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Reisevertragsrecht: Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzkäufen bei verspätetem Eintreffen des Reisegepäcks am Urlaubsort
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 514,02 Euro seit dem 18.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und Schadenersatz in Anspruch.
3Die Klägerin buchte für sich bei der Beklagten eine Reise nach Spanien in das HotelJ/ O. in der Zeit vom 29.03.2014 bis 05.04.2014. Gebucht war die Unterbringung in einem Doppelzimmer zur Alleinnutzung, Bad, Balkon oder Terrasse, Klimaanlage, seitlicher Meerblick. Der Gesamtpreis belief sich auf 893,00 Euro. Die Klägerin trat die Reise zusammen mit den Eheleuten C. an. Der Hinflug erfolgte mit einer Verspätung von 24 Stunden erst am 30.03.2014. Ein Koffer der Reisenden wurde am 02.04.2014 nachgeliefert. Die Klägerin tätigte in der Zeit bis zum 02.04.2014 vor Ort Ersatzkäufe. Die Klägerin rügte vor Ort bei der Reiseleitung am 30.03.2014 Mängel, worüber unter dem 04.04.2014 Leistungsänderungsmitteilungen erstellt wurden. Wegen des genauen Inhaltes der Leistungsänderungsmitteilungen wird auf Bl. 7 ff d.A. Bezug genommen. Nach Reiseende machte die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche geltend. Mit Schreiben vom 06.05.2014 bot die Beklagte der Klägerin eine Erstattung auf die Ankunftsverspätung in Höhe von 128,00 Euro an, auf die Ersatzkäufe 150,00 Euro, auf die Verspätung des Koffers 26,00 Euro und auf den Baulärm 45,00 Euro jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bei Übergabe der Verlustanzeige für den Koffer im Original. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.05.2014 übersandt die Klägerin die Verlustanzeige und machte höhere Ansprüche geltend. Solche wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2014 zurück. Wegen des genauen Inhaltes des Schriftwechsels wird auf Bl. 12 ff d.A. Bezug genommen.
4Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem am Reiseziel verspätet angekommenen Koffer um ihren Koffer gehandelt habe. Dieser habe ihr erst am Abend des 02.04.2014 zur Verfügung gestanden. Sie behauptet weiter, dass sie folgende Ersatzkäufe getätigt habe: Socken für 1,00 Euro am 31.03.2014, Unterwäsche für 92,10 Euro am 02.04.2014, Bluse für 75,00 Euro, Hose für 85,00 Euro und Shirt für 55,00 Euro am 02.04.2014, Haarbürste für 13,49 Euro, Duschgel für 4,79 Euro und Biotherm Creme für 55,99 Euro ebenfalls am 02.04.2014, Rundbürste für 12,40 Euro, Schuhe für 89,90 Euro am 01.04.2014 und drei weisse T-Shirts für 19,95 Euro, 24,95 Euro und 17,95 Euro. Insgesamt beliefen sich die Ausgaben für Ersatzkäufe auf 464,74 Euro. Die Klägerin behauptet weiter, dass es im Hotel zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten am Pool gekommen sei. Hier seien von morgens bis abends Presslufthämmer zum Einsatz gekommen. Die Klägerin habe daher ihren Balkon mit Blick auf den Pool nicht nutzen können. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte in Hinblick auf die Ankunftsverspätung eine Minderung von 128,00 Euro schulde. Weiter habe sie die Kosten der Ersatzkäufe in Höhe von 464,74 Euro zu erstatten. Für die um drei Tage verspätete Ankunft des Koffers sei eine Minderung von 95,68 Euro gerechtfertigt. Wegen der Beeinträchtigung durch Baulärm rechtfertige sich eine Minderung von 223,25 Euro. Insgesamt belaufe sich der von der Beklagten zu leistende Betrag auf 911,67 Euro.
5In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 128,00 Euro für die Ankunftsverspätung, in Höhe von 150,00 Euro für die Ersatzkäufe, in Höhe von 26,00 Euro für die Verspätung des Koffers und in Höhe von 45,00 Euro für die Beeinträchtigung durch den Baulärm anerkannt. In dieser Höhe erging auf Antrag der Klägerin Teilanerkenntnisurteil.
