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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.9.2016 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2014 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 15.9.2017 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin wegen der für die Beigeladene zu 3) vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit als Content Managerin im Bereich Community Management Social Media nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten aus dem gesamten Verfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Beigeladene zu 3) ausgeübten Tätigkeit als "Content Managerin" im Bereich Community Management und Social Media.
3Die am 00.00.1979 geborene Klägerin verfügt über einen Abschluss in den Studiengängen "BWL/Business-Administration" mit den Schwerpunkten Medien- und Kommunikationsmanagement, Marketing sowie Personal- und Organisationsmanagement. Im Jahr 2010 nahm sie, nachdem sie zuvor in Beschäftigungsverhältnissen gestanden hatte, eine freiberufliche Erwerbstätigkeit auf. Nach den Angaben auf ihrer Homepage (www.xxx.de) umfassen ihre Dienstleistungsangebote Maßnahmen zur strategischen Entwicklung von Social Media-Auftritten, zum Aufbau neuer Communities sowie die Begleitung bei der Optimierung bestehender Social Media Präsenzen. Hierbei unterstützt sie ihre Auftraggeber bei der Auswahl der richtigen Kommunikationskanäle, berät sie bei der zielgruppengerechten Ansprache ihrer Kunden und dem Aufbau der Präsenzen auf den unternehmenseigenen Plattformen sowie im Social Web. Die Klägerin verfügt über ein Partnernetzwerk mit Experten aus den Bereichen IT und Grafik und wirbt damit, für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig zu sein.
4Mit Bescheid vom 13.9.2010 bewilligte die Beigeladene zu 1) ihr einen Gründungszuschuss (§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] i.d.F. vom 15.7.2009) für den Bewilligungszeitraum vom 8.9.2010 bis zum 7.6.2011.
5Bei der im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) L unter der Reg.-Nr. HRB 000 eingetragenen Beigeladenen zu 3) handelt es sich um eine kommerzielle Tochtergesellschaft des X (X). Zu ihrem Unternehmensgegenstand gehörten im Streitzeitraum die Werbung im Fernsehen und Rundfunk, insbesondere die Beschaffung und Ausführung von Aufträgen für Werbesendungen im Fernsehen und Hörfunk, die Herstellung, der Erwerb, die Verwertung und die Veräußerung von Fernseh- und Hörfunksendungen und Programmen für Rundfunkzwecke. Weiterer Gesellschaftszweck war der Erwerb und die Auswertung von sog. Merchandising- und Urheberrechten, insbesondere der Handel mit und die Vergabe von lizenzfähigen Rechten an Titeln und Figuren vorwiegend von Fernsehproduktionen sowie der Verkauf und Vertrieb dieser Lizenzprodukte, der Betrieb eines Musikverlages, eines Tonträger- und Bildtonträgergeschäftes sowie der An- und Verkauf entsprechender Lizenzen und Verwertungsrechte von Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
6Unter dem 30.1.2013 bot die Klägerin der Beigeladenen zu 3) Dienstleistungen im Bereich des Social Media Managements an. Das schriftliche Angebot enthielt auszugsweise folgenden Inhalt:
7"( ...) für die X Mediagroup biete ich Ihnen die folgenden Leistungen an:
8Social Media und Community Management
9- Definition und Umsetzung einer Social Media Strategie - Aufbau von YouTube Channels (inkl. Beschreibung, Cross Verlinkungen, Playlists) - Anlegen von Facebook Fanpages - Monitoring der relevanten Channel und Pages - Vernetzung der Social Media Plattformen - Zielgruppenspezifische Ansprache - Interaktion mit den Usern, sowohl per Mail-Support als auch über Kommentarfunktion direkt auf den jeweiligen Plattformen - Identifikation, Koordination und Information von Meinungsführern und Influencer (YouTube, Communities, Blogs) - Beratung bei Streitigkeiten, Flashmobs und Problemen auf den einzelnen Plattformen - Betreuung ehrenamtlicher Userbetreuer - Abwicklung von Community-Events z.B. Gewinnspiele
10Marketing
11- Reichweitenerhöhung und Erhöhung der Userbindung - Konzeptionierung und Umsetzung von Cross Promotion und anderen Marketingmaßnahmen - SEO Maßnahmen (Identifizierung relevanter Keywords, Vergabe von Metatags) - Steigerung der Marken-Wahrnehmung
12Online-Redaktion
13- Erstellung redaktioneller Artikel und Teaser - Contentpflege - Erstellung von Redaktionsplänen (YouTube, Facebook und andere Plattformen) - Definition von Communityregeln - Erstellung von FAQ, Netiquette und Mailvorlagen für den Support - Unterstützung bei der Bild-/Teaserauswahl
14Projektmanagement
15- Marktbeobachtung und Konkurrenzanalyse - Reporting - Koordination und Kontakt zu internen und externen Redaktionen und Partnern (Deutschland und UK) - Konzeptionierung und Implementierung neuer Funktionen und User-Tools - Optimierung und Weiterentwicklung bestehender Tools - Usability-Testing (Online, Mobil und in App) - Bug-Fixing
16Zu Grunde gelegt wird ein Stundensatz von 35-40 EUR. Der genaue Stundensatz muss abhängig von den genauen Tätigkeitsgebieten und dem Auftragsvolumen abgestimmt werden. Ein Arbeitstag bezieht sich auf 8 Stunden. Bei nicht vollgeleisteten acht Stunden werden diese anteilig vergütet.
17Die Projekttätigkeit kann sowohl vor Ort in den Büros der X GmbH als auch im Home Office geleistet werden.
18Für den Monat März biete ich Ihnen ein Auftragsvolumen von 8 Tagen à 300 EUR an."
