Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Betrages,
falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
TATBESTAND
2Der Kläger buchte für sich und einen weiteren Teilnehmer bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Mombassa/Kenia, die als Safrarireise "U. Compact & Leisure" mit der Verpflegungsvariante "Halbpension" durchgeführt wurde. Reisebeginn war der 29.01.2010, Reiseende der 13.02.2010.
3Der Reisepreis betrug pro Person € 2039,00. Hinzu kam eine Reiserundumversicherung für eine Person für 81,00 €.
4Nach Ankunft im Hotel fand am 31.01.2010 eine Informationsveranstaltung durch die örtliche Reiseleitung der Beklagten statt, in der empfohlen wurde, dass die auf dem Hotelgelände und in der näheren Umgebung des Hotels anzutreffenden wilden Affen nicht zu füttern und Fenster und Türen geschlossen zu halten seien.
5Vor dem Speisesaal befand sich ein Schild mit der Bitte, keine Speisen aus dem Speisesaal mitzunehmen. Am Pool des Hotels war ein weiteres Schild aufgestellt mit dem Hinweis : Don´t feed the monkeys. If you do, you´ll see."
6Am 01.02.2010 hatte der Kläger auf dem Weg vom Frühstücksraum zu seinem Zimmer eine Banane in der Hand, um sie dort in seinem Zimmer als Nachspeise zu verzehren. Während dieses Ganges wurde der Kläger von einem Affen angesprungen, der in dem Bestreben, die Banane zu bekommen, sich in den Zeigefinger der rechten Hand des Klägers verbiss.
7Der Kläger behauptet, dass er durch den Biss eine zunächst stark blutende und dann zunehmend schmerhafte Wunde im rechten Zeigefinger erlitten habe. Aufgrund zunehmend stärkerer Schmerzen, Schwellung, Rötung und Unbeweglichkeit des Fingers habe er bereits nach 30 Minuten die auf dem Hotelgelände befindliche Klinik aufgesucht. Die Wunde sei umgehend desinfiziert und verbunden worden. Er habe insgesamt fünf Impfungen gegen Tollwut erhalten. Drei Tage lang sei er wegen starker Schmerzen und einer erheblichen Schwellung des Fingers auf seinem Zimmer geblieben. Auch in der Folgezeit habe er Schmerzen gehabt und die rechte Hand sei nur eingeschränkt benutzbar gewesen. Bis Anfang April habe das Abschwellen des Fingers gedauert. Er habe weiterhin beim Schreiben und Händeschütteln noch leichte Schmerzen. Entsprechend sei er auch noch nach seiner Rückkehr medikamentös und durch eine Heilpraktikerin behandelt worden.
8Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung des Reisepreises für drei Reisetage in Höhe von 445,61 €, für weitere neun Tage in Höhe von 668,43 €, zur und zur Zahlung von Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei einem Nettotagesverdienst von 308,80 € für 20 Arbeitstage in Höhe von 694,80 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1 700,00 €, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 232,82 € verpflichtet sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 1.700,00 € , sowie 2.041,66 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2010 zu zahlen.
112. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Ereignis ( Affenbiss vom 01.02.2010) zu ersetzen, soweit sie im Zeitpunkt der Klageerhebung nocht nicht bekannt sind und Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte verweist darauf, dass durch die Informationsveranstaltung und die diversen Schilder ausreichend auf die von den Affen ausgehenden Gefahren hingewiesen worden. Zudem habe der Kläger gegen das Verbot verstoßen, Nahrungsmittel aus dem Restaurantbereich mitzunehmen.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
17Die Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger steht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 1114,04 € gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB zu.
19Denn die Reiseleistung der Beklagten war nicht mit einem Reisemangel behaftet.
20Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14).
21Damit werden grundsätzlich alle nicht einem Verhalten des Reisenden zuzurechnende Umstände von § 651c ff. BGB erfasst. Nicht hierzu gehört jedoch das allgemeine, natürliche Lebensrisiko des Reisenden (OLG Frankfurt, RRa 2001,243, BGH NJW 2005, 1420-1422).
22Der Reiseveranstalter und seine Leistungsträger sind jedoch nicht verpflichtet, den Reisenden vor allen denkbaren Gefahren zu schützen, wenn anzunehmen ist, dass der Reisende die Gefahren selbst erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann (vgl. Landgericht Frankfurt, RRa2003, 217; OLG Köln, NJW-RR 2004,59).
23Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH NJW 2006, 2326, NJW 2009, 2811-2814).
24Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte durch die Maßnahmen ihrer Reiseleitung und der Hotelleitung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Zwischen den Parteien unstreitig ist der Kläger bereits bei der Informationsveranstaltung durch die Reiseleitung der Beklagten am Ankunftstag darauf hingewiesen, dass sich auf dem Hotelgelände und in der Umgebung wilde Affen befänden , die nicht gefüttert werden sollten und man Türen und Fenster der Zimmer geschlossen halten sollte. Zusätzlich befanden sich auf dem Hotelgelände ebenfalls unstreitig Schilder mit Hinweisen darauf, die Affen nicht zu füttern. Am Restaurantausgang stand ein Hinweis, aus diesem keine Nahrungsmittel mitzunehmen. Der Kläger war durch diese Maßnahmen in ausreichendem Umfang darüber informiert, dass von den Affen, die sich wild auf dem Hotelgelände und in dessen Umgebung aufhielten, Gefahren ausgingen, die in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln standen. Denn es gehört auch zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane auch versuchen, diese sich zu erobern. Auch aus dem Hinweis der Reiseleitung bei der Informationsveranstaltung, die Türen und Fenster der Zimmer geschlossen zu halten, musste dem Kläger klar sein, dass die Affen keine Scheu hatten, in die Nähe von Menschen zu kommen und sogar in Zimmern nach Essbarem zu suchen. Zusätzlich war unstreitig das Mitnehmen von Nahrung aus dem Restaurant nicht gestattet. Wenn der Kläger eine Banane mit aus dem Restaurantbereich genommen hat, war er durch die verschiedenen Hinweise ausreichend über das bestehende Risiko informiert, so dass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht angenommen werden kann.
25Auch der Hinweis der Klägers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1358 ff) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn in diesem Fall waren die Reisenden vor der durchgeführten Safari anders als im vorliegenden Fall gerade nicht über die Risiken, die von frei lebenden Tieren ausgehen, aufgeklärt worden.
26Nach dem Vorhergesagten scheiden auch Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB und vorgerichtliche Anwaltskosten aus.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: € 4445,60
29Bei den im Klageantrag zu 2) enthaltenen vorgerichtlichen Anwaltskosten
30handelt es sich um Nebenforderungen, die nicht den Hauptsachestreitwert erhöhen.