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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Abrechnung eines Leasingvertrages.
3Im April 2009 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Pkw C. für die Dauer von 24 Monaten bei einer monatlichen Leasingrate von 272,70 € zzgl. Mehrwertsteuer ab. Im Leasingantrag wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bezug genommen, die dem Exemplar des Vertrags, das dem Beklagten ausgehändigt worden ist, beigeheftet waren.
4In Ziff. XVII dieser AGB ist die Abrechnung nach regulärem Vertragsende geregelt. Der Leasingnehmer ist danach zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet. Können sich die Parteien bei Vertragsende nicht auf einen Fahrzeugwert einigen, ist dieser von einem Sachverständigen festzustellen, wobei der Leasingnehmer die Auswahl zwischen zwei Sachverständigenunternehmen hat. Die Kosten des Gutachtens tragen die Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte.
5Das Fahrzeug wurde am 04.06.2009 ausgeliefert und am 31.05.2011 an die Klägerin zurückgegeben. Nachdem der Beklagte eine Einigung auf einen Minderwert von 1.610,00 € abgelehnt hatte, ließ die Klägerin das Fahrzeug vom TÜV Rheinland begutachten, wofür Kosten in Höhe von 234,19 € entstanden sind. Das Gutachten enthält für verschiedene Positionen sowohl die geschätzten Reparaturkosten als auch den sich daraus ergebenden Minderwert, der mit 2.450,00 € angegeben ist.
6Mit Schreiben vom 19.07.2011 erteilte die Klägerin die Vertragsabrechnung, aus der sich eine Nachforderung in Höhe von 2.535,02 € ergibt. Diese ergibt sich aus einem angesetzten Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 2.450,00 €, hälftigen Gutachterkosten in Höhe von 117,09 € sowie einer Gutschrift für die vorzeitige Rückgabe in Höhe von 32,07 €.
7Die Klägerin behauptet, der ermittelte Minderwert berücksichtige ausschließlich solche Schäden als ausstehende Reparaturen, die auf übermäßiger Abnutzung beruhten bzw. wegen ihres Einflusses auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit vom Leasingnehmer hätten behoben werden müssen. Es seien bei der Rückgabe folgende Schäden festgestellt worden: Dach verkratzt, Motorhaube leicht verbeult, Tür vorne rechts Leuchten leicht verbeult, Stoßfänger vorne deformiert, Stoßfänger hinten leicht deformiert. Sie ist der Ansicht, die Regelung in ihren AGB stelle einen Schiedsgutachtenvertrag dar, sodass die Feststellungen im Gutachten für beide Parteien verbindlich seien.
8Die Kläger beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.535,02 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 zu zahlen;
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet das Fahrzeug sei in der Zeit vom 24.05. bis 27.05.2011 von einer Fachfirma aufbereitet und danach im Wesentlichen nur noch zur Rückgabe an die Klägerin etwa 30 km weit gefahren worden. Sie ist der Ansicht, die Schiedsgutachterklausel sei für den Leasingnehmer überraschend und verstoße gegen § 307 BGB. Der Sachbearbeiter der Firma Q., die für die Klägerin auftrat, habe Gutachterkosten für den Beklagten in Höhe von 50,00 € zugesagt. Das Gutachten sei zudem ungeeignet, da den Reparaturkosten ein beliebiger Minderwert zugeordnet sei und die Minderwerte lediglich addiert worden seien, anstatt die erforderlich Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Mangels Vorlage des Gutachterauftrages sei nicht festzustellen, welchen Wert der Sachverständige ermittelt habe. Bei den festgestellten Kratzern und leichten Einbeulungen handele es sich zudem um typische Gebrauchsspuren, die keinen Minderwert rechtfertigten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.535,00 € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Leasingvertrag i.V.m. Ziff. XVII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
16Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Zahlung eines Minderwertes in Höhe von 2.450,00 € zu. Sie kann sich dazu nicht auf eine Verbindlichkeit des Gutachtens des TÜV berufen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel in Ziff. XVII.1 der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei fehlender Einigung der Minderwert durch einen Sachverständigen ermittelt wird, einen wirksamen Schiedsgutachtenvertrag i.S.v. § 317 Abs. 1 BGB darstellt. Dies erscheint im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinne von § 307 BGB angesichts des Ausschlusses von Einwendungen des Leasingnehmers gegen das Gutachten sowie der sich daraus ergebenden Beweislastumkehr und der wirtschaftlichen Position der Leasinggeberin gegenüber den beiden vorgeschlagenen Sachverständigenunternehmen fraglich (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1132; Reinking, NZV 1997, 1, 10). Zudem wird dem Leasingnehmer auch die Möglichkeit zur eigenen Nacherfüllung entgegen dem Grundgedanken des § 281 BGB genommen, was insbesondere auch im Hinblick auf einen möglichen Regressanspruch gegen die hier zuvor zur Mängelbeseitigung beauftragte Aufbereitungsfirma problematisch erscheint (vgl. auch AG Blomberg, Urteil v. 20.04.2011, Az. 4 C 324/10 - juris).