19Am 4.3.2013 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 3) am 4.3.2013 einen "Honorarvertrag" (HV). Dieser sah ein "Tageshonorar für den Leistungszeitraum vom 1.3.2013 bis 31.3.2013 gemäß Angebot vom 30.01.2013" in Höhe von 300,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer von 57,00 EUR vor. Dieses Honorar beinhaltete sämtliche Fahrt- und Reisekosten sowie etwaige Spesen. Auf den weiteren Inhalt des HV einschließlich der von der Klägerin als verbindlich anerkannten Vertragsbedingungen "Honorarbedingungen für Mitwirkende" wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
20Auf Basis dieser Vereinbarung erbrachte die Klägerin im März 2013 für die Beigeladene zu 3) Dienstleistungen in folgendem Umfang:
21(Im Original: Tabelle)
22Für die im März 2013 erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin vereinbarungsgemäß acht Tagessätze à 300,00 EUR ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.3.2013 nebst Anlage Bezug genommen.
23Nachdem sich die Klägerin und die Beigeladene zu 3) mündlich verständigt hatten, die Zusammenarbeit nach Maßgabe dieser Vereinbarungen im Monat April 2013 fortzuführen, erbrachte die Klägerin erneut Beratungsleistungen in folgendem Umfang:
24(Im Original: Tabelle)
25Für diesen Monat rechnete die Klägerin mit Rechnung vom 30.4.2013, auf deren Inhalt nebst Anlage verwiesen wird, neun Tagessätze à 300,00 EUR ab.
26Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit ab dem 1.5.2013 unterzeichneten die Klägerin als "Auftragnehmerin" und die Beigeladene zu 3) als "Auftraggeberin" am 17.4.2013 bzw. 29.4.2013 eine "Rahmenvereinbarung" mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
27"§ 1 Gegenstand des Vertrages
281. Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer jeweils Einzelaufträge im Sinne des Werksvertragsrechtes (§§ 631 ff. BGB) für die Tätigkeit als Content Managerin im Bereich Community Management Social Media.
292. Dieser Vertrag enthält die Rahmendaten der Zusammenarbeit. Eine Verpflichtung entsteht erst mit der Beauftragung im Einzelfall.
303. In der Auftragserteilung werden der einzelne Leistungsumfang und der Zeitpunkt der Leistungserbringung näher bestimmt. Die Art der Leistung und die maßgeblichen Vergütungssätze sind in diesem Rahmenvertrag geregelt.
314. Dieser Vertrag begründet keinen Anspruch auf eine Mindestzahl konkreter Aufträge.
32§ 2 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
331. Dieser Vertrag beginnt am 01.05.2013 und endet am 31.12.2013.
342. Der Auftragnehmer kann den Vertrag im Übrigen nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
353. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern der Auftragnehmer nicht eine erhöhte Ersparnis nachweist. Für noch nicht erbrachte Leistungen erhält der Auftragnehmer Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.
364. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen, soweit sie von der Auftraggeberin bewertet werden können, zu vergüten und die für diese nachweisbar hierbei entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin bleibt unberührt.
37§ 3 Grundlagen des Vertrages
38Die Grundlagen dieses Rahmenvertrages und deren Reihenfolge sind:
39a) dieser Vertrag b) Honorarbedingungen für Urheber der X mediagroup (Anlage 1) c) die Bestimmungen des BGB d) freiwillige Selbstauskunft (Anlage 2) e) Bescheinigung des Finanzamtes (Anlage 3) f) Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers über die selbstständige Tätigkeit hinsichtlich dieses Vertrages.
40Die vorerwähnten Anlagen werden Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragspartner unterwerfen sich diesen Vertragsgrundlagen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge, Arbeiten und Leistungen, die sich auf die Tätigkeit als Content Managerin im Bereich Community Management Social Media beziehen.
41§ 4 Auftragsdurchführung
42Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Absprache mit der Auftraggeberin berechtigt, zur Durchführung seines Auftrages Leistungen an Subunternehmer zu übertragen.
43§ 5 Haftung
44Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
45§ 6 Abnahme
46Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie die Auftraggeberin binnen 12 Werktage durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
47Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In der Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
48Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und spätestens mit vorbehaltsloser Zahlung durch den Auftragnehmer.
49§ 7 Gewährleistung
50Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
51§ 8 Geheimhaltung
52( ...)
53§ 9 Vergütung
541. Mit dem nach dieser vertraglichen Vereinbarung gezahlten Honorar sind alle Ansprüche des Auftragnehmers erfüllt. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
552. Der Auftragnehmer erhält ein Honorar von netto 300,- EUR pro Tag zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Über die aufgewandten Stunden bzw. Manntage erstellt der Auftragnehmer eine Aufstellung, die als Grundlage für die Erstattung des Honorars dient. Die Endabrechnung erfolgt nach erfüllter Leistung.
563. Bis zur endgültigen Vorlage der Anlagen gemäß § 3 lit. e) und f) dieser Rahmenvereinbarung erhält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin abweichend von § 9 Abs. 2 eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages. Die Begleichung des Restbetrages erfolgt, sobald die o.g. Anlagen vollständig vorliegen.
57§ 10 Schlussbestimmungen
581. ( ...)
592. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung freigestellt werden.
603. Beide Seiten verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Bei Streitigkeiten über die Pflichten aus diesem Vertrag soll zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.
614. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche gültigen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag herausstellen können.
62( ...)"
63Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rahmenvereinbarung (RahmenV) nebst seiner Anlage 1 ("Honorarbedingungen für Urheber" [HonB]) und seiner Anlage 2 ("Selbstauskunft für freie Mitarbeiter") Bezug genommen.
64Auf dieser vertraglichen Grundlage erbrachte die Klägerin in dem Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 Leistungen als Content Managerin für die Beigeladene zu 3) in folgendem Umfang:
65(Im Original: Tabelle)
66Am 17.6.2013 beantragte die Beigeladene zu 3) bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Feststellung, dass das vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 bestehende Auftragsverhältnis mit der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht begründe.
67Die Klägerin, die sich diesem Feststellungsbegehren anschloss, erläuterte, sie sei lediglich an Vorgaben bzgl. des Aufbaus und der Durchführung der Userkommunikation über Kanäle im Bereich sozialer Medien gebunden. Verbindliche Festlegungen zur zeitlichen und örtlichen Gestaltung der Dienstleistungen seien indes nicht vereinbart worden. Sie erbringe die Tätigkeit zwar teilweise in Büroräumen der Beigeladenen zu 3), da für verschiedene Prozesse gemeinsame Meetings erforderlich seien. Einen Teil der Tätigkeit leiste sie - nach eigenem Ermessen - in ihrem Homeoffice. Zur Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Teamarbeit sei sie vertraglich nicht verpflichtet. Ebenso wenig werde sie in eine Dienstplanung eingebunden oder zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen verpflichtet. Abgesehen von eigenen Arbeitsmitteln setze sie kein eigenes Kapital ein.