6Die Klägerin beantragt nunmehr,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 562,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 911,67 Euro seit dem 06.05.2014 zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 85,68 Euro zu zahlen.
8hilfsweise, Zug um Zug gegen Herausgabe der gekauften Kleidung Anlagen K 6 und K 7 aus Socken, Unterwäsche, Bluse, Hose, Shirt, Schuhe, 3 T-Shirts weiß.
9hilfsweise, die Klägerin von dem Anspruch des Rechtsanwaltes Dr. S- auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren freizustellen.
10weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 85,68 Euro an die T.Rechtschutzversicherung, Köln zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Hinsichtlich des teilweise anerkannten Betrages ist sie der Ansicht, dass es sich um ein sofortiges Anerkenntnis handele und die Klägerin die Kosten zu tragen habe.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 23.03.2015 (Bl. 75 f. d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen N.und O. C.und U. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen C. Bl. 81 ff d.A. Bezug genommen. Eine schriftliche Aussage des Zeugen N. gelangte ist nicht zur Akte gelangt, eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ist nicht erfolgt, da eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt worden ist.
15Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
16Entscheidungsgründe
17Die weitergehende Klage ist teilweise begründet.
18Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weiterer Minderungsanspruch gemäss § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 165,02 Euro zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
19Die bei der Beklagten gebuchte Reise der Klägerin nach Spanien in das Hotel J. in der Zeit vom 29.03.2014 bis zum 05.04.2014 war mit Reisemängeln gemäss § 651 c Abs. 1 BGB behaftet. Zum einen kam der Koffer der Klägerin erst am 02.04.2014 am Reiseziel an, zum anderen gab es dort eine Lärmbeeinträchtigung durch Bauarbeiten am Pool.
20Ein Reisemangel nach § 651 c Abs.1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit), und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder beeinträchtigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn - ohne dass es einer konkreten Beeinträchtigung bedarf - eine nach dem Vertragsinhalt zugesicherte Reiseleistung fehlt. Die geschuldeten Reiseleistungen ergeben sich dabei aus dem Inhalt der Buchung und den der Buchung zugrundeliegenden Angaben des Veranstalters zum Reiseziel z.B. in Katalogen oder im Internet. Wo Vereinbarungen fehlen, schuldet der Reiseveranstalter Reiseleistungen mittlerer Art und Güte nach der objektiven Anschauung gemessen an dem ausgeschriebenen Standard. Den Reiseveranstalter trifft die Pflicht zum ordnungsgemässen Transport des Reisegepäckes und seinem rechtzeitigen Eintreffen am Urlaubsort. Steht dem Reisenden sein Gepäck mit seinen persönlichen Sachen nicht zur Verfügung stellt dies eine Beeinträchtigung der Reise dar. Der Grad der Beeinträchtigung wird indes davon beeinflusst, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen diese Beeinträchtigung kompensierte (OLG Düsseldorf, NJW.RR 1998, 921). Lärmbeeinträchtigungen am Urlaubsort stellen, da sie dem Urlaubszweck Erholung zuwiderlaufen, ebenfalls eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar. Dabei kommt es in Hinblick auf die Lärmquelle nicht darauf an, ob diese ihren Ursprung im Bereich der Beklagten selbst oder der von ihr eingesetzten Leistungsträger, insbesondere des Hotels, haben, vielmehr erstreckt sich die Einstandspflicht des Veranstalters auch auf von Dritten bzw. von aussen einwirkende Lärmemissionen, soweit diese nicht Teil des Umfeldrisikos sind, d.h. mit ihnen nicht aufgrund der örtlichen, lokalen Umstände am Reiseziel zu rechnen war. Konkret bedeutet dies, dass der Reisende, der z.B. ein Stadthotel bucht mit allfälligem Lärm durch Arbeiten in der Nachbarschaft rechnen muss.
