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Amtsgericht Köln, 222 C 25/10

Datum:
21.07.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 222
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
222 C 25/10
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:0721.222C25.10.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 657,48 EUR Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Schimmelerscheinungen in den unteren Silikonfugen sämtlicher Fenster der Wohnung in dem Objekt T. Hauptstr. ..., Köln im 2. OG links zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 79%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Bei reiner Zug-um-Zug-Verurteilung wird häufig dahingehend entschieden, dass eine Kostenaufhebung erfolgt, wenn Leistung und Gegenleistung, derentwegen die eingeschränkte Verurteilung erfolgt, wirtschaftlich gleichwertig sind (Hensen, NJW 1999, 395, 397 unter Ziff. 3). Dabei muss aber eine wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich sein (LG Potsdam, Urteil vom 10.06.2010 - 12 O 466/09).

In wirtschaftlicher Hinsicht ist das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht mit der insoweit betroffenen Klageforderung gleichwertig, so dass hinsichtlich des Zug-um-Zug-Anteils eine hälftige Kostentragung zu berücksichtigen wäre. Sobald die Kläger den Mangel beseitigt haben, ist der Betrag nachzuzahlen.

In Gesamtbetrachtung mit dem weiteren Unterliegen gelangt man insgesamt zu einer Kostenverteilung von (gerundet) 79:21.

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