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Vergabekammer Westfalen, VK 2 - 29/22

Datum:
19.08.2022
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
2.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 2 - 29/22
 
Schlagworte:
fiktive Wertungsprivilegierung, Bevorzugung beim Zuschlag, privilegierte Unternehmen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Inklusionsbetriebe, Blindenwerkstätten
Normen:
GWB §97 Abs. 2; VOB/A EU §16 d Abs. 2 Nr. 1; SGB IX §224 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
Sachgebiet:
Vergaberecht
Leitsätze:

Eine Ungleichbehandlung von Teilnehmern am Vergabeverfahren ist im Anwendungsbereich des GWB nur möglich, wenn diese "aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet" ist, § 97 Abs. 2 GWB. § 224 Abs. 1, Satz 1, Hs. 2 SGB IX lässt nur außerhalb des Anwendungsbereichs des GWB eine Ungleichbehandlung beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien nach den „Maßgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2“ zu.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 2.840,00 € festgesetzt.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr sowie die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

 
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