21Ausgehend hiervon steht zunächst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Koffer der Klägerin erst am Abend des 02.04.2014 der Klägerin zur Verfügung stand. Die Zeugen C. haben in ihrer schriftlichen Aussage angeben, dass der genaue Zeitpunkt des Eintreffens des Koffers ihnen zwar unbekannt ist, die Klägerin ihn aber erst am Abend dieses Tages vorfand. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Damit steht nicht nur fest, dass es der Koffer der Klägerin war der fehlte sondern auch, dass der Koffer der Klägerin drei Tage nicht zur Verfügung. Auch in Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten ist das Gericht nach der Beweisaufnahme von einer Beeinträchtigung überzeugt. Die Zeugen C.haben die Bauarbeiten am Pool bestätigt und weiter bekundet, dass auch sie den zum Pool gelegenen Balkon wegen des Lärms nicht nutzen konnten. Auch die Richtigkeit dieser Angaben unterliegt keinem Zweifel.
22Diese Mängel hat die Klägerin ausweislich der Leistungsänderungsmitteilungen bereits am 30.03.2014 bei der Reiseleitung angezeigt und dadurch ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige gemäss § 651 d Abs. 2 BGB Genüge getan.
23Bei der zur Bestimmung der Minderungshöhe erforderlichen Abwägung hat sich das Gericht von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Die Beeinträchtigung durch den fehlenden Koffer an den ersten drei Tagen rechtfertigt eine Minderung von 15 % je Tag. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin bereits am 31.03.2014 wesentliche Ersatzkäufe tätigte. So wurde nach Massgabe der vorgelegten Quittungen aber auch nach der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugen C.bereits an diesem Tag Socken und T-Shirts gekauft. Die weiteren Einkäufe erfolgten am 01.04. und 02.04.2014. Die Beeinträchtigung durch fehlende Kleidung wurde daher von der Klägerin unmittelbar sukzessive nach Bedarf kompensiert, so dass insoweit eine Reduzierung der Minderung gerechtfertigt ist. Bezogen auf einen Tagespreis in Höhe von 127,57 Euro (893,00 Euro :7) ergibt sich bei 15 % eine Minderung von 19,14 Euro x 3, entsprechend 57,42 Euro. Abzüglich anerkannter 26,00 Euro bleiben 31,42 Euro offen. In Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigung ist eine Minderung in Höhe von 20 % angemessen. Zum einen stellen die Bauarbeiten am Pool und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Balkons einen schwerwiegenden Mangel dar, andererseits wurde durch den Lärm weder die Nutzung des Zimmers an sich beeinträchtigt, auch stand der Klägerin ein anderer Pool zur Nutzung zur Verfügung. Schliesslich ist auch der sensible Bereich der Nachtruhe nicht beeinträchtigt worden. Unter Abwägung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des überwiegenden Teiles der vor Ort beanstandungsfrei zur Verfügung stehenden Reiseleistungen ist eine über 20 % hinausgehende Minderung nicht gerechtfertigt. Hieraus ergibt sich eine weitere Minderung in Höhe von 178,60 Euro. Abzüglich anerkannter 45,00 Euro verbleibt ein Betrag in Höhe von 133,60 Euro, so dass insgesamt die Klägerin weitere 165,02 Euro Minderung verlangen kann.
24Die Klägerin hat in Hinblick auf die Ersatzkäufe keinen Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB auf Erstattung über die anerkannten 150,00 Euro hinaus. Zwar bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der vorgelegten Kaufbelege und der Aussage der Zeugen C.wie oben dargelegt keine Zweifel, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Ersatzkäufe zu den vorgetragenen Kaufpreisen jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 464,74 Euro tätigte. Der Anspruch scheitert vielmehr daran, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass ihr in Hinblick auf die Käufe ein nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden in Gestalt einer Vermögenseinbusse entstanden ist.
