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Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
2Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
3Eine studentische Verbindung ist ein nicht rechtsfähiger Verein (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 54 Rn. 5). Ein solcher kann gemäß § 50 Abs. 2 ZPO verklagt werden.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung wegen Urheberrechtsverletzung am 11. 6. 2004, insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
5Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers "Willkommen hier viel liebe Brüder"," Burschen heraus !", "Sind wir vereint zur guten Stunde", "Gaudeamus igitur", "Student sein", "Drei Klänge" sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist ( vgl. Schricker, 3. Auflage, §19 Rn. 5). Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.
6Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.