68Nach vorheriger Anhörung (Schreiben v. 9.9.2013) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2013 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als "Content Managerin" im Bereich Community Management Social Media bei der Beigeladenen zu 3) seit dem 4.3.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, in dem eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 4.3.2013 bestehe.
69Zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - die Vorgabe einzuhaltender Wochenarbeitszeiten. Darüber hinaus werde die Klägerin überwiegend in den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 3) tätig und nutze vorwiegend die dort bereitgestellten Arbeitsmittel. Die Tätigkeit sei der Abteilung "Neue Medien" sowie den Projektleitern und -managern der Beigeladenen zu 3) unterstellt. Die Klägerin wirke mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers zusammen und habe bei der Ausübung der Tätigkeit einen Schreibguide zu beachten. Für eine Statuszuordnung zugunsten eines Beschäftigungsverhältnisses spreche auch die Teilnahme an Projektmeetings, innerhalb derer der Klägerin mündliche Einzelaufträge erteilt worden seien. Schließlich werde sie persönlich und ohne Einsatz eigener Arbeitskräfte tätig. Das Letztentscheidungsrecht über die entwickelten Konzepte und die Redaktionspläne liege bei der Projektleitung der Beigeladenen zu 3). Überdies werde die Arbeitszeit der Klägerin minutengenau erfasst und mit Arbeitskommentaren dokumentiert. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen lediglich der fehlende Abschluss einer Ausschließlichkeitsvereinbarung sowie die der Klägerin eingeräumte Befugnis, Aufträge abzulehnen. In der Gesamtabwägung überwögen indes die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 15.10.2013 wird Bezug genommen.
70Gegen diese Feststellungen erhob die Klägerin zunächst per Mail vom 29.10.2013 und anschließend mit bei der Beklagten am 18.11.2013 eingegangenem, von der Klägerin nicht handschriftlich unterzeichnetem Schriftstück "Einspruch". Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und meinte, dass die Würdigung der Beklagten nicht den tatsächlichen Arbeits- und Projektgegebenheiten entspreche. Sie sei weder einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 3) hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeit unterworfen noch in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Anders als in dem angefochtenen Bescheid angenommen, unterliege sie keiner minutengenauen Zeiterfassung. Soweit sie die aufgewendeten Zeiten dokumentiere, diene dies der Nachweisführung im Rahmen der Rechnungslegung. Ein Zusammenwirken mit Mitarbeitern ihrer Auftragsgeberin sei - wie bei jedweder Tätigkeit - notwendig, da ohne die erforderlichen Informationen ein Projekt nicht zustande kommen könne. Weisungsbefugnisse der Beigeladenen zu 3) in inhaltlicher Hinsicht seien nicht gegeben. Sämtliche Projekte seien mit ihr vertraglich abgestimmt, ohne dass ihre Auftraggeberin berechtigt sei, ihr neue Projekte zu erteilen oder den Aufgabenbereich einseitig zu verändern. Auch seien die Projektmeetings kein elementarer Bestandteil der Kooperation. Dies zeige sich an der geringen Teilnahmefrequenz und dem Umstand, dass ihre Teilnahme nicht verpflichtend sei.
71Die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit werde zudem durch die vereinbarten Kündigungsregelungen unterstrichen, aufgrund derer die Kooperation mit der Beigeladenen zu 3) jederzeit enden könne und sie in diesem Fall gehalten sei, neue Projektaufträge zu generieren. Ausdruck ihrer unternehmerischen Tätigkeit sei zudem, dass sie selbstständig neue Kunden und Projekte akquirieren müsse, ihre Buchhaltung selbst organisiere, mit eigenen Visitenkarten auf dem Markt auftrete und für ihre persönliche Fort- und Weiterbildung verantwortlich sei. Schließlich sei im "Online-/Mobilebereich" notwendig, dass die Soft- und Hardware stets auf dem aktuellen Stand sei, was beachtliche Investitionsaufwendungen erfordere.
72Mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
73Mit der am 12.3.2014 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Unter weiterer Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen hat sie zur Begründung vorgetragen, die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) mache nicht einmal die Hälfte ihrer Gesamteinkünfte aus. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen überdies die Rechnungslegung gemäß § 9 Abs. 2 RahmenV, ihre fehlende Verpflichtung, die Tätigkeit höchstpersönlich auszuführen (§ 4 RahmenV), die unterbliebene Vereinbarung einer Überstundenvergütung, die fehlenden Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. Darüber hinaus dokumentiere auch ihre Einverständniserklärung gemäß Ziff. 14 HonB, dass sie von einer Vertragserfüllung im Wege einer freien Mitarbeiterschaft ausgegangen sei.
74Während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beigeladene zu 3) die Klägerin rahmenvertraglich zur Erbringung von Dienstleistungen als "Social Media Consultant" im Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.7.2014 beauftragt (Rahmenvertrag v. 27.6.2014). Die für dieses Auftragsverhältnis am 17.7.2014 beantragte Statusfeststellung hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid v. 2.12.2014). Der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin sei bereits mit Bescheid vom 15.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2014 beantwortet worden.
75Die Klägerin hat beantragt,
76den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2014 und den Bescheid vom 2.12.2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) seit dem 4.3.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
77Die Beklagte hat beantragt,
78die Klage abzuweisen.
79Sie hat die getroffenen Feststellungen verteidigt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung komme es nicht auf die Summe selbstständig ausgeübter Tätigkeiten an, die im Fall eines Überwiegens auch die Selbstständigkeit aller übrigen andersgearteten Dienstleistungen nach sich zögen. Vielmehr sei grundsätzlich jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und daraufhin zu untersuchen, ob unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung überwögen.
80Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 3) ist im Vortrag der Klägerin beigetreten.
81Das SG hat eine tabellarische Aufstellung zum wirtschaftlichen und zeitlichen Verhältnis der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 3) zu anderen Auftragsbeziehungen beigezogen. Auf den Inhalt dieser Aufstellung wird Bezug genommen.
82Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin sowie den Leiter des Teams "Digitale Produkte, Programmverwertung" der Beigeladenen zu 3), Herrn U, sowie den Personalleiter der Beigeladenen zu 3), Herrn I, zur Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
83Mit Urteil vom 20.9.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
84Gegen das ihr am 26.9.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.2016 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Zur Begründung vertieft sie den bisherigen Sachvortrag. Sie habe Umfang, Zeit und Ort der Tätigkeit vollkommen selbst bestimmen dürfen, zumal sie ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) in Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Auftragsbeziehungen habe in Einklang bringen müssen. Soweit sie zwar teilweise im Unternehmen der Beigeladenen zu 3 tätig geworden sei und dort - insbesondere aus Sicherheits- und Datenschutzgründen - vorhandenes Equipment genutzt habe, begründe dieser Umstand noch keine Eingliederung in betriebliche Abläufe ihrer Auftraggeberin (Verweis auf BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R). Überdies sei es für das Vorliegen eines freien Mitarbeiterverhältnisses unschädlich, wenn gewisse Eckpunkte in Bezug auf Einsatzzeiten, Termine und Fristen definiert würden. Andernfalls könne ein reibungsloser Ablauf nicht gewährleistet werden.
85Auch sei ein gewisses Maß an Abstimmungen zwischen ihr und der Beigeladenen zu 3) mit der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit durchaus vereinbar. So habe auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Vertragsklausel für mit einer selbstständigen Tätigkeit vereinbar erachtet, kraft derer ein Dienstnehmer allgemein verpflichtet gewesen sei, sich an die ihm erteilten Weisungen zu halten (Verweis auf BAG, Urteil v. 15.12.1999, 5 AZR 770/98, NZA 2000, 481).
86Schließlich sei auch ein fachliches Weisungsrecht weder vertraglich vereinbart worden, noch sei solches aus den tatsächlichen Umständen der übernommenen Tätigkeit erwachsen. Ohnehin sei bei der Statusbeurteilung zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit auf Grundlage des von ihr definierten Angebots basiert habe, in dem sie sowohl Inhalt, Umfang, Honorar sowie die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung vorgegeben habe. So sei etwa vereinbart worden, dass die Tätigkeit auch im "Home-Office" erfolgen könne. Sie habe darüber hinaus keine Anwesenheitspflicht getroffen und sei nicht verpflichtet gewesen, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit zu melden.
87Die Klägerin beantragt,
88das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.9.2016 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2014 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.9.2017 festzustellen, dass die Klägerin wegen der für die Beigeladene zu 3) vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit als Content Managerin im Bereich Community Management Social Media nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
89Die Beklagte beantragt,
90die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.9.2016 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15.9.2017 abzuweisen.
91Sie verteidigt das angefochtene Urteil sowie die am 15.9.2017 getroffenen Feststellungen.
92Am 15.9.2017 hat der Senat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und die Klägerin sowie die Beigeladene zu 3) zur Ausgestaltung der Tätigkeit befragt. In diesem Termin hat sich die Beklagte im Wege eines von der Klägerin angenommenen Teilvergleichs bereit erklärt, über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin aufgrund der ab dem 1.7.2014 bestehenden Auftragsbeziehung rechtsmittelfähig zu entscheiden. Zudem hat die Beklagte den Bescheid vom 15.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2014 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin in der für die Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe und für die Zweige der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit festgestellt. Wegen des weiteren Ergebnisses des Termins wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.9.2017 Bezug genommen.
93Der Senat hat überdies einen die Klägerin betreffenden Versicherungsverlauf sowie die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes (FA) L betreffend die Jahre 2013 und 2014 beigezogen. Außerdem hat der Senat von der Beigeladenen zu 3) Redaktionspläne, Marketingstrategien und inhaltliche Konkretisierungen bzw. Vorgaben bezogen auf die von der Klägerin bearbeiteten Projekte beigezogen. Schließlich hat der Senat Protokolle betreffend die Arbeitsmeetings zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, aus denen sich eine zeitliche Strukturierung und eine inhaltliche Ausgestaltung der Projekte ergeben, an deren Umsetzung die Klägerin beteiligt gewesen ist. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
94Mit "Teilanerkenntnis" vom 1.12.2017 hat die Beklagte in Aussicht gestellt, den am 15.9.2017 mündlich bekanntgegeben Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Klägerin in der für die Beigeladene zu 3) am 4.3., 7.3., 12.3. bis 13.3., 19.3., 21.3., 27.3. bis 28.3., 2.4. bis 3.4., 9.4., 12.4., 16.4. bis 17.4., 23.4. bis 24.4., 30.4., 10.5., 14.5., 17.5., 22.5., 28.5. bis 29.5., 4.6. bis 5.6., 11.6., 14.6., 20.6. bis 21.6., 25.6., 27.6., 2.7. bis 3.7., 5.7., 8.7., 10.7., 14.7., 16.7. bis 17.7., 22.7. bis 24.7., 27.7. bis 31.7., 4.8., 6.8. bis 7.8., 9.8., 12.8., 14.8. bis 16.8., 20.8. bis 21.8., 25.8. bis 28.8., 30.8. bis 31.8., 3.9. bis 4.9., 10.9. bis 11.9., 17.9. bis 20.9., 22.9. bis 25.9., 28.9. bis 30.9., 1.10. bis 6.10., 8.10. bis 10.10., 12.10., 12.11. bis 13.11., 15.11., 19.11. bis 22.11., 26.11. bis 29.11., 1.12. bis 6.12., 8.12. bis 11.12., 13.12. bis 14.12., 16.12. bis 18.12., 20.12. bis 24.12., 26.12. bis 29.12. und 30.12.2016 ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung habe Versicherungsfreiheit bestanden. Die Klägerin hat dieses "Teilanerkenntnis" nicht angenommen (Erklärung v. 22.2.2018).
95Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.6.2016, zu dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) nicht erschienen sind, hat der Senat zu den Einzelheiten des streitigen Auftragsverhältnisses weitere ergänzende Feststellungen durch Befragung der Klägerin und des Terminvertreters der Beigeladenen zu 3) getroffen sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H, Leiterin des Teams der Beigeladenen zu 3) "Sales and Direct Publishing". Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
96Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
97Entscheidungsgründe:
98Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er sie in den ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit und die Folgen des Ausbleibens hingewiesen hat.
99I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2014 sowie des nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 15.9.2017, mit denen die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin in der für die Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Hinsichtlich des Bescheides vom 15.9.2017 entscheidet der Senat auf Klage (BSGE 18, 231, 234; BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 61/09 R, SozR 4-5050 § 22 Nr. 10).
100Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.12.2017 die Bereitschaft bekundet hat, im Wege eines "Teilanerkenntnisses" den Bescheid vom 15.9.2017 erneut zugunsten der Feststellung der Versicherungspflicht an den tatsächlichen Arbeitstagen der Klägerin zu ändern, ist ein Verwaltungsakt, der nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden wäre, nicht bekanntgegeben worden. Eine wirksame Abänderung des Bescheides vom 15.9.2017 ist demnach nicht erfolgt.
101Schließlich ist die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin aufgrund der in dem Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 für die Beigeladene zu 3) ausgeübten Tätigkeit als Social Media Consultant (Rahmenvertrag v. 27.6.2014) der gerichtlichen Entscheidung entzogen, nachdem sich die Beklagte im Wege eines von der Klägerin angenommenen Teilvergleichs vom 15.9.2017 verpflichtet hat, insoweit eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen.
102II. Die am 24.10.2016 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 26.9.2016 zugestellte Urteil des SG Köln vom 20.9.2016 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1; 64 Abs. 1, Abs. 2; 63 SGG).
103III. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln ist auch begründet. Die für das Rechtsschutzbegehren (vgl. §§ 153 Abs. 1, 123 SGG) statthafte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) hat Erfolg.
1041. Die am 12.3.2014 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2014 eingelegte Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG). Ihr ist auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren vorausgegangen; insbesondere war der am 18.11.2013 eingelegte Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.10.2013 nicht verfristet (§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 83, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dem stand nicht entgegen, dass das innerhalb der Frist bei der Beklagten eingegangene Widerspruchsschreiben keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin trug. Aus dem Gesamtzusammenhang ergab sich ohne weiteres, dass die Erklärung von der Klägerin rührte und mit ihrem Willen an die Beklagte gelangte. Hierfür sprach nicht zuletzt die an die Beklagte gerichtete Mail der Klägerin vom 28.10.2013, in der diese bereits - wenngleich aufgrund der Übermittlungsform als einfache Mail nicht formgerecht - "Einspruch" gegen den Bescheid vom 15.10.2013 eingelegt und angekündigt hatte, nach Rückkehr aus dem Urlaub die Einwände gegen die getroffene Statusentscheidung zu begründen. Zweifel an der Urheberschaft und dem Verkehrswillen sind damit nicht begründet (vgl. hierzu auch Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 90 Rdnr. 5a m.w.N. [zur Klageschrift]).
1052. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 15.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2014 beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 15.9.2017, soweit mit diesem in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung noch wirksamen Fassung festgestellt wurde, dass die Klägerin in dem streitigen Auftragsverhältnis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
106Die Klägerin kann die gerichtliche Feststellung beanspruchen, in der streitigen Auftragsbeziehung als Content Managerin der Beigeladenen zu 3) im Bereich Community Management Social Media vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen zu haben.
107a) Rechtsgrundlage der getroffenen Feststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
108b) Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig.
109aa) Der Statusfeststellung der Beklagten lag (auch) für den Zeitraum vom 4.3.2013 bis zum 30.4.2013 der nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV erforderliche Feststellungsantrag zugrunde (vgl. zu dem Antragsrecht im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahrens Pietrek, in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 30 ff.). Die Formularantragstellung bezog sich zwar ursprünglich nur auf den Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013. Allerdings hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht, dass sie eine Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bereits ab dem 4.3.2013 begehrt. Sie hat etwa mit Schreiben vom 9.7.2013 erklärt, dass sie die Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) bereits im März 2013 aufgenommen habe. Dementsprechend hat auch die Beigeladene zu 3) als Anlage zum Schreiben vom 11.7.2013 die Rechnungen der Klägerin für die Tätigkeiten in den Monaten März und April 2013 zur Akte gereicht. Mit diesen Erklärungen ist der für die Statusentscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV erforderliche Antrag nachträglich gestellt bzw. wirksam auf den Zeitraum vom 4.2.2013 bis zum 31.12.2013 erweitert worden.
110§ 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine nachträgliche Antragstellung nicht ausschließen will (Senat, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 850/14, juris [zur Nachholung des Antrags nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV im gerichtlichen Verfahren]; Schneider-Danwitz, in Schlegel/Voelzke [Hrsg.], jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 42).
111bb) Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin im Rahmen der - hier begehrten - optionalen Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 17.6.2013, ein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 3) mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten Sperrwirkung nicht eingeleitet (vgl. zur Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h Abs. 2 SGB IV sowie des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris, Rdnr. 27 m.w.N.).
112cc) Die erforderliche Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X) der Klägerin und der Beigeladenen zu 3) ist mit Schreiben vom 9.9.2013 erfolgt.
113c) Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin in ihrer für die Beigeladenen zu 3) ausgeübten Tätigkeit vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Nach dem Gesamtergebnis der gerichtlichen Ermittlungen ist festzustellen, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung auch in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig war.
114Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen auch im Streitzeitraum Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
115Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil die Klägerin vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 nicht bei der Beigeladenen zu 3) gegen Entgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt war.
116aa) Bindende Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung liegen nicht vor.