25Bei einer Verzögerung der Auslieferung von Reisegepäck können die Kosten notwendiger und angemessener Ersatzbeschaffungen einen Schaden darstellen. Unter Schaden ist dabei nach § 249 BGB jede unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen (Palandt / Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 9). Eine solche liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Palandt / Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 10). Bei durch das schädigende Ereignis erforderlich werdenden Ersatzanschaffungen muss daher tatsächlich eine Vermögenseinbuße entstanden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ersatzanschaffungen zu einer messbaren Vermögensmehrung führen. Für eine solche muss der Ersatzpflichtige nicht einstehen, vielmehr muss sich der Geschädigte einen durch die Ersatzanschaffung erlangten Vorteil anrechnen lassen. Bei der Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt ist bei der Ersatzanschaffung von Gebrauchsgegenständen auf die Nutzungsdauer abzustellen. Unterliegen die angeschafften Gegenstände ohne Nutzung keinem Verschleiss oder Verfall, führt die Ersatzanschaffung zu einem Vermögensvorteil, wenn die zu ersetzenden Gegenstände dem Geschädigten später wieder zur Verfügung stehen; denn er kann die Gegenstände nacheinander nutzen ohne dass Vermögensverluste eintreten. Daneben kann ein Vermögensnachteil auch darin liege, dass der Geschädigte eine Anschaffung tätigen musste, die er unter normalen Umständen nicht vorgenommen hätte, weil er solche Gegenstände weder unter normalen Umständen zu Nutzen bereit ist oder für sie Verwendung hat noch bereit ist hierfür Geld in der konkret erforderlichen Höhe auszugeben. Hierbei ist auf die konkreten Lebensumstände und Vorstellungen des Geschädigten abzustellen. Dafür aber, dass dem Geschädigten in diesem Sinne ein Vermögensnachteil entstanden ist, ist er darlegungs- und beweisbelastet, er muss also auch darlegen, dass die Ersatzanschaffungen keinen Vermögensvorteil für ihn darstellen.
26Die Darlegung der Klägerin zu einem Vermögensnachteil ist nach diesen Grundsätzen nicht ausreichend. Der Erwerb von Kleidung, Kosmetika und Schuhe durch die Klägerin führte bei ihr zu einem Vermögensvorteil, da der Klägerin die Gegenstände nach der Auslieferung des Gepäckes doppelt zur Verfügung standen. Die Klägerin kann alle von ihr angeschafften Gegenstände weiterhin gebrauchen. Schadensrechtlich ist nur von Bedeutung, dass die erworbenen Gegenstände dauerhaft im Vermögen der Klägerin verbleiben. In der Zeit, in der die Klägerin die erworbenen Gegenständ nutzte, schonte sie die eingepackten und nach der Rückkehr konnte die Klägerin die erworbenen Gegenstände weiternutzen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die erworbenen Gegenstände einem Verfall oder Verschleiss unterliegen, der dazu führt, dass die Sachen nicht aufbewahrt und mit den bereits in ihrem Eigentum befindlichen Gegenständen nacheinander genutzt werden können. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Klägerin die konkret erworbenen Gegenstände nur in dem Sinne notgedrungen erworben hätte, dass sie solche Sachen zu Hause aufgrund ihrer konkreten persönlichen Lebensführung nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es sich bei den Anschaffungen um keine "Notkleidung" handelte, also solche Kleidung, die sie unter normalen Umständen weder erwerben noch gebrauchen würde. Soweit sie darlegt, aufgrund des Standards der Unterbringung habe sie hochwertige Kleidung kaufen müssen, ergibt sich hieraus umgekehrt nicht, dass sie für diese Art der Beleidung im Alltag keine Verwendung hat. Der eine Zug- um Zug Verurteilung umfassende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der zugunsten der Beklagten vorzunehmende Vorteilsausgleich durch Berücksichtigung des bei der Klägerin verbliebenen Vermögensvorteiles führt im Wege der Anrechnung unmittelbar zu einer Reduzierung des Schadens, ohne dass sich die Schädiger darauf berufen müsste. Da es hierbei nur um die Differenz zwischen der Vermögenssituation vor und nach der Pflichtverletzung ankommt, besteht keine Verpflichtung der Beklagten die ihr angebotenen Ersatzkäufe gegen Zahlung der Anschaffungskosten zu übernehmen.
27Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss §§ 286, 288 BGB ab dem 18.06.2014 aus dem insgesamt begründeten Betrag in Höhe von 514,02 Euro. Erst das Schreiben der Beklagten vom 18.06.2014 (Bl. 16 d.A.) und nicht schon das Schreiben vom 06.05.2014 (Bl. 12 d.A.) lässt sich als endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten auslegen. Erst in dem Schreiben der Beklagten vom 18.06.2014 teilt die Beklagte auf das Anwaltsschreiben mit, dass man keine Möglichkeit sieht von dem bereits unterbreiteten Angebot abzuweichen.
28Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss § 286 BGB scheitert daran, dass die Klägerin ausweislich des Anwaltsschreibens vom 23.05.2014 ihre Bevollmächtigten bereits vor dem Verzugseintritt zum 18.06.2014 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte. Ein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB scheitert zum einen daran, dass die Klägerin jedenfalls bis zum Verzugseintritt ihre Ansprüche noch selbst hätte verfolgen können und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem frühen Stadium einer reisevertragsrechtlichen Auseinandersetzung einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, zum anderen aber auch nicht dargetan ist, dass die Klägerin ihre Anwälte zunächst nur mit der aussergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüche beauftragte. Nach dem Inhalt der vorgelegten Prozessvollmacht vom 16.05.2014 (Bl. 15 d.A.) war bereits ein unbedingter Klageauftrag erteilt. Dass in der Prozessvollmacht auch eine Vollmacht zur aussergerichtlichen Vertretung enthalten ist, ändert nichts daran, dass sich aus der Vollmacht keine Bedingung ergibt, nach der zunächst nur eine aussergerichtliche Tätigkeit erfolgen sollte. Dass die Klägerin dies in Ergänzung zur Vollmacht so wollte und ihre Anwälte am 16.05.2014 in diesem Sinne mandatierte, hat sie nicht behauptet. Mangels materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage sind auch die Hilfsanträge der Klägerin unbegründet.
29In Hinblick auf die Kosten waren diese der Beklagten nach § 91 ZPO in Hinblick auf den mit der Klageerwiderung vom 07.10.2014 anerkannten Betrag in Höhe von 349,00 Euro aufzuerlegen. Auf § 93 ZPO kann sich die Beklagte nicht berufen, ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor.
30Ein sofortiges Anerkenntnis kann nur angenommen werden, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, d.h. der Kläger musste annehmen, dass er seine Forderung auch ohne Klageerhebung würde durchsetzen können, weil der Beklagte freiwillig leistet. Massgeblich ist das vorprozessuale Verhalten.
31Danach liegt hier kein sofortiges Anerkenntnis vor. Die Beklagte hat den Ausgleich der von von ihr als berechtigt erachteten Forderung in Höhe von 349,00 Euro in dem Schreiben vom 06.05.2014 von der Vorlage der Verlustanzeige des Koffers abhängig gemacht. Diese wurde mit dem Anwaltsschreiben vom 23.05.2014 übersandt, ohne dass die Beklagte daraufhin den zugesagten Ausgleich vorgenommen hätte. In dem Schreiben vom 18.06.2014 hat sie lediglich die Bereitschaft wiederholt 349,00 Euro zu zahlen, die Zahlung aber nicht - etwa durch Übersendung eines Verrechnungschecks - vorgenommen. Auch in der Folge ist bis zur Anhängigkeit der Klage durch Eingang der Klageschrift vom 30.07.2014 am 05.08.2014 ein Ausgleich des zugesicherten Betrages nicht erfolgt, ohne dass die Beklagte angegeben hätte, aus welchen Gründen sie nicht leistet. In dieser Situation brauchte sich die Klägerin auf die blosse aber dann nicht umgesetzte Zusage der Zahlung nicht verlassen sondern durfte Klage in vollem Umfang erheben.
32Die weitere Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die übrige Nebenentscheidung auf § 713 ZPO.
33Streitwert: 911, 67 Euro bis zum 24.11.2014, danach 562,67 Euro.
34Köln, Amtsgericht Richter am Amtsgericht