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Amtsgericht Köln, 137 C 293/07

Datum:
27.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 293/07
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2007:0927.137C293.07.00
 
Leitsätze:

Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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