117Ungeachtet der Tatsache, dass der Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 13.9.2010 über die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. für den Zeitraum vom 8.9.2010 bis zum 7.6.2011 bei Beginn der zu würdigenden Auftragsbeziehung seine Regelungswirkung bereits kraft Zeitablaufs (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) verloren hatte, trifft dieser Verwaltungsakt keine regelnde Feststellung zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers in einer konkreten Auftragsbeziehung (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12).
118bb) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
119Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
120Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr.29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
121cc) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist demnach das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den wirksam getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. wie es sich - sofern entsprechende Abreden nicht festgestellt werden konnten - aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.
122(1) Maßgebliche Vertragsgrundlage der von der Klägerin im Monat März 2013 erbrachten Dienstleistungen war der schriftliche HV vom 4.3.2013, der einen "Leistungszeitraum vom 1.3.2013 bis zum 31.3.2013 gemäß Angebot vom 30.1.2013" und ein Tageshonorar in Höhe von 300,00 EUR vorsah, welches sämtliche Fahrtkosten, Reisekosten und Spesen der Klägerin beinhaltete.
123Das dem HV vorausgegangene und von der Beigeladene zu 3) angenommene "Angebot" der Klägerin vom 30.1.2013 beinhaltete Dienstleistungen im Bereich Social Media Management, Online-Redaktion und Projektmanagement. Inhaltlich umfassten die angebotenen Leistungen die Definition und Umsetzung einer Social Media Strategie, den Aufbau von YouTube Channels, das Anlegen von Facebook Fanpages, das Monitoring der relevanten Channel und Pages, die Vernetzung der Plattformen der sozialen Medien, eine zielgruppenspezifische Ansprache, die Interaktion mit den Usern, sowohl per Mail-Support als auch über die Kommentarfunktion direkt auf der jeweiligen Plattform, die Identifikation, Koordination und Information von Meinungsführern und Influencer, die Beratung bei Streitigkeiten, Flashmobs und bei Problemen auf den einzelnen Plattformen, die Betreuung ehrenamtlicher Userbetreuer sowie die Abwicklung von Community-Events.
124Im Bereich des Marketings umfasste der vertragliche Leistungsrahmen der Klägerin Maßnahmen zur Reichweitenerhöhung und zur Erhöhung der Userbindung, die Konzeptionierung und Umsetzung von Cross Promotion und anderen Marketingmaßnahmen, "SEO Maßnahmen" sowie Maßnahmen zur Steigerung der Marken-Wahrnehmung an. Im Bereich der Online-Redaktion betraf das von der Beigeladenen zu 3) angenommene Angebot der Klägerin die Erstellung redaktioneller Artikel und Teaser, die Contentpflege, die Erstellung von Redaktionsplänen sowie die Definition von Communityregeln. Zudem beinhaltete das Angebot vom 30.1.2013 die Erstellung von FAQ, Netiquette und Mailvorlagen für den Support sowie die Unterstützung bei der Bild- und Teaserauswahl. Im Bereich des Projektmanagements umfasste das Leistungspaket der Klägerin eine Marktbeobachtung und Konkurrenzanalyse, ein Reporting sowie die Koordination und die Sicherstellung des Kontakts zu internen und externen Redaktionen und Partnern, die Konzeptionierung und Implementierung neuer Funktionen und User-Tools, die Optimierung und Weiterentwicklung bestehender Tools, das Usability-Testing und die Ausbesserung von Programmdefiziten (Bugfixing).
125Zum Ort der Leistungserbringung kamen die Vertragsparteien überein, dass die Projekttätigkeit sowohl in den Büros der Beigeladenen zu 3), als auch im Home Office der Klägerin geleistet werden konnte.
126Hinsichtlich des Honorars verständigten sich die Klägerin und die Beigeladene zu 3) auf einen Tagessatz von 300,00 EUR, der unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 35,00 bis 40,00 EUR auf der Basis eines achtstündigen Arbeitstages kalkuliert wurde. Diese Vereinbarung ist ausweislich der Rechnung vom 31.3.2013 nebst Anlage vereinbarungsgemäß umgesetzt worden. Auch die Befragung der Zeugin H im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat keine substanziell relevanten und wirksamen Abweichungen dieser schriftlichen Vereinbarung erkennen lassen.
127(2) Für die von der Klägerin im April 2013 erbrachten Dienstleistungen ist nach den gerichtlichen Feststellungen zwar kein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen worden; allerdings entsprach die Tätigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum den vertraglichen Konditionen, wie diese für den Monat März 2013 schriftlich vereinbart worden sind. Der Senat geht daher davon aus, dass die zunächst bis zum 31.3.2013 befristete honorarvertragliche Abrede mündlich bis zum 30.4.2013 verlängert worden ist. Für diese Beurteilung spricht, dass weder ersichtlich ist, noch von den Beteiligten behauptet wurde, dass der Tätigkeit im April 2013 ein inhaltlich verändertes, ggf. auch mündlich modifiziertes, Angebot zugrunde lag. Zudem hat die Klägerin der Beigeladenen zu 3) unter dem 30.4.2013 - insoweit deckungsgleich mit der Abrechnung vom 31.3.2013 für den Monat März 2013 - Tätigkeiten im Bereich Social Media und Community Management in Rechnung gestellt und für diese einen Tagessatz in Höhe von jeweils 300,00 EUR abgerechnet. Auch in inhaltlicher Hinsicht folgt aus den der Rechnung als Anlage beigefügten "Stundenzetteln", dass die Klägerin im Wesentlichen solche Aufgaben übernommen hat, mit denen sie bereits im Monat März 2013 betraut war.
128(3) Grundlage der Vertragsbeziehung vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 war der RahmenV vom 17.4./29.4.2013. Nach § 1 Abs. 1 RahmenV hat die Beigeladene zu 3) der Klägerin "jeweils Einzelaufträge im Sinne des Werkvertragsrechts ( ) für die Tätigkeit als Content-Managerin im Bereich Community Management Social Media" übertragen. Nach § 1 Abs. 2 RahmenV enthielt die Vereinbarung die Rahmendaten der Zusammenarbeit. Eine Verpflichtung entstand erst mit der Beauftragung im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RahmenV). In dieser Auftragserteilung sollten sodann die einzelnen Leistungsumfänge und der Zeitpunkt der Leistungserbringung näher bestimmt werden. Die Art der Leistung und die maßgeblichen Vergütungssätze fanden ihre Grundlage in den rahmenvertraglichen Vereinbarungen. Nach § 1 Abs. 4 RahmenV bestand kein Anspruch auf eine Mindestanzahl konkreter Aufträge.
