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Amtsgericht Köln, 137 C 590/08

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 590/08
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:0604.137C590.08.00
 
Leitsätze:

Die Wiedergabe von Radiosendungen ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, wenn derjenige, in dessen Geschäftsräumen sie erfolgt, selbst nicht dort aufhältlich, es unterlässt, ein für Kunden ausgestelltes Gerät unverzüglich abzuschalten, nachdem es von einem Interessenten in Betrieb gesetzt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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