17Vorliegend kommt aber eine Verbindlichkeit des eingeholten TÜV-Gutachtens schon deshalb nicht in Betracht, da dieses für die Ermittlung des Minderwertes unbrauchbar ist. Der Sachverständige muss mit Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen und den Verwendungszweck des Fahrzeugs dessen Mängel und Schäden feststellen, diese von den Verschleiß- und Gebrauchsspuren abgrenzen und schließlich die Reparaturkosten und den Minderwert ermitteln, wobei sämtliche Reparaturerfordernisse, die ihre Ursache in einem normalen Verschleiß haben, unberücksichtigt bleiben müssen, da sie bereits der Bewertung eines normal abgenutzten Fahrzeugs zugrunde liegen (Reinking, NZV 1997, 1, 9). Dass der Sachverständige des TÜV diese Anforderungen erfüllt hat, ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, dass dem Gutachter ein Auftrag dahingehend erteilt worden ist, lediglich diejenigen Schäden zu ermitteln, die eine übermäßige Abnutzung darstellen oder Einfluss auf die Verkehrs- oder Betriebssicherheit hätten.
18Zudem sind die ermittelten Minderwerte nicht nachvollziehbar dargestellt. So wird teilweise ein unterschiedlich hoher Anteil der Reparaturkosten als Minderwert dargestellt, teilweise die gesamten Reparaturkosten angesetzt. Hierbei wird zudem auch eine fällige Wartung als wertmindernd angesetzt, die jedoch bei einem Gebrauchtfahrzeug einen üblichen Zustand darstellt und insbesondere nicht zu einer Wertminderung in Höhe der gesamten Kosten führen kann. Insbesondere aber ergibt sich aus dem Gutachten nicht die zur Wertermittlung erforderliche Gesamtbetrachtung des Minderwertes des Fahrzeugs im Vergleich zur üblichen Abnutzung sondern die einzelnen Positionen werden lediglich addiert. Die Ermittlung des Minderwerts eines Gebrauchtfahrzeugs bei Weiterveräußerung im Verhältnis zu anderen in üblicher Weise genutzten Fahrzeugen erfordert jedoch eine solche Gesamtschau des Zustandes.
19Die Klägerin hat die angeblich vorhandenen Schäden, aus denen sich der Minderwert des Fahrzeugs ergeben soll, auch nicht substantiiert dargelegt. So hat sie auch nach Hinweis darauf, dass die Bezugnahme auf das Gutachten nicht ausreichen dürfte, die angeblichen Schäden nicht näher konkretisiert. Insbesondere hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet aber nicht hinsichtlich der einzelnen angeblichen Beschädigungen dargelegt, weshalb es hierbei nicht um normale Abnutzungserscheinungen handelt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug, welches im Straßenverkehr bewegt wird, im Laufe der Zeit unweigerlich einige Schrammen und Kratzer, Dellen und Steinschläge erleiden wird. Soweit diese nicht über das übliche Maß hinaus gehen, stellen sie ganz normale Abnutzungserscheinungen dar (AG Köln, Urteil v. 20.03.2012, Az. 124 C 12/12). Die Klägerin hätte bei ihrer Darlegung diese Abgrenzung vornehmen müssen (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 349; LG Hamburg, NJW-RR 1989, 883). Auch soweit die Klägerin Fotos vorgelegt hat (Bl. 83-93 d.A.) lässt sich nicht erkennen, dass über die normale Abnutzung hinausgehende Schäden bestanden. Denn sämtliche hier vorgelegten Detailaufnahmen zeigen winzige Steinschlagschäden, die noch einer normalen Abnutzung im Straßenverkehr bei einer Nutzung über zwei Jahren und einer Laufleistung von 20.973 km entsprechen können. Soweit in den Bildern 13 und 15 Schäden an der Motorhaube fotografiert sind, ist mangels Angabe zur Größe der Aufnahmen nicht erkennbar, ob hier ein über den normalen Verschleiß hinausgehender Schaden vorliegt. Schließlich hat die Klägerin, auch nachdem der Beklagte die Fälligkeit einer Wartung bestritten hat, hierzu nicht substantiiert, etwa durch Vorlage eines Serviceheftes, vorgetragen, sondern lediglich pauschal eine Wertminderung in Höhe von 300,00 € angesetzt.
20Mangels substantiierten Vortrags zu den angeblichen Schäden war auch dem Beweisangebot des Zeugnisses des Gutachters sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da dies eine Ausforschung dargestellt hätte.
21Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung von hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 117,09 € zu. Zwar ergibt sich aus Ziff. XVII.1 der klägerischen AGB eine hälftige Kostenteilung der Sachverständigenkosten. Ob diese Regelung angesichts des überwiegenden Interesses der Klägerin an der Wertermittlung wirksam ist kann aber dahinstehen, da das eingeholte TÜV-Gutachten, wie oben ausgeführt, für die Ermittlung des Minderwertes ungeeignet ist und der Beklagte schon aus diesem Grund nicht zur Kostentragung verpflichtet ist.
22Die Klage war daher abzuweisen.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Streitwert: 2.535,00 €
25Köln, 25.07.2012AmtsgerichtRichterin |