129(4) Die Klägerin ist auf diesen vertraglichen Grundlagen im Rahmen von zwei zeitlich unmittelbar aneinander anknüpfenden Dauerschuldverhältnissen für die Beigeladene zu 3) tätig geworden (vgl. zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; B 12; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris).
130Von einem zeitlich befristeten Dauerschuldverhältnis ist nicht lediglich für den Zeitraum vom 4.3.2013 bis zum 30.4.2013 auszugehen, sondern trotz der formalen Bezeichnung der insoweit maßgeblichen Übereinkunft als "Rahmenvertrag" auch hinsichtlich der im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit. Auch hinsichtlich dieses Zeitraums hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses tätig geworden ist. Dass die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen auf Basis jeweils gesondert zu beurteilender Einzelaufträge, etwa auf projektgebundenen vertraglichen Grundlagen (hierzu etwa BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R) oder im Wege individuell vereinbarter Einsätze (etwa BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 [Rackjobber II]) tätig wurde, konnte der Senat nicht feststellen.
131So hat auch die Befragung des Terminvertreters der Beigeladenen zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Beauftragung der Klägerin deshalb erfolgte, weil diese über spezielle Kompetenzen verfügt, die im Haus der Beigeladenen zu 3) nicht in dem erforderlichen Umfang verfügbar waren. Speziell im Bereich Social Media sei es nicht möglich, alle Anforderungen durch angestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3) abzudecken. Angesichts dieser Ausgangslage ist ersichtlich, dass die Beigeladene zu 3) für die Entwicklung und Betreuung der Social Media Präsenzen für die gesamte Laufzeit der rahmenvertraglichen Vereinbarung auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen musste. Zudem hat auch die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Bereich der Neuen Medien technische Anforderungen verbunden sind, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig verändern und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten. Bei dieser Interessenlage bleibt für die Annahme gesondert zu beurteilender Einzelaufträge kein Raum, zumal auch weder die Klägerin noch die Beigeladene zu 3) den Abschluss und den Inhalt jeweils gesondert zustande gekommener einzelner Auftragsverhältnisse konkretisiert haben.
132dd) Im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung sprechen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 3) getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung in überwiegenden Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin war in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden [hierzu (1)] in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 3) eingegliedert [hierzu (2)], wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend ist. Angesichts dessen berechtigt das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung [hierzu (3)].
133(1) Rechtlich verankerte Weisungsbefugnisse, kraft derer die Beigeladene zu 3) befugt war, gegenüber der Klägerin - zumindest im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess - Anordnungen in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu erteilen, haben die an der Auftragsbeziehung Beteiligten nicht vereinbart. Auch die tatsächliche Umsetzung des Vertragsverhältnisses ergibt keine Anhaltspunkte für eine rechtlich gewollte Befugnis der Beigeladenen zu 3), der Klägerin einseitig konkretisierende Anordnungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit zu erteilen.
134Weisungsgebunden arbeitet, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 484/14, NZA 2016, 344 ff.; BAG, Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, BAG, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, a.a.O.; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13, juris).
135(a) Nach den wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin berechtigt, den Arbeitsort frei zu bestimmen. Nach dem zur Grundlage des HV gewordenen Angebot der Klägerin vom 30.1.2013 konnte die Projekttätigkeit sowohl vor Ort in den Büros der Beigeladene zu 3), als auch im Home-Office der Klägerin geleistet werden. Auch die für den Zeitraum ab dem 1.5.2013 geltenden rahmenvertraglichen Vereinbarungen trafen keine Einschränkungen zur Bestimmungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit.
136Soweit sich aus der vom SG beigezogenen tabellarischen Aufstellung über die in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten Meetings (Anlage zum Schriftsatz v. 20.6.2016) ergibt, dass die Klägerin auch in den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 3) tätig wurde, steht dieser Umstand der Annahme einer Weisungsfreiheit nicht entgegen. So wie Dienstleistungen zur Unternehmensberatung durch einen selbstständig tätigen Berater naturgemäß zumindest teilweise auch in den Betriebsräumen des Auftraggebers erbracht werden, gilt dies entsprechend auch für Dienstleistungen, die der strategischen Planung einer Community einschließlich des Community-Managements oder dem Social Media-Management dienen.
137(b) In zeitlicher Hinsicht sah § 1 Abs. 3 Satz 3 RahmenV vor, dass in der Auftragserteilung der einzelne Leistungsumfang und der Zeitpunkt der Leistungserbringung näher bestimmt werden. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme sind im Zuge der Projektbesprechungen indes konkretisierende Vorgaben zur zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeit nicht formuliert worden. Der Umstand, dass die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch Redaktionspläne zu berücksichtigen hatte, berechtigt nicht zu der Annahme, dass die Klägerin die Tätigkeit auch in zeitlicher Hinsicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "nach Weisungen" zu erfüllen hatte.
138Die von dem Senat beigezogenen Redaktionspläne skizzieren lediglich bestimmte Termine, zu denen die Klägerin beabsichtigte, von ihr erstellte Texte in die erstellten Fanpages einzustellen. Dieses wird exemplarisch bei dem Redaktionsplan "Dino Dan Oktober/November/Dezember 2013" sichtbar, aus dem sich lediglich eine systematisierte Terminfolge diverser Einträge ergibt (etwa: "Mittwoch 09.10.2013: Fang das Stöckchen! Dino Dan spielt lieber mit einem Brachiosaurus anstatt mit seinen Klassenkameraden ; Dienstag 22.10.2013: In drei Tagen ist es endlich soweit, dann erscheint die 5. Dino Dan DVD Das große Dino-Rennen im Handel. Wir haben uns die Folgen bereits angeschaut und zeigen Euch hier einen ersten exklusiven Einblick:" Kurze Videosequenz aus einer der DVD 5 Folgen").
