeflächen auf der Tenne ausreichend einzustreuen sind, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Anordnung einer „ausreichenden“ Einstreuung dürfte sich noch als hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) darstellen. Eine verhaltensgerechte Unterbringung der Rinder i. S. v. § 2 Nr. 1 TierSchG erfordert zumindest die Verwendung einer Gummimatte mit dünner Einstreuschicht; die Liegefläche muss weichelastisch, wärmegedämmt sowie möglichst sauber und trocken sein.
33Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anhang § 2 TierSchG Rn. 9 f.; Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Seiten 45 ff.; Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, Seiten 40 ff.
34Welches Einstreumaterial der Antragsteller verwendet, ist ihm in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019 nicht vorgegeben worden, so dass sein Einwand, Holzspäne würden bei Kontakt mit Feuchtigkeit extrem scharf, insoweit neben der Sache liegt.
354) Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019, wonach ab acht Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung sicherzustellen ist, dass der Betonspaltenboden im Bullenstall im zweiten Abteil auf der rechten Seite eine Spaltenweite von maximal 3,5 cm für einzelne Spalten aufweist, sofern dort Rinder ab dem 24. Lebensmonat gehalten werden, und, sofern dort Jungrinder ab dem 7. Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat gehalten werden, die Spaltenweite 3,0 cm nicht überschreiten darf, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Bei Spaltenböden dürfen – sofern sie denn verwendet werden – die Spaltenweiten bei Jungrindern maximal 3,0 cm und im Übrigen maximal 3,5 cm betragen, da bei größeren Spaltenweiten aufgrund erhöhter mechanischer Belastung gehäuft Klauenerkrankungen auftreten.
36Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anhang § 2 TierSchG Rn. 19; Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Mai 2007, Seiten 30 ff.; Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, Dezember 2018, Seite 21 f.
37Im vom Antragsgegner gefertigten Vermerk über die am 19. Juni 2019 durchgeführte Kontrolle (Bl. 167 ff. BA) ist festgehalten, dass der Spaltenboden teilweise Spalten mit einer Spaltenweite von mehr als 6 cm aufwies. Auf Bl. 188-191 BA finden sich vom Antragsgegner anlässlich dieser Kontrolle gefertigte Lichtbilder des Spaltenbodens; dabei findet sich auf Bl. 189 oben eine Messung der Weite eines Spaltenbodens mittels eines Kugelschreibers. Da ein Kugelschreiber üblicherweise eine Länge von mehr als 3,5 cm aufweist, dürfte der Antragsteller nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung die maximale Spaltenweite überschritten haben. Im Übrigen trägt der Antragsteller, der auch keinerlei eigene Messungen der Spaltenweite vorgenommen hat, selbst nicht vor, dass er eine Spaltenweite von 3,0 cm bzw. 3,5 cm einhält, sondern behauptet lediglich unsubstantiiert, die Spaltenweite sei „ordnungsgemäß“. Das Gericht erlaubt sich dennoch den Hinweis, dass es aus Gründen der Beweissicherung in einem etwaig folgenden gerichtlichen Verfahren vorzugswürdig ist, wenn der Antragsgegner die Spaltenweite nicht mittels eines Kugelschreibers, sondern mittels eines Maßbandes oder Zollstocks ausmisst.
385) Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019, wonach ab einer Woche nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung die abgesägten Metallrohre im Bullenstall im zweiten Abteil auf der rechten Seite derart zu entfernen sind, dass keine Verletzungsgefahr für die Rinder mehr besteht, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Im vom Antragsgegner gefertigten Vermerk über die am 19. Juni 2019 durchgeführte Kontrolle (Bl. 167 ff. BA) ist festgehalten, dass zwei Längsverbindungsrohre abgesägt worden sind und für die Tiere eine Verletzungsgefahr darstellen. Entsprechende Lichtbilder, die von diesem Kontrolltermin herrühren und die abgesägten Rohre zeigen, hat der Antragsgegner jedoch – soweit ersichtlich – jedenfalls nicht zum Bestandteil des dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgangs gemacht. Gleiches gilt für den sich anschließenden Kontrolltermin vom 9. Juli 2019. Der Antragsteller bestreitet jedoch nicht, dass entsprechende Metallrohre vorhanden sind, sondern räumt dies ausdrücklich ein und behauptet lediglich ohne nähere Substantiierung, diese stellten keine Verletzungsgefahr (mehr) dar. Dass er selbst die Metallrohre derart entfernt hat, dass diese keine Verletzungsgefahr für die Rinder mehr darstellen, trägt der Antragsteller hingegen nicht vor.
39bb) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 6. August 2019. Aufgrund der Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Tiere erscheint es vorliegend nämlich unzumutbar, den Ausgang eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
402. Der Antrag ist ebenfalls in der Sache unbegründet, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2019 gerichtet ist. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Gegen die Höhe der angedrohten Beträge bestehen vor dem rechtlichen Hintergrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, wonach bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist, keine Bedenken.
41II. Der Antrag ist hingegen bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2019 gerichtet ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht gewahrt, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dass insofern einer der Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42Der Antrag wäre im Übrigen insoweit auch unbegründet, da eine Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
43B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 2.537,50 Euro entspricht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens der Hälfte (hinsichtlich des Streitwertes der Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 5 des Bescheids vom 6. August 2019) bzw. einem Viertel (hinsichtlich des Streitwertes der Gebührenfestsetzung) des in der Hauptsache anzunehmenden Werts (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –). Das Gericht ist für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert i. H. v. insgesamt 5.150,- Euro ausgegangen (5.000 Euro für die Grundverfügungen in Ziffern 1 bis 5 des Bescheids vom 6. August 2019, vgl. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs, und 150,- Euro für die Gebührenfestsetzung).