139Die auch in diesem Redaktionsplan dokumentierte zeitliche Ablaufplanung ist notwendige Voraussetzung eines jedweden Content-Managements im Bereich moderner sozialer Medien. Vertragliche Weisungsbefugnisse, kraft derer die Beigeladene zu 3) von der Klägerin einfordern konnte, einzelne Posts zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt einzustellen und die qualitativ einem arbeitsgeberseitigen Weisungsrecht entsprechen, sind indes weder in dem HV vom 30.1.2013, noch in dem RahmenV vom 17.4./29.4.2013 vereinbart worden.
140(c) Die inhaltliche Ausgestaltung der vereinbarten Tätigkeit der Klägerin ist einseitigen konkretisierenden Weisungen der Beigeladenen zu 3) ebenfalls nur in einem mit Beschäftigungsverhältnissen nicht vergleichbaren Umfang zugänglich.
141Zunächst ist eine Befugnis der Beigeladenen zu 3), der Klägerin einseitig bestimmte Tätigkeiten zuzuweisen und ihren Aufgabenbereich über den vereinbarten Rahmen hinausgehend zu modifizieren, den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Dieses gilt für die bis zum 30.4.2013 geltende honorarvertragliche Vereinbarung ebenso, wie für den ab dem 1.5.2013 geltenden RahmenV vom 17.4./29.4.2013.
142Soweit die Beklagte zur Begründung einer Weisungsbindung in inhaltlicher Hinsicht auf die Maßgeblichkeit eines "Sprachguides" verweist, hat die Klägerin die Existenz einer solchen von der Beigeladenen zu 3) einseitig vorgegebenen und für sie verbindlichen Vorgabe verneint. Dass bei den von der Klägerin einzustellenden Texten gleichwohl eine zielgruppenspezifische Tonalität (Verwendung des "Du" oder "Sie") zu berücksichtigen war, begründet indes noch keine vertraglichen Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 3) in einer für ein Beschäftigungsverhältnis prägenden Dichte. Auch ein externer Kommunikationsdienstleister ist gehalten, bei der Umsetzung der vertraglich geschuldeten Leistungen die unternehmensspezifische Sprachkultur seines Auftraggebers zu berücksichtigen.
143(2) Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 3) tragen, sind den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Auch die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarungen lässt eine wesentliche Eingliederung in die Organisation der Klägerin nicht erkennen.
144(a) Die Klägerin war nicht vertraglich verpflichtet, Querschnittsfunktionen mit anderen Organisationseinheiten der Beigeladenen zu 3) zu verrichten. Soweit die Klägerin bekundet hat, dass sie teilweise auch operative Tätigkeiten wahrgenommen habe, beschränkten sich derartige Funktionen bei den von ihr betreuten Produkten auf einen relativ geringen Anteil und gaben der Ausgestaltung der Auftragsbeziehung kein prägendes Gewicht. So hat sie zwar das Monitoring betrieben und im Einzelfall auch Kommentare beantwortet. Insoweit hat sie aber auch einschränkend darauf hingewiesen, dass sich diese Aufgaben auf "eher wenige Kommentare" bezogen hat.
145(b) Eine Eingliederung der Klägerin die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 3) folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sie zur Umsetzung der Projektziele teilweise auf das interne Datenverarbeitungssystem ihrer Auftraggeberin zurückgegriffen hat. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen zu 3) erläutert, dass die Beschränkung auf eine interne Zugriffsmöglichkeit teilweise aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Er hat zudem herausgestellt, dass ein externer Datenzugriff von anderen Arbeitsplätzen teilweise angestellten Mitarbeitern ermöglicht wurde. Über diesen externen Datenzugriff hat die Klägerin allerdings nicht verfügt.
146(c) Soweit die Beklagte meint, dass für eine Eingliederung der Klägerin in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 3) deren Teilnahme an Projektmeetings spreche, innerhalb derer ihr mündliche Einzelaufträge erteilt worden seien, verfängt dies im Ergebnis gleichfalls nicht. Es ist für Beratungsdienstleistungen vielmehr kennzeichnend, dass einzelne "Eckpunkte" der Leistungen im Rahmen persönlicher Gespräche mit dem Auftraggeber abgestimmt und evaluiert werden.
147Zudem legt die Beklagte auch nicht dar, aus welchen - ggf. nach Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) auszulegenden - konkreten Abreden sie eine vertragliche Berechtigung der Beigeladenen zu 3) ableitet, die Klägerin einseitig zur Teilnahme an Meetings zu verpflichten.
148Dass der Teilnahme der Klägerin an Projektmeetings in der tatsächlichen Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen ein für die Statusbeurteilung maßgebliches Gewicht zukommt, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. So hat die Zeugin H auf Befragung bekundet, dass im Zusammenhang mit der Erstellung der Kanäle durch die Klägerin ein initiales Briefing stattgefunden habe, in dem die Beigeladene zu 3) ihre Vorstellungen der Vermarktung des Produkts entwickelt habe und die Klägerin anschließend diese Produktziele selbstständig umgesetzt habe. Bei der Gewichtung der Teilnahme der Klägerin an den Meetings hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Umfang dieser Veranstaltungen in quantitativer Hinsicht eine eher marginale Bedeutung hatte.
149c) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung nicht bzw. nur in geringem Maße feststellen lassen, gewinnt es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht an entscheidender Bedeutung, dass die Klägerin im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügte, noch ein nennenswertes unternehmerisches Risiko traf (Senat, Urteil v. 20.4.2016, a.a.O.; Senat, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 162/15). Ein unternehmerisches Tätigwerden ist bei reinen Dienstleistungen typischerweise nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27). Das auch bei der Tätigkeit der Klägerin typische Fehlen solcher Investitionen ist damit kein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden.
150Schließlich spricht auch die Vereinbarung eines festen Tageshonorars jedenfalls bei reinen Dienstleistungen nicht als Ausdruck eines fehlenden unternehmerischen Risikos zwingend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn und soweit ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen regelmäßig nicht zu erwarten ist (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30 Rdnr. 48 m.w.N.).
151Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
152Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.